Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers - Anspruch auf Versetzung an einen anderen Arbeitsort Leitsatz Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) kein Anspruch auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz an einem anderen Arbeitsort oder in einem Home Office. (Rn.29) Orientierungssatz 1. § 8 TzBfG regelt lediglich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht jedoch auf Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach Inhalt und Ort der Arbeitsleistung. (Rn.28) 2. Aus § 106 S 1 GewO lässt sich unmittelbar keine Pflicht des Arbeitgebers zur Ausübung des Direktionsrechts in gewünschter Weise herleiten (hier: Versetzung auf Wunsch der Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsort). Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach § 106 S 1 GewO Sache des Arbeitgebers. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 12. März 2014, 10 Ca 1851/13, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2014, Az. 10 Ca 1851/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vorübergehend auf einem Teilzeitarbeitsplatz am Standort Saarbrücken, hilfsweise auf einem Heimarbeitsplatz, zu beschäftigen. Randnummer 2 Die Beklagte gehört zu einem Versicherungskonzern. Die 1971 geborene Klägerin ist seit Dezember 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.706,- mit 38 Wochenstunden in Vollzeit angestellt. Sie wurde zunächst am Standort Saarbrücken eingesetzt. Aufgrund einer unternehmensweiten Umstrukturierung wurde sie mit ihrem Einverständnis ab 01.10.2007 am Standort Mainz als Sachbearbeiterin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07.09.2007 vereinbarten die Parteien den Dienstort Mainz. Die Klägerin behielt jedoch ihren Wohnsitz in der Nähe von Saarbrücken bei und pendelte nach Mainz. Randnummer 3 Nach der Geburt ihres Sohnes am 14.04.2010 nahm die Klägerin Elternzeit bis zum 13.04.2012 in Anspruch, die einvernehmlich bis zum 13.04.2013 verlängert wurde. Seit 14.04.2013 ist die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie leidet an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, die durch den vorliegenden Arbeitsplatzkonflikt ausgelöst worden sein soll. Randnummer 4 Die Klägerin stellte bereits in der Elternzeit einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, wobei diese auf montags bis freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr verteilt werden müsse, weil ihr Sohn an einer emotionalen Störung leide, die einen ganztägigen Kindergartenbesuch ausschließe. Darüber hinaus verlangt sie zwingend einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken, hilfsweise die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes. Die Anträge befristete sie (zuletzt) bis zum 30.09.2016. Die Beklagte, die mit einer Teilzeitbeschäftigung einverstanden ist, lehnt eine Verlagerung des Arbeitsortes ab. Randnummer 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014 (dort S. 2 bis 16) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich -zuletzt- beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf kalendermäßig bis 30.09.2016 befristete Änderung des Arbeitsvertrags vom 07.09./13.12.2007 mit dem Inhalt, dass die Beschäftigung am Standort Saarbrücken mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:30 bis 12:30 Uhr und anschließend mit dem Aufgabenbereich/Arbeitsort sowie mit der Arbeitszeit gemäß §§ 2, 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 07.09./ 13.12.2007 erfolgt, anzunehmen, Randnummer 8 hilfsweise , Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf kalendermäßig bis 30.09.2016 befristete Änderung des Arbeitsvertrags vom 07.09./13.12.2007 mit dem Inhalt, dass die Beschäftigung in Form eines Heimarbeitsplatzes mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und anschließend mit dem Aufgabenbereich/Arbeitsort sowie mit der Arbeitszeit gemäß §§ 2, 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 07.09./13.12.2007 erfolgt, anzunehmen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammen- gefasst - ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in Saarbrücken noch auf Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes. Sie könne ihr Begehren, das nicht nur auf die (vorübergehende) Verkürzung der Arbeitszeit, sondern auch auf die Zuweisung eines neuen Arbeitsortes gerichtet sei, nicht auf § 8 TzBfG stützen. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. §§ 611, 241 Abs. 2, 106 GewO iVm. § 315 BGB. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 16 bis 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 12.03.2014 Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen das am 20.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 18.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.08.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.08.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Sie macht zur Begründung der Berufung geltend, sie habe einen Rechtsanspruch auf vorübergehende Teilzeitbeschäftigung am Standort Saarbrücken, hilfsweise auf einen Heimarbeitsplatz. Anspruchsgrundlage sei die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts überwiege ihr Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung am Standort Saarbrücken bzw. in einem Home-Office, das Interesse der Beklagten an ihrer Beschäftigung am Standort Mainz. Die Beklagte sei bei Abwägung der wechselseitigen Belange iSd. §§ 106 GewO, 315 BGB verpflichtet, ihr vermeidbare Belastungen zu ersparen und ein Nebeneinander von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es sei ihr wegen der Kinderbetreuungspflicht nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigung am Standort Mainz auszuüben. Im Hinblick auf die medizinisch notwendige Betreuung ihres Sohnes durch die Mutter, sei ihr ein hohes Interesse an einem Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken zuzubilligen. Dies gelte insb. auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 GG geregelten Rechts der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Demgegenüber werde das Recht der Beklagten, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, durch die begehrte Zuweisung eines anderen Arbeitsortes nur marginal berührt. Sie könne am Standort