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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat 10 A 10492/14 Urteil Beamtenrecht-Beihilfe für Hörgeräte § 78 BBG, § 25 Abs 4 BBhV vom 13. Februar 20

Beamtenrecht-Beihilfe für Hörgeräte Leitsatz Die Aufwendungen für Hörgeräte, die den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigen, sind in analoger Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. ausnahmsweise

§ 25Abs. 1 und 4 BBh

V in der seit 2012 geltenden Fassung regelmäßig erst nach fünf Jahren erneut berücksichtigungsfähig seien, bliebe die Jahresbelastung des Klägers unterhalb der Grenze von einem Prozent der Jahresversorgungsbezüge. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 2012 habe er vorsorglich die Feststellung seiner Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BBhV a.F. für das Jahr 2011 beantragt. Laut Bescheid vom 17. Januar 2013 liege diese Grenze, die für – wie ihn – chronisch kranke Beihilfeberechtigte ein Prozent des Vorjahreseinkommens betrage, bei 407,48 Euro. Sie werde im Jahr 2011 durch Eigenbehalte in Höhe von 273,26 Euro sowie die bislang unberücksichtigten Kosten für die Hörgeräte in Höhe von 1.451,87 Euro deutlich überschritten, was für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die planwidrige Regelungslücke sei nicht unter Heranziehung von § 50 BBhV a.F., sondern in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 14 BBhV a.F. zu schließen. Beide Vorschriften bezweckten jedoch im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 78 BBG, dass der Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte sei die sich aus § 50 BBhV a.F. ergebende Belastungsgrenze daher zu beachten. Die nunmehr geltende Fassung von § 25 BBhV sehe zudem eine Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.500 Euro pro Ohr vor, der darüber hinaus überschritten werden könne, wenn dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitig an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Dies träfe auf ihn zu, da er auf beiden Ohren in erheblichem Umfang schwerhörig sei. Schließlich seien bei der Ermittlung der Belastung nicht die Bruttoversorgungsbezüge, sondern die Nettobezüge zugrunde zu legen, da er die beihilferechtlich relevanten Aufwendungen ebenfalls aus seinen Nettobezügen bestreiten müsse. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm beschafften Hörgeräte zusteht. Zwar sind seine Aufwendungen notwendig, wirtschaftlich angemessen und die angeschafften Hörgeräte erforderlich (I.). Die Beklagte hat die beihilfefähigen Kosten jedoch wirksam auf einen Höchstbetrag von 1.025 Euro pro Ohr begrenzt (II.). Auch ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 Bundesbeamtengesetz – BBG – besteht nicht (III.). I. Randnummer 23 Die Aufwendungen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. beihilfeberechtigten Klägers für die am 17. Januar 2011 angeschafften Hörgeräte sind gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922; im Folgenden: BBhV a.F.) dem Grunde nach beihilfefähig. Die Notwendigkeit sowie die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen ergeben sich aus der Verordnung der Hals-Nasen-Ohrenärztin vom 17. Januar 2011, der Dokumentation zur Hörgeräteanpassung sowie der fachärztlichen Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der ausgewählten Hörgeräte. Die Geräte sind auch im Einzelfall erforderlich, um die Hörbehinderung des Klägers auszugleichen. II. Randnummer 24 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den mit Bescheid vom 26. Januar 2011 festgesetzten Betrag hinaus. Denn die beihilfefähigen Aufwendungen für die Hörgeräte sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 BBhV a.F. wirksam auf 1.025 Euro pro Ohr beschränkt. Diese Höchstbetragsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (1.) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang (2.). Randnummer 25 1. Die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte beruht auf § 80 Abs. 4 BBG. Diese Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Sie ermächtigt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit, die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge enthält die Verordnungsermächtigung nicht. Der Verordnungsgeber war daher nicht gehalten, sich bei der Festsetzung der Höchstbeträge – anders als betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln – an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren (vgl. BVerwG; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 11). Randnummer 26 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Höchstbetrages für Hörgeräte auf 1.025 Euro pro Ohr bestehen nicht. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (

