Berichtigung von Personalien im Melderegister; eingebürgerter Deutscher; Asylverfahren als Iraker; syrische Identität Leitsatz Begehrt ein eingebürgerter Deutscher, dessen Personalien nicht in deutsch
§ 9Satz 1 MRRG ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. Vw
GO. Denn die förmliche Ablehnung des Berichtigungsantrags des Klägers ist ein Verwaltungsakt (im Gegensatz zur Berichtigung von Amts wegen als tatsächlichem Verwaltungshandeln vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Januar 1993 – 7 A 11562/92.OVG –, VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
- Mai 2008 – 24 K 4816/06 –, offen gelassen in OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
- Juni 1999 – 1 M 63/99 –). Auch den Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises kann der Kläger mit Hilfe der Verpflichtungsklage gestützt auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz – PAuswG – geltend machen. Randnummer 23 Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist über den Widerspruch des Klägers, eingegangen bei der Beklagten am
- Juli 2013, entschied. Es lag auch kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vor. Laut Schreiben der Beklagten vom
- März 2014 war die hohe Arbeitsbelastung Grund dafür, sieben Monate lang nicht über den Widerspruch zu entscheiden. Dies war kein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 1 und 3 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 75 Rn. 13). Randnummer 24 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auch Berichtigung seiner Meldedaten
(1)und auf Ausstellung eines Personalausweises
(2). Die Ablehnungen der Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 25
(1)Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung seiner Personalien im Melderegister aus § 10 Abs.
§ 9Satz 1 MRRG.
Die Meldebehörde hat auf Antrag der betroffenen Person das Melderegister nach § 10 Abs. 1 MG und § 9 Satz 1 MRRG zu berichtigen, wenn die gespeicherten Daten unrichtig sind und die Daten richtig sind, die nach ihrem Antrag abzuspeichern sind. Hinter diesem Recht auf Berichtigung steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
- Mai 2008 – 24 K 4816/06 –). Randnummer 26 Um die Identität des Einzelnen im Rechtsverkehr zu sichern, muss das Gericht den Berichtigungsanspruch genau prüfen, bis es gänzlich von dem melderechtlichen Berichtigungsanspruch überzeugt ist (a). Dabei sind zum einen die vorliegenden Dokumente auszuwerten (b). Zum andern sind die Lebensgeschichte und die Motivation des Klägers zu prüfen (c). Im Zweifel muss das Gericht Beweisangeboten des Klägers nachgehen, beispielsweise durch Zeugen oder weitere Auskünfte. Ist das Gericht nach genauer Prüfung nicht voll überzeugt von dem Berichtigungsanspruch, ist dieser abzulehnen. Denn die Beweislast trägt der Kläger (BayVGH, Beschluss vom
- Mai 2006 – 5 ZB 05.3038 – und Beschluss vom
- Februar 2012 – 5 ZB 12.48 –) (d). Randnummer 27 (a) Das Gericht ist aufgrund genauer Prüfung gemäß § 108 VwGO voll davon überzeugt, dass die Personalien R… ... H… aus dem Irak falsch sind und der Kläger unter seinen richtigen Personalien Z… ... H… aus Syrien melderechtlich zu registrieren ist. Randnummer 28 Das Gericht wendet dabei einen strengen Prüfungsmaßstab an. Es berücksichtigt damit, dass nach deutschem Recht Unsicherheiten und Missbrauchsmöglichkeiten durch unterschiedlichen Personalien und Identitäten ausgeschlossen werden sollen. Dies ergibt sich zum einen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren (BVerwG, Urteil vom
- September 2011 – 5 C 27/10 –). Darin betont das Bundesverwaltungsgericht das erhebliche staatliche Interesse daran, die Identität zu klären. Es soll verhindert werden, dass eine Person sich neue Identitäten schaffen und im Rechtsverkehr mit verschiedenen Identitäten auftreten kann. Auch kann nur anhand der richtigen Identität geprüft werden, ob der Einbürgerungsbewerber die staatlichen Sicherheitsinteressen nicht gefährdet (BVerwG, a. a. O., Rn. 12 f.). Dies gilt umso mehr, als die Einbürgerung auch unter falschen Personalien nach mehr als fünf Jahren gemäß § 35 Abs. 3 StAG – wie im Falle des Klägers – nicht mehr zurückgenommen oder als nichtig angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 1 C 10.14 –). Zum andern ergibt sich der hohe Wert der Sicherheit der Identität aus anderen identitätsrelevanten Regelungen. Verwandte Vorgaben zu identitätsrelevanten Änderungen finden sich im Personenstandsgesetz – PStG – und im Namensänderungsgesetz – NamÄndG. Für Personen, deren personenstandsrechtliche Angaben im deutschen Geburten- oder Eheregister gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 PStG gespeichert sind, bestehen hohe Hürden dafür, die Personalien berichtigen zu lassen. So können die Standesämter nur unbedeutendere Angaben nach § 47 PStG berichtigen. Für weiter reichende Berichtigungen sieht das Gesetz ein gerichtliches Verfahren nach §§ 48 ff. PStG vor. Auch das Namensänderungsgesetz – NamÄndG – sieht strenge Voraussetzungen vor, unter denen eine Namensänderung überhaupt möglich ist. So kann ein Name nur geändert werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (§ 3 NamÄndG). Randnummer 29 Daraus entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber bei dem melderechtlichen Berichtigungsanspruch planwidrig Lücken gelassen hat, wenn es darum geht, den Großteil der Personalien so zu ändern, dass man im Rechtsverkehr mit neuer Identität auftreten kann. Der Berichtigungsanspruch nach § 10 Abs.
