Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung - Massenentlassung - Darlegungslast - Sozialauswahl - Altersgruppenbildung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.01.2015, 5 Sa 389/14 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 273/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 22. Mai 2014, 6 Ca 803/13, Urteil nachgehend BAG, 1. Juli 2015, 9 AZN 273/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22. Mai 2014, Az. 6 Ca 803/13, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Er ist unverheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Am 23.12.2013 schloss er mit seiner Lebenspartnerin einen zivilen Solidaritätspakt (PACS), der nach französischem Recht allen unverheirateten Paaren einen Rechtsstatus verleiht. Randnummer 3 Der Kläger ist seit 02.08.1994 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Montageschlosser zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.475,49 beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie produziert in Z. im Werk W. [W.] und im Werk D. [D.] sowie im Saarland (B. [B]) Krane in unterschiedlicher Größe. Sie beschäftigt in den drei Produktionsstätten, die einen einheitlichen Betrieb bilden, ca. 1.800 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Randnummer 4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 02.12.2013 ordentlich zum 30.06.2014. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Randnummer 5 Die Beklagte begründet die Kündigung damit, dass sich ihre Geschäftsleitung als Reaktion auf eine anhaltend schlechte Auftragslage entschlossen habe, die produzierten Stückzahlen auf 235 zu fertigende Geräte zu reduzieren. Dadurch seien die benötigten Fertigungsauftragsstunden auf 971.997 zurückgegangen, so dass ein Überhang an Arbeitskräften entstanden sei. Die Beklagte schloss am 01.11.2013 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Im Interessenausgleich ist ua. geregelt, dass aufgrund der reduzierten Auslastung, im Wesentlichen im Werk W., eine Personalanpassung um max. 120 Vollzeitstellen (FTE) erforderlich sei. Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wurde der Abbau von Leiharbeit, das Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge, die Altersteilzeit, die Qualifizierung zum Schweißer/Stahlbauschlosser sowie ein Freiwilligenprogramm vereinbart. Außerdem wurde den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Randnummer 6 Nach Ablauf der Annahmefrist für das Programm zum freiwilligen Ausscheiden am 25.11.2013 hörte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2013 den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen, ua. des Klägers, an. In dieser Anhörung führte sie die individuellen Sozialdaten und Kündigungsfristen sowie aus ihrer Sicht die betrieblichen Gründe für die Kündigungen und die getroffene Sozialauswahl aus. Sie fügte der Anhörung auch eine Liste mit den Sozialdaten vergleichbarer Montageschlosser bei. Der Betriebsrat antwortete am 29.11.2013 abschließend, dass er keine Stellungnahme abgebe. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 07.11.2013, dass die Beklagte nach Abschluss des Freiwilligenprogramms am 29.11.2013 aktualisierte, erstattete sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts eine Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG. Sie fügte dieser Anzeige den Interessenausgleich (mit integrierter Stellungnahme des Betriebsrats), den Sozialplan und die Betriebsvereinbarung zum Freiwilligenprogramm bei. Randnummer 8 Die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer führte die Beklagte nach folgendem Punkteschema durch: Randnummer 9 Lebensalter 1 Punkt für jedes vollendete Jahr, bis maximal 59 Betriebszugehörigkeit 2 Punkte für jedes vollendete Jahr Unterhaltspflichten Familienstand 5 Punkte bei Heirat Unterhaltspflichten