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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 384/14 Urteil Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis § 16a S 2 TVAöD

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis Orientierungssatz 1. Nach § 16a S. 3 TVAöD muss der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach S. 1 vor

§ 16amöglich.

Randnummer 7 Im Anschluss an die Ausbildung schlossen die Parteien am

  1. Januar 2013 einen "Arbeitsvertrag für im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet Beschäftigte", nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die Klägerin ab
  2. Januar 2013 befristet für zwölf Monate (bis
  3. Januar 2014) eingestellt wird. In § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages heißt es, dass die Befristung "

§ 16aTVAö

D - Allgemeiner Teil -" erfolgt. Randnummer 8 Die Klägerin war vom

  1. bis
  2. Januar 2013 in M-Stadt eingesetzt und wurde sodann auf eigenen Wunsch zum
  3. Februar 2013 im Tausch mit einer anderen Beschäftigten nach K-Stadt umgesetzt, weil sie keinen eigenen Pkw besaß. Randnummer 9 Mit ihrer am
  4. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht und hierzu die Verurteilung der Beklagten beantragt, sie über den
  5. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen. Randnummer 10 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
  6. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 11 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, sie über den
  7. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom
  8. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 16 Gegen das ihr am
  9. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  10. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  11. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 17 Sie trägt vor, ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne von § 16 a Satz 3 TVAöD sei auch bezogen auf M-Stadt nicht vorhanden gewesen. Im Hinblick darauf, dass im Januar 2013 insgesamt 16 Auszubildende ihr Ausbildungsverhältnis abgeschlossen hätten und davon ein Auszubildender aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden sei, sei von ihr im Januar 2013 als dem nach § 16a Satz 3 TVAöD maßgebenden Zeitpunkt zu prüfen gewesen, ob ein betrieblicher Bedarf für die Übernahme von insgesamt 15 Auszubildenden vorgelegen habe, der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglichen würde. Im Stellenplan 2013 seien allerdings insgesamt nur 14 nicht besetzte Stellen ausgewiesen gewesen, so dass sie gemäß § 16a Satz 4 TVAöD eine Auswahlentscheidung habe treffen müssen, was sie getan habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das schlechteste Ergebnis aller Abschlussprüfungen dieses Jahrgangs erzielt habe und sich dies bereits während der Ausbildung abgezeichnet habe, sei mit der Klägerin als einzige der 15 Auszubildenden ein Arbeitsvertrag gemäß der Protokollerklärung zu § 16a TVAöD "

§ 16a" abgeschlossen worden.

Sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 unter Beweisantritt vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "gut" abgelegt habe. Diese Auszubildende wohne in G-Stadt und habe ein kleines Kind. Eine frühzeitige Einteilung bzw. Zuordnung dieser Auszubildenden sei von ihr auch aus sozialen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Die andere Beschäftigte, die der allgemeinen Personalreserve zugeordnet gewesen und im Tausch mit der Klägerin in M-Stadt eingesetzt worden sei, habe die feste Absicht geäußert, ein Studium zu beginnen und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Diese Beschäftigte sei - ebenso wie die Klägerin - somit nur übergangsweise in M-Stadt eingesetzt worden. Die Anzahl der offenen Stellen werde jährlich im Rahmen der Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) ermittelt und festgelegt. Zu beachten sei hierbei, dass die Stelle in M-Stadt in dieser Planung nicht berücksichtigt worden sei, da zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Mitarbeiterin, die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzt gewesen sei, zum Jahresende kündigen werde. Die dann außerplanmäßig frei gewordene Stelle in M-Stadt habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht zwingend besetzt werden müssen. Für diese Zwecke bestehe bei ihr eine Personalreserve. Ihre Personalplanung werde jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen. Eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi "bis zur letzten Sekunde" sei in der Praxis nicht umsetzbar. Eine Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD für die Dauer von zwölf Monaten hätte sie schon deshalb nicht vorgenommen, weil dem im vorliegenden Einzelfall personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe entgegengestanden hätten. Die Klägerin sei während ihrer Ausbildungszeit überwiegend negativ aufgefallen. Die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen seien des Öfteren sehr schlecht gewesen, wobei oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck sei in den vorgelegten schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Bei ihr würden Beurteilungen im Bereich B und C bereits als schlechte Beurteilungen gelten, denen der Ausbildungsleiter in Einzelgesprächen nachgehe, die auch mit der Klägerin geführt worden seien. Daher sei es nur konsequent gewesen, die Klägerin lediglich "

§ 16a" befristet zu übernehmen, nämlich aus sozialen Gründen.

