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VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 L 1118/14.NW Beschluss Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StVG; Tattagprinzip § 3 Abs 1 StVG, § 4 A

Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StVG; Tattagprinzip Leitsatz

  1. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, nach der für Entscheidungen, die bis zum Ablauf des
  2. April begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem
  3. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das StVG und die zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab
  4. Mai geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt das Tattagprinzip. (Rn.6)
  5. Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil der Kammer vom
  6. Oktober 2014, 1 K 211/14.NW). (Rn.10) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  7. November 2014 hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Der vom Antragsteller formulierte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung vom
  8. November 2014 ist nach dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes umzudeuten in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens oder Überschreitens von 8 Punkten im Fahreignungsregister haben gemäß § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz in der seit
  9. Mai 2014 anwendbaren Fassung – StVG – keine aufschiebende Wirkung (früher: § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG a.F.). Der vom Antragsgegner vorliegend für den Einzelfall angeordnete Sofortvollzug geht damit ins Leere. Randnummer 3 Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom
  10. November 2014 erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung durch das Gericht als rechtmäßig, so dass es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Randnummer 4 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG, die hier - wie bereits ausgeführt - in der seit
  11. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom
  12. Oktober 2014 – 4 L 938/14.KO –; VGH BaWü, Beschluss vom
  13. September 2014 – 10 S 1302/14 –, juris). Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wovon auszugehen ist, wenn sich auf seinem Punktekonto im Fahreignungsregister 8 oder mehr Punkt ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Dieses sog. Tattagprinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon unter der Geltung des StVG a.F. Anwendung fand (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  14. November 2012 – 3 B 5/12 –, juris) führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Punktestand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit am
  15. Juli 2013 maßgeblich ist. Randnummer 5 Bei Umstellung auf das neue Fahreignungs- Bewertungssystem mit Ablauf des
  16. April 2014 waren, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, aufgrund früherer Verkehrsverstöße des Antragstellers für ihn im Verkehrszentralregister 17 Punkte gespeichert. Für diese am
  17. April 2014 gespeicherten Eintragungen bleibt es gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG dabei, dass sie nach altem Recht getilgt und gelöscht werden, da sie nicht der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG unterfallen (vgl. dazu VGH BaWü, a.a.O.). Die entsprechenden Punktwerte sowie die jeweiligen Tilgungszeitpunkte hat der Antragsgegner ebenfalls richtig benannt. Diese Daten werden vom Antragsteller nicht bestritten und im vorliegenden Eilverfahren sind auch sonst keine Bedenken dagegen erkennbar geworden. Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen und der hieraus entstehende Punktestand waren mithin nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in das neue Fahreignungsregister einzuordnen. Aus den vom Antragsteller erreichten 17 Punkten ergibt sich danach die Einstufung bei 7 Punkten im Fahreignungsregister. Auch hiergegen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Randnummer 6 Zu diesen 7 Punkten sind nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem 2 Punkte hinzuzufügen für die Ordnungswidrigkeit des Antragstellers vom
  18. Juni 2013: Nach der hierfür einschlägigen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sind dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab
  19. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des
  20. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem
  21. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Dies trifft für die Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers vom
  22. Juni 2013 zu, die vor dem
  23. Mai 2014 begangen, aber erst nach dem
  24. Mai 2014 (nämlich am
  25. Juli 2014) ins Fahreignungsregister eingetragen wurde, nachdem die Entscheidung hierüber am
  26. Juli 2014 rechtskräftig geworden war. Das bedeutet, dass sich die hinzuzurechnende Punktzahl für diesen Verkehrsverstoß nach neuem Recht richtet (die Ausnahme des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG ist hier nicht einschlägig), obwohl die Tat vor dem
  27. Mai 2014 begangen wurde. Daraus ergibt sich ein Punktestand im Fahreignungsregister von 9 Punkten, da die Tat vom 2.Juni 2013 nach der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s unstreitig mit 2 Punkten zu bewerten ist (vgl. Anlage 13 zur FeV Ziffer 3.2.2 i.V.m. Ziffer 11.3 der Anlage und Ziffer 11.3.
