Vergütung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für Grenzwiederherstellung; Anwaltskosten als Verzugsschaden Leitsatz
(3). Randnummer 21 1) Der Kläger kann die Vergütung für die von ihm durchgeführten Arbeiten verlangen. Er hat Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung durchgeführt, einen Grenztermin abgehalten, eine Grenzniederschrift gefertigt, Grenzpunkte abgemarkt und die Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt zur Prüfung und Übernahmen vorgelegt. Dabei stellt die sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs.2 LGVerm – bzw. die darin enthaltenen Entscheidungen über den Grenz-verlauf und dessen Abmarkung – eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Kataster- und Vermessungsrechts dar, die gestaltende oder fest-stellende verbindliche Regelungen mit Außenwirkung trifft und die deshalb nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind daher nur in Form eines rechtzeitigen Widerspruchs nach § 68 VwGO und ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen. In der Grenzniederschrift ist unter Nr. 5 eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Randnummer 22 Dieser Weg steht dem Beklagten nicht mehr offen. Ausweislich seiner Unterschrift auf der Anlage zur Grenzniederschrift hat er am 19. Oktober 2012 nämlich einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt. Das geschah in Kenntnis der damals vorhandenen Skizze zur Grenzniederschrift und insbesondere in Kenntnis der vor Ort vorgenommenen Maßnahmen, gegen die er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken hatte. Dieser Rechtsbehelfsverzicht ist wirksam, so dass die späteren Einwendungen des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden haben könnte, denn die Spalten-Überschrift „Rechtsbehelfsverzicht (Unterschriften)“ befindet sich gleich oberhalb seiner Unterschrift. Auch die anderen Betroffenen haben den Rechtsbehelfsverzicht unterschrieben, so dass damit eine Art allseitiges Einverständnis mit dem Vermessungsergebnis dokumentiert war. Randnummer 23 Soweit der Beklagte nun noch darauf hinweist, dass auf der ersten Seite der Grenzniederschrift der Satz steht: „Die Grenzniederschrift wird aus folgendem Anlass aufgenommen: Teilungsvermessung von Flurstück …, … und … auf Antrag von Herrn …“, hat der Kläger hier offensichtlich versehentlich einen falschen Begriff verwendet. Es handelte sich nämlich eindeutig und auch nach dem Verständnis aller Beteiligter nicht um eine Teilungsvermessung, bei der ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt wird, sondern um eine Grenzwiederherstellung, mit der die Grenze zwischen mehreren vorhandenen, im Eigentum verschiedener Personen stehenden Grundstücken wieder in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden sollte. Auch im vom Beklagten unterschriebenen Vermessungsantrag vom 3. August 2012 (Bl. 8 GA) ist als Art der Vermessung „Grenzfeststellung“ angekreuzt. Da über den wahren Umfang und Grund der Vermessungsarbeiten kein Dissens bestand, ist die versehentliche Verwendung des Wortes „Teilungsvermessung“ zur Bezeichnung der tatsächlich durchgeführten Grenzwiederherstellung unschädlich. Auf den Rechtsbehelfsverzicht hat dies keinen Einfluss. Randnummer 24 2) Der Vergütungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 9. September 2011 gehalten. Er hat seiner Rechnung vom Oktober 2012 eine sog. Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor 1,2 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 40.000 und 100.000 Euro. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Einwendungen des Beklagten ist bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Spielraum für die Bewertung von Mehrarbeit wegen örtlicher Behinderungen unter lfd. Nr. 12.1 mit dem Ansatz von 20 % überschritten worden wäre. Schließlich ist auch die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gem. § 25 Abs. 3 ÖbVIVO vom 22. Juni 2005 zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt. Randnummer 25 3) Dem Kläger stehen schließlich auch die geltend gemachten Zinsen weitgehend zu (a), jedoch nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (b). Randnummer 26
- a)Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang beim Amtsgericht – stehen dem Kläger Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr richtet sich die Verzinsung solcher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht, wobei grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefordert wird (z.B. Niedersächs. OVG, Beschl. vom 12.03.2002, 11 LA 3190/01– juris –). Auch enthalten die hier einschlägigen Landesverordnungen keine spezielle Regelung. Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen. Randnummer 27 Hier trat Verzug allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon im November 2012 ein. Der auf der Rechnung vorgedruckte Vermerk „zahlbar innerhalb 14 Tagen“ enthält nur eine Aussage über die Fälligkeit, die im Übrigen auch gegeben war, weil der Kläger seine eigene Leistung bereits in einer Einwendungen entzogenen Art und Weise erbracht hatte, als er Zahlung verlangte. Das folgt aus der Bestandskraft der Grenzniederschrift. Randnummer 28 Der Beklagte kam auch nicht gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug; da er als Verbraucher anzusehen ist, gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Randnummer 29 Der Verzug wurde aber durch eine Mahnung des Klägers nach Fälligkeit der Leistung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 8. April 2013, sondern schon die vom Kläger selbst verfasste Zahlungserinnerung vom 22. März 2013 anzusehen, auch wenn dort das Wort „Mahnung“ nicht verwendet wird. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. v. 10. März 1998, X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war der Fall. Das Schreiben vom 22. März 2013 war überschrieben „Erinnerung zum noch ausstehenden Betrag Rechnung vom 19.10.2012“, wies darauf hin, dass Zahlungseingänge bis 19. März 2013 berücksichtigt seien, und brachte deutlich, wenn auch sehr höflich formuliert, zum Ausdruck, dass die Überweisung des noch ausstehenden Betrages von 1630,04 Euro „innerhalb der nächsten 8 Tage“ erwartet werde. Der Beklagte verstand dies auch als Mahnung, wie sich aus seinem daraufhin verfassten Einwendungsschreiben vom 29. März 2013 entnehmen lässt („Die Zahlung an Sie erfolgt, wenn Sie die oben genannten Punkte eingemessen haben“). Da darin auch der Erhalt des Erinnerungsschreibens bestätigt wird, war Verzug spätestens 8 Tage ab 29. März 2013, also am 6. April 2013, eingetreten. Randnummer 30
- b)Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger jedoch als Verzugsschaden nicht fordern. Zwar sind diese Kosten – wie sich aus Vorstehendem ergibt – erst nach Eintritt des Verzugs entstanden. Es ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger insoweit einen Erstattungsanspruch hat. Denn der Bevollmächtigte hat den Kostenanspruch mit seinem Mahnschreiben vom 8. April 2013 direkt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich der Kläger diese Kosten an seinen Rechtsanwalt bezahlt hätte bzw. dass eine solche eigenständige Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten angesichts des nachfolgenden Gerichtsverfahrens bestünde. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 32 Beschluss Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.822,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 34 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 35 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 36 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 37 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.