§ 9
Satz 1 MRRG errichtet nämlich keine zusätzlichen gesetzlichen Hürden wie etwa ein gesondertes Gerichtsverfahren oder der Nachweis eines wichtigen Grundes. Nach derzeitigem Gesetzesstand kann ein eingebürgerter Deutscher, dessen personenstandsrechtliche Angaben nur in seinem Herkunftsland gespeichert sind, seine Personalien in Deutschland allein schon dadurch ändern lassen, dass er nachweist, dass seine Personalien unrichtig sind und andere Personalien richtig sind. Da Rechtsprechung und Gesetze die Identität eines Einzelnen im Rechtsverkehr sichern sollen, muss das Gericht den melderechtlichen Berichtigungsanspruch umfassend und streng prüfen. Randnummer 30 (
- b)Die vom Klägervertreter vorgelegten Dokumente sprechen dafür, dass die Personalien des Klägers Z… ... H… aus Syrien richtig sind. Das Landeskriminalamt bestätigte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2013, dass der syrische Reisepass echt ist und keine Manipulationen erkennbar sind. Ausländische Pässe haben in der Regel einen hohen Beweiswert für die Identität der Person und die Schreibweise der Personalien. Dieser wird höher eingeschätzt als bei ausländischen Personenstandsurkunden (vgl. Passverwaltungsvorschrift – PassVwV – vom 17. Dezember 2009, MinBl. 2009, S. 1685 ff. Ziffern 4.1.1.2, 4.1.1.8 und 6.3.1.1). Die Echtheit der syrischen Geburtsurkunde konnte zwar nicht bestätigt werden. Jedoch hat sie einen höheren Beweiswert als die irakische Geburtsurkunde. Die syrische Geburtsurkunde ist legalisiert nach § 13 Konsulargesetz durch die deutsche Botschaft in Damaskus. Zwar bestätigt die Legalisation nicht die inhaltliche Richtigkeit. Jedoch werden Fälschungen und offenkundig inhaltlich falsche Urkunden nicht legalisiert (vgl. PassVwV Ziffer 4.1.1.8 i. V. m. www.konsularinfo.diplo.de Ziffer IV). Sowohl der syrische Pass als auch die syrische Geburtsurkunde beziehen sich auf die Registernummer …. Dies entspricht der Auskunftslage, wonach jeder erwachsene Syrer eine Registernummer im Zivilregister hat und dementsprechend Auszüge oder auch den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beantragen kann (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2010 zu Syrien). Zusätzlich gegen die Echtheit der irakischen Geburtsurkunde spricht das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt vom 19. Dezember 2013. Randnummer 31 (
- c)Auch Lebensumstände und Motivation des Klägers sprechen dafür, dass die Personalien Z… ... H… aus Syrien richtig sind. Das Gericht hat den Kläger umfassend befragt, seine Aussage analysiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Angaben glaubhaft sind. Dabei hat es sich der Instrumente der Glaubwürdigkeits- und Beweislehre bedient, die eine umfassende Aussageanalyse und Glaubhaftigkeitsprüfung erlauben (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995). Randnummer 32 Als Wahrheitssignal ist durchgängig zu erkennen, dass der Kläger auf alle Fragen sofort spontan antworten konnte. Seine Angaben waren detailreich und geprägt von Assoziationen, die er ungefragt hinzufügte. Das Tempo der Antworten, der Detailreichtum und die Assoziationen sind Wahrheitskennzeichen (vgl. Bender/Nack, a. a. O., Rn. 232, 234 ff., 266, 279). Randnummer 33 So konnte der Kläger spontan die Frage beantworten, wie viel die irakische Geburtsurkunde auf dem Fälschermarkt in Damaskus gekostet habe. Auch auf Nachfrage bestätigte er den geringen Preis von 20,00 – 30,00 € und erklärte ihn damit, dass schließlich „alles falsch“ sei. Die Jahresangabe 2001 sei „nur geschrieben“. Auch konnte der Kläger genau benennen, wann und wie lange er Militärdienst in Syrien geleistet hatte. Ungefragt erklärte er, dass der Kasernenstandort Hafir 30 km von Damaskus entfernt sei und in welchem Rhythmus die Dienste dort abzuleisten gewesen seien. Auch berichtete er schnell und mit zahlreichen