Chefarzt - außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot Orientierungssatz 1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Deshalb darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Ausspruch einer von ihm gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, wenn die Kündigung sich später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder er vorläufig weiterbeschäftigt wird. (Rn.35) 2. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots muss allerdings die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt. (Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 258/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 25. Februar 2014, 7 Ca 3959/12, Urteil nachgehend BAG, 15. Juni 2015, 9 AZN 258/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2014 - 7 Ca 3959/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 10. September 2009 sowie einer weiteren außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 31. Oktober 2012. Randnummer 2 Der Kläger war seit 01. Juli 2005 als Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie des S. in A-Stadt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. April 2005 beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger bereits mit Schreiben vom 26. September 2008, 14. Oktober 2008 und 22. Oktober 2008 jeweils eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1752/08 geführten Vorprozess der Parteien mit Urteil vom 11. März 2009 der gegen diese Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig ( LAG Rheinland-Pfalz 22. Februar 2011 - 3 Sa 474/09 - und BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - ). Randnummer 4 In der Zeit vom 01. Februar 2009 bis 31. August 2009 war der Kläger als Chefarzt der chirurgischen Abteilung im D. in M-Stadt beschäftigt. Das S. in A-Stadt und das D. in M-Stadt sind Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung. Die Entfernung zwischen den beiden Krankenhäusern beträgt 104 km Luftlinie und 151 km auf den Verkehrsstraßen. Die Fahrzeit von M-Stadt nach A-Stadt beträgt mit dem Auto mindestens drei Stunden und mit der Bahn mindestens dreieinhalb Stunden. Bei der Beklagten werden jährlich ca. 9.000 Patienten behandelt. Randnummer 5 Wegen der Aufnahme dieser Tätigkeit des Klägers im D. in M-Stadt und des hierin nach Ansicht der Beklagten liegenden Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits mit Schreiben vom 26. März 2009 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin gekündigt. Der vom Kläger gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. September 2009 - 6 Ca 650/09 - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 500/12 - zurückgewiesen worden. In dem unter dem Aktenzeichen 6 Ca 650/09 geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2009 (S. 2) u. a. folgendes vortragen lassen: Randnummer 6 "Die Beklagte versucht, dem Kläger Uneinsichtigkeit vorzuhalten. Dies geht fehl. Der Kläger hat rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Arbeitsverhältnis am D. in M-Stadt mit Wirkung zum 31.08.2009 gekündigt." Randnummer 7 Tatsächlich hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers, das D. in M-Stadt, vor Ausspruch der Eigenkündigung des Klägers bereits eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 31. August 2009 ausgesprochen. Im vorbezeichneten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz hat der Kläger weder die Kündigung seines damaligen Arbeitgebers noch seine eigene Kündigung vorgelegt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10. September 2009 (Bl. 8 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11. September 2009 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage. Randnummer 9 Nach seinem Ausscheiden aus dem D. in M-Stadt zum 31. August 2009 eröffnete der Kläger im Jahr 2010 eine seitdem von ihm ohne Unterbrechung betriebene Praxis für Chirurgie in L-Stadt, die sich ca. 14 km vom Sitz des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses in A-Stadt entfernt befindet. Der Kläger und seine Ehefrau, deren Praxis in D-Stadt liegt, bewerben ihre gemeinsam geführten Praxen als "X. in A-Stadt, Dr. med. A., Dr. med. N. A. - ambulante Operationen, Alle Kassen und Privat, Zertifizierte Fußchirurgie, A-Stadt, R-Straße, Telefon 00000/00000". Randnummer 10 Anlässlich der Übernahme der Vertragsarztpraxis in L-Stadt durch den Kläger übersandte der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr S., dem Kläger folgendes Schreiben vom 08. April 2010 (Bl. 170 d. A.): Randnummer 11 Änderung des Hausverbotes vom 08.10.2008 Sehr geehrter Herr Dr. A., wir beglückwünschen Sie zur Übernahme der Vertragsarztpraxis von Herrn Dr. M. in L-Stadt und wünschen Ihnen viel Erfolg in Ihrer neuen Praxis. Hinsichtlich des am 08.10.2008 erteilten Hausverbotes für das gesamte Gelände der C. wird hiermit insofern eine Ergänzung vorgenommen, dass wir Ihnen den Zugang und Aufenthalt in den Räumen der Bereitschaftszentrale zur Ausübung Ihrer Bereitschaftsdienstverpflichtung genehmigen. Das