Beginn der Kündigungserklärungsfrist – Darlegungs- und Beweislast bei der außerordentlichen Kündigung wegen Erstellens falscher Reisekostenabrechnungen - Betriebsratsanhörung bei Wiederholungskündigung Orientierungssatz 1. Die zweiwöchige Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen ist, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen erlangt hat, die die Kündigung tragen sollen. Maßgebende Tatsachen sind diejenigen, die es dem Kündigungsberechtigten ermöglichen, die Entscheidung zu treffen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder nicht. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Arbeitnehmer anhören. Die Anhörung hat jedoch innerhalb einer kurzen Frist zu erfolgen, sie sollte im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen, vergleiche BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 -. (Rn.41) Grundsätzlich gelten die vorgenannten Erwägungen sowohl für eine Tat- als auch für eine Verdachtskündigung, vergleiche BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 -. (Rn.43) Der Arbeitgeber hat sich die Kenntnis des Personalleiters zurechnen zu lassen. (Rn.44) 2. Für einen sogenannten "Spesenbetrug" trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Neben dem objektiven hat er auch den subjektiven Tatbestand darzutun. Das Erstellen falscher Reisekostenabrechnungen muss in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht erfolgt sein, damit der subjektive Tatbestand verwirklicht ist, und darf nicht lediglich auf Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit beruhen. (Rn.61) 3. Das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG ist für jede Kündigung durchzuführen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die erneute Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Eine Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigung verbraucht, vergleiche BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 -. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 31. Juli 2014, 10 Ca 602/14, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2014, Az. 10 Ca 602/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von insgesamt neun Arbeitgeberkündigungen; drei fristlosen Kündigungen vom 23.01.2014, drei (hilfsweise) ordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 und drei ordentlichen Kündigungen vom 06.03.2014. Damit im Zusammenhang macht der Kläger Annahmeverzugslohn und seine Weiterbeschäftigung geltend. Randnummer 2 Der 1958 geborene Kläger ist seit 01.07.2011 bei der Beklagten als Head of Sales Germany zu einem Bruttomonatsgehalt von € 10.600,- beschäftigt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen jährlichen Bonus von € 11.000,- zu erhalten. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in N. 410 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Randnummer 3 Vom 23.12.2013 bis 01.01.2014 war über die Feiertage Betriebsruhe. Mit drei gesonderten Schreiben vom 17.01.2014 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu drei beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Sie informierte den Betriebsrat über -zusammengefasst - drei Kündigungsgründe: Randnummer 4 "Spesenbetrug vier Hotelrechnungen" Randnummer 5 Der Kläger habe in seinen Reisekostenabrechnungen im Jahr 2013 vier Hotelrechnungen (vom 05.02., 22.05., 09.08. und 20.08.2013) in einer Gesamthöhe von € 359,70 zur Erstattung geltend gemacht, obwohl diese Rechnungen bereits im Voraus über die Firmenkreditkarte beglichen worden seien. Er habe damit einen Reisekostenbetrug begangen. Der Kläger sei am 13.01.2014 von der Personalleiterin und dem Leiter Business Unit (BU-Leiter) zu den Vorfällen befragt und angehört worden. Randnummer 6 "Verdacht des Spesenbetrugs vier Hotelrechnungen" Randnummer 7 Das Verhalten des Klägers begründe den dringenden Verdacht auf einen Reisekostenbetrug in vier Fällen. Er sei am 13.01.2014 von der Personalleiterin und dem BU-Leiter zu den Vorfällen befragt und angehört worden. Randnummer 8 "Täuschung über einen Urlaubstag" Randnummer 9 Der Kläger habe im Rahmen der Abstimmung seines Urlaubskontos für das Jahr 2013 wahrheitswidrig behauptet, dass er am 12.02.2013 keinen Urlaub gehabt habe, obwohl die Überprüfung der Verbindungsnachweise seines Mobiltelefons ergeben habe, dass er in Österreich gewesen sei. Er habe damit versucht, die Firma über die Höhe seiner Urlaubsansprüche zu täuschen. Randnummer 10 Der Betriebsrat nahm mit drei Schreiben vom 20.01.2014 zu den drei beabsichtigten außerordentlichen, fristlosen Kündigungen Stellung und meldete Bedenken an. Daraufhin kündigte die Beklagte mit drei Schreiben vom 23.01.2014, die dem Kläger am selben Tag zugegangen sind, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2014. Mit drei weiteren Schreiben vom 24.01.2014 widersprach der Betriebsrat den drei (beabsichtigten) ordentlichen Kündigungen der Beklagten, die diese bereits erklärt hatte. Mit drei Schreiben vom 06.03.2014, dem Kläger am 21.03.