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VG Trier 1. Kammer 1 K 523/14.TR Urteil Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichteignung § 21 Nr 1 BeamtStG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 32 A

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichteignung Leitsatz Der Umstand, dass eine Probezeitbeurteilung angegriffen wurde, hindert ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom

  1. November 2009 - 3 Cs 09.1773 -). (Rn.43) Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme lässt sich nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. (Rn.51) Orientierungssatz Liegen Mängel in der Eignung eines Beamten auf Probe nach Beendigung der Probezeit vor, so ist zu unterscheiden, ob behebbare oder nicht behebbare Mängel vorliegen. Sind es behebbare Mängel, so ist dies dem Beamten mitzuteilen und ihm aus Gründen der Fürsorge Gelegenheit zu geben, die bestehenden Leistungsdefizite abzustellen. Hierzu kann die Probezeit verlängert werden. Gelangt der Dienstherr nach Verlängerung der Probezeit zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen. (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Randnummer 2 Der im Jahre 1988 in der Stadt ... geborene Kläger wurde bei der ... in der Zeit vom
  2. November 2011 bis
  3. April 2012 als Tarifvertragskraft mit Aufgaben des Wachtmeisterdienstes betraut. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes im ... 2012 mit der Note „befriedigend“ ernannte der Beklagte den Kläger zum ... 2012 zum Justizoberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Randnummer 3 Bereits im November 2011 wurde ein Vorfall zum Anlass genommen, den Kläger abzumahnen. Unter dem
  4. September 2012 wurde der Kläger vor dem Hintergrund von Beschwerden angewiesen, seinen täglichen Dienst vor 7:30 Uhr anzutreten. Am
  5. Oktober 2012 wurden dem Kläger feste Arbeitszeiten vorgegeben. Ab
  6. Dezember 2012 durfte er wieder an der Gleitzeit teilnehmen. Randnummer 4 Ausweislich eines Vermerks vom
  7. Februar 2013 häuften sich Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Erledigung des Aktenabtrags. Die Kollegen der Wachtmeisterei beschwerten sich, dass der Kläger, wenn überhaupt, lediglich seine fest zugeteilten Aufgaben erledige und ansonsten zwei bis drei Stunden täglich im Internet surfe. Außerdem würde er regelmäßig ausgedehnte (ca. 30 Minuten und länger) Raucherpausen machen. Er empfange und beantworte täglich eine große Zahl an SMS (20-30). Aufgrund dessen wurde ein Gespräch unter Beteiligung u.a. des Klägers und des Vorsitzenden des Personalrats geführt. Randnummer 5 Aus Anlass des Ablaufs der festgelegten Probezeit von elf Monaten am
  8. April 2013 erstellte der ... in ... am
  9. März 2013 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamtergebnis: „ Die Leistung des Beamten wird mit nicht geeignet bewertet“. In den Anmerkungen ist festgehalten, dass der Kläger „Potential für eine positive Entwicklung“ zeige. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  10. April 2013 wurde die Probezeit des Klägers um sechs Monate bis zum
  11. Oktober 2013 verlängert. Randnummer 7 Zu einem Zeitpunkt nach Juli 2013 kam es zu weiteren Beschwerden über das Verhalten des Klägers im Dienst. Es wurden unter dem 3.,
  12. und
  13. September 2013 hierzu Vermerke gefertigt. Am
  14. Oktober 2013 ist festgehalten, dass der Kläger am
  15. September 2013 in der Zeit von 12.05 bis 13.28 Uhr außer Haus war, ohne die Zeiterfassung zu bedienen. Randnummer 8 Unter dem
  16. September 2013 erging eine dienstliche Beurteilung, die wiederum mit der Gesamtbeurteilung „die Leistung des Beamten wird mit nicht geeignet bewertet“ schloss. Die Beurteilung einzelner Merkmale der Ausprägungen der Leistungen schloss in einem fünfstufigen System vierzehnmal mit dem Ausprägungsgrad „normal ausgeprägt“, 31mal mit dem Ausprägungsgrad „weniger ausgeprägt“ und elfmal mit dem Ausprägungsgrad „kaum ausgeprägt“ (letzte Stufe). In den Anmerkungen zur Gesamtbeurteilung heißt es: Randnummer 9 „Justizoberwachtmeister A... hat mitunter Schwierigkeiten Sachverhalte zu erfassen und Sachzusammenhänge zutreffend zu überblicken. Er ist normalem Arbeitsanfall gewachsen und lässt sich durch Schwierigkeiten nicht entmutigen. Sein Arbeitspensum kann er in angemessener Frist bewältigen. Nach wie vor fehlt es ihm aber an der Bereitschaft, seine Kollegen über sein eigenes Arbeitspensum hinaus zu unterstützen. Randnummer 