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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 6 K 1961/09 Urteil Rüge der unzutreffenden Bezeichnung des Haftungsschuldners - Steuerpflicht von Leistungen ei

Rüge der unzutreffenden Bezeichnung des Haftungsschuldners - Steuerpflicht von Leistungen einer öffentlich rechtlichen Einrichtung - Abbau und Wiederaufbau einer Radaranlage und deren Versetzung in ei

der Auftragnehmer die deutsche Umsatzsteuer auf der Grundlage des vertraglichen Entgelts entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und gemäß §§ 51 bis 56 UStDV unmittelbar an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. Randnummer 17 Mit Änderungsvertrag vom 03.04.2000 wurde das Entgelt auf ... DM netto erhöht. Die Vertragsparteien gingen davon aus,

keine Umsatzsteuer anfällt. Randnummer 18 Im Jahr 1999 leistete der Kläger an die N Zahlungen in Höhe von ... DM. Am 31.01.2000 wurden weitere ... DM gezahlt. Umsatzsteuer wurde nicht abgeführt. Die Auftragsarbeiten wurden im Jahr 2011 abgeschlossen (Schlusszahlung ... DM am 4. Januar 2001). Randnummer 19 Der Beklagte führte beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1998 und 1999, sowie die Monate Januar bis März 2000 durch (Prüfungsbericht vom 10.01.2001, Bl. 95 – 98 Prozessakte – PA –). Randnummer 20 Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 04.09.2001 einen Haftungsbescheid gemäß § 55 UStDV in der damals gültigen Fassung gegenüber dem Kläger, mit dem dieser für Umsatzsteuer 1999 und 2000 in Höhe von ... DM in Haftung genommen wurde (Bl. 170 – 172 Akte-FA). Randnummer 21 Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, der Haftungsbescheid sei mangels Bestimmtheit nichtig. Außerdem habe die N nicht als Unternehmer, sondern hoheitlich gehandelt. Randnummer 22 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die N sei ein im Ausland ansässiges Unternehmen. Gemäß § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51, 54 UStDV habe der Leistungsempfänger von Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Umsatzsteuer für das Entgelt einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Kläger sei auch zutreffend Adressat des Haftungsbescheides. Er sei als Bundesbehörde eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund und damit als Steuerpflichtiger zu behandeln. Randnummer 23 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Haftungsbescheid sei wegen inhaltlicher Unbestimmtheit gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Zur inhaltlichen Bestimmtheit – § 119 Abs. 1 AO – gehöre die Angabe des Regelungsadressaten, im Falle eines Haftungsbescheides also des Haftungsschuldners. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei Haftungsschuldner die Körperschaft selbst, im Streitfall also die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger als Behörde sei dem gegenüber keine Körperschaft und damit nicht Steuersubjekt. Der Haftungsbescheid enthalte keinen Hinweis auf die Haftungsschuldnerschaft der Bundesrepublik Deutschland; sein Regelungsgehalt sei insoweit nicht auslegungsfähig.

der Kläger als Behörde selbstständig rechtlich auftreten könne, ändere nichts daran,

nicht er, sondern die Bundesrepublik Deutschland Steuerpflichtiger sei. Randnummer 24 Hilfsweise trägt der Kläger vor, die N sei nicht unternehmerisch, sondern ausschließlich im hoheitlichen Bereich tätig. ... . Sie teile als Einrichtung der NATO untrennbar deren juristische Rechtspersönlichkeit. Sie habe den Auftrag, logistische Dienstleistungen zur Unterstützung solcher Waffen- und Ausrüstungssysteme zu erbringen, die von den NATO-Ländern gemeinsam betrieben würden. Die N werde für die NATO aufgrund der ...-Charta tätig. Die streitigen Leistungen gehörten zu deren Kernaufgaben. Hauptsächlich agiere die N im Bereich der Ersatzteilversorgung und der Instandsetzung. Sie beauftrage im eigenen Namen und auf Rechnung der NATO deutsche und ausländische Unternehmen mit der Lieferung von Ersatzteilen und der Ausführung sonstiger Leistungen. Teilweise führe sie die Leistungen mit eigenem Personal aus. Sämtliche Vermögensgegenstände würden als Eigentum der NATO erworben. Dem entsprechend sei die N von den ausländischen Finanzbehörden nicht als Unternehmer, sondern als hoheitlich handelnd eingestuft worden; sie habe den Status einer steuerbefreiten internationalen Einrichtung. Soweit die deutsche Finanzverwaltung eine davon abweichende Auffassung vertrete, könne diese sich nur auf konkret in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeiten beziehen. Soweit der Beklagte davon ausgehe,

