Abs 1c S 3 SGB 5 entsteht unabhängig davon, ob die Krankenkasse durch eine fehlerhafte Abrechnung oder unzureichende bzw fehlerhafte Angaben Anlass zu Einleitung der MDK-Prüfung gehabt hat (Anschluss an SG Mainz vom 14.6.2013 - S 17 KR 58/12 = NZS 2013, 822 ; SG Speyer vom 18.6.2014 - S 19 KR 229/12 ; entgegen BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R = BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3). Der Anspruch ist insbesondere auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nicht erlöswirksame sekundäre Fehlbelegung in der Abrechnung nicht berücksichtigt wurde. (Rn.20) 2. Prozesszinsen
Vm § 291 BGB sind ab dem Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen, nicht erst ab dem ersten Tag
Rechtshängigkeit (Anschluss an BSG vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R = BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3; entgegen BGH vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 = NJW-RR 1990, 518; BVerwG vom 4.12.2001 - 4 C 2/00 = BVerwGE 115, 274). (Rn.50) Tenor
resektion begründet gewesen sei. Durch die Kürzung um zwei Behandlungstage änderte sich der Abrechnungsbetrag jedoch nicht. Randnummer 6 Die Klägerin stellte unter dem 15.05.2014 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 01.06.2014. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22.05.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung der Aufwandspauschale ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem besonderen Verhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern unvereinbar sei, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei
gewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen. Danach berechtige jede
weislich fehlerhafte Abrechnung eines Krankenhauses die Krankenkasse zur Einschaltung des MDK und schließe einen Anspruch des Krankenhauses auf die Aufwandspauschale
1c S. 3 SGB V aus. Auf eine Kausalität des Abrechnungsfehlers komme es ebenso wenig an wie auf eine Einschränkung des Prüfauftrages. In dem hier abgerechneten Behandlungsfall habe die Prüfung durch den MDK eine solche Fehlerhaftigkeit der Schlussrechnung ergeben. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 11.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Prüfung durch den MDK unstreitig nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt habe, weshalb die Beklagte bereits
dem Gesetzeswortlaut verpflichtet sei, der Klägerin die Aufwandspauschale zu zahlen. Streitig sei, ob überhaupt eine fehlerhafte Abrechnung vorliege, da
der Auffassung der Klägerin die gesamte Verweildauer gerechtfertigt sei. Die Klägerin habe gegenüber dem MDK ihren Dissens erklärt. Die gesamte Verweildauer sei gerechtfertigt gewesen, da es intraoperativ zu einer verstärkten Blutungsneigung gekommen sei. Es seien zwei Drainagen gelegt sowie ein Druckverband angelegt worden. Am ersten postoperativen Tag sei es durch die Patientin selbst zu einem versehentlichen Ziehen einer Drainage gekommen, der Druckverband sei geplant entfernt worden. Die zweite Drainage sei kalkuliert belassen worden. Eine Entlassung mit Drainage sei nicht verantwortbar gewesen. Die Entfernung der zweiten Drainage sei am zweiten postoperativen Tag erfolgt, danach sei es zur weiteren klinischen Kontrolle, Planung und Besprechung der weiteren Therapieschritte gekommen. Am dritten postoperativen Tag sei die Patientin schließlich entlassen worden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung führt sie aus, dass der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe Eingriffe unter vollstationären Bedingungen erbracht, welche sich im AOP-Katalog befinden und somit regelhaft auch ambulant erbracht werden könnten. Insbesondere sei die Patientin auch am Vortag des Eingriffs bereits stationär aufgenommen worden, obwohl zuvor eine vorstationäre Behandlung stattgefunden habe. Es sei somit für die Beklagte anhand des Datensatzes
SGB V einerseits nicht
vollziehbar gewesen, weshalb der Eingriff unter vollstationären Bedingungen habe erfolgen müssen und andererseits, weshalb die Patientin bereits am Vortag habe aufgenommen werden müssen. Das BSG habe in seiner Entscheidung B 3 KR 28/12 R festgestellt, dass ein Krankenhaus in solchen Fällen verpflichtet sei, bereits im Rahmen der Schlussrechnung die medizinischen Gründe für die stationäre Behandlung mitzuteilen. Dies sei seitens der Klägerin nicht geschehen, weshalb die Schlussrechnung inhaltlich nicht plausibel gewesen sei. Die Klägerin habe somit Anlass zur Prüfung durch den MDK gegeben. Letztlich habe sich auch bestätigt, dass die Verweildauer in ihrer Länge medizinisch nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Prüfauftrag sei somit zu Recht erfolgt. Obgleich es hier nicht zu einer Reduzierung des Rechnungsbetrags gekommen sei, könne die Klägerin eine Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht beanspruchen, da sie den Anlass zur Prüfung gesetzt habe. Randnummer 14 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe A. Randnummer 15 Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Randnummer 16 Die Klage ist als Leistungsklage
5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. B. Randnummer 17 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.07.2014) gegen die Beklagte. I. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V.