10 Vorgesetzten gegenüber trifft Justizoberwachtmeister A... nicht immer den richtigen Ton. Unsicherheiten, die anfangs häufig auftraten, sind zwischenzeitlich nur noch selten zu beobachten. Allerdings wirkt er gelegentlich im Umgang mit seinen Vorgesetzten unbeholfen. Gegenüber seinen direkten Kollegen bemüht er sich nach eigenen Aussagen zwar, kein schlechtes Verhältnis aufkommen zu lassen, dennoch kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Probleme zeigt er noch immer im Umgang mit Fremdkritik. Er fühlt sich leicht ungerecht behandelt. Randnummer 11 Auf der anderen Seite mangelt es ihm an dem für sein Aufgabengebiet erforderlichen Pflichtbewusstsein. Zeitweise legte er sogar Gleichgültigkeit an den Tag. In vielen Situationen erkannte er die Tragweite seines Handelns nicht und war auch nicht in der Lage, die notwendigen Lehren aus ihm aufgezeigten Fehlern zu ziehen. Immer wieder musste er in Gesprächen ermahnt und auf seine Pflichten hingewiesen werden. Die dabei getroffenen Zielvereinbarungen hatte er nicht selten schon nach kurzer Zeit wieder aus den Augen verloren. Zwar führte die schließlich ausgesprochene Verlängerung seiner Probezeit zunächst zu einer Verbesserung des Pflicht- und Verantwortungsbewusstseins. Allerdings kam es in der Folge zu einem erneuten eklatanten Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens seiner Vorgesetzten und Kollegen. Als besonders gravierend ist sein Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht festzuhalten. Randnummer 12 Justizoberwachtmeister A... zeigte von Beginn an unterdurchschnittliche Leistungen, die sich nach einer ersten Probezeitverlängerung nur vorübergehend und nicht nachhaltig verbesserte, sondern deutlichen Schwankungen unterlagen. Der Verstoß gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit sowie der Vertrauensmissbrauch zeigen jedoch nachdrücklich, dass Herr A... nicht zuverlässig ist. Er ist weiterhin nicht in der Lage, die in einen Beamten des ersten Einstiegsamtes gesetzten Erwartungen zu erfüllen. Randnummer 13 Weder die Verlängerung der Probezeit noch zahlreiche Ermahnungen haben in der Vergangenheit zu einer nachhaltigen Leistungssteigerung geführt. Deshalb ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass er die Anforderungen erfüllen wird.“ Randnummer 14 Das erkennende Gericht wies die diesbezügliche Klage des Klägers mit Urteil vom
  17. Juni 2014 – 1 K 152/14.TR – ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die präsenten Zeugen B... und C... vernommen und der Beurteiler gehört. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unter dem Aktenzeichen 2 A 10632/14.OVG anhängig. Randnummer 15 Am
  18. Oktober 2013 wurde der Kläger unter Hinweis, dass zum Ablauf des
  19. Oktober 2013 ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit nicht festgestellt werden könne und eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht möglich sei, zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Randnummer 16 Unter dem
  20. Oktober 2013 leitete der ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf ein, der Kläger habe im Juni 2013 bei mindestens zwei Gelegenheiten während der Dienstzeit das Internet unbefugt genutzt, im Juni 2013 im Rahmen eines privaten Telefongesprächs Akteninhalte weitergegeben und somit gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und am
  21. September 2013 das Dienstgebäude zumindest für die Zeit von 12.05 bis 13:28 Uhr verlassen, ohne die Zeiterfassung zu bedienen. Randnummer 17 In Anwesenheit des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten fanden im behördlichen Disziplinarverfahren Vernehmungen der Beamten B..., E..., D... und C... als Zeugen statt. Randnummer 18 Mit Disziplinarverfügung vom
  22. Februar 2014 wurde dem Kläger wegen des Vorwurfs der Verletzung der Bestimmungen zur Internetnutzung im Dienst und zur Zeiterfassung sowie wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ein Verweis erteilt. Randnummer 19 Mit Urteil vom
  23. November 2014 wies die Kammer für Landesdisziplinarsachen die diesbezügliche Klage des Klägers ab -3 K 1198/14.TR-. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Entscheidung ist folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Randnummer 20
