Zuweisung des Besteuerungsrechts für nachträgliche Betriebsstätteneinkünfte aus Belgien - Unbeachtlichkeit der zwischenzeitlichen Auflösung der ausländischen Betriebsstätte Leitsatz Der Ertrag aus der Teilauflösung einer Rückstellung, die während der Zeit des Bestehens einer in Belgien gelegenen Betriebsstätte für deren Tätigkeiten gebildet worden war, ist gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1
(2)So hat der BFH im Zusammenhang mit der Realisierung von stillen Reserven mit Urteilen vom 28.10.2009 (I R 99/08, BStBl II 2011, 1019, und I R 28/08, BFH/NV 2010, 432) entschieden, dass für den Fall, dass ein nachträglich entstandener Gewinn einer vormaligen Betriebsstätte zugerechnet werden kann, das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, in dem die Betriebsstätte belegen war. Der Zuordnung des nachträglich entstandenen Gewinns stehe auch nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens nicht entgegen, dass die Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns nicht mehr bestanden habe (BFH-Urteile vom 28.10.2009 - I R 99/08, a.a.O., Rn. 27 und I R 28/08, a.a.O., Rn. 59). Entscheidend sei lediglich, dass das Wirtschaftsgut, mit dem die später nachträglichen Betriebsstätteneinkünfte realisiert würden, einer vormaligen bestehenden Betriebsstätte zugerechnet werden könne (ebenso Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.1992 – 3 K 2007/90, EFG 1992, 382 f., Vogel , in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 5. Aufl. 2008, vor Art. 6-22 Rn. 8). Randnummer 23 Mit Urteil vom 26.02.2014 (I R 56/12, BStBl II 2014, 703) hat der BFH zudem entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer später im außereuropäischen Ausland noch zu errichtenden festen Betriebsstätte bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte nicht zum Betriebsausgabenabzug führen, da der Aufwand durch die in Aussicht genommene Tätigkeit im Ausland veranlasst sei. Schon die zielgerichtete Mittelverwendung - so der BFH - begründe auf der Grundlage einer wertenden Zuordnung einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang zur Betriebsstätte, der die Zuordnungsfrage endgültig regele. Entscheidend sei der Umstand, dass die Aufwendungen angefallen seien, um diesen Objektbezug herzustellen. Eine veranlassungsbezogene Zuordnung setze einen konkreten Objektbezug nicht zwingend voraus (BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 56/12, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 24 3) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht das Besteuerungsrecht für die aus der Teilauflösung der Rückstellung entstandenen nachträglichen Betriebsseinnahmen dem Königreich Belgien zu. Denn die nachträglichen Betriebseinnahmen sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien der in Belgien gelegenen, später (wohl) aufgelösten Betriebsstätte i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Belgien zuzurechnen. Die die nachträglichen Betriebseinnahmen „verursachende“ Rückstellung war der belgischen Betriebsstätte noch zu einem Zeitpunkt zugeordnet worden, zu dem diese noch existierte. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 25 (
- aa)Nach Auffassung des Senats kann die zur Realisierung von stillen Reserven entwickelte Rechtsprechung des BFH auf den Streitfall übertragen werden. Denn sowohl im Fall der Realisierung stiller Reserven als auch bei Gewinn erhöhender Auflösung einer Rückstellung liegen (nachträgliche) Einkünfte infolge der Veränderung eines in der Bilanz des Unternehmens anzusetzenden Wertes eines bestimmten Wirtschaftsguts vor. Ob die nachträglichen Betriebsstätteneinkünfte dadurch entstehen, dass sich der Wertansatz eines aktiven Wirtschaftguts erhöht oder dadurch, dass sich der Wertansatz eines passiven Wirtschaftgutes mindert, spielt vor dem Hintergrund der bei beiden Vorgängen eintretenden Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Rolle. Der Senat vermag insoweit einen eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte rechtfertigenden sachlichen oder wirtschaftlichen Unterschied nicht zu erkennen. Randnummer 26 (
- bb)Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DBA-Belgien – ebenso wie die weitgehend identische Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 OECD-MA vor der Reform des OECD Musterabkommens im Jahre 2010 – für die Zuordnung der Einkünfte nicht voraus, dass die Betriebsstätte zur Zeit der Realisierung der (nachträglichen) Einkünfte noch besteht (so ausdrücklich zu Art. 7 DBA-Belgien BFH-Urteil v. 28.10.2009 – I R 99/08, a.a.O.; zuletzt BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 56/12, a.a.O., m.w.N., Rn 21; a.A. Wassermeyer, Doppelbesteuerung Kommentar, Stand März 2014, Art. 7 MA Rn. 178). Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 DBA-Belgien nicht ableiten, dass die Betriebsstätte zur Zeit der Realisierung der nachträglichen Betriebsstätteneinkünfte noch bestehen muss. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Belgien sprechen für die Zuordnung von Unternehmensgewinnen davon, dass der Unternehmer die Tätigkeit über eine im anderen Vertragsstaat belegene Betriebsstätte ausübt. Nach Ansicht des Senats kann hieraus gerade nicht auf das Erfordernis geschlossen werden, für die Zuweisung der Einkünfte zu dem anderen Vertragsstaat (Betriebsstättenstaat) müsse die Betriebsstätte im Zeitpunkt der Realisierung nachträglicher, ihr wirtschaftlich zugehörender Einkünfte noch (weiter) bestehen. Denn im Gegensatz zu einer sprachlichen Einschränkung in zeitlicher Hinsicht ("solange") lässt die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 2. HS DBA-Belgien verwendete eindeutige Formulierung "insoweit" für die Zuweisung des Besteuerungsrechtes hinsichtlich einer ausländische Betriebsstätte einen kausalen Zusammenhang genügen. Eine andere Betrachtung würde das DBA - zumindest teilweise - aushöhlen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nichts anderes aus dem sog. Betriebsstättenprinzip. Denn das Betriebsstättenprinzip trifft keinerlei Aussage dazu, nach welchen Kriterien die Zurechnung von Einkünften und Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte vorzunehmen ist. Diese Zuordnung folgt – wie vorstehend ausgeführt – nach ständiger Rechtsprechung des BFH ausschließlich anhand des sog. Veranlassungsprinzips unter Anwendung wirtschaftlich-funktionaler Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 56/12, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rechtsprechung des BFH nicht auf die Fälle der Auflösung der (Geschäftsleitungs-) Betriebsstätte durch Verlegung des ganzen Betriebes beschränkt. Ob die „Auflösung“ der Betriebsstätte aufgrund einer Betriebsverlegung im Ganzen erfolgt oder lediglich eine einzelne Betriebsstätte eines Unternehmens aufgelöst wird, ist nach der im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen geltenden wirtschaftlich-funktionalen Betrachtungsweise unerheblich. Randnummer 27
- c)Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an das Königreich Belgien hat nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DBA-Belgien zur Folge, dass der Ertrag aus der Teilauflösung der Rückstellung in der Bunderepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen ist. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Belgien i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist er lediglich bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zur Rechtsfortbildung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).