Rheinland-Pfalz versetzten Richters Leitsatz Werden Beamte bzw. Richter
dem 30. Juni 2013 erstmals
Rheinland-Pfalz versetzt, ist eine neue Stufenfestsetzung
G (juris: BesG RP) vorzunehmen. Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG (juris: BesG RP) findet auf sie keine Anwendung. (Rn.21) Orientierungssatz Mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Jahr 2006 hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz unter anderem für die Besoldung der Landesbeamten abgeschafft und Gestaltungsspielräume der Länder eröffnet. Wenn hierdurch eigenständige Besoldungsregelungen mit unterschiedlich hohen Grundgehaltssätzen entstehen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Dienstherrenwechsel kann sich daher positiv wie negativ auswirken. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die Stufenfestsetzung seiner Besoldung. Randnummer 2 Er wurde am 1. Juli 2005 im Saarland zum Richter auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 22. August 2005 setzte die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den Beginn des Besoldungslebensalters des Klägers
Januar 2003 fest. Mit Wirkung vom
G) wird das Grundgehalt
Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich hierbei nicht mehr
dem Besoldungslebensalter, sondern
Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten).
G werden vorhandene Besoldungsempfänger in das neue Stufensystem übergeleitet. Maßgeblich hierfür ist die Stufe, in der sich der jeweils betroffene Beamte oder Richter am Stichtag 30. Juni 2013 befindet. Randnummer 4
vorausgegangener einjähriger Abordnung versetzte das Ministerium der Justiz des Saarlandes den Kläger in seinem Einverständnis mit Wirkung vom
Rheinland-Pfalz. Zugunsten des Klägers seien jedoch insgesamt 10 Jahre und 4 Monate als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen. Randnummer 6 Auf den Widerspruch des Klägers hin hob der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Bescheid vom
Rheinland-Pfalz sei das neue Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen. Er genieße Bestandsschutz bezüglich der im Saarland erworbenen Rechtspositionen. Soweit das Landesbesoldungsgesetz nur Übergangsvorschriften für solche Richter enthalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2013 im Dienst des Beklagten standen, liege ein Ungleichbehandlung zu solchen Richtern vor, die zu einem späteren Zeitpunkt aus einem anderen Bundesland
Rheinland-Pfalz versetzt worden seien. Randnummer 8 Mit dem Kläger am
Rheinland-Pfalz
dem
versetzte Richter nicht ausdrücklich aus, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht gesehen habe. Es bestehe insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Dies verdeutliche auch der Vergleich zu Regelungen in anderen Bundesländern. Dort sei teilweise ausdrücklich festgeschrieben, dass bei Versetzungen unter Wechsel des Dienstherrn die Vorschriften über eine erstmalige Stufenfestsetzung zur Anwendung gelangen sollen. In Rheinland-Pfalz fehle eine solche Regelung indes gerade. Die Gesetzesbegründung lasse erkennen, dass alle betroffenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Tabellenstruktur übergeleitet werden sollten. Auch § 52 LBesG wolle
teile bei Versetzungen mit Dienstherrenwechsel so weit wie möglich vermeiden bzw. kompensieren. Ferner ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) über die Versetzung von Beamten, § 15 BeamtStG, dass das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren „fortgesetzt“ werde. Dem Beamten dürfe durch seine Versetzung kein
teil entstehen. Wende man § 66 LBesG hingegen nicht auf den Fall einer späteren Versetzung
Rheinland-Pfalz an, so liege hierin ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Der vorangegangene Dienst in einem anderen Bundesland sei kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
teile durch einen Dienstherrenwechsel ausgleichen wollte, habe er dies mit der Regelung über eine Ausgleichszulage
G verwirklicht. Der Kläger sei mit rheinland-pfälzischen Besoldungsempfängern nicht vergleichbar und könne sich daher nicht auf Art. 3 GG berufen. In diesem Zusammenhang müsse auch gesehen werden, dass es durch die Föderalismusreform gerade zu einer eigenständigen Entwicklung des Besoldungsrechts in den Ländern gekommen sei. Eine mit der früheren Rechtslage vergleichbare Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bestehe daher im Beamtenrecht nicht mehr. Randnummer 16 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den 1. Januar 2003. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 19
G) wird das Grundgehalt der Besoldungsempfänger
Stufen bemessen. Dabei bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen seit dem 1. Juli 2013
Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Der Stufenaufstieg beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Sodann steigt das Grundgehalt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts an, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG . Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG . Randnummer 20 Der Beklagte hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers zutreffend auf den
dem 30. Juni 2013
Rheinland-Pfalz versetzten Richters. Bereits der Wortlaut der Norm steht einer unterschiedslosen Behandlung von rheinland-pfälzischen und sonstigen Besoldungsempfängern entgegen. Die amtliche Überschrift des § 66 LBesG spricht im Gegensatz zu § 65 LBesG von vorhandenen Besoldungsempfängern. Dass mit dieser Bezeichnung keine Abgrenzung zu Berufsanfängern vorgenommen wurde, sondern die im räumlichen Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätigen und damit die bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger gemeint sind, wird im Landesbesoldungsgesetz auch an anderer Stelle, vgl. etwa § 29 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 LBesG , deutlich. Randnummer 23 Auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschrift stützt dieses Verständnis. In der Gesetzesbegründung zu § 66 LBesG (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 217) ist ausgeführt: Randnummer 24 „Mit dem Wegfall des Besoldungsdienstalters wird […] ein neuer Modus hinsichtlich des Aufsteigens in den Stufen eingeführt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzlichen Regelung insoweit, als die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter den neuen Tabellen zugeordnet werden müssen.“ Randnummer 25 Der Landesgesetzgeber hat damit zum einen den persönlichen Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift auf rheinland-pfälzische Besoldungsempfänger begrenzt. Zum anderen hat er in zeitlicher Hinsicht durch § 66 Abs. 1 Satz 2 LBesG einen fiktiven Stichtag (30. Juni 2013) eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besitzstandswahrung nicht für in der Zukunft liegende Tatbestände in Betracht kommen soll. Randnummer 26 Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 – 4 K 3068/07 –, juris, Rn. 19 ff.) ist