  24. Im Juni oder Juli 2013 nutzte der Beamte in einem Fall während der Dienstzeit zu ausschließlich privaten Zwecken den dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugang. Hierzu benutzte er den Rechner von JHW C..., der zuvor die Wachtmeisterei verlassen hatte, ohne seinen Rechner zu sperren. Bei dieser Gelegenheit hatte JHW C... noch die für das Online-Banking benutzte Seite seiner Bank, der ..., geöffnet. Der Kläger nahm hierbei Einblick in die Daten des fremden Kontos. Darüber hinaus öffnete er bei dieser Gelegenheit weitere Internet-Seiten wie Facebook und Gmx. Randnummer 21
  25. Im Juni 2013 teilte der Beamte einem unbekannt gebliebenen Gesprächsteilnehmer in einem Telefonat Inhalte aus einer Ermittlungsakte mit. Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Motorrades bei dem es zu einem Frontalaufprall gekommen war. Randnummer 22
  26. Am
  27. September 2013 verließ der Kläger kurz nach 12:00 Uhr das Dienstgebäude und trat seine Mittagspause an. Er kehrte erst um 13:28 Uhr an seinen Arbeitsplatz zurück. Er hat weder zu Beginn noch zum Ende der Mittagspause die Zeiterfassung betätigt. Randnummer 23 Unter dem
  28. Februar 2014 verfügte der Beklagte mit Ablauf des
  29. März 2014 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Es habe sich im Laufe der Probezeit herausgestellt, dass der Kläger für die Verwendung im ersten Einstiegsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes sowohl persönlich als auch fachlich nicht geeignet sei. Es dürfe zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in der Probezeit bewährt habe. Die fehlende dienstliche Eignung ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom
  30. September
  31. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auszusprechen. Eine weitere Verlängerung der Probezeit sei nicht zulässig. Die Einberufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei nach diesem Sachverhalt ausgeschlossen. Randnummer 24 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nachfolgend damit begründete, dass die dienstliche Beurteilung, auf welche die Entlassungsverfügung gestützt werde, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Im Übrigen sei diese nicht bestandskräftig, weshalb die Entlassung aus dem Dienst hierauf auch nicht gestützt werden könne. Der auf seinen Abänderungsantrag hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung ergangene Bescheid vom
  32. Oktober 2013 genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, da nicht ersichtlich sei, dass die eigentliche dienstliche Beurteilung sachlich erneut aufgegriffen worden sei. Es sei ferner nicht erkennbar, aus welcher Quelle der Beurteiler seine Erkenntnisse gewonnen habe, zumal der Beurteilung zugrunde liegende Tatsachen weder dokumentiert, geschweige denn erkennbar seien. Es handele sich um Wertungen ohne erkennbare Grundlagenfeststellung. Die Darstellung, es sei zu einem erneuten eklatanten Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens seiner Vorgesetzten und Kollegen gekommen, werde nicht dargestellt und erläutert. Soweit ihm im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Last gelegt worden sei, in einem PC des Kollegen C... dessen Bankseiten aufgerufen und sich die Konten angesehen zu haben, beruhe dies auf nicht tragfähigen Aussagen des Kollegen B... und der Kollegin E... Auch ein Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht sei nicht erkennbar und nicht zu verifizieren. Randnummer 25 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  33. Februar 2014, zugestellt am
  34. Februar 2014, zurückgewiesen. Zur Begründung führte der ... in ... aus, dass die unter dem
  35. September 2013 erfolgte Beurteilung mit dem Prädikat „nicht geeignet“ zu Recht erfolgt sei. Es sei auf den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom
  36. Dezember 2013 Bezug zu nehmen. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz und § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dies sei der Fall. Sowohl die Beurteilung vom
  37. März 2013 als auch die Beurteilung vom
  38. September 2013 schlössen mit der Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistungen mit „nicht geeignet“ ab. Eine positive Tendenz für eine zukünftig zu erwartende Leistungssteigerung enthalte die letzte Beurteilung nicht mehr. Randnummer 26 Der Kläger hat am
  39. März 2014 Klage erhoben. Dazu trägt er vor, die Entlassungsverfügung beschränke sich rechtlich völlig unzureichend auf die Mitteilung, dass der ... in ... die dienstliche Leistung und Eignung mit „nicht geeignet“ beurteilt habe. Die dienstliche Beurteilung vom