die N keine Tätigkeit ausübe, die ihr eigentümlich und vorbehalten sei, sei das Kriterium der Nachhaltigkeit für die Unternehmer-Eigenschaft nicht erfüllt. Bei dem Vertragsgegenstand – Abbau einer Radaranlage und deren Wiederaufbau an einem anderen Standort in der Bundesrepublik Deutschland – handele es sich um eine einmalige Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht. Die ursprüngliche Vertragsgestaltung sei unter Zeitdruck gewählt worden, ohne zuvor die gebotene gründliche juristische Prüfung vornehmen zu können. Die Korrektur sei sodann nach Einschaltung des Fachreferats vorgenommen worden. Randnummer 25 Die Arbeiten seien von Spezialisten durchgeführt worden. Die N verfüge nur über wenige solcher Spezialisten, weshalb die Arbeiten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten. Soweit vor Abschluss der Arbeiten Teil-Rechnungen gestellt worden seien, beruhe dies darauf,

die N den Mitarbeitern Reisekosten habe auszahlen müssen; diese Beträge seien vorab in Rechnung gestellt worden. Randnummer 26 In keinem anderen EU-Mitgliedsstaat würden von der N bezogene Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen. Randnummer 27 Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 26.08.2009 (Bl. 22 – 27 Prozessakte – PA –) und den Schriftsatz vom 28.12.2009 (Bl. 85 PA) Bezug genommen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid für die Jahre 1999 und 2000 vom

  1. September 2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom
  2. Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, der Haftungsbescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig. Nach § 51 UStDV i.V.m. § 55 UStDV kämen als Haftungssubjekte juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Der Beklagte erfülle diese Voraussetzung. Darunter seien nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Gebietskörperschaften, sondern auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen. Nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen seien dem Begriffsmerkmal ebenfalls zuzuordnen. Auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebiete,

der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht eng ausgelegt werden dürfe. Bei unterschiedlicher Behandlung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts käme es zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen. Randnummer 31 Die Rechtsauffassung des Klägers führe dazu,

ein Umsatz in Gestalt einer Werkleistung auf dieser Stufe unversteuert bliebe. Dieses Ergebnis werde vermieden, wenn § 51 Abs. 2 UStDV entsprechend Art. 4 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) Unterabs. 2 der

  1. EG-Richtlinie ausgelegt werde. Randnummer 32 Ergänzend wird auf die Klagestellungnahme vom 26.10.2009 (Bl. 80 – 82 PA) Bezug genommen. Randnummer 33 Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll vom 06.09.2011 (Bl. 123 – 125 PA) wird Bezug genommen. Randnummer 34 Im Anschluss an den Erörterungstermin hat die Klägerin vorgetragen: Randnummer 35 Die N sei die ausführende Agentur der ..., die wiederum eine nachgeordnete Stelle der NATO sei. Die Aufgabe der ... N bestehe ... darin, der NATO und ihren Mitgliedsstaaten individuell oder kollektiv logistische Unterstützung zu gewähren. Durch gebündelte Nachfrage werde das Ziel verfolgt, die Kosten zu senken. Die Hauptaktivitäten der N lägen in der Versorgung, Materialerhaltung, Beschaffung, Vertragsmanagement und technischer Unterstützung. Hierfür vergebe die N Aufträge an die Industrie. Ingenieurleistungen, die auf dem Markt nicht verfügbar seien oder der Geheimhaltung unterlägen, würden „in-house“ ausgeführt. Sitz der N sei in X; nach dem Sitzabkommen sei die N von allen direkten und indirekten Steuern, sowie Zöllen befreit (Bl. 153 PA). Randnummer 36 Nach Art. 151 der Richtlinie 2006/112/EG, der Art. 15 Nr. 10 der
  2. EGRL einbeziehe, seien die Leistungen steuerbefreit. Randnummer 37 Die N sei nicht unternehmerisch tätig. Ausweislich der ...-Charta, die Rechtsgrundlage für jegliches Tätigwerden der nachgeordneten N sei, würden die Leistungen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht. Die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sei nach § 2 Abs. 3 UStG zu beurteilen. Die Aufgaben der N seien vergleichbar mit denen, die auf nationaler Ebene der Kläger wahrnehme. Die N sei eine Organisation ohne Erwerbscharakter. Das BMF habe dem Kläger bestätigt,