Kinder 10 Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind Schwerbehinderung/ Gleichstellung 10 Punkte ab einem GdB von 30 Randnummer 10 Bei einer nochmaligen Überprüfung der Sozialdaten fiel der Beklagten auf, dass bei einigen Mitarbeitern Abweichungen bei der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie des Familienstandes vorlagen. Daher aktualisierte sie ihre Vergleichsgruppenliste mit den korrigierten Sozialdaten nachträglich. Randnummer 11 Für die Zwecke der Sozialauswahl fasste die Beklagte folgende Tätigkeiten in einer Vergleichsgruppe "Montageschlosser" zusammen: Randnummer 12 "Montageschlosser 2, Montageschlosser 3, Montageschlosser 4. Ausleger, Montageschlosser 4, Montageschlosser 6 RDV, Abnahmemonteur 2, Montageschlosser 13 Versandm., Mechaniker 1 Repair Shop, TM Manufacturing Launch, Montageschlosser 5, Schlosser Farbgebung 1, Montage Reparaturteam W., Ausb. Abnahmefahrer, Werkzeugausgeber, Qualitätsprüfer 1 W.." Randnummer 13 Diese Tätigkeiten werden von gelernten Industriemechanikern bzw. Maschinenschlossern verrichtet. Der Kläger wurde als "Montageschlosser 13 Versandm." eingesetzt. Daher ordnete ihn die Beklagte der Vergleichsgruppe "Montageschlosser" zu. In dieser Gruppe baute die Beklagte insgesamt 65 Stellen ab. Sie bildete 4 Altersgruppen, um eine Erhöhung des Altersdurchschnitts zu verhindern bzw. abzumildern. Randnummer 14 Im Einzelnen: Randnummer 15 Altersgruppe ab Lebensalter Anzahl Mitarbeiter vor Abbau Anzahl abgebauter Stellen Anteil in % 1 ab 0 Jahre 1 0 0 2 ab 26 Jahre 85 23 27,05 3 ab 41 Jahre 121 34 28,09 4 ab 56 Jahre 30 8 26,67 Summe 237 65 27,42 Randnummer 16 Der Altersdurchschnitt lag im November 2013 bei 44,56 Jahren. Eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung hätte zu einem Altersdurchschnitt von 45,11 Jahren geführt. Aufgrund der Altersgruppenbildung betrug der Durchschnitt nach Abschluss der Maßnahme 44,79 Jahre. Randnummer 17 Der Kläger erzielte eine Gesamtpunktzahl von 89 (Lebensalter 41, Betriebszugehörigkeit 38, ein Kind 10). Er findet sich damit auf Platz 26 innerhalb der Altersgruppe 3 der Sozialauswahlliste und gehört zu den 34 Arbeitnehmern, denen die Beklagte in dieser Altersgruppe gekündigt hat. Randnummer 18 In der Altersgruppe 3 hat die Beklagte den Arbeitnehmer K. (geb. 1962, beschäftigt seit 01.08.2002, verheiratet, ein Kind), der 88 Punkte erzielt hat, als sog. Leistungsträger iSd. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl ausgenommen, weil er über eine Zusatzqualifikation als Spritzlackierer verfügt. Randnummer 19 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.05.2014 (dort S. 2 bis 18) Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 21 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2013 nicht beendet worden ist, Randnummer 22 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechaniker weiter zu beschäftigen. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.05.2014 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Der Entschluss der Beklagten, die Arbeitsplätze von insgesamt 65 Montageschlossern abzubauen, sei praktisch identisch mit der Kündigungsentscheidung. Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, wie sich die Arbeitsmenge bzgl. der dem Kläger im Einzelnen obliegenden Tätigkeiten darstelle bzw. zukünftig entwickle und wie sie diese Tätigkeiten auf andere Arbeitnehmer, ohne diesen überobligatorische Leistungen abzuverlangen, verteilen wolle. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte habe die Grundlagen für ihre Prognose, sie könne die Arbeitsmenge künftig ohne die 65 gekündigten Montageschlosser abdecken, nicht dargelegt. Es sei unstreitig, dass das verbliebene Personal überobligatorische Leistungen erbringe, entweder durch den Abbau von Minus- bzw. den Aufbau von Plusstunden auf ihren Arbeitszeitkonten oder durch die Leistung von Mehrarbeit an Samstagen und in Sonderschichten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 19 bis 27 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.05.2014 Bezug genommen. Randnummer 26 Gegen das am 26.