  40. September 2013 halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Wären bei ihm tatsächlich nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen zu verzeichnen gewesen, so hätte im Beurteilungsformular jeweils das für eine derartige Bewertung vorgesehene Merkmal „kaum ausgeprägt“ angekreuzt werden müssen. Dies gelte umso mehr als ausweislich der Entlassungsverfügung noch nicht einmal dargestellt worden sei, dass es sich um nicht behebbare Mängel handele. Dies verwundere umso mehr als am
  41. März 2013 seitens des Beurteilers bescheinigt werde, dass zuletzt Leistungen weitgehend stabil und überzeugender geworden seien und ein unverkennbares Potential für eine positive Entwicklung gezeigt worden sei. In der Beurteilung überwögen auch die Bewertungen in der Rubrik „normal ausgeprägt“ und „weniger ausgeprägt“. Die verbale Bewertung im Rahmen der Gesamtbeurteilung sei wenig aussagekräftig. Sie beruhe nicht auf Erkenntnisquellen des Beurteilers, die eine ausreichende Tatsachenbasis bilden könnten. Die Werturteile blieben im Ergebnis formelhaft und seien weder für ihn noch für außenstehende Dritte nachvollziehbar. Die abweichenden Wertungen zur Vorgängerbeurteilung bedürften einer besonderen Plausibilisierung. Es sei falsch, dass er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Es sei ebenfalls nicht aufgezeigt, welche Ermahnungen erfolgt seien, die nicht zu einer nachhaltigen Leistungssteigerung geführt hätten. Die Entlassungsverfügung sei bereits mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Probezeitbeurteilung rechtswidrig. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Entlassungsverfügung vom
  42. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Februar 2014 aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Dazu führt er aus, dass der Kläger mangels Bewährung nicht auf Lebenszeit übernommen werden könne. Der Entlassungsverfügung stehe schließlich nicht entgegen, dass die ihr zugrunde liegende Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bestandskräftig gewesen sei. Der Dienstherr habe schon aus Gründen der Fürsorgepflicht alsbald nach aus seiner Sicht festzustellender Nichteignung die Entlassung des Beamten zu verfügen. Randnummer 32 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungsakten des Beklagten, der Gerichtsakte 1 K 152/14.TR und der Gerichtsakte 3 K 1198/14.TR. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 34 Der Entlassungsbescheid des Beklagten vom
  44. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 35 Zu Recht hat der Beklagte die Entlassung auf §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -) gestützt. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Randnummer 36 In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken. Sie wurde nach Anhörung des Klägers und dessen Stellungnahme von der zuständigen Behörde erlassen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums vom
  46. Januar 2013). Da die Entlassungsverfügung dem Kläger am
  47. Februar 2014 zugestellt wurde, ist die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten. Der Bezirkspersonalrat hat der Entlassung zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Randnummer 37 Der angegriffene Entlassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 38 Nach §§ 21 Nr. 1 und 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung (die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften) sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  48. Juni 2012 – 2 B 10469/12.OVG -). Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung – LbVO -). Randnummer 39 Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Amtswalters. Seine Bewertungen sind gerichtlich deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, wesentliche Verfahrensregeln verletzt sind, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  49. Juni 2012 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom
  50. November 1983 – 2 C 28.82 – und
