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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 A 10051/14 Urteil Bemessung von Gebühren; Festlegungen durch den Verordnungsgeber Art 104a GG, Art 3

Bemessung von Gebühren; Festlegungen durch den Verordnungsgeber Leitsatz 1. Es ist kein zwingendes Merkmal einer Gebühr, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung einen als proportional

§ 83

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Gebühren von den Vollstreckungsschuldnern erhebt und diese als „Erträge“ in die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung einstellt, ist dies nicht zu beanstanden und mindert im Ergebnis die von den allgemeinen Gebührenschuldnern erhobenen Beiträge. Randnummer 37 Ähnliches gilt für die Widerspruchsbearbeitung. Auch insoweit handelt es sich nach § 1 Abs.

§ 15LGeb

G zunächst um einen eigenständigen Gebührentatbestand. Die allgemeine Vorhaltung von Personal, welches mit der Widerspruchsbearbeitung befasst ist, kann gleichwohl im Rahmen der Gesamtkostenrechnung in Ansatz gebracht werden. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig und damit auch nicht willkürlich, im Rahmen der Gesamtkostendeckung Gebührenzahler mit solchen Kosten zu belasten, die z.B. durch Widersprüche entstanden sind, welche sich im Ergebnis als begründet erwiesen, so dass der jeweilige Widerspruchsführer individuell nach § 1 Abs.

§ 15Abs. 5 LGeb

G nicht mit den Kosten belastet werden kann. Es besteht nämlich ein sachliches Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer „Widerspruchsabteilung“ bei der Beklagten gerade auch im Hinblick auf begründete Widersprüche, welches die Abfallentsorger als Gebührenschuldner ausreichend aus dem Kreis der Allgemeinheit der Steuerzahler hervorhebt. Randnummer 38 Aus den gleichen Gründen ist auch die Berücksichtigung der Kosten für Personal, das die Beklagte für den Bereich der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vorhält, nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung dieses Bereichs ist allerdings – trotz der Tatsache, dass dort ausschließlich Erträge erwirtschaftet und die Personalkosten auf den Berechnungsstufen 2 und 3 hierdurch mehr als kompensiert werden (-9.700,-- € bzw. -10.994,02 €) – entgegen der Annahme der Beklagten keineswegs kostenneutral. Auf der Berechnungsstufe 5 der Herleitung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle anhand des Betriebsabrechnungsbogens 2010 (s. dazu auch sogleich I.3.b)