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.09.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 26.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 27 Die Beklagte macht geltend, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Ihr Auftragsbestand für die Werke W. und D./B sei von 402 Geräten im Jahr 2010 nach ihrer Prognose zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung auf nur noch 235 zu fertigende Geräte im Jahr 2014 zurückgegangen. Aufgrund der unterschiedlichen Gerätetypen betreffe der Rückgang überwiegend das Werk W., wo sie kleinere Krane (AC-Geräte) fertige. Die Zahl der zu fertigenden Geräte im Werk W. sei von 320 Geräten im Jahr 2010 auf nur noch 186 prognostizierte Geräte im Jahr 2014 zurückgegangen. Das Werk D. sei aufgrund der dort gefertigten Großkrane, die einen kleineren Markt bedienten und in hohem Maße von Einzelfertigung geprägt seien, vom Rückgang der Auftragslage weniger stark betroffen. Randnummer 28 Aufgrund dieser wirtschaftlichen Entwicklung habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre Produktionskapazitäten in den Werken W. und D./B dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf anzupassen. Dies führe zu einem deutlichen Rückgang der benötigten Fertigungsauftragsstunden je nach Abteilung von bis zu 48 % im Vergleich zum Januar 2010. Im Jahr 2010 habe sie über einen Personalbestand von 1.129 produktiven Mitarbeitern (973 eigene und 156 Leiharbeitnehmer) in den Werken W. und D./B verfügt. Mit diesem Personalbestand könnten rund 1.354.800 Fertigungsstunden pro Jahr geleistet werden. Dies entspreche 1.200 Fertigungsstunden pro Mitarbeiter und Jahr. Ihre Planung für das Jahr 2014 habe zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung einen Bedarf an Fertigungsstunden in den Werken W. und D./B von 971.997 vorgesehen, um die 235 im Plan vorgesehenen Geräte zu fertigen. Dies entspreche einer Mitarbeiterzahl von 834 produktiven Mitarbeitern bei durchschnittlich 1.165 Fertigungsstunden pro Mitarbeiter und Jahr. Das Werk W. habe derzeit (unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Kündigungen) einen Personalbestand von 290 produktiven Mitarbeitern, das Werk D. von 558 Mitarbeitern. Insgesamt beschäftige sie derzeit 848 produktive Mitarbeiter. Unter Berücksichtigung einer vorgesehenen durchschnittlichen Fertigungsstundenzahl von 1.200 pro Mitarbeiter und Jahr gegenüber ihrer Prognose seien dies noch 38 Mitarbeiter mehr als erforderlich. Randnummer 29 Überobligatorische Belastungen der verbleibenden Mitarbeiter sehe ihre Prognose nicht vor. Die vorgesehenen Fertigungsstunden seien von den Mitarbeitern innerhalb ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu bewältigen. Die Reduktion des Beschäftigungsbedarfs bestehe auf Dauer. Ihre Prognose sei darauf ausgerichtet, einen auch in den Jahren 2014 und 2015 erwarteten schwachen Markt für die von ihr, insb. im Werk W., gefertigten Geräte zu marktgängigen Preisen bedienen zu können. Eine signifikante Änderung dieser Prognose sei nicht in Sicht, in den Monaten Januar bis März 2014 habe sie lediglich 35 Geräte im Werk W. verkauft. Zur dauerhaften Auslastung dieses Werkes seien unter Berücksichtigung des aktuellen Personalbestandes, je nach Gerätetyp, rund 45 bis 50 Geräte erforderlich. Ihre Prognose sei hinsichtlich des erwarteten Personalbedarfs noch zu optimistisch gewesen. Randnummer 30 Der sich aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung ergebende Rückgang der Produktionszahlen wirke sich in den einzelnen