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VG Trier 1. Kammer 1 K 767/14.TR Urteil Bewilligung bzw. Änderung der Altersteilzeit; Zustellungserfordernis § 123 BG RP, § 75a BG RP, § 41 VwVfG, § 1

Obsah (6)§ 68§ 70§ 1§ 123§ 104§ 105

gesetz vorsieht, dass die Verfügung dem Beamten bekannt zu geben ist. Im Falle der Bewilligung oder Änderung der Altersteilzeit nach § 75a LBG (juris: BG RP) ist dies nicht der Fall. (Rn.24) 2. Wird d

§ 68Abs. 1 Vw

GO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

§ 70Vw

GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. § 58 VwGO gilt entsprechend, wonach

Absatz 2, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich ist. Randnummer 23 Maßgeblich für die Bestimmung der Widerspruchsfrist ist danach der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2012 gegenüber der Klägerin.

§ 1Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVw

VfG - , § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Absatz 2 bestimmt für den Zeitpunkt der Bekanntgabe, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Absatz 5 bleiben Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Randnummer 24 Der Änderungsbescheid musste nicht nach § 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwVZG -, § 1 ff. Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - förmlich zugestellt werden. Nach § 1 Abs. 2 VwZG wird zugestellt, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es im vorliegenden Fall.

§ 123

Landesbeamtengesetz – LBG - ist jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten berührt wird. Randnummer 25 Aus dem Wortlaut „nach diesem Gesetz mitzuteilen“ ergibt sich, dass dem Zustellungserfordernis nur die nach dem LBG einem Beamten ausdrücklich mitzuteilenden, d.h. bekannt zu gebenden Verfügungen (Vgl. zu § 128 BBG Tegethoff, in: Kugele, BBG-Kommentar, § 128 Rn. 4) unterfallen. Vorliegend handelt es sich um einen Bescheid, der das bestehende Altersteilzeitmodell nach § 80f LBG (in der Fassung vom