1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung
SGB V ist diese Prüfung
der durch Art. 1 Nr. 185 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) vom 26.03.2007 mit Wirkung zum 01.04.2007 eingeführten Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen.
Satz 2 dieser Regelung ist die Prüfung spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. II. Randnummer 19 Die streitgegenständliche Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Begehung durch den MDK und durch die Erörterung mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn.16f. – alle Entscheidungen zitiert
juris). III. Randnummer 20 1. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, nur unzureichende Daten übermittelt oder auf andere Weise Anlass zur Einleitung der MDK-Prüfung gegeben hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12 ; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 ; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14 ). Für den hier streitgegenständlichen Anspruch ist es daher unerheblich, ob eine sekundäre Fehlbelegung vorlag, oder ob die Klägerin der Beklagten bei der Übermittlung des Datensatzes
Randnummer 21
weislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren
Verschiedentlich wird aus dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) gefolgert, dass der Anspruch ausscheide, wenn die Krankenkasse durch einen unzureichend ausgefüllten Kurzbericht die Durchführung des Prüfverfahrens
SGB V unter Beteiligung des MDK veranlasst habe (SG Berlin, Urteil vom 11.01.2012 – S 36 KR 1882/11 - Rn. 23; SG Aachen, Urteil vom 30.08.2011 - S 13 KN 33/11 KR - Rn. 17) oder dass der Anspruch nur dann entstehe, wenn sich kein
vollziehbarer Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens ergebe (SG Augsburg, Urteil vom 12.11.2013 - S 6 KR 246/12 - Rn. 39). Diese Ansätze beruhen wohl auf der Aussage des
weislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren
SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten, ist nicht haltbar ( SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12 ; vgl. auch Schütz in: jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R). Sie verstößt - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Randnummer 23 Der Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V lautet: Randnummer 24 "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." Randnummer 25 Diesem Satz - wie auch dem unmittelbaren Kontext - lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufwandspauschale nicht anfallen soll, wenn die Abrechnung falsch ist oder Anfragen der Krankenkasse durch das Krankenhaus unzureichend beantwortet wurden, der Fehler oder die unzureichende Information aber nicht zur Folge hat, dass der Abrechnungsbetrag gemindert wird. Wäre dies der "Wille des Gesetzgebers" gewesen, hätte die Anspruchsgrundlage ohne sprachliche Schwierigkeiten entsprechend verfasst werden können, beispielsweise mit einem § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V: Randnummer 26 "Die Aufwandspauschale fällt nicht an, wenn die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses oder auf andere Weise durch ein fehlerhaftes Verhalten des Krankenhauses veranlasst wurde." Randnummer 27 Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( Müller/Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und damit des demokratisch legitimierten Willensbildungsprozesses ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip ( SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 - Rn. 53 ). Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. Randnummer 28 Die streitgegenständliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ist in dem Sinne eindeutig, dass keine Ausnahme vom Anspruch auf Aufwandspauschale geregelt ist, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat (vgl. Schütz in jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 und LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB: "
dem Wortlaut führt die Prüfung auch dann "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags", wenn sie zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrags führt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich"). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist ausschließlich das rechnerische Ergebnis der Prüfung. Randnummer 29
Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem funktionalen Zusammenspiel mit der Prüfpflicht
1 Nr. 1 SGB V vor dem Hintergrund des gesamten Regelungszusammenhangs und werde letztlich auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 18). Randnummer 30 Der
gewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). Randnummer 33 Tatsächlich positioniert sich der
Abs 2 KHG vorgesehene Stichprobenprüfung) (...) nicht einseitige Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer KK auslösen (kann), seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet" (BSG, a.a.O.), bleibt weiterhin unklar, warum der Gesetzgeber den Krankenkassen keine einseitigen Verpflichtungen gegenüber den Krankenhäusern aufbürden dürfte. Schließlich sind Krankenkassen Träger mittelbarer Staatsverwaltung und als solche keine Grundrechtsträger, so dass nicht erkennbar ist, gegen welche Norm der Gesetzgeber mit einer einseitigen Belastung der Krankenkassen verstoßen könnte. Für den umgekehrten Fall hatte das BSG - allerdings der 3. Senat - bei der einseitigen und rückwirkenden Heranziehung der Krankenhäuser zu einem Sanierungsbeitrag für die Krankenkassen