Produktionsbereichen aufgrund des Produktmixes, der unterschiedlichen Bauteile und des Grades der Eigenfertigungstiefe verschieden stark aus. Im Einzelnen: Randnummer 31 Im Bereich Assembly Boom im Werk W., der für die Endmontage der Kranausleger für die fahrbaren AC-Kranmodelle verantwortlich sei, seien die benötigten Fertigungsauftragsstunden um 48 % zurückgegangen, konkret von 55.000 auf 28.500 Stunden jährlich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Rückgang der Anzahl der zu fertigenden Krane insb. die AC-Modelle betreffe und in diesem Bereich ein hoher Grad an Eigenfertigung bestehe. Daher habe sie sich entschieden, die Abteilung von 43 auf 25 Arbeitsplätze (FTE) zu verkleinern, so dass 18 Arbeitsplätze (FTE) weggefallen seien. Da 2 Mitarbeiter bereits ausgeschieden seien, habe sie noch 16 Arbeitsplätze abzubauen. In diesem Bereich seien nahezu ausschließlich Montageschlosser (4. Ausleger) beschäftigt. Der Wegfall der Tätigkeiten aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung habe nur diese Mitarbeitergruppe betroffen, so dass insg. 16 Montageschlossern (4. Ausleger) zu kündigen sei. Randnummer 32 Im Bereich Assembly Crane im Werk W., der für die Endmontage der Krantypen AC 40-AC 350 verantwortlich sei, seien die benötigten Fertigungsauftragsstunden um 41 % zurückgegangen, konkret von 180.000 auf ca. 103.000 Stunden jährlich. Daher habe sie entschieden, die Abteilung von 142 auf 92 Arbeitsplätze (FTE) zu verkleinern, so dass 50 Arbeitsplätze (FTE) weggefallen seien. Da 16 Mitarbeiter bereits ausgeschieden seien, habe sie noch 34 Arbeitsplätze abzubauen. Der Abbau betreffe die Gruppe der Montageschlosser 2, Montageschlosser 5 und das Montage-Reparaturteam. Randnummer 33 Im Bereich Final Assembly im Werk W., der für die Vorbereitung der Auslieferung an die Kunden verantwortlich sei, seien die benötigten Fertigungsauftragsstunden um 40 % zurückgegangen, konkret von 38.000 auf 23.000 Stunden jährlich. Daher habe sie entschieden, die Abteilung von 31 auf 23 Arbeitsplätze (FTE) zu verkleinern, so dass 8 Arbeitsplätze im Bereich Montageschlosser (FTE) weggefallen seien (Montageschlosser 13, Versandmitarbeiter). Da 4 Mitarbeiter bereits ausgeschieden seien, habe sie noch 4 Arbeitsplätze abzubauen. Randnummer 34 Im Bereich Final Acceptance W., der für die technische Prüfung und länderspezifische Freigabe (ua. Straßenzulassung) von AC-Kranen verantwortlich sei, seien die Fertigungsauftragsstunden um 44 % zurückgegangen, konkret von ca. 82.000 auf ca. 42.000 Stunden jährlich. Deswegen habe sie entschieden, die Abteilung von 72 auf 45 Arbeitsplätze (FTE) zu verkleinern. 12 der 72 Stellen seien Tätigkeiten "Abnahmemonteur 2", 2 der 72 Stellen seien Tätigkeiten "Ausb. Abnahmefahrer". Sie habe entschieden, diese 14 Stellen abzubauen, weil sie vom Rückgang der Produktion weit überdurchschnittlich betroffen seien. Die verbleibenden Arbeiten verteile sie auf höher qualifizierte Mitarbeiter mit der Qualifikation "Abnahmefahrer" und "Kransachkundiger". Dies sei ohne überobligatorische Belastungen möglich, da sie sich entschieden habe, trotz der erheblichen Verringerung der benötigten Fertigungsstunden keine Stellen im Bereich der 40 Kransachkundigen und nur 4 von 12 Stellen im Bereich Abnahmefahrer abzubauen, um die höherqualifizierten Mitarbeiter im Betrieb zu halten. Da 3 Mitarbeiter bereits ausgeschieden seien, habe sie noch 11 Arbeitsplätze "Abnahmemonteur 2" und "Ausb. Abnahmefahrer" abzubauen. Randnummer 35 Im Werk D./B fertige sie die großen Typen der fahrbaren AC-Krane und die noch größeren Gittermastkrane (CC-Geräte). Die Änderung im Produktmix führe zu einem Überhang von 10 Stellen (FTE) in der Abteilung Assembly im Bereich Montageschlosser (Bereiche Assembly DS und AC-Montage DS). Durch die Verringerung der