die ... Rüstungsagentur ... dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei (Bl. 158 – 160 PA); nichts anderes könne für die N gelten. Randnummer 38 Der Auftrag sei ohne Ausschreibung an die N vergeben worden (Bl. 161 PA). Die freihändige Vergabe ohne Wettbewerb sei erfolgt im Hinblick auf die Eigentumsrechte der NATO an den Geräten. Deren Wartung habe durch die N zu erfolgen. Hinzu komme,

die N den Konfigurationsnachweis führe, die erforderlichen Instandsetzungs- und Kalibrierungseinrichtungen vorhalte, sowie über das qualifizierte und sicherheitsmäßig überprüfte Personal und die erforderlichen Dokumentationen verfüge. Folglich sei kein Wettbewerb möglich. Randnummer 39 Bei der von der N erbrachten Leistung handele es sich um eine einheitliche Leistung. Für die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage seien sämtliche vertraglich vereinbarten Teilleistungen in gleichem Maße von Bedeutung. Diese Leistung stelle weder eine grundstücksbezogene Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 2001 dar, noch eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG

  1. Es handele sich vielmehr um eine komplexe Gesamtleistung, bei der gem. Urteil des EuGH vom 25.01.2001 Rs. C-429/97 der Ort der Leistung dort liege, wo der Unternehmer seinen Sitz habe. Randnummer 40 Ergänzend wird auf die weiteren Schriftsätze vom 27.03.2012 mit Anlagen (Bl. 135 – 196 PA), vom 18.09.2012 (Bl. 211/212 PA) und vom 27.05.2013 (Bl. 249 – 253 PA) Bezug genommen. Randnummer 41 Der Beklagte hat hieraus erwidert, es müsse geklärt werden, was der Kläger unter einer „inhouse“-Leistung verstehe und wie der Kläger in die Organisationen der NATO ... integriert sei. Im Übrigen lasse die Darstellung umfassende Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeitsfeldern der N und der Frage, ob und inwieweit Wettbewerb in den einzelnen Bereichen möglich sei, vermissen. Randnummer 42 Die hier streitigen Leistungen seien nicht zwingend dem hoheitlichen sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen. Die Auftragsvergabe an die N sei im Rahmen der freihändigen Vergabe vorgeschlagen worden, weil die N über das qualifizierte und sicherheitsmäßig überprüfte Fachpersonal verfüge. Damit könnten diese Tätigkeiten auch von anderen Unternehmen ausgeführt werden. Randnummer 43 Ergänzend wird auf die weiteren Schriftsätze vom 14.06.2012 (Bl. 199/200 PA) und vom 10.10.2012 (Bl. 214/215 PA) Bezug genommen. Randnummer 44 Ein weiterer Erörterungstermin wurde am 20.03.2013 durchgeführt. Auf das Protokoll (Bl. 238/239 PA) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage ist begründet.
  2. Randnummer 46 Der Haftungsbescheid ist nicht gemäß §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. Randnummer 47 Der Kläger trägt dazu vor, Inhaltsadressat des Haftungsbescheides, also Haftungsschuldner, sei die Gebietskörperschaft Bund; der Haftungsbescheid sei jedoch an die klagende Behörde gerichtet, die ihrerseits nicht Inhaltsadressat des Haftungsbescheides sein könne. Aus dem Haftungsbescheid gehe nicht hervor, ob er sich an den Bund, vertreten durch die Behörde oder die Behörde selbst als Haftungsschuldner richte. Randnummer 48 § 51 Abs. 2 S.1 UStDV regelt,

der Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet ist, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Bund kann damit Inhaltsadressat eines auf diese Vorschrift gestützten Haftungsbescheides sein. Randnummer 49 Die Finanzverwaltung hat im Verwaltungsverfahren sich zur Bestimmung des Haftungsschuldners auf Abschnitt 15a Abs. 3 Satz 2 UStR berufen (Bl. 189 Akte FA) und auf den Beschluss des BFH I B 4/96 (Bl. 177 Akte FA). Randnummer 50 Abschnitt 15a UStR ist ergangen zu § 1a UStG, der innergemeinschaftliche Erwerbe regelt. Absatz 3 Satz 2 bestimmt,

bei der Gebietskörperschaft Bund einzelne Organisationseinheiten – z.B. Ämter – für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe als Steuerpflichtige behandelt werden. Hier geht es um die Beurteilung einer Dienstleistung, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezogen wurde, wobei streitig ist, ob der in X ansässige Erbringer der Dienstleistung Unternehmer ist. Der Beschluss des BFH vom 03.12.1996 – I B 44/96 enthält Ausführungen zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides bei mangelhafter Bezeichnung des Steuerschuldners. Diese ist unschädlich, solange die Haftungsschuld gleichwohl für den Haftungsschuldner erkennbar konkretisiert werden kann. Dieser Beschluss ist für den Streitfall nicht einschlägig, denn im Streitfall wird die unzutreffende Bezeichnung des Haftungsschuldners gerügt. Randnummer 51 Für einen an eine Gebietskörperschaft gerichteten Verwaltungsakt ist die Bezeichnung der Behörde, die für die haftende Gebietskörperschaft auftritt, ausreichend. Die Gebietskörperschaft selbst muss nicht bezeichnet werden. Durch die Bezeichnung der von ihr eingerichteten Behörde ist die haftende Körperschaft des öffentlichen Rechts hinreichend bezeichnet; es ist klar erkennbar,

nur sie als Inhaltsadressat des Haftungsbescheides in Betracht kommen kann. Randnummer 52 Im Streitfall hat der Beklagte allerdings die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 15a Abs. 2 Satz 3 UStR entsprechend angewendet und nicht den Bund als Haftungsschuldner behandelt, sondern die klagende Behörde. Dies geht aus der Adressierung des Haftungsbescheides und der nachfolgenden Formulierung „Sie haften ...“ mit hinreichender Klarheit hervor. Randnummer 53 Das Gericht erachtet die in Abschnitt 15a Abs. 3 Satz 2 UStR für innergemeinschaftliche Erwerbe getroffene Regelung für zutreffend und wegen der insoweit gleich gelagerten Beurteilung auch auf §§ 51, 55 UStDV übertragbar. Der Behandlung der jeweiligen Organisationseinheit als Steuerpflichtiger liegt der Gedanke zugrunde,

diese wie ein selbstständiger Unternehmer handelt. Randnummer 54 Damit liegen sowohl die inhaltliche Bestimmtheit als auch eine wirksame Bekanntgabe des Haftungsbescheides vor; der Haftungsbescheid ist nicht mangels inhaltlicher Bestimmtheit und/oder wirksamer Bekanntgabe unwirksam.

  1. Randnummer 55 Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV hatte der Leistungsempfänger im Streitjahr 2001 für steuerpflichtige Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Randnummer 56 Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 UStDV betrifft die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer nur Leistungsempfänger, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Randnummer 57 § 54 UStDV regelt die Pflicht zur Anmeldung und die Fälligkeit der Steuer. Randnummer 58 Gemäß § 55 UStDV haftet der Leistungsempfänger für die nach § 54 anzumeldende und abzuführende Steuer. 2.
  2. Randnummer 59

der Kläger als Steuerpflichtiger/Unternehmer zu behandeln ist, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 60 Im Urteil vom 04.06.2009 Rs. C-102/08 SALIX hat der EuGH ausgeführt,

Art. 4Abs.

5 Unterabs. 2 der 6. EGRL dahin auszulegen ist,

die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben und Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, gleichwohl als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen sowohl zu Lasten privater Wettbewerber als auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu ihren eigenen Lasten führen würde. Randnummer 61 Im Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 Isle of Wight Council hat der EuGH entschieden,

Art. 4Abs.