Namen und Details von seinem schulischen und beruflichen Werdegang in Damaskus. Er beschrieb spontan die Örtlichkeiten am Wohnort seines Vaters in Damaskus. Diese Details sind umso beachtlicher, als der Kläger bei diesen Fragen darauf hingewiesen wurde, dass die Angaben mit den Zeugenaussagen verglichen werden sollten. Der Kläger war sich also bewusst, dass das Gericht alle zusätzlichen Detailangaben vergleichen könnte mit den Angaben seiner Nachbarn, seines Schulfreundes oder seines Bruders, die er als Zeugen benannt hat.. Randnummer 34 Als weiteres Wahrheitssignal ist zu erkennen, dass Widersprüche in den Angaben des Klägers nicht zu erkennen waren und er die Angaben auf Nachfragen vertiefen und Lücken füllen konnte. Dies zeigt sich insbesondere bei seinen Angaben zu den Dokumenten, die umfangreich waren und zu denen der Kläger nicht chronologisch befragt wurde (vgl. dazu ebenfalls Bender/Nack, a. a. O., Rn. 271 ff., 281, 285, 295 f.). Randnummer 35 So erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals, wie und wann er die unterschiedlichen Dokumente erhalten hatte. Dabei stimmten seine Angaben überein mit seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 und mit den Angaben auf den Dokumenten. Er konnte auch erklären, warum die irakische Geburtsurkunde von 2001 stammte, obgleich er sie erst für das Einbürgerungsverfahren im Jahre 2004 benötigte. So ist stimmig, dass diese Urkunde auch hinsichtlich des Ausstellungsdatums frei erfunden war. Er konnte seine Angaben zum Pass und zur syrischen Staatsangehörigkeit zudem ergänzen durch die Pässe seiner Geschwister, die er in der mündlichen Verhandlung vorzeigte. Auch konnte er erklären, woher die Angabe „M...“ in der syrischen Geburtsurkunde stammte. So erklärte er auf Nachfrage näher, dass dies die ursprüngliche Vaterstadt seiner Familie sei und es in Syrien üblich sei, das Familienregister am ursprünglichen Ort der Familie weiterzuführen. Randnummer 36 Besonders für seine Glaubhaftigkeit sprechen die Angaben zu dem Dokument, das er bei seiner Heirat vorgelegt hatte. Diese Angaben passten ohne Widerspruch und inhaltlich stimmig in die gesamte Dokumentenlage und seine Angaben dazu. So war für das Gericht zunächst nicht erkennbar gewesen, auf welche Urkunde sich die ausführlichere Übersetzung der Heiratsurkunde des Übersetzers X... bezog. Darin ist als Meldeort und Nummer des Klägers angegeben: „Auszug aus dem Personenstandeswesenregister ausgestellt durch Nationale Führung der Partei Al Baath al Arabi Al ishtiraki, Generalsekretariat Nr. ….. vom 5/8/2001“. Auf Bitten des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in seinen Unterlagen diesen Auszug aus dem Personenstandswesenregister gesucht und gefunden. Er erklärte einleuchtend, dass er im Parteibüro der irakischen Baath-Partei eine Bestätigung erhalten habe. Diese habe er für seine Heirat gebraucht, um in Deutschland seine Personalien R… ... H… aus dem Irak weiter verwenden zu können. Dementsprechend heißt es in der Übersetzung dieses Auszugs aus dem Personenstandswesenregister, den der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat: „Diese Angaben sind aus einem deutschen Reiseausweis, der in Deutschland ausgestellt wurde, entnommen worden.“ Dieser fehlende „Puzzlestein“ im Gesamtbild der Urkunden passt auch hinsichtlich der Daten und der Lebensumstände des Klägers genau ins Bild. Eine solche inhaltlich verflochtene Darstellung seiner Dokumentenlage, die der Kläger nach unterschiedlichen Fragen von unterschiedlichen Richtern und zu unterschiedlichen Zeiten jeweils widerspruchsfrei erklärte, wäre als Lügenkonstrukt kaum möglich. Randnummer 37 Zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit des Klägers, dass seine Aussagen begleitet wurden durch ganz natürliche Gefühlsreaktionen, die an seiner Körpersprache zu erkennen