  1. bb)hat die Beklagte nämlich bei der Berechnung des Umlageschlüssels für die Querschnittskosten nicht auf den Kosten-, sondern auf den (auf Stufe 4 errechneten) Stellenanteil der nationalen Verbleibskontrolle abgestellt und dabei die 0,56 Stellen aus dem Bereich OWIG einbezogen (6,33 Stellen nationale Verbleibskontrolle anstelle von 9,29 Stellen). Dementsprechend hat sie der nationalen Verbleibskontrolle von den zusätzlichen Querschnitts- und Allgemeinkosten 554.549,-- € zugeschlagen (anstatt 523.010,67 €). Wäre der Bereich „Ordnungswidrigkeiten“ allerdings vollständig – wie von der Klägerin gefordert – aus der Berechnung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle herausgenommen worden, wären indessen auch die 9.700,-- € Erträge aus diesem Bereich nicht anzurechnen gewesen. Die zusätzlichen Kosten infolge der Einbeziehung des Bereichs OWIG hätten demnach 523.010,67 € + 9.700,-- € = 532.710,67 € betragen. Der Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle läge danach bei (474.891 € + 532.710,67 € =) 1.007.601,70 €, d.h. bei 40,18 % (anstelle der von der Beklagten angenommenen 41,06 % und anstelle der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 errechneten 40,01 %). Daraus ergäbe sich ein Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle in Bezug auf die Plankosten 2012 (2.599.000 €) in Höhe von 1.044.278,20 € (anstelle der von der Beklagten errechneten 1.067.000,-- €). Die hieraus folgende Differenz von 0,88 Prozentpunkten (= 22.721,80 €) stellt den Unterschied zwischen dem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle mit und ohne Einbeziehung des Bereichs „OWIG“ dar. Randnummer 39 Die Einbeziehung der Unterkostenstelle „OWIG“ in die Kostenkalkulation der „nationalen Verbleibskontrolle“ war indessen zulässig. Sie bewegt sich im Bereich des Spielraums der Beklagten bei der Gebührenbemessung, denn es besteht ein Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer solchen Abteilung, soweit die entstehenden Kosten nicht durch die dort erwirtschafteten Erträge ausgeglichen werden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen gewährleistet im Interesse der Abfallerzeuger und -entsorger, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung gleichmäßig vollzogen und ihre Verletzung sanktioniert wird. Dabei werden die eigentlichen Kosten des Fehlverhaltens auf die jeweiligen Schuldner direkt abgewälzt (und als Erträge den Gesamtkosten zugeführt); es verbleiben nur die „allgemeinen“ Bereitstellungskosten dieser Abteilung und dabei insbesondere die Kosten für ggf. zunächst irrtümlich angenommenes Fehlverhalten bei den Gebührenzahlern u.a. der Begleitscheinkontrolle. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Randnummer 40
  2. bb)Die Gebührenkalkulation hält sich auch in Bezug auf die konkrete Herleitung der Rahmengebühr von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein mithilfe des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 sowie weiterer Rechenschritte im Rahmen der Vorgaben höherrangigen Rechts; insbesondere ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht erkennbar. Für die Kalkulation der Begleitscheingebühren der Beklagten wurde im Hinblick auf den Gebührenzweck der Gesamtkostendeckung ein nachvollziehbarer Berechnungsmodus gewählt, der zwar in einzelnen Punkten möglicherweise – was offen bleiben kann – nicht die „beste“ oder „gerechteste“ Lösung enthalten mag, der aber gleichwohl nicht sachwidrig ist und jedenfalls keine Willkür erkennen lässt. Randnummer 41 Das gilt zunächst in Bezug auf die kalkulatorische Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtkostenanteils des Bereichs „nationale Verbleibskontrolle“ an den im Wirtschaftsplan 2012 zugrunde gelegten voraussichtlichen Gesamtkosten der Beklagten. Gegen die Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens zur Feststellung des Gesamtkostenanteils dieses Leistungsbereichs bestehen keine Bedenken. Die hierdurch entstehenden prognostischen Ungenauigkeiten etwa in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Personalkosten zum Bereich „Qualitatives Controlling“ und „Verbleibskontrolle“ sowie „Vorabkontrolle“ – die sich auch durch etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagte und nach der Veränderung gesetzlicher Aufgabenzuschreibungen im Jahr 2012 ergeben haben mögen –, sind hinnehmbar, da ein aktuellerer Betriebsabrechnungsbogen oder sonstige, offenkundig vorzugswürdige Vergleichs- und Erfahrungswerte für die Bemessung des Personalkostenaufwandes aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht zur Verfügung standen. Randnummer 42 Aus dem Betriebsabrechnungsbogen aus dem Jahr 2010 geht seinerseits auch kein willkürlich hergeleiteter, sachwidriger Gesamtkostenanteil der Kostenstelle „nationale Verbleibskontrolle“ hervor. Die Beklagte hat diesen in nicht zu beanstandender Weise auf 41,06 % festgelegt (1.067.000,-- € bei Gesamtkosten der Beklagten laut Wirtschaftsplan 2012 in Höhe von 2.599.000,-- €). Randnummer 43 Dabei ist nach der Erläuterung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 insbesondere auch nachvollziehbar, dass die hierfür unter anderem herangezogenen Personalkosten in dem Bereich „Qualitatives Controlling“ mit 157.512,08 € und nicht mit 238.253,75 € in Ansatz gebracht wurden. Auch der Zuschlag von 2 % pro Jahr für Personalkostensteigerungen (bezogen auf die gesamten Personalkosten der Beklagten: 90.000 €) ist nachvollziehbar. Dass die für 2012 im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtkosten (2.599.000,-- €) nochmals gegenüber den auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 hochgerechneten Gesamtkosten (2.507.500 €) höher angesetzt waren, macht die Gebührenkalkulation ebenfalls nicht rechtswidrig. Denn der Betriebsabrechnungsbogen diente nicht als Grundlage der Gebührenerhebung, sondern stellte lediglich den – nachvollziehbaren – Versuch einer Rationalisierung der Ermittlung des prozentualen Anteils der „nationalen Verbleibskontrolle“ an den Gesamtkosten dar. Randnummer 44 In Bezug auf diese insgesamt durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten hat die Beklagte auch keinen Gebührenüberschuss angestrebt. Ausweislich der Erläuterung im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 (dort S. 29) ist sie vielmehr von Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 2.591.000,-- € ausgegangen, hat also im Rahmen der Gebührenkalkulation angesichts der plangemäßen Gesamtkosten von 2.599.000,-- € sogar eine geringfügige Unterdeckung geplant. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass das kalkulierte Gebührenaufkommen in Bezug auf den Gebührentatbestand Nr. 3.1.4 GebVerz (Begleitscheine) vergleichsweise geringfügig über den prognostizierten Einnahmen lag (nach Angaben der Beklagten in Bezug auf die Begleitscheingebühren rund 2,87 %; nach Berechnung des Senats lag in Bezug auf die gesamte nationale Verbleibskontrolle eine Überdeckung von ca. 2,3 % bei einem kalkulierten Gebührenaufkommen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle von 1.113.000,-- € und einem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle von 1.067.000 € vor). Randnummer 45 Auch die Annahme, es entfielen rund 98 % der Aufwendungen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle auf die Begleitscheinprüfung, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sachfremd oder willkürlich sein könnte. Eine etwaige, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 eingewandte, tatsächliche Kostenüberdeckung ausweislich der Bilanz für das Jahr 2012 ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Schätzung in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin eine unterbliebene Anpassung bei der Überprüfung der Gebühren im Juni 2013 moniert, ist dies im Rahmen der hier allein zur Überprüfung anstehenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 ohne Bedeutung. Randnummer 46 Die vorstehenden prognostischen Ungenauigkeiten begründen jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation einer grundlegenden Umgestaltung der Gebührenvorschriften zur Mitte des Kalkulationszeitraums