  51. März 1998 – 2 C 5.97 -). Randnummer 40 Aus der Formulierung „in der Probezeit“ ergibt sich, dass für die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung ausschließlich das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit maßgebend ist. Innerhalb dieser Zeit ist dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Sind in der Probezeit Mängel zu erkennen, ist der Dienstherr somit von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden. Randnummer 41 Liegen Mängel vor, so ist zu unterscheiden: Sind es behebbare Mängel, so ist dies dem Beamten mitzuteilen und ihm aus Gründen der Fürsorge Gelegenheit zu geben, die bestehenden Leistungsdefizite abzustellen. Hierzu kann die Probezeit verlängert werden ( § 11 Abs. 3 Satz 1 LbVO ). Davon wurde vorliegend Gebrauch gemacht. Gelangt der Dienstherr nach Verlängerung der Probezeit – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  52. März 1998, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  53. Juni 2012, a. a. O.). Randnummer 42 Hier hat der Beklagte sein Urteil der endgültigen Nichteignung vor Ablauf der am
  54. Oktober 2013 endenden Probezeit mit der dienstlichen Beurteilung vom
  55. September 2013 getroffen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Die Feststellung nicht mehr behebbarer Mängel begründete der Dienstherr mit mangelnder persönlicher und fachlicher Eignung, wobei er sich auf die dienstliche Beurteilung vom
  56. September 2013 stützte. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom Kläger angegriffen wurde, hindert ihre Verwertung nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  57. November 2009- 3 CS 09.1773-). Randnummer 44 Die Probezeitbeurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist. Weder die Verlängerung der Probezeit noch zahlreiche Ermahnungen hätten in der Vergangenheit zu einer nachhaltigen Leistungssteigerung und Verhaltensänderung geführt, weshalb nicht zu erwarten sein, dass der Kläger die Anforderungen erfüllen werde. Diese Einschätzung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 45 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren rügt, die vom Beklagten getroffenen Einschätzungen und Feststellungen in der Probezeitbeurteilung erwiesen sich als unsubstantiiert, ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat seiner der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entspringenden Aufgabe, die Grundlage seiner Entscheidung transparent zu machen, hinreichend entsprochen. Er muss die in Bezug genommenen Werturteile nicht sämtlich mit konkreten und im Einzelnen glaubhaft gemachten Vorfällen belegen. Soweit er im textlichen Teil der Probezeitbeurteilung Vertrauensmissbrauch gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht angeführt hat, ist der entsprechenden Nachweis gegeben. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren 1 K 152/14.TR sowie im Verfahren 3 K 1198/14.TR Bezug genommen. Randnummer 46 Das Urteil der Nichteignung beruht entgegen der Auffassung des Klägers auf plausiblen Werturteilen und einem belastbaren Sachverhalt. Im Ergebnis werden dem Kläger unterdurchschnittliche Leistungen sowie mangelhafte Befähigung und fachliche Eignung auch vor dem Hintergrund dienstpflichtwidrigen Verhaltens attestiert. Insoweit sah der Beurteiler im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 152/14.TR Kernkompetenzen in Gestalt von sorgfältigem, zuverlässigem, genauem Arbeiten, Pünktlichkeit und Verschwiegenheit sowie Teamfähigkeit als nicht in ausreichendem Maße gegeben an und legte dies im Einzelnen unter Benennung seiner Quellen dar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Kammer im vorgenannten Verfahren verwiesen. Randnummer 47 Dass der Kläger das Vertrauen seiner Kollegen und der Vorgesetzten missbraucht hat und gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen hat, steht aufgrund der Ermittlungen u.a. durch zeugenschaftliche Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren sowie der gerichtlichen Vernehmung der Zeugen B... und C... in dem Verfahren 1 K 152/14.TR vor dem erkennenden Gericht fest. Randnummer 48 Der im textlichen Teil der dienstlichen Beurteilung angeführte Vertrauensmissbrauch gegenüber Vorgesetzten und Kollegen findet im Übrigen eine ausreichende tatsächliche Grundlage bereits darin, dass der Kläger gegen die Regelungen zur Zeiterfassung bewusst verstoßen und das Internet nach dem zugrundeliegenden Akteninhalt unstreitig über das erlaubte Maß hinaus genutzt hat. Die Feststellung des Vertrauensverstoßes ist ferner hinreichend dadurch untermauert, dass sich der Kläger private Daten des Beamten C... u. a. aus „Facebook“ zugänglich gemacht hat, ohne von diesem dazu autorisiert worden zu sein. Von daher kommt es hinsichtlich dieser Feststellung des Dienstherrn im textlichen Teil der angegriffenen Beurteilung auch nicht darauf an, ob der Kläger zusätzlich Einblick in die Bankdaten genommen hat, wovon aber nach vorstehenden Ausführungen auszugehen