waren. Soweit seine Aussagen emotionsreiche Erinnerungen weckten, passten seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und seine Lautstärke zu den jeweiligen Aussagen. Dieser Nachklang der Erlebnisse wird als primäres Emotionskriterium bezeichnet und ist ein klares Wahrheitssignal (Bender/Nack, a. a. O., Rn. 212, 217). Randnummer 38 So schilderte er, wie er damals mit einem Visum in seinem gültigen syrischen Pass nach Ungarn eingereist und danach ohne Papiere nach Deutschland weitergereist sei. Er habe bereits gewusst, dass er nur mit der Angabe bleiben könne, er stamme aus dem Irak. Bei diesen Schilderungen war in seiner Mimik erkennbar, wie er noch heute Freude über den geglückten Plan empfand. Auch war dem Kläger sofort anzumerken, dass er gerne seine Adresse und seinen Heimatort beschrieb. Seine Stimme wurde fröhlicher, lebhafter und unbeschwerter, als er von „meine Stadt“, „meine Land“ und „meine Vaterstadt“ erzählte. Besonders deutlich zeigten sich seine Gefühle, als er danach befragt wurde, wann er das letzte Mal in Syrien gewesen sei. Seine Stimme wurde leiser, sein Kopf senkte sich und er verlangsamte seine Bewegungen, als er über die „Probleme in meine Land“ sprach und angab, er sei seit Anfang 2011 nicht mehr in Syrien gewesen, telefoniere aber regelmäßig mit seinem Vater. Hier war ihm die Traurigkeit über die Zustände in Syrien anzumerken, die noch einige Minuten in der Befragung nachklang. Randnummer 39 Letztlich ist auch die Motivation des Klägers, seine Personalien jetzt berichtigen zu lassen, nachvollziehbar und lässt keine sachfremden Motive erkennen. So gab der Kläger von sich aus an, er habe „keine Probleme mit Bank oder Polizei“ gehabt. Auch aus der Einbürgerungsakte ist erkennbar, dass er unter seinem bisherigen Namen keine Probleme hatte. So verliefen die Anfrage beim Verfassungsschutz sowie bei der Polizei und beim Generalbundesanwalt Ende 2005 negativ. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich Probleme bekommen haben könnte, denen er durch Annahme einer „neuen“ Identität entgehen wollte. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger aus sachfremden Motiven, wie etwa wegen Schulden oder Nachforschungen des Verfassungsschutzes, eine neue Identität erhalten wolle. Dagegen ist die Angabe des Klägers nachvollziehbar, dass er nach Verstreichen der Fünf-Jahres-Frist nach der Einbürgerung rechtlichen Rat gesucht habe, ob es gehe, dass er seine richtigen Personalien nun benutzen könne. Er gab an, wenn es gehe, wolle er das, denn „das ist richtiger“. Dafür spricht auch, dass sein Bruder in Z... ebenfalls ursprünglich angegeben hatte, aus dem Irak zu stammen, und nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach der Einbürgerung seine Personalien berichtigen ließ. Zusätzlich nimmt der Kläger für seinen Wunsch, die richtigen Personalien zu tragen, sogar weitere bürokratische Hürden in Kauf, wie die personenstandsrechtlich notwendigen Berichtigungen der Angaben seiner Personalien als Vater seiner Kinder. Randnummer 40 (
- d)Danach steht nach strenger und umfassender Prüfung zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angaben des Klägers nach der Dokumentenlage, nach seinen Lebensumständen und bezüglich seiner Motivation glaubhaft sind. Das Gericht muss daher weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzen. Insbesondere kann es darauf verzichten, die angebotenen Zeugen zu hören. Randnummer 41
(2)Der Kläger hat auch einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG, einen Personalausweis zu erhalten. Es bestehen keine Zweifel an der Person des Klägers im Sinne der § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 4 Satz 1 PAuswG. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum melderechtlichen Berichtigungsanspruch unter Ziff.
(1). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.