Produktionszahl der dort gefertigten großen AC-Geräte (fahrbare Krane mit bis zu 12 Achsen und einer Traglast bis zu 1.000 Tonnen) reduziere sich der Personalbedarf im Bereich Montageschlosser. Die Unternehmensleitung habe die Entscheidung getroffen, diese 10 Stellen abzubauen. Da die 10 Mitarbeiter bereits ausgeschieden seien, sei hier kein weiterer Stellenabbau erforderlich. Randnummer 36 Betriebsorganisatorisch habe sie ihre unternehmerische Entscheidung zur Verringerung der Produktionskapazitäten im Werk W. so umgesetzt, dass sie die bislang vorhandenen drei Montagelinien zu einer Montagelinie zusammengefasst habe. Sie habe in der Vergangenheit neben anderen Maßnahmen, ua. Kurzarbeit, den Spielraum der Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter (tarifliche Bandbreite von -70 bis +150 Stunden) in den vom Abbau betroffenen Bereichen ausgereizt. Da die Mitarbeiter in erheblichem Umfang Minusstunden angehäuft hätten, habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, flexibel auf Schwankungen in den benötigten Fertigungsstunden zu reagieren. Sie habe deshalb einen Produktionsplan aufgestellt, der für die ersten Monate des Jahres 2014 den Abbau der Minusstunden vorgesehen habe, damit sie auf das erwartete zyklische Absinken des Produktionsbedarfs in der zweiten Jahreshälfte unter Nutzung der Arbeitszeitkonten reagieren könne, um nicht erneut Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu müssen. Randnummer 37 Der Aufbau von sog. Flex-Stunden habe auf ihrer unternehmerischen Planung und nicht auf einer verfehlten Kalkulation beruht. Soweit sie Mehrarbeit angeordnet habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass an Samstagen und Sonntagen laut Betriebsvereinbarung kein Aufbau von Flex-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen dürfe. Diese Zeit müsse vielmehr als Mehrarbeit vergütet werden. Es sei in begrenztem Umfang zu Samstagsarbeit gekommen, weil sie Auslieferungstermine auf Drängen der Kunden vorverlegt habe bzw. weil erforderliche Teile von Zulieferern zu spät geliefert worden seien. In den ersten Monaten des Jahres 2014 sei es außerdem zu einem nicht vorhersehbaren und in dieser Form ungewöhnlich häufigen Wechsel von Kunden bereits bestellter Krane gekommen. Deshalb habe sie Krane nach den Kundenspezifikationen umbauen müssen. Ein solcher Kundenwechsel habe in den ersten Monaten des Jahres 2014 etwa dreimal häufiger stattgefunden als üblich. Der Aufbau von Flex-Stunden und die Inanspruchnahme von Mehrarbeit habe sich insgesamt in einem sehr geringen Rahmen gehalten. Im Zeitraum von Dezember 2013 bis einschließlich Juli 2014 sei von den verbliebenden rund 340 Mitarbeitern in den vom Abbau betroffenen Bereichen im Durchschnitt ein Aufbau von Flex-Stunden von 2,32 Stunden sowie von 3,47 Überstunden pro Monat geleistet worden. Ein Durchschnitt von 5,79 Stunden pro Mitarbeiter und Monat, sei nicht erheblich. Auf den Zeitkonten der Mitarbeiter seien Ende Mai 2014 im Durchschnitt rund +12,5 Stunden aufgelaufen. Randnummer 38 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.09.2014 und vom 14.01.2015 Bezug genommen. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.05.2014, Az. 6 Ca 803/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 04.12.