5 Unterabs. 2 der 6. EGRL dahin auszulegen ist,

für die Frage der Wettbewerbsverzerrungen nicht nur auf den gegenwärtigen und lokalen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb abzustellen ist, soweit dieser nicht rein hypothetisch ist. Randnummer 62 Der Beklagte kann sich für den Streitfall nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Soweit er argumentiert, der EuGH habe die Eigenschaft als Steuerpflichtiger bejaht, wenn eine Eingliederung in die öffentliche Verwaltung feststellbar sei und allein daraus schließt,

der Kläger Unternehmer ist, fehlt das für Art. 4 Abs. 5 der 6. EGRL (Art. 13 MwStSystRL) nötige Element einer Tätigkeit. Mit dieser Tätigkeit ist die Ausführung von Ausgangsumsätzen gemeint, nicht nur der bloße Bezug von Leistungen. Dies folgt schon aus dem Merkmal,

die Tätigkeit bei Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die angeführten EuGH-Urteile sind, da es hier nur um den Bezug von Leistungen geht, im Streitfall nicht einschlägig. Randnummer 63 Darauf kommt es allerdings im Rahmen der Anwendung des § 51 Abs. 2 UStDV nicht an. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Daraus folgt,

juristische Personen des öffentlichen Rechts auch dann zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet sind, wenn sie nicht Unternehmer sind. Randnummer 64 Nach § 51 Abs. 1 UStDV besteht die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. 2.

  1. Randnummer 65 Es kommt folglich darauf an, ob die N die an den Kläger erbrachte Leistung im Rahmen einer unternehmerischen, d.h. wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht hat. Randnummer 66 Die NATO ist ein Zusammenschluss von Staaten, also Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts und damit auch selbst ein öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt. Die N ist eine NATO-Behörde (Aufsatz v. MinR Orth, Verteidigungsministerium, Bl. 247 Akte FA; s. dazu auch www.... ) N ist „executive arm of ...“ (Exekutivorgan). ... wiederum ist integraler Bestandteil der NATO besitzt und die Rechtspersönlichkeit gemäß Art. 4 des Übereinkommens von Ottawa (Bl. 176 PA). N ist folglich eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Randnummer 67 Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Art. 4 Abs. 5 der
  2. EGRL. Die Auslegung dieser Vorschrift hat der EuGH mit Urteilen vom 04.06.2009 Rs. C-102/08 SALIX und vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 Isle of Wight Council konkretisiert. Randnummer 68 Der BFH hat entschieden,

§ 2Abs. 3 Satz 1 USt

G gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann und muss (Urteile vom 17.03.2010 – XI R 17/08 BFHE 230, 466, vom 02.03.2011 – XI R 65/07 und vom 03.03.2011 – V R 23/10). Randnummer 69 Die N wurde dann zutreffend als Unternehmer angesehen, wenn sie Leistungen anbietet, die auch private Unternehmer ausführen können und insoweit konkurrierend tätig wird. 2.2.1. Randnummer 70 Dafür muss zunächst beurteilt werden, ob es sich bei den von der N erbrachten Leistungen um verschiedene, möglicherweise unterschiedlich zu beurteilende Leistungen handelt, oder um eine einheitliche Leistung. Randnummer 71 Der Leistungskatalog umfasst folgende Bestandteile: Randnummer 72 · Durchführung einer neuen Site Survey vor Beginn der Arbeiten und Detailabstimmung Randnummer 73 · Abbau der Antennenanlage und von Gerät am bisherigen Standort Randnummer 74 · Transport zur Depot-Instandsetzung Randnummer 75 · Vollständige Überholung des Geräts Randnummer 76 · Durchführung von Engineering Changes zur Herstellung der gültigen Konfiguration Randnummer 77 · Überprüfung des Geräts in der Referenzanlage Randnummer 78 · Kalibrierung der dazu gehörenden speziellen Prüfmittel Randnummer 79 · Vervollständigung der Dokumentation Randnummer 80 · Transport nach S Randnummer 81 · Installation und Test des Geräts und der Antennenanlage in der Interimsinfrastruktur Randnummer 82 · Installation und Test des Geräts und der Antennenanlage am endgültigen Standort Randnummer 83 · Lieferung und Einbau konfektionierter Antennenkabel Randnummer 84 Hierin liegt eine einheitliche Leistung. Randnummer 85 Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 25.02.1999 Rs. C-349/96 CCP und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05 Ludwig) liegt eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Da sich zum einen aus Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ergibt,

jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand,

ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu. Randnummer 86 Für den Kläger als Leistungsempfänger macht nur der Bezug des gesamten Leistungsbündels einen Sinn. Dem Kläger ging es um den Ab- und Wiederaufbau einer Radaranlage und deren Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand. Es liegt somit eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung vor, die nicht künstlich in ihre Einzelbestandteile aufgespalten werden darf. 2.2.2. Randnummer 87 Für die Frage, ob diese einheitliche Gesamtleistung von der N im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit, also als Steuerpflichtiger, erbracht wurde, sind die Kriterien der EuGH-Urteile vom 04.06.2009 Rs. C-102/08 SALIX und vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 Isle of Wight Council, sowie des BFH-Urteils vom 17.03.2010 XI R 17/08 (BFHE 230, 466) maßgeblich. Randnummer 88 Der Begriff „führen würde“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist danach dahin auszulegen,

er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist. Randnummer 89 Der Begriff „größere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen,

die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen (EuGH Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07). Randnummer 90 Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSystRL) gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL). Gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der MwStSystRL) gelten die vorstehend genannten Einrichtungen in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist. Randnummer 91 Eine der in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Randnummer 92 Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringen (BFH Urteil vom 17.03.2010 – XI R 17/08, BFHE 230, 466). Randnummer 93 Die Behandlung als nicht Steuerpflichtiger ist die Ausnahme und daher eng auszulegen. Die Rückausnahme, die wiederum zum Regelfall führt (also das Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen), ist dagegen nicht eng auszulegen. Daraus folgt,

die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger nur in Betracht kommt, wenn der mögliche Wettbewerb völlig unbedeutend wäre. Dieser Wettbewerb ist nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist. Randnummer 94 Der relevante Markt ist das Betätigungsfeld der N und im Streitfall konkret der Ab- und Aufbau von militärischen Radaranlagen. Randnummer 95 a) Der Vertrag (Bl. 28 ff. PA) ist nach seinem Wortlaut auf einen zivilrechtlichen Leistungsaustausch ausgerichtet. Grundsätzlich ist zwar, wenn die Leistung auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruht, von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Insofern besteht eine Parallele zu dem dem BFH-Urteil vom 17.03.2010 –XI R 17/08 (BFHE 230, 466) zugrunde liegenden Fall. Dort hat der BFH festgestellt,

die Erbringung von Werbeleistungen durch die Gemeinde keine hoheitliche Tätigkeit ist, sondern stets unternehmerisch. Randnummer 96 Der BFH stellt in diesem Urteil fest,

nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt erbracht werden, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet und die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH Urteil vom 17.03.2010 – XI R 17/08 m.w.N.). Randnummer 97 Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 „Isle of Wight Council“ fest,

die Voraussetzungen einer Tätigkeit durch eine juristische Person des öffentlichen Recht und im Rahmen der öffentlichen Gewalt, also im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung, kumulativ erfüllt sein müssen. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt wird wie unter privaten Wirtschaftsteilnehmern. Art. 4 der

  1. EGRL weist der MwSt einen sehr weiten Anwendungsbereich zu. Die Bestimmung betrifft alle Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter. In Abweichung von dieser allgemeinen Regelung bestimmt Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der
  2. EGRL die Ausnahme für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Vor diesem Hintergrund gibt es nur für Tätigkeiten, die ausschließlich oder fast ausschließlich vom öffentlichen Sektor ausgeübt werden, in der Regel keinen Wettbewerb. Randnummer 98 Die Urteile des BFH und EuGH sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen,