ist. Randnummer 49 Die Vernehmungsprotokolle durfte das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren als Urkundsbeweis verwerten; dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Randnummer 50 Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift regelt die Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Sie erfordert nach ihrem Wortlaut zunächst, dass diejenigen Richter, die über einen Rechtsstreit entscheiden, regelmäßig auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchführen, um ihre Entscheidung auf den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme stützen zu können (formelle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Nach ihrem Sinn lassen sich ihr indes auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln entnehmen (materielle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Randnummer 51 § 96 Abs. 1 VwGO soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel (erneute oder erstmalige gerichtliche Vernehmung des Zeugen) zu nutzen ist. Randnummer 52 Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten, im Rahmen eines geordneten Verfahrens an der Sachaufklärung durch das Gericht teilzuhaben, ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten, insbesondere wenn aus den vom Gericht ermittelten Tatsachen nachteilige Folgen für diesen Verfahrensbeteiligten gezogen werden können. Ihm muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt sein, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln machen zu können, sein Fragerecht auszuüben und durch eigene Anträge der Beweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  58. Juli 2011 -2 C 28/10-, m.w.N.). Randnummer 53 Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine durchgeführte gerichtliche Zeugenvernehmung zu wiederholen; wenn allerdings das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will, bedarf es in aller Regel einer erneuten Einvernahme des Zeugen (zur Pflicht des Obergerichts bei Zeugenvernehmung in erster Instanz: BVerwG, Urteil vom
  59. Juli 2011, a.a.O.). Ebenso wenig ist es stets ausgeschlossen, Protokolle behördlicher Vernehmungen als Urkundsbeweis zu verwenden; dabei müssen allerdings die Grenzen dieses Beweismittels berücksichtigt werden. Denn die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren ist nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Auch steht auf Grund einer Verwendung von Vernehmungsprotokollen als Urkundsbeweis nur fest, dass der Zeuge die protokollierte Aussage gemacht hat, nicht aber, ob sie inhaltlich richtig ist; dies ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung (BVerwG, Beschluss vom
  60. Februar 1984 - 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30). Denn Grundlage der Wahrheitsfindung ist in einem solchen Fall nur die Urkunde und nicht der Eindruck der behördlichen Verhörperson von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen; das Gericht darf sich von der Beweiswürdigung der Behörde nicht leiten lassen (BVerwG, Beschluss vom
  61. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259). Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder - erst recht - zur Glaubwürdigkeit der außergerichtlich vernommenen Zeugen bedürfen daher einer zusätzlichen Grundlage und sind häufig kaum begründbar (BVerwG, Urteil vom
  62. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - DVBl 2011, 366). Randnummer 54 Demgegenüber verbietet § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Gerichts allein auf Grund des Inhalts von Vernehmungsprotokollen, wenn einem Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen, und wenn dieser Beteiligte begründet die Vernehmung der - erreichbaren - Zeugen verlangt. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ohne allseitiges Einverständnis tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung durch das Gericht auf eine bloße schriftliche Wiedergabe der Erklärungen von Personen gestützt werden, die als Zeugen hätten vernommen werden können. Denn durch die Verwendung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren entstanden sind, im anhängigen Gerichtsverfahren dürfen die Beteiligten keine Rechte verlieren, die ihnen zustehen würden, wenn die Beweismittel gerade in ihrem Prozess eingeholt worden wären. In einem solchen Fall kann ein Vorrang des unmittelbaren Beweismittels vor dem mittelbaren bestehen (BVerwG, Urteil vom
