2 SGB 7 - mutwillige Absage einer Ausbildung - keine Ermessensreduzierung auf Null - sozialgerichtliches Verfahren: statthafte Klageart - isolierte Anfechtungsklage Leitsatz 1. Soll die Einstellung der Verletztengeldzahlung in den Fällen des § 46 Abs 3 S 2 SGB 7 darauf gestützt werden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deswegen nicht zu erbringen sind, weil der Kläger durch den grundlosen Nichtantritt einer Ausbildung gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen hat, ist dieser Verstoß nach Maßgabe der §§ 60 ff SGB 1 festzustellen. (Rn.34) 2. Der mutwillige Nichtantritt einer Leistung zur Teilhabe kann einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach § 64 SGB 1 darstellen. Dieser Verstoß kann nur dann zur Verneinung eines weiteren Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben führen, wenn der Kläger nach Maßgabe des § 66 Abs 3 SGB 1 über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt wurde und den Antritt der Maßnahme gleichwohl abgelehnt hat. (Rn.34) 3. Gegen den nach Maßgabe des § 46 Abs 3 S 2 SGB 7 ergangenen Bescheid, der weitere Leistungen zur Teilhabe ablehnt und das Ende des Verletztengeldbezuges verfügt, ist die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart. (Rn.26) Orientierungssatz Zur rechtswidrigen Ablehnung von weiterer Verletztengeldzahlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form solcher Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, mangels Vorliegens der erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null. (Rn.30) Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 werden aufgehoben. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung von Verletztengeld am 7.9.2012 und die Ablehnung der Übernahme weiterer Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form qualifizierender Maßnahmen mit Anspruch auf Übergangsgeld. Randnummer 2 Der Kläger ist am … 1960 geboren. Er hat nach seinem Hauptschulabschluss in den Jahren von 1975 bis 1979 eine Lehre als Elektroinstallateur absolviert und nach der Berufstätigkeit bis 1985 eine zweijährige Ausbildung zum Elektrotechniker abgeschlossen. Im Jahr 1987 legte der Kläger die Prüfung zum Elektrikermeister ab. Der Kläger war ab dem Jahr 1988 als selbständiger Elektromeister tätig. Seit dem Jahr 2008 war er parallel bei der Firma D. und G. als Service-Techniker für Öl- und Gasfeuerungsanlagen angestellt. Eigene Angestellte beschäftigte der Kläger zuletzt nicht. Randnummer 3 Der Kläger erlitt in der Vergangenheit mehrere Arbeitsunfälle, unter anderem am 4.8.1995 (rechtes Knies) und 7.1.2000 (linkes Bein). Er bezieht aufgrund dieser Unfallereignisse Renten nach einer MdE von 20 vom Hundert (4.8.1995) Randnummer 4 Aufgrund eines Unfallereignisses vom 24.12.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger durch den Bescheid vom 25.3.2004 eine Rente in Höhe von 340,86 Euro nach einer MdE von 10 vom Hundert. Der Arzt Prof. H. diagnostizierte eine Deformation des Radiusköpfchens des Ellenbogens mit knöcherner Ausziehung und knöchernen Anbauten an der Oberarmgelenkfläche. Die Rente wird aufgrund des Bescheides vom 10.11.2005 auf unbestimmte Zeit geleistet. Randnummer 5 Der Kläger ist seit dem 29.1.2010 aufgrund einer aktivierten Ellenbogengelenksarthrose arbeitsunfähig erkrankt. Der Chirurg Dr. H.-G. empfahl am 27.8.2010, eine Umschulung oder Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen. Randnummer 6 Dem Kläger wurde aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld durch die Beklagte ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Randnummer 7 Am 21.12.2010 erfolgte das Erstgespräch des Berufsberaters mit dem Kläger. Dieser führte aus, der Kläger gebe an, er leide unter Belastungsbeschwerden im rechten Ellenbogen, die von dem zu bewegenden Gewicht und der Dauer der Bewegung abhingen. Beide Knie wiesen Meniskusschäden auf, es bestehe eine Gangunsicherheit. Kniende Tätigkeit bereiteten dem Kläger Schmerzen. Daneben gebe der Kläger ein LWS-Syndrom an und Bronchialasthma. Er leide auch unter einem Hörverlust und Tinnitus. Er könne nicht lange am PC arbeiten. Der Berufsberater schlug vor, zunächst ein Reha-Management mit den Modulen I, II und III durchzuführen, i. S. einer Bewertung der Situation, Berufswegeplanung und Auseinandersetzung mit den beruflichen Zielen. Ziel sei ein Beginn der Qualifizierung im Sommer 2011. Am 12.1.2011 erfolgte das konkrete Angebot des Reha-Managements durch die Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW). Der Kläger zog hier zunächst eine Fortbildung zum Medizintechniker in Betracht. Dies wurde durch die