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen derselben Sachverhalte ordentlich zum 30.06.2014, ohne eine erneute Anhörung des Betriebsrats durchzuführen. Randnummer 11 Der Kläger wendet sich gegen sämtliche Kündigungen mit seiner am 11.02.2014 erhobenen und am 09.04.2014 erweiterten Klage. Außerdem macht er Annahmeverzugslohn für die Zeit von Februar bis Juni 2014 und seine Weiterbeschäftigung geltend. Über den Bonusanspruch für 2013 iHv. € 11.000,- brutto streiten die Parteien zweitinstanzlich nicht mehr. Randnummer 12 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.07.2014 (dort Seite 2 bis 8) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.01.2014, zugegangen am 23.01.2014, weder außerordentlich noch fristgerecht zum 30.06.2014 beendet worden ist, Randnummer 15 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.01.2014, zugegangen am 23.01.2014, weder außerordentlich noch fristgerecht zum 30.06.2014 beendet worden ist, Randnummer 16 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.01.2014, zugegangen am 23.01.2014, weder außerordentlich noch fristgerecht zum 30.06.2014 beendet worden ist, Randnummer 17 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.03.2014, zugegangen am 21.03.2014, nicht beendet wurde, sondern über den 30.06.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht, Randnummer 18 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.03.2014, zugegangen am 21.03.2014, nicht beendet wurde, sondern über den 30.06.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht, Randnummer 19 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.03.2014, zugegangen am 21.03.2014, nicht beendet wurde, sondern über den 30.06.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht, Randnummer 20 die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 23.01.2014 hinaus auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages weiterzubeschäftigen, Randnummer 21 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 54.400,- brutto zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Nettobetrag abzüglich gezahlter € 10.669,50 zu zahlen, Randnummer 22 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.000,- zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Nettobetrag zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat der Klage - bis auf einen Teilbetrag iHv. € 1.400,- - stattgegeben. Die drei außerordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 seien unwirksam, weil die Beklagte die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Die drei ordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 seien unwirksam, weil sie die Beklagte bereits vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen habe. Die drei ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 06.03.2014 seien gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, weil die notwendige erneute Anhörung des Betriebsrats unterblieben sei. Da das Arbeitsverhältnis fortbestehe, könne der Kläger seine Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn iHv. € 53.000,- brutto (statt € 54.400,-) beanspruchen. Außerdem hat das Arbeitsgericht (Ziff. 5 des Tenors) dem Kläger einen Bonus für 2013 iHv. € 11.000,- brutto zugesprochen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils vom 31.07.2014 Bezug genommen. Randnummer 26 Gegen das am 15.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am 15.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen die Verurteilung zur Zahlung des Bonus 2013 (Ziff. 5 des Tenors) richtet sich die Berufung nicht. Randnummer 27 Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, die drei fristlosen Kündigungen vom 23.01.2014 seien wirksam. Sie habe zu den Kündigungsgründen "Spesenbetrug vier Hotelrechnungen" bzw. "Verdacht des Spesenbetrugs vier Hotelrechnungen" die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, denn die Frist habe frühestens am 13.01.2014 zu laufen begonnen. Kündigungsberechtigt seien ihre Geschäftsführer. Die einzige Person, die aufgrund ihrer Position und Kenntnisse in der Lage sei, zu klären, ob ein kündigungsrelevanter Sachverhalt vorliege, sei die Personalleiterin (Frau H.). Die Kenntnis der Bereichssekretärin (Frau St.) oder der Buchhalterin (Frau P.) sei unbeachtlich. Auch die Kenntnis des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers (Herrn T.) oder des BU-Leiters (Herrn Dr. M.) müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Die beiden Herren seien dem Kläger zwar organisatorisch vorgesetzt, allerdings nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen, insb. Sanktionen, zuständig. Der E-Mail vom 12.12.2013, die von der Buchhalterin an die Bereichssekretärin versandt worden sei, lasse sich entnehmen, dass von diesen Mitarbeiterinnen die maßgeblichen Hotelabrechnungen herausgefunden worden seien. Die Personalleiterin sei erstmals am 19.12.2013, um 12:50 Uhr vom BU-Leiter per E-Mail über den Vorgang informiert worden. Sie habe mit ihm die weitere Vorgehensweise erörtert und sich darauf verständigt, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, sondern zu recherchieren. Deshalb habe die Personalleiterin den Leiter des Controllings (Herrn H.) beauftragt, die Firmenkreditkarte für die Jahre 2012 und 2013 vollständig zu prüfen und alle Hotelrechnungen abzugleichen. In diese Prüfung habe er auch die Tankkarte des Klägers und die Handyrechnungen einbeziehen sollen. Gleichzeitig habe die Personalleiterin den Betriebsratsvorsitzenden über die Vorgehensweise informiert. Allein wegen der Feiertage und der Betriebsruhe sei eine kurzfristige Erledigung nicht möglich gewesen. Der Leiter des Controllings habe die Personalleiterin am 09.01.2014 über das (befundlose) Ergebnis seiner weiteren Prüfung unterrichtet. Am 13.01.2013 habe sich die Personalleiterin abschließend