G a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 23/12 R - das BSG lässt zur Rechtfertigung einer echten Rückwirkung hier rein fiskalische Interessen genügen). Randnummer 36 Das vom BSG erschaffene "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" hat keine gesetzliche, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Grundlage, weshalb es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die diesem Prinzip entgegenzustehen scheint. Randnummer 37 6. Ein Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil auch ein hieraus gewonnener Auslegungsaspekt den Geltungsvorrang des Normtextes nicht überspielen könnte. Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt für eine "einschränkende Auslegung". Die wesentlichen Passagen der Gesetzesbegründung lauten (BT-Drucks. 16/3100, S. 171): Randnummer 38 "Im Krankenhausbereich besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung
1 Nr. 1 anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Kassenarten liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand, und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen. Als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau werden Anreize gesetzt, um Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. (…) Randnummer 39 Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt. Diese ist von der prüfungseinleitenden Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten. Die Aufwandspauschale ist
Satz 3 für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse entsteht somit grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Das betroffene Krankenhaus hat der jeweiligen Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen; zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands ggf. in Form einer Sammelrechnung. Das Recht der Krankenkassen zur Einleitung erforderlicher Prüfungen bleibt durch die Einführung einer Aufwandspauschale für die Prüfung nicht minderbarer Rechnungen unbenommen. Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen. Dennoch können Krankenkassen, die ihre Einzelfallprüfung gezielt durchführen, Mehrausgaben weitgehend vermeiden." Randnummer 40 Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine fehlerhafte Abrechnung oder eine sonstige Verfehlung des Krankenhauses - wie beispielsweise ein unzureichender Kurzbericht im Sinne der landesvertraglichen Regelungen -, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führen, den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ausschließen. Vielmehr wird betont, dass die Aufwandspauschale für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen ist, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Aus der Begründung geht zudem deutlich hervor, dass keine Detailgerechtigkeit angestrebt wird, so dass es dem gesetzgeberischen Zweck nicht zuwiderläuft, wenn im Einzelfall die Verantwortung für eine unnötige Überprüfung eher beim Krankenhaus liegt und dennoch die Aufwandspauschale anfällt. Randnummer 41 Das BSG verwechselt mit seiner Behauptung, der Gesetzgeber habe
der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von Krankenkassen bzw. bei nahezu routinemäßig erfolgender Prüfungseinleitung im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt angesehen (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R - Rn. 20 unter Hinweis auf die eigene Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R), die Problemanalyse des Gesetzesautors mit dem hierzu erarbeiteten Lösungsvorschlag. Ein (vermutetes) missbräuchliches Verhalten der Krankenkassen war Anlass für die Gesetzgebung. Für den zur Lösung des Problems geschaffenen Anspruch auf eine Aufwandspauschale ist ein solches Verhalten weder
dem - maßgeblichen - Gesetzestext noch
der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung gemacht worden. Randnummer 42
kodierung erlösrelevanter Nebendiagnosen ( SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 ). Randnummer 44 Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 300 Euro zu verurteilen. IV. Randnummer 45 1. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde
aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages
2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich
ihrer systematischen Stellung im § 9 KBVRP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Hierfür spricht auch, dass der Vertrag per Schiedsspruch bereits zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist, der § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V hingegen erst zum 01.04.2007. Die Frage der Verzinsung einer Aufwandspauschale konnte deshalb im Landesvertrag noch nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob den Vertragsparteien auf Landesebene überhaupt die Befugnis eingeräumt ist, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs auf Aufwandspauschale zu modifizieren. Randnummer 46 Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBVRP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R - Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 - Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13 - Rn. 47; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 125/12 - Rn. 44: "ergänzende Vertragsauslegung"). Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Randnummer 47 Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Anwendbarkeit sowohl des § 288 BGB als auch des § 291 BGB (so im Ansatz auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 22). Randnummer 48 2.
