gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
gelassen, die vorläufige Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Abfälle, die in ihren Krankenhäusern anfallen, dem Beklagten überlassen muss. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt an zwei Standorten auf dem Gebiet der Stadt Trier ein Verbundkrankenhaus, bestehend aus dem ...krankenhaus mit 205 Betten sowie dem ...Krankenhaus mit 160 Betten. Auf dem Gelände des ...-Krankenhauses befindet sich zudem ein ehemaliges Schwesternwohnheim, welches mittlerweile überwiegend als Schulungsgebäude für Sanitäter und Pflegepersonal genutzt wird. Randnummer 3 Das an beiden Standorten anfallende Gemisch aus Abfällen aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln - (Abfallschlüssel 18 01 04 des Abfallverzeichnisses, Anl. zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV], im Folgenden: Krankenhausabfälle) sowie gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) wird über ein privates Entsorgungsunternehmen dem Müllheizkraftwerk in Mainz zugeführt. Das Abfallgemisch wird dabei insgesamt als Krankenhausabfall (Abfallschlüssel 18 01 04) deklariert. Am ehemaligen Schwesternwohnheim des ...-Krankenhauses steht außerdem ein Restabfallbehälter des Beklagten, der
den Angaben der Vertreter der Klägerin angesichts der aktuellen Nutzung des Gebäudes zu Schulungszwecken derzeit nicht benutzt wird. Randnummer 4 Mit Anordnung vom 26. August 2013 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und Krankenhausabfälle über Abfallsammelbehälter und/oder mobile Behälterpressen zu überlassen. Ferner verpflichtete der Beklagte die Klägerin, zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung der genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte. Die Entsorgung werde auf Abruf erfolgen. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 143,85 € fest. Randnummer 5 Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der bei der Klägerin anfallende gewerbliche Siedlungsabfall und der Krankenhausabfall seien als Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (gewerbliche Abfälle) einzustufen. Da eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung in eigenen Anlagen durch die Klägerin nicht möglich sei, seien die Abfälle überlassungspflichtig. Einen entsprechenden
weis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Verbrennung krankenhausspezifischer Abfälle stelle einen Beseitigungsvorgang dar und keine Verwertung. Die Krankenhausabfälle würden an den Standorten der Klägerin mit gemischten Siedlungsabfällen vermischt. Dies sei
den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (im Folgenden: GewAbfV) ausgeschlossen. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
den Bestimmungen dieser Verordnung dürfe eine Verbrennung des gesamten Abfallgemisches nicht erfolgen. Auf den Heizwert der Abfallfraktion komme es nicht an, da der Krankenhausabfall
einem Mitteilungsblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zu verbrennen sei. Werde der Restabfall in dem Müllheizkraftwerk verbrannt, so werde aus diesem nicht automatisch auch Abfall zur Verwertung. Restabfall sei vielmehr Abfall zur Beseitigung und werde nicht durch eine spätere Verbrennung zum Abfall zur Verwertung. Die Klägerin sei demnach überlassungspflichtig hinsichtlich der derzeit bei ihr anfallenden gemischten Krankenhausabfälle der Schlüsselnummer 18 01 04 mit sonstigen gemischten Siedlungsabfällen des Schlüssels 20 03 01. Randnummer 8
Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am
der vorgenannten Verordnung erlaubt
zuweisen, dass bei ihr kein gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfalle. Dieser
weis sei ihr jedoch nicht gelungen. Bei der Klägerin falle ein Gemisch aus Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen an, welches der Gewerbeabfallverordnung unterfalle. Eine energetische Verwertung dieses Abfallgemisches sei
der vorgenannten Verordnung unzulässig. Eine getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen in Stations- und Patientenzimmern sei nicht
gewiesen. Auch der
weis für das Vorliegen des Energieeffizienzkriteriums des Müllheizkraftwerks Mainz stehe noch aus. Solange die Klägerin Krankenhausabfälle und gemischte Siedlungsabfälle nicht trenne, erhöhe die Menge an krankenhausspezifischem Abfall ihr andienungspflichtiges Abfallvolumen. Randnummer 16 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohung in seinem Bescheid vom 26. August 2013 aufgehoben. Ferner hat er erklärt, die in dem Bescheid unter Ziffer 1 enthaltene Anordnung sei so zu verstehen, dass sie sich nur auf die gemischten Krankenhaus- und Siedlungsabfälle beziehe. Eine Überlassungspflicht hinsichtlich getrennt erfasster Krankenhausabfälle, deren Verwertung
gewiesen werde, werde nicht angeordnet; In diesem Sinne werde Ziffer 1 des genannten Bescheides geändert. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig (A, B) und im Übrigen unbegründet ist (C). Randnummer 19 A) Die Klage ist zunächst unzulässig, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom
Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten und Parkabfälle sowie Marktabfälle enthielten, ausgeschlossen. Randnummer 26 Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Klägerin entgegen dem Wortlaut der Anordnung unter Ziff. I.