  1. a)noch gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b). Randnummer 27
  2. a)Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 15). Dies ist bei der vorliegenden Höchstbetragsregelung nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV a.F. aufgeführten Hilfsmitteln an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Außerdem hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Denn der festgesetzte Betrag von 1.025 Euro pro Ohr erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit die konkreten Kosten den Höchstbetrag übersteigen, hat der Verordnungsgeber willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen. Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 28 Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass einem gesetzlich krankenversicherten Patienten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders als einem Beihilfeberechtigten - ein ausdrücklicher Anspruch auf ein den Höchstbetrag übersteigendes Hörgerät eingeräumt ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung der Hörbehinderung zum Festbetrag unmöglich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt; die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 – , juris, Rn. 17). Randnummer 29 Der festgesetzte Höchstbetrag bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten in fortgeschrittenem Lebensalter. Denn zum einen gilt der Höchstbetrag altersunabhängig für alle Beihilfeberechtigten. Zum anderen ist auch nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in einer Weise betrifft, die eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Altersdiskriminierung nahelegen könnte (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 30
  3. b)Die Höchstbetragsregelung in Anlage 5 BBhV a.F. steht auch mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Randnummer 31 Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Er darf jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, Rn. 37, und vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, Rn. 15, jeweils juris). Zur Vermeidung einer derartigen unzumutbaren Belastung muss der Dienstherr normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, Rn. 21, juris). Randnummer 32 Eine derartige Härtefallregelung, die die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn auch im Fall von Aufwendungen, die den festgesetzten Höchstbetrag für Hörgeräte überschreiten, gewährleistet, fehlt in der BBhV a.F. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Härtefallregelungen, die den Zweck haben, dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise einen über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruch zuzugestehen, wenn und soweit er infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet bliebe, welche seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen (so in § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die fehlende Härtefallregelung hinsichtlich des für Hörgeräte festgelegten Höchstbetrags als planwidrige Lücke. Diese ist durch die analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. zu schließen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Eines solchen, über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs bedarf es aus Fürsorgegründen auch in dem Fall, in dem die Beihilfe nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt ist. Denn bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 24). III. Randnummer 33 Ob eine unzumutbare finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttoversorgung (1.) und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. (2.). Hiervon ausgehend liegt keine dem Kläger unzumutbare Härte vor, so dass ihm ein weitergehender Beihilfeanspruch auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG zusteht (3.). Randnummer 34 1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der finanziellen Belastung sind die Jahresbruttoversorgungsbezüge des Klägers. Diese sind bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die Beihilfestelle im Interesse einer praktikablen und zeitnahen Entscheidung von Härtefällen darauf angewiesen ist, auf die zur Beurteilung erforderlichen Daten unmittelbar zugreifen zu können, ohne den erst frühestens im Folgejahr ergehenden und das Nettoeinkommen ausweisenden Einkommenssteuerbescheid abwarten zu müssen. Dementsprechend sieht auch die Regelung der Belastungsgrenzen bei Eigenbehalten in § 50 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV a.F. als Bezugsgröße für deren Ermittlung ausdrücklich die Bruttoversorgungsbezüge vor. Randnummer 35 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Höchstbetragsregelung für Hörgeräte zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Klägers führt, sind allein die Aufwendungen in Höhe von 1.451,78 Euro zu betrachten, welche die Beklagte dem Kläger in Anwendung der Höchstbetragsregelung nicht als Beihilfe bewilligt hat. Die vom Kläger daneben gemäß §§ 49, 50 BBhV a.F. getragenen Eigenbehalte bleiben insoweit unberücksichtigt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Einführung von Eigenbehalten und Belastungsgrenzen in das Beihilferecht (a). Insofern normiert § 50 BBhV a.F. keine für die gesamte Beihilfeverordnung einheitlichen Belastungsgrenzen (b). Randnummer 36 (
  4. a)Mit den Regelungen der §§ 49 und 50 BBhV a.F. bezweckte der Verordnungsgeber, die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich zu übertragen; Beihilfeberechtigte sollten ebenso wie gesetzlich Krankenversicherte zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV a.F. vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung zu § 49 Abs. 2 und 3, Stand: 2. April 2007, S. 34/35). Daneben setzt § 50 Abs. 1 BBhV a.F. die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV a.F. von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenzen nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV a.F., übersteigen. Eigenbehalte bis zu diesen Belastungsgrenzen werden im Hinblick auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht als bedenklich angesehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23. September 2010 – 14 BV 09.1186 –, Rnr. 11, juris). Randnummer 37 In Ansehung des vom Normgeber verfolgten Ziels, jeden Patienten – ohne Unterscheidung nach Beihilfeberechtigung bzw. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – an den steigenden Kosten des Gesundheitssystems zu beteiligen und über die Eigenbehalte bzw. Zuzahlungen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu steuern, stellen die durch Eigenbehalte entstehenden finanziellen Belastungen somit eine jedermann treffende Last dar. Sie kann folglich bis zum Erreichen der Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen. Randnummer 38 (
  5. b)Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Eigenbehalte scheidet im Rahmen der Prüfung der Fürsorgeverpflichtung auch deshalb aus, weil die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. nur für die in § 49 BBhV a.F. geregelten Eigenbehalte gelten. Sie beinhaltet darüber hinaus keine im Hinblick auf die Fürsorgeverpflichtung maßgeblichen einheitlichen Belastungsgrenzen. Dies ergibt sich normsystematisch bereits daraus, dass auch nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BBhV zum 20. September 2012 die Differenzierung zwischen der Härtefallregelung für Eigenbehalte gemäß §§ 49, 50 BBhV einerseits und der ausnahmsweisen Beihilfegewährung aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 47 Abs 1 sowie Abs. 3 Satz 1 BBhV a.F. in Verbindung mit § 78 BBG) andererseits fortbesteht. Die Geltung unterschiedlicher Regelungen zur Ermittlung unzumutbarer Härten in verschiedenen beihilferechtlichen Zusammenhängen schließt es entgegen der Ansicht des Klägers aus, die Belastungsgrenzen des § 50 BBhV a.F. als einheitlichen Maßstab für sämtliche beihilferechtlichen Leistungseinschränkungen anzusehen. Randnummer 39 3. Vom Vorstehenden ausgehend kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Denn seine Belastung durch die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte, welche sich auf 1.451,78 Euro, d.h. 3,03 Prozent seiner jährlichen Bruttobezüge, beläuft, verstößt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nicht gegen die Fürsorgepflicht des § 78 BBG. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn bei Hörgeräten handelt es sich nicht um Hilfsmittel, die laufend neu anzuschaffen sind, sondern die in aller Regel eine längere Lebensdauer aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, a.a.O., Rn. 15 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass die verbleibende Belastung den Kläger als Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausnahmsweise unzumutbar in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt, bestehen nicht. In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.