erteilte Hausverbot für die übrigen Räume der C. bleibt weiterhin bestehen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Bl. 47 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut vorsorglich und fristlos aus wichtigem Grund und verwies im Kündigungsschreiben darauf, dass die Kündigung für den Fall erfolge, dass sämtliche zuvor ausgesprochenen Kündigungen unwirksam wären. Diese weitere Kündigung vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger mit der am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klageerweiterung angegriffen. Randnummer 13 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3959/12 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 15 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sowohl durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 10. September 2009 als auch durch die zugleich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 16 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 31. Oktober 2012 nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 17 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Chefarzt der Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie des S. in A-Stadt zu unveränderten Bedingungen gemäß Dienstvertrag vom 18. April 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3959/12 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 21 Gegen das ihr am 06. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juni 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 22 Die Beklagte trägt vor, die außerordentliche Kündigung vom 10. September 2009 sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil der Kläger seine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit im D. in M-Stadt auch nach der erklärten Kündigung vom 26. März 2009, die dem Ausspruch einer Abmahnung gleichkomme, bis zum 31. August 2009 fortgesetzt habe und in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 6 Ca 650/09) einen versuchten Prozessbetrug begangen habe. Die vorangegangene außerordentliche Kündigung vom 26. März 2009 habe trotz ihrer später festgestellten rechtlichen Unwirksamkeit die gleiche Wirkung wie eine Abmahnung entfaltet, weil sie sich ebenfalls dem Grunde nach auf die unerlaubte Aufnahme einer wettbewerbswidrigen Beschäftigung am D. in M-Stadt bezogen habe, auch wenn sie sich aufgrund anderer Umstände als unwirksam dargestellt habe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts könnten die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 3 Sa 500/12 ) im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess nicht ebenfalls die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 10. September 2009 begründen. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte das Arbeitsgericht die vorangegangenen Erschütterungen des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Selbst das Bundesarbeitsgericht sei in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2012 davon ausgegangen, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise dadurch verletzt habe, dass er sein privates Mobiltelefon im Operationssaal auch zu privat veranlassten Telefonaten genutzt habe. Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gehe folglich in ganz überwiegendem Maße auf das persönliche Verhalten des Klägers zurück und dies komme auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Ausdruck. Im Rahmen der nunmehr erneut vorzunehmenden Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass die Vielzahl der Störungen des persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Kläger ihren eindeutigen Ursprung in dessen Verhalten gehabt hätten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die außerordentliche Kündigung vom 10. September 2009 zudem aufgrund des versuchten Prozessbetrugs des Klägers im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 6 Ca 650/09) gerechtfertigt. Der Vortrag des Klägers, dass er das Arbeitsverhältnis am Krankenhaus in M-Stadt durch eine Eigenkündigung beendet habe, müsse wegen seiner offensichtlichen rechtlichen Fehlerhaftigkeit als wahrheitswidrig eingeordnet werden. Der Kläger habe gegenüber sämtlichen Prozessbeteiligten verschwiegen, dass die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von dem in M-Stadt ansässigen Arbeitgeber durch die Erklärung einer arbeitgeberseitigen Kündigung während der Probezeit ausgegangen sei. Das vom Kläger angeführte Bestätigungsschreiben des Herrn Dr. G. vom 23. Juli 2009 habe keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung in der Probezeit nehmen können. Vielmehr sei die Eigenkündigung des Klägers nicht die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in M-Stadt gewesen, weil bereits mit der zeitlich ersten und rechtlich wirksamen Arbeitgeberkündigung ein unangreifbarer Beendigungstatbestand geschaffen worden sei. Durch seinen bewusst wahrheitswidrigen Vortrag habe der Kläger im Vorprozess versucht, die rechtliche Beurteilung der im Streit stehenden Kündigung durch das Gericht zu seinem persönlichen