mit dem BU-Leiter besprochen, danach sei die Anhörung des Klägers erfolgt. Randnummer 28 Auch zum dritten Kündigungsgrund "Täuschung über einen Urlaubstag" habe sie die Zwei-Wochen-Frist gewahrt. Von diesem Sachverhalt sei die Personalleiterin vom unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch Schreiben vom 17.01.2014, 14:12 Uhr, informiert worden. Randnummer 29 Die drei ordentlichen Kündigungen vom 06.03.2014 seien wirksam. Sie habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.01.2014 ordnungsgemäß angehört. Durch den Ausspruch der drei hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 sei die Betriebsratsanhörung nicht "verbraucht" worden, weil die Wochenfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sie habe in der Folge keinen neuen Kündigungsentschluss gefasst, sondern lediglich auf der Basis des am 24.01.2014 abgeschlossenen Anhörungsverfahrens die ordentlichen Kündigungen wiederholt. Eine Wiederholung der Anhörungen wäre bei diesem Sachverhalt lediglich eine sinnentleerte "Förmelei" gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.09.2014 und vom 05.11.2014 Bezug genommen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.07.2014, Az. 10 Ca 602/14, teilweise abzuändern und die Klage - mit Ausnahme des in Ziff. 5 titulierten Anspruchs - vollständig abzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 24.10.2014 und des Schriftsatzes vom 18.11.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Beklagte habe zu den Kündigungsgründen "Spesenbetrug vier Hotelrechnungen" bzw. "Verdacht des Spesenbetrugs" die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis des BU-Leiters zurechnen lassen, der bereits am 12.12.2013 von der Buchhalterin informiert worden sei. Die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung zugegeben, dass die Personalleiterin bereits am 19.12.2013 vom BU-Leiter über den Sachverhalt unterrichtet worden sei. Es sei unerheblich, ob sich diese Personen am 19.12.2013 entschlossen haben, weiter zu recherchieren, denn der Prüfungsauftrag an den Leiter des Controllings habe sich nicht auf die Sachverhalte bezogen, auf die die Beklagte ihre drei fristlosen Kündigungen stütze. Der Controller sei vielmehr beauftragt worden, nach weiteren Vertragsverstößen zu forschen. Dieser Prüfauftrag sei für den Kündigungsentschluss unerheblich gewesen, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, obwohl die Ermittlungen keine weiteren Verdachtsmomente erbracht haben. Damit sei der Kenntnisstand vom 19.12.2013 für die Beklagte ausreichend gewesen, um den aus ihrer Sicht bestehenden Vertrauensverlust als Grundlage der fristlosen Kündigungen zu bejahen. Mit Beauftragung zusätzlicher Ermittlungen könne der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist nicht beliebig verlängern. Durch die am 13.01.2014 mit ihm durchgeführte Besprechung sei die Zwei-Wochen-Frist nicht gehemmt worden. Der Betrieb habe vom 21.12.2013 bis zum 01.01.2014 geruht. Am 20.12.2013 sei (unstreitig) noch gearbeitet worden. Es sei daher möglich gewesen, ihn am 19. oder am 20.12.2013 zu den Vorwürfen anzuhören. Nach den Feiertagen habe er ab dem 06.01.2014 wieder gearbeitet. Wenn sich die Beklagte zwischen der vollständigen Klärung des Sachverhalts am 19.12.2013 und der Besprechung mit ihm am 13.01.2014 fast vier Wochen Zeit lasse, werde die Frist nicht gehemmt. Darüber hinaus habe es sich bei der Besprechung vom 13.01.2014 um keine Anhörung iSd. § 626 BGB gehandelt. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass die Besprechung im Zusammenhang mit einer möglichen fristlosen oder fristgerechten Kündigung stehe. Vielmehr habe der BU-Leiter am Morgen des 13.01.2014 einen Termin für 16:00 Uhr zum Thema Spesenabrechnung in Outlook eingestellt. Randnummer 35 Zum Kündigungsgrund "Täuschung über einen Urlaubstag" behaupte die Beklagte, dass die Personalleiterin über diesen Sachverhalt erst durch E-Mail seines Vorgesetzten (Herrn T.) vom 17.01.2014 informiert worden sei. Ausweislich der Anlage B7 habe die Zeugin dessen E-Mail am 17.01.2014, um 14:12 Uhr, erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Betriebsratsanhörung bereits eingeleitet gewesen, weil der Betriebsrat am 17.01.2014, vor 14:00 Uhr, durch die Personalleiterin unterrichtet worden sei. Bei der Besprechung vom 13.01.2014 sei über den angeblich erschlichenen Urlaubstag überhaupt nicht geredet worden. Randnummer 36 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 37 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 38 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzklagen gegen die insgesamt neun Kündigungen der Beklagten zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder durch die drei fristlosen Kündigungen vom 23.01.2014 noch durch die drei hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 noch durch die drei ordentlichen Kündigungen vom 06.03.2014 aufgelöst worden. Der Kläger kann deshalb seine Weiterbeschäftigung und den geltend gemachten Annahmeverzugslohn für die Monate Februar bis Juni 2014 beanspruchen. Randnummer 39 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 40 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die drei außerordentlichen Kündigungen vom 23.01.2014 unwirksam sind, weil die Beklagte die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. Randnummer 41
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