  1. Juli 2009) ändert und Altersteileilzeit nach § 75a LBG bewilligt. Weder § 80f LBG a.F. noch § 75a LBG sehen vor, dass diese Bescheide bekannt zu geben sind. Randnummer 26 Besteht kein Zustellungserfordernis, so richtet sich die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. Zentrale Voraussetzung der Bekanntgabe ist der Zugang i.S.d. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 6a). Der Verwaltungsakt muss danach tatsächlich in den Machtbereich des Adressaten gelangen, so dass er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann. Eine verkörperte Willenserklärung an einen Abwesenden gelangt in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dessen Empfangseinrichtung erreicht, also z.B. der Brief in den Briefkasten eingeworfen oder in das Postfach gelegt wird (Einsele Münchener Kommentar zum BGB,
  2. Auflage 2012, § 130 Rn. 17). Randnummer 27 Ob der Zugang entgegen der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG nicht oder später eingetreten ist, ist grundsätzlich (von der Behörde oder dem Gericht) von Amts wegen zu ermitteln. Jedoch gibt es hierzu nur Anlass, wenn der Empfänger den (fristgemäßen) Zugang bestreitet. Dabei muss sich dem Bestreiten entnehmen lassen, dass der Zugang und nicht nur das tatsächliche Unterbleiben der rechtzeitigen Kenntnisnahme, bestritten wird. Verbleiben nach Erhebung aller insoweit heranziehbaren Beweise Zweifel, trägt nach § 41 Abs. 2 S. 3 HS. 2 VwVfG die Behörde die Beweislast (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz
  3. Auflage 2014, § 41 Rn. 127). Randnummer 28 Die Klägerin bestreitet den Zugang des Bescheides vom
  4. Mai 2012, so dass der Beklagte den Zugang des Bescheides beweisen muss. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG greift folglich nicht. Randnummer 29 Wird der Zugang bestritten, muss daher der tatsächliche Geschehensablauf unter Rückgriff auf die „normalen“ Beweiserhebungsregelungen geklärt werden, wie z.B. Zeugenbeweis, Auskünfte des zur Übermittlung eingeschalteten Unternehmens oder Parteianhörung. Auch Indizienbeweise sind zulässig, so dass z.B. bestimmte Verhaltensweisen des Empfängers zu seinem Nachteil die Annahme rechtfertigen können, dass tatsächlich ein Zugang erfolgt ist. So genügen Anhaltspunkte, dass der Adressat den Bescheid erhalten hat, um die Zweifel zu widerlegen, z.-B. weil ihm offenbar der Inhalt bekannt ist (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz
  5. Auflage 2014, § 41 Rn. 129). Randnummer 30 Aufgrund der Angaben des Schulleiters, Herrn C..., und aufgrund des Verhaltens der Klägerin ist die Kammer der Überzeugung, dass der Klägerin der streitgegenständliche Bescheid Ende Mai zugegangen ist. Randnummer 31 Der Schulleiter hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise erläutert, wann und wie er den Bescheid der Klägerin in den Briefkasten eingelegt hat. Randnummer 32 Bzgl. des „wann“ hat der Schulleiter in einer dienstlichen Stellungnahme angegeben und in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer er als präsenter Zeuge informatorisch angehört wurde, bestätigt, dass ihm der Bescheid mit der ADD-Post mit einem doppelten Anschreiben, ein Exemplar für die Lehrerin und ein Exemplar für den Verbleib in der Schule, in der Schule zugegangen sei. Nachdem er die Klägerin telefonisch unmittelbar über das Schreiben informiert habe, und angekündigt habe, ihr den Bescheid vorbei zu bringen, sei er persönlich in den folgenden Tagen bei ihr vorbei gefahren. Auch wenn der Schulleiter in der Stellungnahme zunächst uneindeutig angab, da er sich in der Schule keinen Vermerk gemacht hätte, habe es sich um Christi Himmelfahrt oder Pfingsten gehandelt, jedenfalls um einen schulfreien Tag, an dem er dennoch in der Schule gewesen sei. So präzisierte er doch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Aussage dahingehend, dass es sich unter Berücksichtigung des Datums des Bescheides um Pfingsten gehandelt haben müsse, nachdem er sich die Daten erneut angeschaut habe. Randnummer 33 Diese Angaben sind nachvollziehbar. Der Bescheid vom
  6. Mai 2012 wurde am
  7. Mai 2012 zur Post gegeben, so dass spätestens am
  8. Mai 2012 von dem Zugang in der Schule auszugehen ist. Christi Himmelfahrt war am
  9. Mai 2012, so dass dieser Termin von vornherein nicht in Betracht kommt. Pfingstmontag fiel auf den
  10. Mai 2012, so dass es nach dem beschriebenen zeitlichen Ablauf als glaubhaft erscheint, dass der Schulleiter das Schreiben an diesem Tag einwarf. Randnummer 34 Bzgl. des „wie“ gibt der Schulleiter an, den Brief in den Briefkasten eingelegt zu haben. Dabei schildert er präzise und detailreich, dass er im Kurvenbereich geparkt habe und die letzten Meter zu Fuß gegangen sei. Ursprünglich habe er den Brief der Klägerin persönlich übergeben wollen, da er sie aufgrund ihrer Erkrankung lange nicht habe sprechen können. Jedoch habe er den „Ehemann“ in locker bekleidetem Zustand im Garten gesehen. Diese Situation sei ihm unangenehm gewesen, so dass er den Brief in den Briefkasten eingelegt habe. Der Mann habe ihm den Rücken zugedreht und ihn daher nicht gesehen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe, so verfängt dieser Einwand nicht. Der Schulleiter erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass ihm der Mann als „Mann“ vorgestellt worden sei, und er daher davon ausgegangen sei, dass es sich um den Ehemann handele. Mittlerweile wisse er, dass es sich um den Lebensgefährten gehandelt habe. Der Mann sei ihm jedoch bekannt, da er im Rahmen einer Umräumaktion in der Schule gewesen sei und sich ihm vorgestellt habe. Er wisse, dass er aus Essen stamme und Justizvollzugsbeamter sei. Randnummer 35 Bereits aufgrund der detailreichen und in sich schlüssigen Angaben des Schulleiters erschließen sich keine Anhaltspunkte für die Unwahrheit oder eine Belastungstendenz des Schulleiters. Randnummer 36 Es ist folglich davon auszugehen, dass der Bescheid der Klägerin am Pfingstmontag in den Briefkasten gelegt wurde und der Zugang am Folgetag erfolgte. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei der Bescheid nie zugegangen, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Randnummer 37 Dem Zugang steht auch keine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe entgegen. § 41 Abs. 1 VwVfG regelt im Gegensatz zu § 6 VwZG die Bekanntgabe an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige nicht ausdrücklich. § 6 Abs. 1 und 3 VwZG formuliert jedoch Grundsätze, die für die einfache Bekanntgabe entsprechend heranzuziehen sind. Bei fehlender Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG ist entsprechend § 6 Abs. 1 VwZG an den gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben, da sich § 12 VwVfG auf die passive Handlungsfähigkeit bezieht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  11. Auflage 2014, § 41 Rn. 50). Von einer fehlenden Handlungsfähigkeit aufgrund Geschäftsunfähigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Randnummer 38 Aus dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest von Herr Dr. med. D... ergab sich, dass aufgrund der Chemotherapie im Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2012 sich eine sogenannte Fatigue-Symptomatik herausbildete. Diese äußere sich u.a. in Vergesslichkeit und Gedächtnisstörungen. Tragweiten von Entscheidungen hätten nur bedingt erkannt und beurteilt werden können. Dieser Zustand dauerte bis zum Ende der Reha an. Dies war der
  12. Juni
  13. Eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigt das Attest hingegen nicht. Randnummer 39 Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit ersichtlich.