Saarbrücken ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Bereich "Privat Schaden Haftpflicht" ausüben. Der Beklagten sei es technisch möglich und zumutbar, sie am Standort Saarbrücken an die ACD-Telefonanlage, die eingehende Schadensmeldungen und sonstige Kundenanrufe automatisch unter den Sachbearbeitern verteile ("Automatic Call Distribution") einzubinden. Die Beklagte betreibe die ACD-Telefonanlage gemeinsam mit weiteren konzernangehörigen Gesellschaften, der sog. "Mandant" Schaden sei an drei Standorten in Mainz, Köln und Hannover angelegt worden. Die Beklagte habe keine Gründe dafür vorgebracht, weshalb die Einbindung eines weiteren Standorts, namentlich Saarbrücken, an den "Mandanten" Schaden technisch nicht möglich sei. Die Beklagte habe dem Arbeitnehmer Z., der ebenfalls im Bereich Schadensbearbeitung tätig sei, ermöglicht, am Standort Saarbrücken für den Standort Köln zu arbeiten. Zudem habe die Beklagte der Arbeitnehmerin N., die im Bereich Heilwesen tätig und dem Standort Köln zugeordnet sei, ermöglicht, ihre Tätigkeit in Saarbrücken zu verrichten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, warum dies bei ihr nicht möglich sein soll. Randnummer 15 Selbst wenn es technisch nicht möglich sei, sie am Standort Saarbrücken an die ACD-Telefonanlage anzuschließen, könne sie dort vertragsgemäß beschäftigt werden, weil sich der Anteil der Telefongespräche an ihren Gesamtaufgaben im Hinblick auf die beantragte Verringerung der Arbeitszeit ohnehin drastisch reduziere. Deshalb sei es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, ihr eine Halbtagsstelle in Saarbrücken mit Arbeitsaufgaben ohne Telefontätigkeiten zuzuweisen. Dessen ungeachtet sei es der Beklagten möglich, ihr im Rahmen des Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen, die keine Anbindung an den "Mandanten" Schaden erforderten. Hierzu zählten Arbeitsaufgaben im Bereich des Vermittlungsmanagements, die sie auch am Standort Saarbrücken ausüben könne. Gleiches gelte für Arbeitsaufgaben, die bisher von Leiharbeitnehmern am Standort Saarbrücken verrichtet würden. Hinzu komme, dass die Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am Standort Saarbrücken 55 neue Mitarbeiter eingestellt habe. Von diesen Mitarbeitern setze sie 15 im Bereich der Telefonie und mind. 30 im Bereich Privat- und Firmenkunden ein. Randnummer 16 Höchst vorsorglich habe sie einen Anspruch auf Beschäftigung in einem Home- Office. Die Beklagte habe der Arbeitnehmerin D.-B., die im Bereich der Schadensbearbeitung tätig sei, während der Elternzeit eine Tätigkeit im Home-Office ermöglicht. Frau D.-B. sei als Sachbearbeiterin unter Anbindung an die ACD-Telefonanlage im Home-Office tätig. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Beklagten, die Anbindung an die ACD-Telefonanlage sei im Home-Office technisch nicht möglich, unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20.08.2014 und vom 08.12.2014 Bezug genommen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014, Az. 10 Ca 1851/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf kalendermäßig bis zum 30.09.2016 befristete Änderung des Arbeitsvertrags vom 07.09./ 13.12.2007 mit dem Inhalt, dass die Beschäftigung am Standort Saarbrücken, hilfsweise in Form eines Heimarbeitsplatzes, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden von montags bis freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr erfolgt, anzunehmen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil weder die Berufungsschrift noch die Begründungsschrift formwirksam unterzeichnet worden seien. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.10.2014 und des Schriftsatzes vom 12.12.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprechen sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungsschrift den an bestimmende Schriftsätze zu stellenden förmlichen Anforderungen (§ 130 ZPO). Die Berufungskammer bezweifelt nicht, dass der individuelle Schriftzug des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine formgültige Unterschrift darstellt. Das handschriftliche Gebilde, mit dem Rechtsanwalt B. die Schriftsätze gezeichnet hat, steht für seinen Namen. Es ist von individuellem Gepräge und hat charakteristische Merkmale, welche die Identität dessen, von dem es stammt, ausreichend kennzeichnen. Das genügt, wenn - wie hier - die Autorenschaft gesichert ist (vgl. BAG 30.08.2000 - 5 AZB 17/00 - NZA 2000, 1248). II. Randnummer 25 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie die Beklagte entsprechend ihren Wünschen - befristet bis zum 30.09.2016 - am Standort in Saarbrücken, hilfsweise auf einem Heimarbeitsplatz, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden (von montags bis freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr) beschäftigt. Randnummer 26 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 27 1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin ihr Klagebegehren auf befristete Einrichtung eines Halbtagsarbeitsplatzes an einem anderen Arbeitsort nicht auf die Vorschriften des TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) oder den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Das wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 28 Aus § 8 TzBfG folgt kein Anspruch auf vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit, wie sich aus einem Vergleich mit § 9 TzBfG ergibt, der anders als bei der Elternzeit (§ 15 Abs. 5 BEEG) keinen bedingungslosen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit regelt. Darüber hinaus regelt § 8 TzBfG lediglich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht jedoch auf Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach Inhalt und Ort der Arbeitsleistung. Randnummer 29 2. Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) der begehrte Anspruch der Klägerin auf einen Halbtagsarbeitsplatz am Standort Saarbrücken oder in einem Home-Office ebenfalls nicht. Das Interesse der Beklagten, die Klägerin -wie vereinbart - am Standort Mainz mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit einzusetzen, überwiegt gegenüber dem Interesse der Klägerin, nicht nach Mainz pendeln zu müssen. Randnummer 30
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