S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst
Rechtshängigkeit fällig, ist sie vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 S. 1
BGB erst ab dem ersten Tag
Rechtshängigkeit zu zahlen sind (so BGH, Urteil vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88; BAG, Urteil vom 15.11.2000 – 5 AZR 365/99; BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2/00; BAG, Urteil vom 25.04.2007 – 10 AZR 586/06; Schütz, jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2). Sofern diese Auffassung die zitierten Entscheidungen und Kommentierungen überhaupt eine Begründung enthalten, wird auf eine „entsprechende“ Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB rekurriert, der für den Fall, dass für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. § 187 Abs. 1 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, da es sich beim Status der Rechtshängigkeit nicht um eine Frist handelt. Randnummer 52 Für eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB besteht jedoch kein Raum, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt. Der Beginn des Verzinsungszeitraums ist anhand der gesetzlichen Regelung des § 291 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Prozessordnung (hier: § 94 SGG) eindeutig bestimmbar. In § 291 S. 1 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch „von dem Eintritt der Rechtshängigkeit“ an zu verzinsen ist. Die Rechtshängigkeit tritt im Sozialgerichtsprozess gemäß § 94 Abs. 1 SGG mit der Klageerhebung ein. Prozesszinsen werden
1 S. 2, 191 BGB für jeden Tag der Rechtshängigkeit geschuldet. Kleinere Einheiten als den Kalendertag kennt das BGB nicht, so dass der Zinsanspruch nicht noch einmal auf den Bruchteil eines Tages herunterzurechnen ist, wenn die Klageerhebung erst im Laufe eines Tages erfolgt (vgl. zum Ganzen: Treber, NZA 2002, S. 1314 ff.). Randnummer 53 Die Klägerin hat in der Klageschrift Zinsen seit Rechtshängigkeit und nicht etwa ab dem Tag
Rechtshängigkeit beantragt, so dass das Gericht mit der Verurteilung zur Zinszahlung ab dem 11.07.2014 nicht über den Klageantrag hinausgeht. Randnummer 54
BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beschränkt ( SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 – Rn. 43 ; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14 ; entgegen BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 27). Der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) ergibt sich, ebenso wie der Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), aus der Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB. Die Klägerin hat jedoch lediglich die Verzinsung des Anspruchs ab Rechtshängigkeit beantragt. Das Gericht ist
Randnummer 55 5. Der Zinssatz beträgt gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Randnummer 56 Der erhöhte Zinssatz
2 BGB ist bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nicht anzuwenden (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 - L 5 KR 117/11 - Rn. 11, 20; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - L 5 KR 530/12 - Rn. 29).
2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte (bis zum 28.07.2014 acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale
1c S. 3 SGB V handelt es sich weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch, so dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Davon abgesehen macht die Klägerin auch lediglich einen Anspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend, so dass gemäß § 123 SGG eine Verurteilung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt. Randnummer 57 Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu verurteilen. V. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. C. Randnummer 59 Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser hatte angenommen, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale jedenfalls ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine
weislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren
- Rn. 18 ff.). Folgte die erkennende Kammer der Auffassung des 1. Senats des BSG, müsste sie den Sachverhalt weiter ermitteln und prüfen, ob die Abrechnung der Klägerin vom 21.01.2014 fehlerhaft war. Das BSG hat im vorgenannten Urteil die Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung für den Fall angenommen, dass eine Hauptdiagnose nicht richtig kodiert wurde. Anhand der grundsätzlichen Erwägungen in dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass das BSG auch bei einer unterbliebenen Berücksichtigung einer sekundären Fehlbelegung von einer Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ausgehen würde. Denn das Krankenhaus dürfte
der Rechtsprechung des BSG nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der notwendigen Dauer der Krankenhausbehandlung fordern, nicht auf Grundlage der tatsächlichen Dauer. Der Rechtstreit wäre unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
MDK-Prüfung hinaus weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale gegeben sein müssen, ist trotz der Entscheidungen des BSG weiterhin klärungsbedürftig, da in Rechtsprechung und Literatur gewichtige Einwände gegen die Judikate des BSG erhoben wurden ( SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12 ; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 ; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14 ; Schütz, jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2). D. Randnummer 62 Der Streitwert bestimmt sich
3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.