es sich um Leistungen gehandelt hat, die von Privaten erbracht werden können. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Erbringung von Werbeleistungen durch Überlassung eines Fahrzeugs, wie sie auch von Vereinen angeboten werden, in dem vom EuGH entschiedenen Fall um den Betrieb eines Parkhauses. Randnummer 99 Soweit es sich bei den Leistungen der N an den Kläger um Leistungen handelt, die in dieser Form – aus sicherheitspolitischen Gründen – von Privaten nicht erbracht werden können, muss die Leistungserbringung im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages in einem solchen Fall unbeachtlich sein. Randnummer 100 b) Das Gericht erachtet die Konkurrenz von privaten Unternehmern auf dem Gebiet des Abbaus und Wiederaufbaus von militärischen Anlagen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als unbedeutend. Randnummer 101 Soweit die N Tätigkeiten ausführt, die sicherheitsrelevant sind und deshalb für einen Wettbewerb nicht in Frage kommen und dieser Bereich mehr als unbedeutend ist, ist die N nicht als Steuerpflichtiger anzusehen. Wenn die Gesamtleistung ohne die sicherheitsrelevanten Teilleistungen keinen Sinn macht, kann auch schon ein geringer Anteil ausreichen, um eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verneinen. Randnummer 102 Zu diesem Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH,

es auf die Tätigkeit an sich und nicht auf die Wettbewerbssituation auf dem lokalen Markt ankommt. Potenzieller Wettbewerb ist dann zu berücksichtigen, wenn er real und nicht nur rein hypothetisch ist. Im Streitfall ist der potenzielle Wettbewerb bezogen auf die einheitliche Gesamtleistung lediglich hypothetisch. Randnummer 103 Aufträge wie der streitbefangene werden nach der Überzeugung des Senats nicht in ihrer Gesamtheit an einen privaten Unternehmer vergeben. Randnummer 104 Entscheidend ist,

in der einheitlichen Gesamtleistung nach der Überzeugung des Senats sicherheits- und geheimhaltungsrelevante Leistungsbestandteile enthalten sind (z.B. Wartung bestimmter Geräte, Konfiguration, Kalibrierung), die insbesondere wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses nur von eigenem Personal der N durchgeführt werden durften. Randnummer 105 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.03.2012 vorgetragen,

die Leistungen sicherheitsrelevant sind und deshalb keine Ausschreibung erfolgte. Dem Schriftsatz wurde die Entscheidung über die freihändige Vergabe beigefügt (Bl. 161 ff. PA). Dort sind die Kriterien erwähnt. Insbesondere wird ausgeführt,

die N über das qualifizierte und sicherheitsmäßig überprüfte Fachpersonal verfüge. Randnummer 106 Nach den Ausführungen des Herrn L in der mündlichen Verhandlung handelte es sich um eine NATO-Anlage, die den Geheimhaltungsvorschriften der NATO unterlag, insbesondere was die sicherheits- und geheimhaltungsrelevante Verschlüsselungshard- und -software betrifft. Hierfür werden Spezialisten gebraucht, die auch über spezielle Werkzeuge verfügen müssen. Randnummer 107 Dafür,

eine abstrakte Wettbewerbssituation nicht gegeben war, spricht daneben auch die Angabe des Herrn L,

der gesamte Ab- und Wiederaufbau von Radaranlagen extrem selten geschehe (es habe sich um einen einmaligen Fall gehandelt) und

auch die Inanspruchnahme der N durch die Bundeswehr die absolute Ausnahme darstelle. Unter diesen Umständen ist der potenzielle Wettbewerb mit privaten Unternehmern rein hypothetischer Natur. Randnummer 108 Nicht entscheidend ist,

einzelne Leistungselemente wie z.B. der Transport der Anlage auch von einem Wettbewerber hätten erbracht werden können. Liegt eine einheitliche Leistung vor, so ist nur hinsichtlich dieser einheitlichen Gesamtleistung eine Betrachtung anzustellen und nicht hinsichtlich der unselbstständigen Leistungsbestandteile. Deshalb spielt es für die Beurteilung auch keine Rolle,

einzelne nicht sicherheitsrelevante Leistungsbestandteile möglicherweise von privaten Subunternehmern erbracht wurden. 2.2.3. Randnummer 109 Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip trägt zwar der Kläger die objektive Beweislast dafür,

die N nicht Steuerpflichtiger ist. Die Beweislastregel kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn das Gericht nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens eine Überzeugung gewonnen hat (§ 96 FGO). 3. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 111 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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