  28. der Tabelle 1 zum Bußgeldkatalog). Randnummer 7 Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich sein Punktestand vor der Hinzurechnung dieser 2 Punkte durch die Tilgung einer früheren Eintragung am
  29. Mai 2014 (Tat vom
  30. Januar 2009, Rechtskraft am
  31. Mai 2009) auf 5 Punkte reduziert habe, so dass sein Punktestand folglich weiterhin 7 Punkte betrage. Dabei verkennt er, dass es im Rahmen der hier verfügten Maßnahme nach dem Punktesystem entsprechend dem oben beschriebenen Tattagprinzip für die Hinzurechnung von Punkten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (
  32. Juli 2014) oder der Speicherung im Fahreignungsregister (
  33. Juli 2014) ankommt, sondern auf den Tag, an dem die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Zum Zeitpunkt der letzten verwertbaren Tat am
  34. Juli 2013 hatten sich die 2 Punkte aus der Tat vom
  35. Juni 2013 nach dem Tattagprinzip bereits ergeben und waren folglich zu diesem Zeitpunkt dem Punktestand hinzuzurechnen. Die nach der letzten Tat vom
  36. Juli 2013 erfolgte Punktereduzierung am
  37. Mai 2014 ist für die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  38. November 2012, a.a.O.). Randnummer 8 Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 (also Tilgungen oder Punkterabatte) zwar zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Aktualisierungen, die hier am
  39. Mai 2014 sowie nachfolgend am
  40. Oktober und am
  41. November 2014 durch die Tilgung weiterer Eintragungen vorzunehmen waren, berühren aber nicht das Tattagprinzip und den hier maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Tattages am
  42. Juli 2013 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG. Selbst bei Berücksichtigung der Aktualisierung aufgrund der Tilgung am
  43. Mai 2014 ergäbe sich indessen bei der Einordnung ins Fahreignungsregister für den Antragsteller die Stufe 6 Punkte (17 Punkte abzüglich 3 Punkten aus der Tat vom
  44. Januar 2009). Unter Hinzurechnung der 2 Punkte, die sich bereits am
  45. Juni 2013 ergeben hatten, bliebe es mithin auch im Zeitpunkt der Rechtskraft und Eintragung der Entscheidung im Juli 2014 bei 8 Punkten und der daraus folgenden Entziehung der Fahrerlaubnis. Randnummer 9 Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 10 Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 noch nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. dazu Urteil der Kammer vom
  46. Oktober 2014 – 1 K 211/14.NW –). Für den Kläger ergibt sich aus der Anwendung der Übergangsregelungen keine Schlechterstellung gegenüber der früheren Rechtslage, so dass die von ihm angesprochenen Gründe des Vertrauensschutzes nicht eingreifen können. Nach altem Recht hätte er nämlich – nach dem damals schon anzuwendenden Tattagprinzip – am
  47. Juli 2013 20 Punkte erreicht und damit gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. gleichfalls seine Fahrerlaubnis verloren (17 Punkte, die im Bescheid des Antragsgegners vom
  48. November 2013 aufgeführt sind, zuzüglich 3 Punkten aus der nachträglich eingetragenen, aber zum
  49. Juli 2013 bereits zu berücksichtigen Tat vom
  50. Juni 2013). Seine weiteren Ausführungen, es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, dass bei der Tilgung der Punkte am
  51. Mai 2014 vom alten Punktesystem und bei Hinzurechnung am
  52. Juli 2014 vom neuen Punktesystem ausgegangen werde, obwohl beide Tatbestände nach dem
  53. Mai 2014 eingetreten seien, berücksichtigen erneut nicht das hier maßgebliche Tattagprinzip. Danach werden die Punkte gerade nicht am
  54. Juli 2014, sondern schon am
  55. Juni 2013 hinzugerechnet; er hätte demzufolge nach altem Recht nicht 17, sondern 20 Punkte und hat konsequent nach neuem Recht nicht 7, sondern 9 Punkte. Randnummer 11 Der Antragsteller war schließlich nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung vom Antragsgegner erneut zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Allein die Überführung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem löst gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG keine Maßnahme nach dem neuen Punktsystem aus. Der Antragsgegner hatte zuvor alle Stufenmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 StVG a.F. ordnungsgemäß durchgeführt. Zwischen der Anordnung eines Aufbauseminars bei 14 bis 17 Punkten (entspricht der Stufe 6 und 7 Punkte) und dem Erreichen einer zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Punktzahl hat der Antragsteller die Stufe der Verwarnung nicht erneut durch das Hinzutreten weiterer Punkte „von unten“ erreicht (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom
  56. April 2008 – 10 B 10206/08.OVG –). Randnummer 12 Nach alledem gilt der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Demgegenüber müssen seine privaten und beruflichen Interessen an einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurücktreten. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und Ziffern 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169 (Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse CE mit Einschlussklassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.