§ 104

BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Vorübergehende Geistesstörungen führen nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sondern haben

§ 105Abs.

2 BGB nur die Nichtigkeit jener Willenserklärungen zur Folge, die während der vorübergehenden Störung abgegeben werden. Für die Anwendbarkeit des § 104 Nr. 2 BGB kommt es auch weniger auf die Intensität der geistigen Störung an, als vielmehr auf die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung. Randnummer 40 Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Fatigue-Symptomatik nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sondern wie der Name schon sagt, zu Ermüdungserscheinungen. Allein der Umstand, dass sie ihre Entscheidung angeblich nicht in der vollen Wirkung überblicken konnte, führt nicht zum Ausschluss der Willensentschließung. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit allein sind allerdings ebenso wenig ausreichend wie das Unvermögen, die Tragweite einer Willenserklärung zu ermessen (Schmitt, in: Münchener Kommentar zum BGB,

  1. Auflage 2012, § 104 Rn. 14). Allein der Einwand die Tragweite der Entscheidung nicht überblickt zu haben, kann den Einwand der Geschäftsunfähigkeit folglich nicht stützen. Eine Geschäftsunfähigkeit liegt nicht vor. Auch bestehen erhebliche Zweifel, dass die Klägerin ihre Entscheidung nicht überblicken konnte. Die Klägerin hatte sich im Vorfeld selber umfassend über das mögliche Altersteilzeitmodell informiert und bei der ADD Informationen eingeholt. In diesen Momenten war sie hinreichend klar und konnte auch die für sie wichtigen Fragen benennen. Des Weiteren handelte es sich nicht um eine kurzfristige Entscheidung. Sie hat sich informiert und mit anderen darüber unterhalten. Der Fehler, die finanziellen Auswirkungen nicht vollständig zu überblicken, hätte ihr auch bei voller Leistungsfähigkeit unterlaufen können. Selbst wenn man zumindest für den Zugang von einer vorübergehenden Geistesstörung nach § 105 Abs. 2 ausginge, so hindert dies nicht den Zugang. § 105 Abs. 2 BGB geht vom Fortbestand der Geschäftsfähigkeit aus. Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 BGB ist, da sie Geschäftsunfähigkeit des Adressaten der Erklärung voraussetzt, bei einer nur vorübergehenden Störung nicht anwendbar (Knothe, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 105 Rn. 14). Randnummer 41 Des Weiteren bietet auch das Verhalten der Klägerin ein Indiz für den Zugang des Bescheides. Sie hat zum
  2. August 2012 die Freistellungsphase

dem geänderten Altersteilzeitmodell angetreten, und bis Anfang 2013 nicht gerügt, den für ihr Verhalten maßgeblichen Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Klägerin gibt an, durch das Telefonat mit der ADD am

  1. Mai 2012 und das Schreiben der ADD vom
  2. August 2014 gewusst zu haben, dass dem Antrag entsprechend das neue Altersteilzeitmodell bewilligt wurde. Zwar erklärt sich aus dieser Kenntnis durchaus das Fernbleiben der Klägerin von der Schule, jedoch dufte die Klägerin nicht aufgrund dieser unverbindlichen Aussage ihre Dienstpflicht nicht mehr erfüllen. Dass sie aus anderen Gründen der Schule fernblieb, hat sie nicht vorgetragen. Die Klägerin wusste von der Entscheidung der ADD, sie hat am Tag des Bescheides diesbezüglich mit der ADD telefoniert. Sie musste daher mit zeitnahem Zugang des Bescheides rechnen. Dass sie dem Verbleib des Bescheides nicht nachgegangen ist, liefert ein weiteres Indiz dafür, dass sie den Bescheid erhalten hat. Randnummer 42 Ist somit von einem Zugang am
  3. Mai 2012 auszugehen, ist die Widerspruchsfrist am
  4. Mai 2013 abgelaufen, und der Widerspruch zum Zeitpunkt der Einlegung verfristet. Mangels ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren ist die Klage damit unzulässig. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 44 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).

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