WG überwacht die zuständige Behörde die Erfüllung der insbesondere
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen (Satz 1). Hierbei trifft sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 3). Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht
WG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - hier: der Beklagte - zuständig ( § 17 Abs. 4 LKrWG ). Danach war der Beklagte berechtigt, der Klägerin aufzugehen, ihm das bei deren Krankenhäusern anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen zu überlassen, da es sich hierbei um überlassungspflichtigen Abfall im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - handelt. Randnummer 30 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Dies gilt
WG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese - wie im vorliegenden Fall - nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Randnummer 31 Diesen Regelungen entsprechen auch die Vorschriften zum Anschlusszwang für Grundstücke in § 6 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und im Landkreis Trier-Saarburg durch den Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (A.R.T.) vom
WG sind Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
WG bedeutet Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos, also im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 3 KrWG). Randnummer 35 Es obliegt dem Abfallbesitzer darzulegen, dass er hinsichtlich des bei ihm angefallenen Abfalls einen konkreten und ordnungsgemäßen Verwertungsweg sichergestellt hat. Solange er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, handelt es sich bei ihm um Abfall zur Beseitigung, selbst wenn seine stoffliche oder energetische Verwertung möglich und der Entsorgungsträger zu einer solchen verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119; vgl. auch Petersen, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 Rn. 36 ff.). Randnummer 36
dem Entsorgungskonzept der Klägerin nicht ordnungsgemäß verwertet, so dass es sich hierbei - zunächst bei isolierter Betrachtung unter Außerachtlassung der Krankenhausabfälle - um Abfall zur Beseitigung handelt. Randnummer 38 aa) Die insoweit bereits in § 17 Abs. 1 KrWG geregelte Überlassungspflicht (vgl. oben) wird durch § 7 GewAbfV bekräftigt und weiter konkretisiert. Danach haben die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen (Satz 1) sowie Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang
den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen (Satz 4). Randnummer 39 Die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung sind
AbfV auf die bei der Beklagten anfallenden gemischten Siedlungsabfälle anwendbar, da es sich bei ihnen um Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, handelt (vgl. oben). Randnummer 40 bb) Die energetische Verwertung der bei der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungsabfälle ist
AbfV verboten.
dessen Satz 1 dürfen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nämlich nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind: Randnummer 41
AbfV haben die Erzeuger und Besitzer - insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen - dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Abfällen nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind. Diesen Anforderungen entspricht das bei der Klägerin anfallende Gemisch von Siedlungsabfällen nicht. Randnummer 46 Zwar hat sie
vollziehbar dargelegt, Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, Plastik/PE-Folien und Verpackungen würden in ihren Häusern aussortiert. Eine weitere Trennung der Abfälle erfolge jedoch auf den Stationen, also insbesondere den Patienten- und Schwesternzimmern (einschließlich sogenannter Teeküchen) nicht. Daher ist, wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, davon auszugehen, dass in diesen Bereichen durchaus auch biologisch abbaubare Küchen- bzw. Kantinenabfälle anfallen. Randnummer 47 In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht bedeutsam, dass die Klägerin, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf eine weitere Abfalltrennung auf den Stationen verzichtet, um einer Verschleppung von Krankheitserregern vorzubeugen. Das in § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV ausgesprochene Verbot der energetischen Verwertung der dort aufgeführten Bioabfälle beruht nämlich auf der Erwägung, dass sie wegen ihres hohen Wassergehalts nicht hochwertig energetisch verwertet werden können (BT-Drs. 14/9107, S. 18). Daher kommt es im Hinblick auf das Verwertungsverbot und die daraus resultierende Überlassungspflicht nicht darauf an, aus welchen Gründen sich solche Abfälle in einem Gemisch von Siedlungsabfällen befinden. Im Übrigen hat die Klägerin im gesamten Verfahren auch keine
weise über die Zusammensetzung des bei ihr anfallenden gemischten Siedlungsabfalls vorgelegt. Randnummer 48 Da die Klägerin somit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gemischten Siedlungsabfälle nicht
gewiesen hat, ist sie
AbfV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle dem Beklagten zu überlassen. Randnummer 49 Im Übrigen liegt § 7 Satz 4 GewAbfV die widerlegliche Vermutung zugrunde, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Daher sind alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen, können jedoch im Einzelfall
weisen, dass bei ihnen keine zu beseitigenden Abfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, NVwZ 2005, 693, 694). Einen entsprechenden
weis hat die Klägerin jedoch, wie dargelegt, nicht erbracht. Randnummer 50 d) Der hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle bestehenden Überlassungspflicht kann sich die Klägerin nicht dadurch entziehen, dass sie diesen mit den bei ihr anfallenden Krankenhausabfällen vermischt. Ansonsten würde das Verbot einer energetischen Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle, in denen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle enthalten sind, unterlaufen (im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 - 14 K 1279/11 -, juris, m. Anm. von Thärichen, AbfallR 2014, S. 109 ff.). Das gilt unabhängig davon, ob dieses Gemisch aus Krankenhaus- und Siedlungsabfällen dem Abfallschlüssel 20 03 01 oder - wie dies die Klägerin aus Sicherheitsgründen zu recht praktiziert (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall [LAGA] 18, Stand September 2009, S. 17) - dem Abfallschlüssel 18 01 04 zugeordnet wird.
dem Sinn und Zweck des § 6 GewAbfV (vgl. o.) darf die Vermischung von Siedlungsabfällen mit Krankenhausabfällen nicht zu einer Aufweichung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle führen. Daher hat der Beklagte der Klägerin zu Recht aufgegeben, das bei ihr anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen ihm zu überlassen. Randnummer 51 II. Die im Bescheid vom 26. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte ist
den obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vorgeschriebene Anzahl und Größe der aufzustellenden Abfallbehältnisse hat der Beklagte sich an der Größe der Behältnisse orientiert, welche die Klägerin derzeit benutzt, um ihr Abfallgemisch der von ihr beauftragten Firma zu überlassen. Dass diese überdimensioniert sein könnten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 52 III. Gegen die in dem Ausgangsbescheid enthaltene Kostenfestsetzung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Mangels diesbezüglicher Ausführungen seitens der Klägerin nimmt die Kammer insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides Bezug. Randnummer 53 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 55 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.