Direktionsrecht - Entziehung einzelner Aufgaben Orientierungssatz Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung (hier: Verwaltungsangestellte) und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Nach dieser Maßgabe ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch befugt, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern. Er kann dem Arbeitnehmer jedenfalls solche Tätigkeiten entziehen, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe als derjenigen, in welche der Arbeitnehmer eingestuft ist, unterfallen. (Rn.27) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 57/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 8. August 2013, 9 Ca 1680/12, Urteil nachgehend BAG, 15. April 2015, 10 AZN 57/15, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2013 - 9 Ca 1680/12 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, der Klägerin einzelne Aufgabenbereiche zu entziehen. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01.09.1979 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.10.1979 bei der Beklagten - einer Körperschaft des öffentliches Rechts- bzw. deren Rechtsvorgänger als Verwaltungsangestellte beschäftigt. In der Zeit vom 10.04.1989 bis 31.12.1989 sowie vom 01.10.1991 bis 30.09.1998 war das Arbeitsverhältnis unterbrochen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zunächst die Bestimmungen des BAT und ab dem 01.11.2006 die Bestimmungen des TV-L Anwendung. Seit dem 01.01.2012 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für Beschäftigte der Universitätsmedizin A. (TV UM Mainz). Randnummer 3 Seit dem 01.03.2005 ist die Klägerin in der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Beklagten eingesetzt. Diesbezüglich existiert eine Stellenbeschreibung vom 09.02.2005 (Bl. 40 bis 44 d. A.), aufgrund derer die Klägerin seinerzeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT zugeordnet wurde. Mittlerweile erhält die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L. Randnummer 4 Eine Reihe der in der Stellenbeschreibung vom 09.02.2005 aufgeführten Tätigkeiten übt die Klägerin - teils schon seit längerem - nicht mehr aus. Nach seitens der Beklagten teilweise bestrittenen Behauptungen der Klägerin oblagen ihr zuletzt Tätigkeiten in den Bereichen Personalangelegenheiten (Zeitanteil: 25 %), Gutachterstelle (Zeitanteil: 25 %), Organisation des Sekretariats des geschäftsführenden Oberarztes (Zeitanteil: 20 %), Organisation der Neuroradiochirurgischen Sprechstunde (Zeitanteil: 5 %) sowie Schreiben vom OP-Berichten und Arztbriefen (Zeitanteil: 25 %). Wegen aller Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages der Klägerin wird auf die Seiten 2 bis 5 ihres Schriftsatzes vom 10.12.2012 (= Bl. 116 bis 119 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 5 Im Jahr 2011 kam es im Aufgabenbereich "Schreiben von OP-Berichten" zu einem erheblichen Rückstand, der sich der Behauptung der Beklagten auf 600 bis 700 Berichte belief. Bei Urlaubsantritt am 08.08.2011 nahm die Klägerin eine Vielzahl nicht gefertigter Diktate mit zu sich nach Hause, um dort die Berichte zu schreiben. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenkassen mehrere Anfragen an die Beklagte bezüglich der OP-Berichte gestellt hatte, und die Beklagte weder die Diktatbänder noch die betreffenden Berichte finden konnte, setzte sie sich diesbezüglich telefonisch mit der Klägerin in Verbindung und erfuhr, dass die Klägerin eine Tüte voller Diktatbänder und Protokollen mit nach Hause genommen hatte, um dort die Berichte zu fertigen. Randnummer 6 Auf Aufforderung seitens der Beklagten brachte die Klägerin das betreffende Material noch während ihres Urlaubs zurück in die Klinik. Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte der Klinikleiter der Klägerin u. a. Folgendes mit: Randnummer 7 "… entbinde ich Sie von der Vertretung des Aufnahmemanagements und werde diese Funktion im Rahmen der Neuregelung der Sekretariatsstruktur anderweitig übertragen. Weiterhin entlaste ich Sie von der Tätigkeit in Sachen Personalangelegenheiten und bitte Sie, das betreffende Akten- und Unterlagenmaterial an Frau Sch. auszuhändigen. Randnummer 8 Die Führung der Gutachtenstelle geht über in die Hände von Frau K., auch hier bitte ich die betreffenden Unterlagen zu übergeben." Randnummer 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2013 (Bl. 182 bis 185 d. A.). Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass der ihr gegenüber am 26.09. und 18.10.2011 ausgesprochene Entzug der Personalangelegenheiten und der Führung der Gutachterstelle unwirksam ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.08.2013 dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils = Bl. 185 bis 189 d. A. verwiesen. Randnummer 15 Gegen das ihr am 09.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.02.2014 am 07.03.2014 begründet. Randnummer 16 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Neuregelung des Aufgabenbereichs der Klägerin unter Entzug der Tätigkeiten im Bereich "Personalangelegenheiten" und "Führung der Gutachtenstelle" vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt und wirksam. Die Klägerin habe die ihr übertragenen Tätigkeitsbereiche unzutreffend dargestellt. Die Hauptaufgabe der Klägerin habe zuletzt im Bereich Patientenversorgung gelegen, nämlich im selbständigen Vorbereiten von Unterlagen für bzw. zu Befundberichten, Arztberichten und Gutachten, im Schreiben von Befundberichten und Arztberichten sowie im Schreiben und Verteilen der OP-Berichte sowie deren Verwaltung. Im Personalbereich habe die Klägerin im Wesentlichen lediglich Urlaubsscheine, Krankmeldungen und Stundennachweise/Überstundenzettel verteilt und einsortiert. Andere Tätigkeiten habe die Klägerin in diesem Aufgabenbereich nicht ausgeübt. Der Klägerin seien daher insoweit lediglich einfache, unqualifizierte Tätigkeiten entzogen worden. Soweit sich die Klägerin gegen den Entzug von Tätigkeiten in der Gutachterstelle wende, so sei sie - die Beklagte - nicht passivlegitimiert, da über die Übertragung von Tätigkeiten in diesem Bereich ausschließlich die Ärzte selbst im Rahmen ihrer Nebentätigkeit als Gutachter zu entscheiden hätten. Die Klage sei daher insoweit bereits unzulässig. Die Klägerin sei auch keineswegs zu einer einfachen Schreibkraft degradiert worden. Das Schreiben von OP-Berichten stelle eine wichtige und durchaus anspruchsvolle Tätigkeit dar. Darüber hinaus sei der betreffende Aufgabenbereich auch deshalb nicht auf einfache Schreibtätigkeiten beschränkt, da der Klägerin insoweit auch das selbständige Vorbereiten von Patientenunterlagen zu Befundberichten, Arztbriefen und OP-Berichten obliege. Letztlich sei die Klägerin diesbezüglich auch für die Verwaltung der OP-Berichte zuständig. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin darüber hinaus auch für die Schlüsselverwaltung und für die Bibliothek verantwortlich sei. Ihrer Hauptaufgabe sei die Klägerin zuletzt nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen, wie sich daraus ergebe, dass bei den OP-Berichten im Jahr 2011 ein erheblicher Rückstand aufgelaufen sei. Die Klägerin habe sich mit ca. 600 bis 700 OP-Berichten im Rückstand befunden, was einem Zeitraum von ca. drei Monaten entspreche. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19.05.2014 (Bl. 314 bis 324 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Randnummer 22 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrift-sätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. Randnummer 24 1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO insgesamt zulässig. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Entzugs der von ihr als "Führung der Gutachterstelle" bezeichneten Tätigkeit begehrt. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, über die Übertragung von Tätigkeiten im Bereich der Erstellung von Gutachten habe nicht sie selbst, sondern ausschließlich der jeweils als Gutachter beauftragte Arzt zu entscheiden, so betrifft diese Frage - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits die Zulässigkeit der Klage, sondern ausschließlich deren Begründetheit. Randnummer 25 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der ihr gegenüber seitens der Beklagten erklärte Entzug der Personalangelegenheiten und der Führung der Gutachterstelle unwirksam ist. Die betreffende Maßnahme ist vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und entspricht auch billigem Er-messen. Sie ist daher wirksam. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.