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Er führt aus, die Beklagte habe auch zweitinstanzlich keine tragfähige unternehmerische Entscheidung vorgetragen, die geeignet sei, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Sie sei ihrer eigentlichen Darlegungslast, nämlich eine Kausalitätskette zwischen der unternehmerischen Entscheidung zur Kapazitätsreduzierung und dem konkreten Wegfall an Beschäftigungsbedarf vorzutragen, nicht nachgekommen. Sie bediene sich stattdessen einem "Kunstgriff", indem sie hinsichtlich der Entwicklung der Produktionszahlen und der benötigten Mitarbeiter verschiedene Zeiträume vergleiche. So sei etwa im Bereich "Assembly Crane WS" nach der Prognose der Beklagten von 2010 bis 2014 die produzierte Stückzahl von 320 auf 186 Geräte zurückgegangen, dem stelle sie die Zahl der Mitarbeiter im Jahr 2013 und die nun angestrebte Zahl in 2014 gegenüber. Die Beklagte verschweige, die unbestrittene Tatsache, dass sie von November 2010 bis Dezember 2013 die Zahl der eigenen Mitarbeiter sowie der eingesetzten Leiharbeitnehmer um 595 reduziert habe. Durch den Vergleich verschiedener Zeiträume werde eine Kausalität für den Wegfall weiterer Arbeitsplätze suggeriert, die tatsächlich nicht bestehe. Randnummer 44 Zudem stelle die Beklagte ausschließlich die Entwicklung in den vom Stellenabbau betroffenen Bereichen dar. Gerade das Werk D./B, in dem die Beklagte mit 558 von 848 fast 2/3 ihrer produktiven Mitarbeiter beschäftige, werde praktisch nicht berücksichtigt. Sie beschränke sich auf die knappe Behauptung; dass dort ein Überhang von 10 Mitarbeitern im Bereich der AC-Krane bestehe. Randnummer 45 Die Darlegung, in welchem Maß künftig Arbeit anfalle und wie das Arbeitsvolumen von den verbleibenden Mitarbeitern ohne überobligatorische Leistungen bewältigt werden könne, müsse betriebsbezogen erfolgen. Vom Stellenabbau der Beklagten sei nur die Herstellung der AC-Modelle betroffen, hier fast ausschließlich das Werk W.. Trotzdem müsse die Frage, welches Arbeitsvolumen von wie vielen Mitarbeitern erledigt werden solle, unter Einbeziehung des Werkes D. sowie der CC-Produktion beantwortet werden. Die Beklagte beschränke ihren Vortrag hingegen auf die vom Abbau betroffenen Bereiche. Zum kompletten Rest des Betriebes, ua. allen Abteilungen der CC-Produktion, den Stahlbau (Welding/Steel D. und W.), die Lackiererei, Lagerhaltung, den Versuchs- und Prototypenbau, trage sie nichts vor. Randnummer 46 Der Vortrag der Beklagten zum Wegfall von Arbeitsplätzen könne auch deshalb nicht überzeugen, weil sie die Leiharbeitnehmer nicht in ihre Berechnungen einbezogen habe. Die Beklagte habe im Jahr 2010 zusätzlich zum Stammpersonal 281 Leiharbeiter beschäftigt. Diese seien an der Produktion der 402 Geräte im Jahr 2010 genauso wie die Stammbelegschaft beteiligt gewesen. Die Beklagte trage vor, im Jahr 2010 mit 1.129 produktiven Mitarbeitern 402 Geräte hergestellt zu haben, im Jahr 2014 mit 848 produktiven Mitarbeitern voraussichtlich 235 Geräte. Eine Schlussfolgerung lasse sich hieraus nicht ziehen, denn neben den 1.129 eigenen Mitarbeitern seien im Jahr 2010 weitere 281 Leiharbeiter beschäftigt gewesen, im Dezember 2013 hingegen nur noch 31. Die bereits erfolgte Personalreduzierung sei demnach weit größer als von der Beklagten zugestanden, weil sie ihren Vortrag auf die Stammbelegschaft beschränke. Randnummer 47 Zudem verlange die Beklagte der verbliebenen Belegschaft überobligatorische Leistungen ab. Es sei unstreitig, dass Überstunden geleistet und Zeitguthaben aufgebaut werden. Eine überobligatorische Leistung stelle jede Minute dar, die ein Arbeitnehmer über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus arbeite. Dass tarifvertraglich ein Zeitguthaben bis zu 150 Plusstunden zulässig sei, ändere daran nichts. Samstagsarbeit sei in jedem Fall als überobligatorische Leistung zu qualifizieren. Die Ansicht der Beklagten, Überstunden in vertretbarem Umfang seien nicht relevant, sei unrichtig. Bei durchschnittlich 5,79 Stunden je Mitarbeiter und Monat sowie 834 produktiven Mitarbeitern, gestehe die Beklagte die Leistung von monatlich 4.829 Mehrarbeitsstunden zu. Dies entspreche rechnerisch bei 35-Wochen-Stunden immerhin 32 Vollzeitstellen. Randnummer 48 Die Beklagte habe die Sozialauswahl nicht auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt, insb. nicht