Auffassung der Kammer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Gericht hatte über eine Regelung im Landessonderzahlungsgesetz Baden-Württemberg (LSZG) zu entscheiden, die Sonderzahlungen für vorhandene Besoldungsempfänger vorsah. Es wendete diese Regelung auch auf
Baden-Württemberg versetzte Beamte mit der Begründung an, ausgenommen von der Regelung seien nur echte Berufsanfänger. Das Gericht stützte sich dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung zum LSZG, in der ausgeführt ist: „Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand.“ (LT-Drucks. 13/3832, S. 12). Der rheinland-pfälzischen Gesetzesbegründung lässt sich eine vergleichbare Aussage, wonach von § 66 LBesG nur Berufsanfänger ausgenommen seien, aber schon im Ansatz nicht entnehmen. Randnummer 27 Der Kläger zählt aufgrund seiner Abordnung auch nicht zu den am 30. Juni 2013 „vorhandenen“ Besoldungsempfängern. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt als abgeordneter Richter in Rheinland-Pfalz und damit im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätig. Auf die besoldungsrechtliche Überleitungsnorm des § 66 LBesG kann er sich gleichwohl nicht berufen.
4 Beamtenstatusgesetz, § 28 Abs. 4 Landesbeamtengesetz finden auf abgeordnete Beamte die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherren geltenden Vorschriften Anwendung mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung. Randnummer 28 Regelt § 66 LBesG aber nicht unmittelbar den Fall des Klägers, kann dieser auch keine entsprechende Anwendung der Norm für sich in Anspruch nehmen. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, der Gesetzgeber habe den Fall einer Versetzung
Rheinland-Pfalz übersehen. Zwar enthält § 66 LBesG im Gegensatz zu den Besoldungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. z. B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 4 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) keine ausdrückliche Regelung über die Stufenfestsetzung bei einer Versetzung von Besoldungsempfängern. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit § 52 LBesG aber eine ausdrückliche Regelung geschaffen, um finanzielle
teile bei einem Dienstherrenwechsel auszugleichen (vgl. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 214). Wenn bei der Neuregelung des Besoldungsrechts aber erkannt wurde, dass dem Beamten oder Richter durch einen Dienstherrenwechsel finanzielle
teile entstehen können und hierfür eine ausdrückliche Ausgleichsregelung geschaffen wurde, so ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 52 LBesG eine abschließende Regelung zum Ausgleich von Einkommensverlusten schaffen wollte. Randnummer 29 Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254), wonach Beamten durch eine Versetzung keine
teile entstehen dürfen, verfängt vorliegend nicht. Mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Jahr 2006 (sog. Föderalismusreform I; vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034) hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz unter anderem für die Besoldung der Landesbeamten abgeschafft und Gestaltungsspielräume der Länder eröffnet. Wenn hierdurch eigenständige Besoldungsregelungen mit unterschiedlich hohen Grundgehaltssätzen entstehen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich nunmehr ein Dienstherrenwechsel positiv wie negativ auswirken kann. Der Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz besonders hinweisen. Trotz der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dem Betroffenen zuzumuten, sich im Vorfeld über die für ihn geltenden Bestimmungen kundig zu machen (vgl. jüngst VG Trier, Urt. v. 16.09.2014 – 1 K 830/14.TR –). Randnummer 30 Es verstößt schließlich auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auf am 30. Juni 2013 vorhandene Besoldungsempfänger beschränkt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Vergleichsgruppe der gegenwärtig im Dienst des Beklagten stehenden Besoldungsempfänger führt (a. A. insoweit VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 – 5 A 322/11 –, juris, Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 29.05.2013 – 5 A 103/12 –, juris, Rn. 28). Es besteht indes ein besonderer sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Die ungleiche Behandlung von vor dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz vorhandenen Besoldungsempfängern einerseits und
diesem Zeitpunkt zu versetzten Beamten und Richtern andererseits folgt aus dem Bemühen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers um Rechtsklarheit und Praktikabilität auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung (vgl. allg. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 173, sub A. I.
zwei, drei oder vier Jahren an. Ein solches System lässt sich praktikabel nicht in die rheinland-pfälzischen Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit zwölf Stufen bei einheitlichem Stufenaufstieg
jeweils zwei Jahren überführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Besoldungsempfänger hinsichtlich der Besitzstandswahrung und schließt damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 Verf. RLP aus. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da die Reichweite der Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und eine Vielzahl von Fällen betrifft. Randnummer 34 Beschluss Randnummer 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 52 Abs. 3, 42 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 7.949,16 € festgesetzt. Die Kammer orientiert sich hierbei an der Differenz zwischen den Stufen 6 und 7 des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe R 1
der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 6 zu § 34 LBesG ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.