Vorteil zu beeinflussen, womit die Schwelle zu einem versuchten Prozessbetrug überschritten worden sei. Zudem habe das Arbeitsgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wonach bereits die Eingehung des Konkurrenzarbeitsverhältnisses sich anders dargestellt habe, als dies der Kläger vorgetragen habe. Während der Kläger behauptet habe, er habe im Krankenhaus in M-Stadt von Anfang an offengelegt, dass es für ihn aufgrund seiner beabsichtigten Rückkehr zu seinem bisherigen Arbeitgeber nur um eine "Zwischenbeschäftigung" gehe, habe sie unter Beweisantritt behauptet, dass der Kläger sich in M-Stadt ebenfalls eine langfristige Anstellung habe sichern wollen. Für die Frage der "Tiefe" der Wettbewerbstätigkeit seien diese Tatsachen von erheblicher Bedeutung, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Dem Kläger sei es mit der Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit offensichtlich nicht nur um die Schaffung einer temporären Übergangslösung gegangen. Vielmehr habe der Kläger bei den Vertragsverhandlungen intensiv darauf hingewirkt, dass der Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach der Probezeit vertraglich vereinbart werde. Der Kläger habe gegenüber dem Personalverantwortlichen am D. in M-Stadt zu keinem Zeitpunkt offengelegt, dass er nur eine rein übergangsweise Gestaltung der Arbeitsaufnahme beabsichtige, um später wieder zu seiner bisherigen Arbeitgeberin nach A-Stadt zurückkehren zu können. Vor diesem Hintergrund könne von der Schaffung einer "Übergangslösung" durch den gekündigten Arbeitnehmer keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Klägers sei irrelevant, ob und inwieweit er aus seinem fehlerhaften Sachvortrag für sich tatsächlich innerhalb des Kündigungsschutzprozesses einen Vorteil habe erlangen können. Für die Frage, ob der bewusste Falschvortrag eines Arbeitnehmers geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zu stören, komme es nicht darauf an, ob und inwiefern der falsche Tatsachenvortrag später entscheidungserheblich geworden sei. Der Kläger habe durch den versuchten Prozessbetrug nicht nur das persönliche Vertrauensverhältnis der Parteien irreparabel beschädigt, sondern auch seine vertraglichen Loyalitätsobliegenheiten gegenüber ihr als Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung missachtet und dadurch einen eigenständigen Kündigungsgrund geschaffen. Die nicht nur bedingt erklärte, sondern vorsorglich ausgesprochene erneute Kündigung vom 31. Oktober 2012 sei gemäß § 626 BGB rechtswirksam, weil der Kläger durch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit ab Anfang 2010 das ihm obliegende vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB in gleicher Weise wie mit dem Eintritt in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einem Konkurrenzunternehmen verletzt habe. Der Kläger habe mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Chirurgie erneut zu ihrem Nachteil eine konkrete Wettbewerbssituation geschaffen, die darauf beruhe, dass der Kläger in seiner Praxis und in kooperierenden Einrichtungen (K. A-Stadt, T. K-Stadt) ein äquivalentes Konkurrenzangebot zu ihrem gesamten Leistungsspektrum anbiete (Beratung, ambulante Eingriffe, stationäre Behandlungen). Die in dieser Form vom Kläger geschaffene Wettbewerbssituation werde von ihm seit Beginn des Jahres 2010 in schadensvertiefender Weise zu ihren Lasten dauerhaft aufrechterhalten. In tatsächlicher Hinsicht habe der Kläger im Jahr 2011 lediglich zwei Personen und im Jahr 2012 nur einen einzigen Patienten zur stationären Behandlung in das von ihr betriebene Krankenhaus eingewiesen. Alle anderen einzuweisenden Patienten aus seiner Praxis habe der Kläger demzufolge entweder selber operiert im Rahmen seiner Kooperation mit der K. A-Stadt sowie dem T. K-Stadt, oder er habe sich bei einer Einweisungsentscheidung nach Möglichkeit bewusst dagegen entschieden, Patienten in das von ihr betriebene S. einzuweisen. Jedwede Einweisung in die chirurgische Fachabteilung eines anderen Krankenhauses schädige sie unmittelbar und schmälere ganz massiv ihre Möglichkeit, durch eine genügende Auslastung der vorgehaltenen Betten einen angemessenen Umsatz zu erzielen. Die Aufnahme einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit mit voller kassenärztlicher Zulassung durch den Kläger stehe seiner zukünftigen Rückkehr in das Beschäftigungsverhältnis bei ihr dauerhaft entgegen und belege, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an einer Rückkehr mehr haben könne. Die vom Kläger angeführte Nebentätigkeitserlaubnis gestatte ihm ausschließlich ärztliche Nebentätigkeiten, die in den Räumlichkeiten und mit den Mitteln des von ihr betriebenen Krankenhauses durchgeführt würden, so dass sich hieraus im Gegenteil der Umkehrschluss ergebe, dass alle anderen ärztlichen Nebentätigkeiten untersagt seien. Der Verlust der kassenärztlichen Behandlungsermächtigung des Chefarztes Dr. F. sei unmittelbar darauf zurückzuführen, dass der Kläger in direkter Nähe zu