§ 25BBh

V beträgt die regelmäßige Nutzungsdauer von Hörgeräten fünf Jahre. Daraus ergibt sich rechnerisch eine jährliche Belastung des Klägers in Höhe von 290,20 Euro bzw. 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge; die monatliche Belastung beträgt demnach lediglich 24,18 Euro. Bei dieser Größenordnung ist eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts, die analog § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 78 BBG aus Fürsorgegründen eine ausnahmsweise Beihilfegewährung gebietet, nicht ersichtlich. Randnummer 40 Der Kläger vermag eine unzumutbare Belastung auch nicht mit dem Hinweis auf den in der zum

  1. September 2012 geänderten Fassung der BBhV auf 1.500 Euro pro Ohr heraufgesetzten Höchstbetrag zu begründen. Denn maßgeblich ist die Fassung der Beihilfeverordnung im Zeitpunkt der Beschaffung der Hörgeräte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris, Rn. 11). Von der zeitlich nachfolgenden Heraufsetzung des Höchstbetrages vermag der Kläger daher nicht zu profitieren. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aufwendungen für die Hörgeräte seien aufgrund seiner erheblichen Schwerhörigkeit unter Zugrundelegung der zum
  3. September 2012 für Hörgeräte eingeführten Härtefallregelung in Ziffer 8.

§ 25Abs. 1 und 4 BBh

V in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Randnummer 41 Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe für die Hörgeräte aus Fürsorgegesichtspunkten zu, war die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Randnummer 42 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 44 Beschluss Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.451,78 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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