Beklagte aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastungen abgelehnt. Randnummer 8 In weiteren Gesprächen mit der Beklagten im April und Juni 2011 wurden Umschulungsmaßnahmen im Bereich der Informatik und zum Berufsschullehrer erörtert. Die Beklagte befürwortete die Umschulung im Bereich Informatik aufgrund der dreijährigen Dauer und unter Berücksichtigung des Alters des Klägers nicht. Aufgrund der Einstellung der Kurse durch die Handwerkskammer kam eine Umschulung zum Berufsschullehrer nicht in Betracht. In dem Abschlussbericht der FAW vom 3.8.2011 heißt es, der Kläger habe danach mit Blick auf die mögliche Anerkennung einer Asthmaerkrankung als Berufskrankheit keine weiteren Bewerbungen mehr versandt. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 14.6.2011 informierte die Beklagte den Kläger erstmals, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen. Durch den Bescheid vom 18.7.2011 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes ein. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe die Standortschließung in T. nicht zu verantworten. Durch den Widerspruchsbescheid vom 29.9.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich trotz der Betreuung durch die FAW T. nicht auf ein konkretes Berufsziel oder eine Teilqualifizierung festgelegt. Daher sei kein Verletztengeld mehr zu gewähren. Es fehle nach dem gesetzlichen Maßstab des § 46 Absatz 3 SGB VII eine in naher Zukunft zu erbringende Rehabilitationsmaßnahme. Der Kläger erhob hiergegen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 4 U 173/11 bei dem Sozialgericht Trier geführt wurde. Die Klage wurde am 4.7.2012 durch den Bevollmächtigten des Klägers für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Bescheide aufhob. Randnummer 10 Im Oktober 2011 prüfte die Beklagte weitere Maßnahmen. In dem Bericht des Berufsberaters heißt es, der Kläger habe erwogen, als Energieberater tätig zu werden, dies aber aufgrund der großen Anzahl der Betriebe in der Region verworfen. Bewerbungen um aufsichtsführende Tätigkeiten seien bislang erfolglos geblieben. Der Kläger sei dem Vorschlag, auf den vorhandenen Qualifikationen aufzubauen, mit Unverständnis begegnet. Er habe auch angegeben, er könne sich nicht vorstellen, in einem rein kaufmännischen Bereich tätig zu werden. Ihm sei alternativ eine Qualifikation zum EU-Materialprüfer vorgeschlagen worden, die 9 Monate dauere. Der Kläger wünsche derzeit am ehesten eine Tätigkeit als Elektrotechniker. Nach dem Gespräch habe der Kläger mitgeteilt, er könne sich eine Tätigkeit als EU-Materialprüfer nicht vorstellen. Randnummer 11 Die Beklagte veranlasste nachfolgend, aufgrund eines geäußerten Umschulungswunsches des Klägers, eine Eignungsdiagnostik für die Ausbildung zum Elektrotechniker, Fachrichtung Informationstechnik. Nach Durchführung des Tests kam in dem Jahr 2012 eine Klasse nicht zustande. In dem Aktenvermerk vom 4.5.2012 wird festgehalten, weitere Schulen für den Bereich Energietechnik gebe es in R.- P. nicht mehr. Der Kläger stehe aber auch auf der Warteliste für die Bereiche Automatisierungstechnik. Daneben gebe es freie Plätze im Bereich Energieelektronik. Randnummer 12 Am 4.5.2012 wurde dem Kläger nach seiner Bewerbung durch das B.-N.-Technikum eine Zusage für den Schulplatz im Bereich Elektrotechnik/Energieelektronik in Vollzeitform erteilt. Unterrichtsbeginn sollte der 13.8.2012 sein. Der Kläger nahm das Angebot am 5.5.2012 an. Der Kläger absolvierte nachfolgend ein Praktikum zur Vorbereitung. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 6.8.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei nach reiflicher Überlegung nach dem Praktikum zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausbildung zum Elektrotechniker mit dem Schwerpunkt Energietechnik für ihn nicht die geeignete Maßnahme sei. Er ziehe daher die Anmeldung zurück. In dem Telefonvermerk der Bearbeiterin vom 13.8.2012 wird angegeben, der Kläger habe dargelegt, er finde den Fachbereich nicht so interessant und habe daher die Maßnahme nicht angetreten. Randnummer 14 Der Kläger wurde von der Beklagten mündlich darauf hingewiesen, dass er nicht Ausbildung nach Belieben absagen könne, ohne eine konkrete Perspektive zu bieten. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 10.8.2012 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Beendigung der Verletztengeldzahlung zum 7.9.2012 an. Der Kläger habe nach vielfachen Diskussionen über Qualifikationsmöglichkeiten zuletzt das Angebot für die Umschulung zum Elektrotechniker/Fachbereich Energietechnik angenommen. Nach der Eignungsprüfung habe der Kläger sich dort auch angemeldet, dann aber eine Woche vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt, er trete die Maßnahme nicht an. Auch das Angebot, eine Ausbildung als Techniker an der Fachschule für Technik anzutreten, sei nicht i. S. einer Rehabilitation zustande gekommen, da keine Klasse zu Stande gekommen sei. Die Beklagte beabsichtige nicht, eine übergangsgeldpflichtige Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben noch durchzuführen. Aus der Sicht der Beklagten seien nur noch Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach leidensgerechten Arbeitsplätzen möglich. Randnummer 16 Durch den Bescheid vom 31.8.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld über den 7.9.2012 ab. Weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch seien zu Lasten der Berufsgenossenschaft nicht vorgesehen. Der Kläger habe eine mögliche Umschulung im Bereich des Technikers/Informationstechnik mangels Ausbildungsplatz nicht angetreten. Die Umschulung zum Elektrotechniker/Fachbereich Energietechnik habe der Kläger - obwohl ihm ein Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden habe - zuletzt abgelehnt. Die Unterstützung einer möglichen Maßnahme werde künftig nur noch in Form von Eingliederungshilfen erfolgen. Leistungen, die Übergangsgeldansprüche auslösten, kämen nicht mehr in Betracht. Randnummer 17 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Diesen begründete sein Bevollmächtigter damit, die Begründung der Einstellung der Zahlung sei unzutreffend. Dem Grunde nach habe er (§§ 26, 35 SGB VII) einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Es komme hierfür nicht darauf an, ob er zuvor eine Maßnahme nicht angetreten oder abgebrochen habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob solche Maßnahmen zur Wiedereingliederung erfolgreich seien. Es sei unzutreffend, dass es keine Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr gebe. Dies räume die Beklagte selbst ein. Der Anspruch auf Verletztengeld bestehe weiter. Randnummer 18 Durch den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es werde nicht bestritten, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zustehe. Allerdings existierten auch solche Maßnahmen, die nicht mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden seien, etwa dann, wenn die Maßnahme eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht unmöglich mache. Solche Maßnahmen seien z. B. Eingliederungshilfen oder Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Auswahl geeigneter Maßnahmen erfolge durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Dieses Ermessen sei durch den Bescheid vom 31.8.2012 ausgeübt worden. Aufgrund des Alters des Klägers und nach Maßgabe seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien nur noch Maßnahmen zu ergreifen, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründeten. Ein Anspruch auf Verletztengeld bestehe nicht. Ein solcher Anspruch liege nur vor, wenn eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geplant sei, die Anspruch auf Übergangsgeld begründe (§ 46 SGB VII). Randnummer 19 Am 22.1.2013 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Randnummer 20 Der Kläger bewarb sich nachfolgend um einen Schulplatz in der Fachschule für Technik im Schuljahr 2013/2014 in Vollzeit (Bereich: Automat/Prozessautoma-tisierung). Dieser wurde ihm mit Schreiben des B.-N.-Technikums, Berufsbildende Schule und Fachschule für Technik vom 11.3.2013 zugesagt, wenn die Zusage bis zum 25.3.2013 von dem Kläger bestätigt werde. Die Beklagte verweigerte unter Bezugnahme auf die ergangenen Entscheidungen die Zusage. Der Kläger trat die Maßnahme nicht an. Randnummer 21 Der Kläger beantragt durch seinen Bevollmächtigten, Randnummer 22 den Bescheid der Beklagten vom 31.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger habe keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Maßnahmen, die die Zahlung eines Übergangsgeldes begründeten. Aus Sicht der Beklagten könne diese die geeignete Form einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Dieses Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, dass nur noch Maßnahmen ohne Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht kämen. Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Verletztengeldes bestehe nur, wenn eine konkrete Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geplant sei. Eine dauerhafte Zahlung von Verletztengeld an Versicherte sei nicht vorgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Absatz 1 Satz 1 1. Alt) zulässig. Randnummer 27
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