GB und deshalb auch nicht zwingend zu den satzungsmäßigen Merkmalen der „endgültigen“
GB gehört. Da es aus diesem Grund den Gemeinden frei stehe, in ihren Erschließungsbeitragssatzungen den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal zu bestimmen, stehe es ihnen auch frei, eine derartige Satzungsbestimmung (jederzeit) aufzuheben. Bestünden deshalb in dem für die Prognose des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde innerhalb der nächsten vier Jahre diese Satzungsbestimmung aufhebe, so dürfte die noch gültige Bestimmung des Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht entgegenstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2008, a.a.O.). Randnummer 46 Die Kammer hält diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall schon für nicht übertragbar. Im Gegensatz zum Grunderwerb gehört nämlich die Straßenbeleuchtung zur „erstmaligen“
GB. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, dass jede Anbaustraße einer solchen Beleuchtungsanlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 – 4 C 104.67 – BauR 1970, 169). Anders als bei dem Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ steht es daher nicht im freien Belieben der Gemeinde, auf das Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ zu verzichten, sondern es bedarf dazu einer besonderen Begründung. Ohne eine solche satzungsmäßige Ausnahmeregelung muss sich daher die Gemeinde bei der nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzustellende Prognose an den zum Prognosezeitpunkt gültigen Satzungsregelungen festhalten lassen. Randnummer 47 Im Übrigen gab es aber auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses - wie dieser in den Gründen seines Widerspruchsbescheids zutreffend ausgeführt hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung des satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals „betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung“ durch die Klägerin. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden nicht aus Billigkeitsgründen der Klägerin auferlegt, weil die Beigeladenen keinen Antrag stellten und deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingingen. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.196,28 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.