Entgeltdiskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts - Erfüllungsanspruch - Ausschlussfrist - Höhe der Entschädigung Orientierungssatz 1. Eine Arbeitnehmerin, die allein aufgrund ihres Geschlechts eine geringere Vergütung erhalten hat als ihre männlichen Kollegen, hat einen Anspruch auf Erfüllung derjenigen Ansprüche, die der begünstigten Gruppe zustehen. Dieser Leistungsanspruch ist ein Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch, der nicht der Ausschlussfrist des § 15 Abs 4 AGG unterliegt. (Rn.29) 2. Nach der Wertung des Gesetzgebers stellen Benachteiligungen wegen des Geschlechts regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Sanktion des § 15 Abs 2 AGG soll im Kern gerade vor solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schützen. Die im diskriminierenden Verhalten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung soll als solche unabhängig von den materiellen Ansprüchen sanktioniert werden. Es kann daher sachgerecht sein, die Höhe der Entschädigung vom durchschnittlichen Monatsentgelt der Arbeitnehmerin abzukoppeln. (Rn.36) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1090/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 3. September 2013, 8 Ca 348/13, Urteil nachgehend BAG, 28. Januar 2015, 5 AZN 1090/14, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.9.2013 - 8 Ca 348/13 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.834,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 38 % und die Beklagte 62 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 88 % der Beklagten und zu 12 % der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich im Wesentlichen über Ansprüche der Klägerin aufgrund geschlechtsspezifischer Benachteiligung. Randnummer 2 Die am … 1954 geborene Klägerin ist seit dem 16.01.1995 als Produktionsmitarbeiterin im Schuhfabrikationsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte zahlte bis 31.12.2012 den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Anwesenheitsprämie (5 % des Bruttolohnes), das Weihnachtsgeld (40 % eines Monatslohnes) sowie das Urlaubsgeld (46,5 % eines Monatslohnes) berechnete die Beklagte für Frauen bis zum 31.12.2012 ebenfalls auf der Grundlage deren niedrigeren Stundenlohnes. Die hieraus resultierende Vergütungsdifferenz beläuft sich, wie zwischen den Parteien zweitinstanzlich rechnerisch unstreitig geworden ist, für die Jahre 2009 bis 2012 auf insgesamt 8.834,56 EUR brutto. Randnummer 4 Die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Entlohnung ist der Klägerin spätestens seit einer Betriebsversammlung, die im September 2012 stattfand, bekannt. Ob die Klägerin bereits seit einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dieser Ungleichbehandlung hatte, ist zwischen den Par-teien streitig. Randnummer 5 Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2012 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten bezifferte Nachzahlungsansprüche wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung für die Zeit ab dem 01.01.2009 sowie einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht und wegen dieser und anderer Ansprüche mit ihrem am 28.01.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Klage erhoben. Randnummer 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2013 (Bl. 231 bis 236 d. A.). Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 9 an die Klägerpartei wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rückständigen Lohn in Höhe von 8.930,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.12.2012 zu zahlen, Randnummer 10 an die Klägerpartei wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine angemessene Entschädigung, die sich jedoch auf mindestens 9.194,50 EUR belaufen soll, zu zahlen, Randnummer 11 die nachzuzahlenden Löhne für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 ordnungsgemäß abzurechnen und der Klägerpartei entsprechende Gehaltsabrechnungen zu erteilen, Randnummer 12 der Klägerpartei umfassend Auskunft darüber zu erteilen, ob die Klägerpartei auch bereits vor dem 01.01.2009 aufgrund ihres Geschlechts hinsichtlich des Lohnes und der übrigen Vergütungsbestandteile, insbesondere des Weihnachtsgeldes, des Urlaubsgeldes und der Anwesenheitsprämie ungleich behandelt worden ist und wenn ja, in welcher Höhe eine geringere Bezahlung als bei den männlichen Kollegen stattfand. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.09.2013 dem Klageantrag zu 1) teilweise i. H. v. 8.834,56 EUR brutto, dem Klageantrag zu 2) teilweise i. H. v. 3.952,04 EUR brutto sowie dem Klageantrag zu 4) für die Zeit ab dem 01.01.2002 stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 236 bis 245 d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Gegen das der Klägerin am 15.10.2013 und der Beklagten am 16.10.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien am 15.11.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihnen mit Beschluss vom 16.12.2013 bzw. vom 04.12.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.01.2014 bzw. am 16.01.2014 begründet. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 06.11.2013 erteilte die Beklagte der Klägerin die Auskunft, dass sie auch vor dem 01.01.2009 hinsichtlich des Stundenlohns und der übrigen Vergütungsbestandteile (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie) weibliche Produktionsbeschäftigte geringer entlohnt habe als männliche. Der Stundenlohn eines typischen männlichen Produktionsmitarbeiters habe ab Januar 2002 9,56 EUR und ab dem 01.01.2004 9,66 EUR betragen. Die Klägerin hat zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Koblenz eine neue Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben und Vergütungsdifferenzen für die Zeit bis zum 31.12.2008 geltend gemacht. Randnummer 18 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Anträge auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen und auf Zahlung einer Entschädigung seien bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt habe. Der Klägerin sei während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung positiv bekannt gewesen, dass die männlichen Produktionsmitarbeiter einen höheren Lohn erhielten als die weiblichen. Die geschlechtsbezogenen Lohnunterschiede seien im Betrieb jederzeit offen kommuniziert worden. Diesen Umstand habe das Arbeitsgericht auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht ausreichend berücksichtigt. Eine offene Ungleichbehandlung wiege nämlich weitaus weniger schwer als eine heimliche Lohndiskriminierung. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, was sich bereits daraus ergebe, dass die betreffenden Hauptleistungsansprüche verjährt seien. Darüber hinaus sei der betreffende Klageantrag in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit unzulässig. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen erfolgter Lohndiskriminierung und Verstoßes gegen das AGG eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG zu zahlen, die sich jedoch mindestens auf 6.105,69 EUR netto belaufen soll, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu niedrig bemessen, indem es eine Entschädigung in Höhe dreier Bruttomonatslöhne für angemessen erachtet und bei der Berechnung nur den Grundlohn zugrunde gelegt habe. Sie - die Klägerin - halte eine Entschädigung in Höhe von mindestens vier Bruttomonatslöhnen für angemessen, wobei jedoch in die Durchschnittsberechnung auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie die Anwesenheitsprämie einfließen müssten. Randnummer 24 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die somit insgesamt zulässigen Rechtsmittel haben beide in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 in Höhe von 8.834,56 EUR brutto nebst Zinsen. Darüber hinaus kann sie von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR wegen Geschlechtsdiskriminierung beanspruchen. Die Auskunftsklage ist unzulässig. II. Randnummer 26 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 einen Anspruch hat auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn sowie sonstiger Vergütungsbestandteile (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie) und derjenigen Vergütung, welche die Beklagte in diesem Zeitraum an ihre männlichen Produktionsmitarbeiter gezahlt hat. Der Gesamtbetrag beläuft sich - wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - auf den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 8.834,56 EUR brutto. Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 22.11.2012 ab dem 12.12.2012 mit der Leistung in Verzug befand. Randnummer 27
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