Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung des Arbeitgebers - Abbau einer Hierarchieebene - Darlegungslast Orientierungssatz Begründet der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit d
§ 69Abs. 2 Arb
GG Bezug genommen wird, festgestellt, dass in Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung wesentliche Teile der Aufgaben des Klägers entweder gar nicht mehr anfielen oder so umverteilt wurden, dass jedenfalls eine überobligatorische Belastung der übrigen Arbeitnehmer nicht vorlag. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Randnummer 35 Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs freie Stelle des Leiters Industrie-Optik tatsächlich erst Anfang November 2013 besetzt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte diese Stelle nicht unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zum
- Oktober 2013, sondern erst einen Monat später besetzen konnte, stellt die Umsetzung des zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gefassten Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 36 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger angebotenen Zeugen (Frau St. und Herr D.) zum Beweis einer angeblichen Überlastung der übrigen Arbeitnehmer nicht vernommen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, weshalb die Eingliederung der von ihm geleiteten Abteilung Servohydraulik unter Wegfall der von ihm wahrgenommenen Leitungsaufgaben und der ihm zuvor obliegenden Vertriebstätigkeit zu einer Überlastung anderer Arbeitnehmer durch Umverteilung welcher von ihm bisher erledigten Aufgaben führen soll. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche Arbeitnehmer seiner Ansicht nach überhaupt welche von ihm bislang erledigten Aufgaben übernehmen müssen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dass die Mitarbeiter der bisherigen Abteilung Servohydraulik, wie zum Beispiel Frau St., Überstunden geleistet haben und Herr D. den Vertrieb und Außendienst nicht allein in vollem Umfang organisieren kann, besagt dies jedenfalls nicht, dass bislang bestimmte vom Kläger erledigte Aufgaben anderen Mitarbeitern der eingegliederten Abteilung Servohydraulik oder Herrn D. zusätzlich übertragen wurden. Maßgeblich ist nicht, ob zuvor dem Kläger als Vertriebs- bzw. Abteilungsleiter unterstellte Mitarbeiter überlastet waren bzw. zur Übernahme von Organisations- bzw. Leitungsaufgaben nicht in der Lage sind, sondern ob und inwieweit die unternehmerische Entscheidung mit einer Umverteilung von bisher dem Kläger zugewiesenen Aufgaben verbunden ist und dadurch eine überobligatorische Belastung anderer Arbeitnehmer eintritt. Das ist nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht der Fall, so dass es auf die Frage, ob die übrigen Arbeitnehmer der eingegliederten Abteilung Servohydraulik oder Herr D. noch weitere der vom Kläger bisher erledigten Aufgaben hätten übernehmen können, nicht ankommt. Im Übrigen hat auch der Kläger nicht behauptet, dass die unternehmerische Entscheidung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des Leiters Industrie-Optik (Industrial Solution) oder des Leiters der Unternehmenskommunikation führen würde. Randnummer 37 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, ihm die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs freie Stelle des Leiters Industrie-Optik anzubieten. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dieser Stelle um eine höherwertige Beförderungsstelle handelt, die dementsprechend bereits vorher mit 1.000,00 EUR brutto und nach der Neukonzeption sogar mit 2.500,00 EUR brutto monatlich höher vergütet ist. Die Stelle des Leiters Industrie-Optik beinhaltet im Vergleich zu der vom Kläger eingenommenen Position eine erheblich höhere Umsatz- und Personalverantwortung sowie internationale Zuständigkeiten für Vertriebstöchter im Ausland, was auch in der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung ("Vertriebsleiter International Technische Optik und Feinmechanik") zum Ausdruck kommt. Im Streitfall ist auch nicht etwa die vom Kläger eingenommene Stelle lediglich in eine Beförderungsstelle bei im wesentlich gleich bleibender Tätigkeit umgewidmet worden. Vielmehr ist die Abteilung Servohydraulik unter Wegfall der vom Kläger ausgeübten Vertriebstätigkeit sowie Abteilungsleitung in die Abteilung Industrie-Optik bzw. "Industrial Solution" mit der Folge eingegliedert worden, dass die vom Kläger wahrgenommene Abteilungsleitung zugunsten der bereits zuvor höherwertigen Stelle des Leiters Industrie-Optik in Wegfall geraten ist. Randnummer 39
- Weiterhin ist das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung,
§ 69Abs. 2 Arb
GG Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass auch keine Sozialauswahl stattzufinden hatte. Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 40 Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Leiter der Kommunikationsabteilung, Herr E., mit ihm nicht vergleichbar ist. Das Arbeitsgericht hat nach dem Ergebnis des Beweisaufnahme festgestellt, dass die Breite der Aufgaben und die für diese Stelle nach der Aussage des Zeugen G. benötigte akademische Ausbildung dazu führt, dass es sich nicht um eine vergleichbare Stelle handelt. Der Zeuge G. hat das Beweisthema, ob der Leiter Unternehmenskommunikation ein abgeschlossenes Studium im Bereich Marketing habe und das Stellenvoraussetzung sei, bestätigt, und hierzu ausgeführt, dass der Stelleninhaber Herr E. auch für das gesamte Branding zuständig sei und die verschiedenen Marken der Beklagten zu betreuen habe. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass die Betreuung von Lizenzen fast vollständig entfallen sei. Die Annahme des Klägers, dass deshalb auch ein entsprechendes Studium nicht mehr Stellenvoraussetzung sein könne, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass es sich bei der Stelle des Leiters Kommunikation/Marketing eben um eine Stelle im Bereich des Marketing und Brandmanagement mit der Betreuung von mehreren hundert nationaler und internationaler Marken handele, für deren Ausfüllung der Stelleninhaber Herr E. entsprechend dem Anforderungsprofil als Fachkaufmann Marketing mit einem Studienabschluss im Bereich Marketing einschlägig qualifiziert sei. Der Bereich der Betreuung von Lizenzen mache lediglich einen kleinen Aspekt dieser Tätigkeit aus. In Anbetracht der Breite der Aufgaben des Leiters Kommunikation/Marketing ist nicht ersichtlich, weshalb sich an der hierfür vorausgesetzten Qualifikation allein deshalb etwas geändert haben soll, weil die Betreuung von Lizenzen entfallen ist. Auch die Zuordnung der Abteilung Augenoptik besagt allenfalls, dass der von Herrn E. eingenommenen Stelle eine weitere Leitungsaufgabe zugewiesen worden ist, nicht aber, dass die Stelle des Herrn E. in der Kommunikationsabteilung mit der bisherigen Stelle des Klägers vergleichbar ist. Randnummer 41 3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Randnummer 42 Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts,
§ 69Abs. 2 Arb
GG Bezug genommen wird, ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Hiergegen hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gewandt. II. Randnummer 43 Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) ist bereits mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Randnummer 44 Für eine mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verbundene Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entfällt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn sie sich - wie hier - nur auf weitere Kündigungen bezieht, die der Arbeitnehmer später mit Kündigungsschutzanträgen nach § 4 KSchG selbständig angreift ( BAG
- August 1990 - 2 AZR 113/90 - NZA 1991, 141 ). Randnummer 45 Unabhängig davon wäre der allgemeine Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der wirksamen Kündigung der Beklagten vom
- Juni 2013 unter Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zum
- September 2013 beendet worden ist. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.