ihrem Krankenhaus eine eigene Arztpraxis erworben habe. Unter Berufung auf diesen Umstand habe der Kläger gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss aktiv darauf hingewirkt, dass die bisher bestehende Ermächtigung des bei ihr beschäftigten Chefarztes Dr. F. nicht mehr verlängert worden sei. Der für sie dadurch eingetretene Nachteil liege in dem Verlust der zuvor bestehenden Möglichkeit von Herrn Dr. F., gegenüber zunächst ambulant behandelten Patienten bei entsprechender Notwendigkeit die Fortführung der Behandlung als stationären Aufenthalt in ihrem Krankenhaus anzubieten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Genehmigung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit des Klägers als niedergelassener Vertragsarzt erklärt. Das Schreiben ihres damaligen Geschäftsführers habe im Wesentlichen dem Zweck gedient, den Kläger nochmals an die Geltung und den Umfang des ihm gegenüber erteilten Hausverbots zu erinnern. Eine Verwirkung ihres Rechts, gegen eine wettbewerbsschädigende Handlung des Klägers vorzugehen, habe hierdurch nicht eintreten können. Die im Schreiben getroffene Aussage von Herrn S., er beglückwünsche den Kläger zum Erwerb der Praxis, beinhalte eine unübersehbare Ironie. Natürlich sei Herr S. seinerzeit davon ausgegangen, dass die ausgesprochenen Kündigungen wirksam seien, so dass die Aussage im Schreiben keinen rechtlichen Erklärungswert gehabt habe. Dieser hätte zudem in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum zeitgleichen und fortgesetzten Vortrag im Prozess gestanden, wonach sie sich jede Wettbewerbstätigkeit des Klägers verbitte. Der Kläger hätte sie ggf. zur Klärung auffordern müssen, was er zu keinem Zeitpunkt getan habe. Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung vom 31. Oktober 2012 sei aufgrund der bereits erklärten Kündigungen vom 26. März 2009 und 10. September 2009 sowie ihrem damit verbundenen Vortrag in den Kündigungsschutzverfahren entbehrlich gewesen. Auch wenn sich die vorangegangenen Kündigungen zunächst "nur" auf eine unselbständige ärztliche Tätigkeit unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bezogen hätten, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass er sich während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit des laufenden Kündigungsschutzprozesses jeglichen Wettbewerbs zu enthalten habe. Auf die Unterscheidung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit komme es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht an. Unabhängig davon habe der Kläger auch nicht damit rechnen können, dass sie sein Verhalten akzeptieren würde. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei aufgrund des vorliegenden Dauerverstoßes gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 23. Juli 2014 und ihren Schriftsatz vom 04. Dezember 2014 verwiesen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt , Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3959/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt , Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er erwidert, die Kündigung vom 10. September 2009 könne nicht auf eine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit gestützt werden, weil zwischen dem Krankenhaus der Beklagten in A-Stadt und dem D. in M-Stadt, die der Grund- und Regelversorgung angehörten, bereits wegen ihrer räumlichen Entfernung keine Wettbewerbssituation bestehe. Die Argumentation der Beklagten würde im Ergebnis bedeuten, dass sogar eine Wettbewerbssituation zwischen Krankenhäusern in K-Stadt und U-Stadt bestehen würde, mit der Folge, dass ihm durch immer wieder ausgesprochene Kündigungen die Möglichkeit genommen wäre, über einen langen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit zu seinem Unterhalt auszuüben und seine Fähigkeiten als Chirurg zu erhalten, was auf ein Berufsverbot hinauslaufe. Der Vorwurf eines Prozessbetruges sei schon deshalb verfehlt, weil er während des Kündigungsschutzprozesses nicht bewusst wahrheitswidrig vorgetragen habe. Herr Dr. G. habe mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 23. Juli 2009 bestätigt, dass er sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Juli 2009 zum 31. August 2009 gekündigt habe, so dass eine zuvor ausgesprochene Probezeit-Kündigung keine Bedeutung mehr habe. Weiterhin habe er niemals einen Zweifel daran gelassen, dass er bei einem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess auf seine alte Chefarztstelle am Krankenhaus R. zurückkehren wolle. Hierauf habe er bereits im Vorstellungsgespräch mit Herrn U. hingewiesen. Seinen Rückkehrwillen habe er ausweislich des von ihm vorgelegten Zeitungsartikels vom 11. April 2009 auch in der Öffentlichkeit dokumentiert. Jedenfalls könne eine Kündigung auf die Vorgänge im Zusammenhang mit seinem Weggang aus M-Stadt nicht gestützt werden, weil er daraus für seinen Prozess gegen die Beklagte keinen Vorteil erlangt hätte. Die Kündigung vom 31. Oktober 2012 sei als bedingte Kündigungserklärung ausgesprochen worden und schon deshalb rechtsunwirksam. Die Vorwürfe der Beklagten, durch seine Praxistätigkeit gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben, gingen fehl. Die Argumentation der Beklagten, wonach jegliche ärztliche Tätigkeit einen Wettbewerbsverstoß darstelle, habe in der Konsequenz zur Folge, dass er beruflich umsatteln müsste, um so eine anders geartete Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausüben zu können, was absurd sei. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte immer wieder neue Kündigungen ausspreche, bleibe ihm nichts anderes übrig, als sich in freier Praxis niederzulassen. Soweit die Beklagte ihm eine ambulante Tätigkeit in seiner Praxis vorhalte, stelle dies schon deshalb keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar, weil die ambulante Tätigkeit keine Tätigkeit des Krankenhauses sei und daher gemäß § 4 Abs. 1 seines Dienstvertrages nur die Behandlung stationärer Patienten zu den Dienstaufgaben gehöre, wohingegen die ambulante Behandlung von Patienten eine genehmigte Nebentätigkeit darstelle. Entgegen der Darstellung der Beklagten sage die Zahl der Einweisungen überhaupt nichts darüber aus, ob er Empfehlungen gegen oder für das Krankenhaus ausspreche, weil eine Einweisung stets eine entsprechende Indikation erfordere. Im Rahmen seiner Praxistätigkeit habe er es stets vermieden, eine Empfehlung hinsichtlich des auszuwählenden Krankenhauses auszusprechen. Tatsächlich stelle er insgesamt nur sehr wenige Einweisungen von etwa zehn pro Jahr aus. Auch der Betrieb der Zweigpraxis in A-Stadt stelle keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar, weil dort nur ambulante Patienten behandelt würden. Gleiches gelte für seine Tätigkeit in der K.-klinik und im T. in K-Stadt, weil er dort nur ambulante Eingriffe durchführe. Die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf ein Wettbewerbsverbot berufen, weil sie selbst ihm zur Übernahme seiner Praxis mit Schreiben vom 08. April 2010 beglückwünscht habe. Damit habe die Beklagte zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Einwendungen gegen seine Tätigkeit erhebe. Nachdem der Geschäftsführer die Eröffnung seiner Praxistätigkeit nicht zum Anlass genommen habe, ihn auf eine unzulässige Wettbewerbstätigkeit hinzuweisen, sondern ihn sogar noch zur Aufnahme dieser Tätigkeit beglückwünscht habe, habe die Beklagte zumindest das Recht verwirkt, sich gegenüber ihm auf eine verbotene Wettbewerbstätigkeit zu berufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung vom 31. Oktober 2012 nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beginn der 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB im Rahmen eines Dauertatbestands berufen. Nachdem die Beklagte spätestens seit dem 08. April 2010 im Hinblick auf das Schreiben von Herrn Geschäftsführer S. von seiner Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt gewusst habe, sei die Kündigung vom 31. Oktober 2012 verwirkt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Verfahrensakte 3 Sa 500/12 (Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 650/09 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 500/12 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet die Berufungsbegründung auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Urteilsbegründung in Bezug auf die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. September 2009, so dass die Berufung auch insoweit ordnungsgemäß begründet worden ist. Randnummer 30 Die hiernach insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. I. Randnummer 31 Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet. Randnummer 32 1. Die außerordentliche Kündigung vom 10. September 2009 ist unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Randnummer 33 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit dem erneut als Kündigungsgrund angeführten Verstoß des Klägers gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot durch seine nach Ausspruch der Kündigung vom 26. März 2009 bis zum 31. August 2009 fortgesetzte Tätigkeit am D. in M-Stadt bereits aufgrund der Präklusionswirkung der im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess ergangenen Entscheidung über die Kündigung vom 26. März 2009 mangels wesentlicher Änderung des Kündigungssachverhalts ausgeschlossen ist ( vgl. hierzu BAG 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13 ff., NZA 2014, 1415 ). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 10. September 2009 wegen des angeführten Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch die fortgesetzte Tätigkeit des Klägers in M-Stadt - ebenso wie die vorangegangene Kündigung vom 26. März 2009 - jedenfalls an der vorzunehmenden Interessenabwägung scheitert. Weiterhin kann dem Kläger auch kein versuchter Prozessbetrug im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren vorgeworfen werden, der an sich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist. Randnummer 34
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