(2012)nicht die Annahme einer willkürlichen Gebührenkalkulation. Vielmehr ist sie vor dem Hintergrund der insgesamt kalkulierten Unterdeckung und jedenfalls angesichts dessen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht nur den Gebührenzweck der (Gesamt-)Kostendeckung, sondern auch den der Vorteilsabschöpfung vorgesehen hat – wobei er ausweislich der Gesetzesbegründung sogar noch einen weitergehenden Lenkungszweck verfolgt hat (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/1000, S. 10: „[…] dass damit im Regelfall Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden“) – nicht zu beanstanden. Angesichts dieser weiteren Gebührenzwecke war insbesondere die Annahme einer Verringerung der Gebühreneinnahmen im Bereich der Begleitscheinkontrolle aufgrund der neuen Gebührenregelung wegen einer etwaigen Verhaltensänderung der Gebührenschuldner – für die indessen noch keinerlei praktische Erfahrungen vorlagen – durchaus plausibel. Die angenommene jährliche Begleitscheinmenge von 145.000 elektronischen Begleitscheinen stellte angesichts dessen lediglich eine grobe Orientierung im Sinne eines Näherungswertes dar, die die Beklagte ausweislich der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (dort S. 23) „unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden abfallwirtschaftlichen Veränderungen“ angenommen hatte. Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass für die Kalkulation nicht nur die Anzahl der Begleitscheine, sondern auch – aufgrund des Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € – eine durchschnittliche Gebührenhöhe pro Begleitschein unterstellt werden musste. Auch insoweit fehlte es an tatsächlichen Erkenntnissen auf der Grundlage der geltenden neuen Gebührenregelung, so dass die Erfahrungswerte aus den vorangehenden Jahren herangezogen werden mussten und lediglich eine Annäherung an die prognostizierten Kosten und Einnahmen angestrebt werden konnte. Randnummer 47 Die Rechte der Klägerin sind auch nicht etwa dadurch verletzt, dass bei der Gebührenkalkulation etwaige Überschüsse aus vorangehenden Jahren nicht in Anrechnung gebracht wurden. Anlass zu einer Durchbrechung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Periodenbezogenheit und Periodengerechtigkeit (vgl. zu diesem Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 92 ff.) besteht hier nicht. Der Gesetzgeber hat im Falle der Gebühren der Beklagten ersichtlich einen einjährigen Kalkulations- und Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt. Ausweislich der Begründung des Entwurfs für das Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 16/1000 vom 7. März 2012, S. 10) ist die Beklagte gehalten, in jährlichen Abständen – beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung des Abfallrechts – eingehend zu prüfen, „ob und wenn ja, in welchem Umfang die Gebühren bzw. eine bestehende mengenbezogene Gebührenstaffelung anzupassen sind“. Hiernach ist zwar eine jährliche Überprüfung der Gebührensätze und ggf. deren auf die Zukunft bezogene Anpassung erforderlich. Anders als beispielsweise bei bestimmten Kommunalabgaben – hinsichtlich derer § 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 Kommunalabgabengesetz einen jahresübergreifenden Ausgleich von Über- und Unterdeckungen vorsehen – fehlt es aber an einer speziellen gesetzlichen Regelung, in der ein periodenübergreifender Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen oder eine Erweiterung des Kalkulationszeitraums zwingend vorgeschrieben wäre. Randnummer 48 Soweit der erkennende Senat aus dem Vermögensbildungsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-Gesetz abgeleitet hat, dass bei Industrie- und Handelskammern die Einstellung eines ungeplanten Bilanzgewinns in der Regel in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan geboten ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, GewArch 2014, S. 482 ff.), ist diese Rechtsprechung auf den hier in Rede stehenden Fall der Gebühren als Gegenleistung für die Überwachung und Kontrolle der Abfallentsorgung nicht übertragbar. Im Unterschied zu der Kalkulation von Beiträgen zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit vergleichsweise kontinuierlich und typischerweise dauerhaft beitragsverpflichteten Zwangsmitgliedern wie den Industrie- und Handelskammern besteht hier kein Anlass, die Einstellung von Vorjahresgewinnen zugunsten der Gebührenzahler nachfolgender Perioden zu verlangen. Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Gewinne und Rücklagen überhaupt aus einem Zeitraum stammen, der im Falle einer periodenübergreifenden Ausgleichspflicht der Beklagten noch einen hinreichenden zeitlichen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum aufwiese. Randnummer 50