Randnummer 18 Die Beklagte beantragt , Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom

  1. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt , Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie erwidert, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei in M-Stadt eine freie Stelle vorhanden, die lediglich unter sozialen Gesichtspunkten für eine Person freigehalten worden sei, die ab Mitte des Jahres 2013 diese Stelle antreten solle. Die sozialen Gesichtspunkte der Beklagten gingen am Tarifvertrag vorbei. Wenn die Stelle zunächst von ihr bzw. dann von jemand anderem besetzt sei, zeige sich, dass diese Stelle frei gewesen sei. Daran ändere auch nichts, wenn sie diese Stelle dann aufgrund fehlender Mobilität tausche. Soweit die Beklagte darauf verwiesen habe, dass des Öfteren schlechtere Rückmeldungen erfolgt seien und sie in ihrer Ausbildung überwiegend negativ aufgefallen sei, möge die Beklagte dies konkretisieren. Allein fehlende Eigeninitiative oder mangelndes Interesse könne dem wohl nicht gerecht werden. Die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen würden durchweg eine Gesamtbewertung zwischen dem Bereich A bis B anzeigen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 25 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nach der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet. Der in diesem Sinne auszulegende Klageantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 TVAöD-AT im Anschluss an ihr bis zum
  2. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. I. Randnummer 26 Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Bankkauffrau ab dem
  3. Januar 2014 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Randnummer 27
  4. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin dem Wortlaut nach die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, sie über den
  5. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen, bedarf der Auslegung. Randnummer 28 Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom
  6. Februar 2014 nach der Klagebegründung unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht. Sinn und Zweck des Antrags aus der Klageschrift ist es, den von ihr nach der Klagebegründung reklamierten Anspruch auf unbefristete Übernahme im Anschluss an ihr zum
  7. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis klageweise durchzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung "über den
  8. Januar 2014 hinaus" als Bankkauffrau erstrebt, woraus deutlich wird, dass es ihr letztlich um die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie von der Beklagten nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 16a TVAöD in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist. Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem
  9. Januar 2014 auszulegen ( vgl. hierzu BAG
  10. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11- Rn. 30, NZA-RR 2013, 179; LAG Rheinland-Pfalz
  11. Mai 2013 - 2 Sa 423/12 - Rn. 41 , LAGE § 38 InsO Nr. 1 ). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom
  12. Dezember 2014 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei. Randnummer 29
  13. Zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren bedurfte es keiner Anschlussberufung. Randnummer 30 Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung ( BGH
  14. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953 ). Randnummer 31 Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom
  15. Dezember 2014 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird ( vgl. hierzu auch BGH
  16. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH
  17. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe ). Randnummer 32
  18. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin ihre unbefristete Übernahme durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis ab dem
  19. Januar 2014 begehrt. II. Randnummer 33 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 34 Die Klägerin hat gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr zum
  20. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen wird. Randnummer 35 Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVAöD-AT Anwendung. Nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT werden Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten nach § 16a Satz 2 TVAöD-AT bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss nach § 16a Satz 3 TVAöD-AT zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Die nach dieser tariflichen Regelung bestehenden Voraussetzungen für den Klageanspruch sind erfüllt. Randnummer 36
  21. Zu dem nach der tariflichen Regelung maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin bestand ein betrieblicher Bedarf und eine freie und besetzbare Stelle, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Randnummer 37 Die Klägerin ist nach ihrer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis im Rahmen des für die Dauer von zwölf Monaten befristeten Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ausbildungsadäquat zunächst in M-Stadt und dann im Tausch mit einer anderen Beschäftigten in K-Stadt eingesetzt worden. Die Beklagte hat in Bezug auf den Einsatz der Klägerin in der Geschäftsstelle in M-Stadt selbst mit Schriftsatz vom
  22. Mai 2014 vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, diese Stelle einnehmen sollte. Danach war bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin eine freie und besetzbare Stelle in M-Stadt vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Aufgrund des tariflichen Übernahmeanspruchs der Klägerin durfte die Beklagte die im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin freie und besetzbare Stelle nicht zugunsten der beabsichtigten Einstellung einer Auszubildenden freihalten, die erst im Sommer 2013 ihre Ausbildung beenden und diese Stelle einnehmen sollte. Randnummer 38 Auch in ihrer Berufungsbegründung vom
  23. Juli 2014 hat die Beklagte darauf verwiesen, dass gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom
  24. Mai 2014 bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans für das Jahr 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung abgelegt habe. Erstmals mit Schriftsatz vom
  25. November 2014 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass die Stelle in M-Stadt im Rahmen der jährlichen Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) nicht berücksichtigt worden sei, weil zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzte Mitarbeiterin zum Jahresende kündigen werde. Im Hinblick darauf, dass ihre Personalplanung jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen werde, sei eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi bis zur letzten Sekunde in der Praxis nicht umsetzbar. Im Termin vom
  26. Dezember 2014 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Schriftsatz vom
  27. Mai 2014 selbst ausgeführt hat, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplanes festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, die betreffende Stelle in M-Stadt habe einnehmen sollen. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierzu im Termin keine nähere Erklärung abgeben konnte, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der angeführte Abschluss der Personalplanung der Beklagten in der Zeit von August bis Oktober, sondern gemäß der ausdrücklichen tariflichen Regelung in § 16a Satz 3 TVAöD-AT der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz
  28. Jedenfalls zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war in M-Stadt eine freie und besetzbare Stelle vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Die Beklagte war nicht berechtigt, aus den von ihr angeführten sozialen Gesichtspunkten diese Stelle für eine andere Auszubildende freizuhalten, die erst ab Mitte des Jahres 2013 dann diese Stelle einnehmen sollte. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin die freie Stelle dann unter Berufung auf ihre fehlende Mobilität getauscht hat. Randnummer 39
  29. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten standen einer Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT auch keine personen- bzw. verhaltensbedingten Gründe entgegen. Randnummer 40 Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Klägerin während ihrer Ausbildungszeit angeblich überwiegend negativ aufgefallen sei, die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen des Öfteren sehr schlecht gewesen seien und oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck werde in den schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Die Klägerin hat dem zutreffend entgegengehalten, dass diese Bewertungen der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert seien und die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen eine positive Bewertung belegen würden. Daraufhin hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass bei ihr Beurteilungen im Bereich B ("Die Anforderungen werden erfüllt.") und C ("Die Anforderungen werden im Allgemeinen erfüllt.") bereits als schlechte Beurteilungen gelten würden. Allein daraus lassen sich jedenfalls keine personen- oder verhaltensbedingte Gründe herleiten, die einer Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis entgegenstehen könnten, zumal die von den Parteien vorgelegten Personalentwicklungsbögen überwiegend zumindest die Bewertung im Bereich B bzw. zum Teil sogar auch im Bereich A ("Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.") ausweisen. Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Vorgänge zu schildern vermocht, die einer unbefristeten Übernahme entgegenstehende Gründe in der Person oder im Verhalten der Klägerin belegen könnten. Randnummer 41
  30. Unerheblich ist, dass die befristete Einstellung der Klägerin im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages "

§ 16aTVAö

D-AT" erfolgt ist. Randnummer 42 Hierdurch kann die zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien unmittelbar und zwingend geltende tarifliche Regelung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) nicht zuungunsten der Klägerin abbedungen werden (§ 4 Abs. 3 TVG). Maßgeblich ist allein, dass objektiv die tariflichen Voraussetzungen für die Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT vorlagen. Randnummer 43

  1. Danach hat die Klägerin gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr für die Dauer von zwölf Monaten befristetes Arbeitsverhältnis bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die vorausgesetzte Bewährung der Klägerin liegt vor. Randnummer 44 Konkrete Umstände, die dem Erfordernis einer entsprechenden Bewährung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Der Angestellte muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre ( BAG
  2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 21, juris ). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit in irgendeiner Weise zu beanstanden war, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer - unbeanstandeten - Tätigkeit in diesem Sinne bewährt hat ( vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz
  3. April 2012 - 3 Sa 622/11 - Rn. 106 , juris ). Randnummer 45 Mithin hat die Klägerin nach § 16a TVAöD-AT einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem
  4. Januar 2014 erworben ( vgl. hierzu BAG
  5. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 - Rn. 14, juris ). Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils im Sinne des entsprechend auszulegenden Klageantrages gefasst wird. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.