auf die Bereiche CC-Geräte, Reparaturwerkstatt und Prototypenbau. Die Beklagte habe offensichtlich große Teile des Werks D./B aus der Sozialauswahl herausgenommen. Da sie fast 2/3 der produktiven Mitarbeiter des Betriebs nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, sei diese grob fehlerhaft. Die Beklagte trage vor, dass 237 Mitarbeiter als Montageschlosser tätig gewesen seien, die sie zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst habe. Tatsächlich beschäftige sie weit mehr Arbeitnehmer. Von den 290 produktiven Mitarbeitern im Werk W. sei der ganz überwiegende Teil in verschiedenen Stadien der Montage, der Kontrolle und der Endabnahme als Schlosser beschäftigt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zugestanden, dass Schlosser des Werks D./B, die mit der Arbeit an den großen AC-Geräten sowie den CC-Kranen beschäftigt werden, aus der Sozialauswahl ausgenommen worden seien. Randnummer 49 Im Übrigen rüge er die Altersgruppenbildung der Beklagten. Die Beklagte habe faktisch nur drei Altersgruppen gebildet, weil sie keine "Zehnerschritte" vorgenommen habe. Die von der Beklagten gebildete Altersgruppe 1 umfasse tatsächlich nur 3 Jahrgänge, die Gruppe 2 und 3 jeweils 15 Jahrgänge und die Gruppe 4 letztlich nur 6 Jahrgänge, weil der älteste Montageschlosser 62 Jahre alt sei. Die Altersgruppe 1 (ab 0 Jahre) bestehe nur aus einem im Jahr 1990 geborenen Schlosser. Das Raster sei zu grob. Die Beklagte hätte vier Altersgruppen bilden müssen (25-34, 35-44, 45-55, 56-65), denn sie habe die Hauptlast des Personalabbaus den Montageschlossern zwischen dem 41. und 55. Lebensjahr auferlegt. Randnummer 50 Außerdem hätte er nach dem Punkteschema der Beklagten eine Gesamtpunktzahl von 94 (nicht 89) erzielt. Er sei einem verheirateten Arbeitnehmer gleichzustellen (zusätzlich 5 Punkte), weil er mit seiner Lebenspartnerin einen PACS nach französischem Recht abgeschlossen habe. Er lebe in einer dem deutschen Ehemodell in jeder Hinsicht vergleichbaren Lebens-, Unterhalts- und Einstandsgemeinschaft. Bei zutreffender Altersgruppenbildung wäre ihm mit 94 Punkten in der Gruppe der 36- bis 45-Jährigen nicht gekündigt worden. Randnummer 51 Schließlich sei auch die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe der Kündigung eine massiv geänderte Sozialauswahl zugrunde gelegt. Sie habe selbst vorgetragen, dass ihre Liste vielfach fehlerhaft gewesen und deshalb abgeändert worden sei. Die geänderte Fassung sei nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung gewesen. Der unstreitig nicht gekündigte Leistungsträger K. erscheine auf keiner Liste. Die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht nur alle im Bereich anderer Abteilungen wie der CC-Krane und den Werken D. und B tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer nicht mitgeteilt, sie habe auch direkt im Bereich der AC-Geräte als Schlosser tätige Mitarbeiter nicht in die Sozialauswahl aufgenommen. Zum vorgetragenen Geschehensablauf, dass sie die unternehmerische Entscheidung der Kapazitätsanpassung erst nach Abschluss des Interessenausgleichs getroffen habe, sei der Betriebsrat ebenfalls nicht angehört worden. Randnummer 52 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 53 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). B. Randnummer 54 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2013 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2014 aufgelöst worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Randnummer 55 Die Kündigung der Beklagten ist nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Sie ist iSv. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 56 1. Die Kündigung vom 02.12.2013 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Randnummer 57
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