  1. cc)Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Gebühr ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Äquivalenzprinzip gebietet nur, dass die Gebührenbemessung ihrer Höhe nach durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die sachliche Rechtfertigung der Höhe der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. Eine Gebührenbemessung ist dabei nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, NVwZ 2010, 831 m.w.N.). Randnummer 51 Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die hier in Rede stehenden Regelungen stand. Die Begleitscheingebühr ist durch die Gebührenzwecke der Gesamtkostendeckung und der Vorteilsabschöpfung auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt. In Bezug auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ist von entscheidender Bedeutung, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in zulässiger Weise von dem Erfordernis einer Leistungsproportionalität abgesehen und stattdessen eine Gesamtkostendeckung angeordnet hat. Dabei wurde nach den vorstehenden Ausführungen (s. bei 3.b)
  2. bb)der durch Begleitscheingebühren zu deckende Gesamtkostenanteil in einem mehrstufigen Berechnungsmodus ohne Willkür bemessen. Randnummer 52 Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorteilsabschöpfung bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Begleitscheingebühr. Insbesondere lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der hier in Rede stehenden Gebühr (mindestens 5,-- €, höchstens 10,-- €) und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Soweit die Klägerin einwendet, der eigentliche Vorteil der Abfallentsorgung werde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle realisiert, weil dort die Entsorgung genehmigt werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt (s. oben 2.
  3. a)handelt es sich bei der Überwachung und Kontrolle der Entsorgung gefährlicher Abfälle um einen einheitlichen Vorgang, der insgesamt sicherstellen soll, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 Ab 1/14 -, juris Rn. 6 f.). Die Verbleibskontrolle stellt einen wesentlichen Teil dieses einheitlichen Kontroll- und Überwachungsvorgangs dar. Sie ist Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der Verbleibskontrolle (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 13. September 2013 – 2 A 202/11 –, juris Rn. 120, s. auch ebd.: Zulässigkeit der Anhebung der Begleitscheingebühr bis auf den Höchstbetrag von 50,-- € unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung). Randnummer 53
  4. dd)Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, wonach die gebührenmäßige Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der doppelten Gebührenerhebung verletzte. Da die Begleitscheingebühr nicht nur die Kosten für die eigentliche Begleitscheinprüfung abdeckt und die letztere lediglich der individuelle Anlass für die Erhebung von Kosten für die Überwachung der Abfallentsorgung sowie sonstiger Querschnitts- und Gemeinkosten der Beklagten ist (vgl. oben I.2.b), ist eine etwaige partiell höhere Belastung durch die Gebühr im Falle einer bundeslandfremden Entsorgung (s. dazu bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz im Urteil vom 22. Dezember 2013, Umdruck S. 31 f.) ohne Weiteres von der Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers gedeckt. Randnummer 54 II. Gegen die konkrete Auslegung und Anwendung des hiernach ordnungsgemäß kalkulierten Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Beklagte füllt den Gebührenrahmen mit einer Mengenstaffelung aus, die sie wie folgt unterteilt: Randnummer 55 > 0 t bis 1 t 5 € > 1 t bis 5 t 6 € > 5 t bis 10 t 7 € > 10 t bis 15 t 8 € > 15 t bis 25 t 9 € > 25 t 10 € Randnummer 56 Diese Staffelung ist – insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip – nicht zu beanstanden. Auch von Willkür kann bei der Anknüpfung einer Gebühr an das Gewicht der entsorgten Abfälle keine Rede sein, denn ersichtlich sind Bedeutung und wirtschaftlicher Wert der Leistungen der Überwachung der Abfallentsorgung für die Entsorger größerer Abfallmengen höher als bei der Entsorgung geringerer Mengen. Dass die Gebühr oberhalb von 25 t nicht mehr weiter steigt und damit insoweit einen degressiven Charakter annimmt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus der Notwendigkeit einer Obergrenze, die ihrerseits die Folge der Vorgabe eines oberen Gebührenrahmens in Ziffer 3.1.4 GebVerz ist. Damit beruht sie letztlich auf der Rückanbindung der Gebühr an das (Gesamt-)Kostendeckungsprinzip. Randnummer 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 58 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 59 Beschluss Randnummer 60 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 668,78 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.