  63. Juli 2011 a.a.O unter Hinweis auf seine zuvor ergangene Rechtsprechung). Randnummer 55 Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im vorliegenden Fall keiner weiteren Beweisaufnahme. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter waren im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren 1 K 152/14.TR bei der jeweiligen Beweisaufnahme zugegen. Dabei hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit gehabt und genutzt, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. Der Kläger hatte deshalb die Möglichkeit, das Zustandekommen der im Gerichtsverfahren gefertigten Vernehmungsprotokolle zu beeinflussen oder in Frage zu stellen. Er hatte auch ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Da der Prozessbevollmächtigte bereits im behördlichen Disziplinarverfahren bestellt war, war ihm der Sachverhalt auch hinlänglich bekannt. Der Umstand, dass ihm der Hinweis an den Beklagten, die Anwesenheit präsenter Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 152/14.TR sicherzustellen, nicht übermittelt wurde, hinderte ihn mithin nicht in der Wahrnehmung seines Rechts auf Beweisteilhabe. Randnummer 56 Eine weitere Beweisaufnahme über die Verwertung der Protokolle hinaus drängt sich, unabhängig davon, dass ein dahingehender Beweisantrag nicht gestellt wurde, dem Gericht auch nicht auf. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren gegen die bisherige Sachverhaltsfeststellung keine begründeten Einwände erhoben. Eine weitere Sachaufklärung ist nur dann geboten, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiteren Aufklärungen sehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
  64. Juli 2011, 2 C 28/10 – juris -). Dies ist dann der Fall, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Randnummer 57 Derart begründete Einwände im vorgenannten Sinne hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er könne die Glaubwürdigkeit der betroffenen Zeugen nicht in Abrede stellen. Randnummer 58 Soweit der Kläger hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht schriftsätzlich vortragen ließ, dass man aus dem Umstand, dass eine Akte geöffnet sei, nicht darauf schließen könne, dass dahingehende Inhalte dem Gesprächsteilnehmer am Telefon weitergeleitet werden, lässt keine Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung aufkommen. Dazu ist im Urteil des erkennenden Gerichts vom
  65. November 2014 – 3 K 1198/14.TR- bereits ausgeführt worden, dass der Zeuge B... zu dem Telefonat mit einem außenstehenden Dritten detailliert dargelegt hat, dass während des Telefonats die Akte der ... geöffnet gewesen sei und der Kläger Einsicht in Lichtbilder genommen hat, dass dieser darüber hinaus vernehmen konnte, dass es um einen Motorradunfall und einen Frontalzusammenstoß gegangen ist, und dass er aus dem Inhalt des Gesprächs und dem einsehbaren Inhalt der Akte den Schluss gezogen hat, dass Gegenstand des Telefonats das Verfahren war, dessen Ermittlungsakte der Kläger vor sich auf dem Tisch liegen hatte. Weiter hat die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des ... im Termin vor dem erkennenden Gerichts am
  66. Juni 2014, wonach der Kläger in der Wachtmeisterei im Wesentlichen mit der Logistik der Behörde beschäftigt ist, ausgeführt, dass keine Dienstpflicht besteht, die ein Öffnen der Akte der ... und erst recht sich in der Akte befindlicher Lichtbilder erforderlich macht. Von daher ist das Ermittlungsergebnis nicht begründet in Zweifel gezogen und ein anderer Sachverhalt nahegelegt. Somit drängte sich von daher dem Gericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung auf. Randnummer 59 Soweit der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, die Beamtin E... habe nicht gesehen, dass der Kläger Bankdaten des Beamten C... geöffnet habe, ist dies bereits nach vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Entlassungsverfahren nicht durchschlagend. Im Übrigen stellt dies den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, weil sich die Bankseite unstreitig nach Ablauf von Minuten schließt. Damit sind die Angaben des Beamten B... auch nicht begründet in Zweifel gezogen. Randnummer 60 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch betont, die Bewertung, es lägen „nicht mehr behebbare Mängel“ vor, sei nicht gerechtfertigt, so ist dem nicht zu folgen. Hierbei handelt es sich angesichts der dem Kläger ausweislich der Aktenvermerke und der Angaben des Beurteilers im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 152/14.TR erteilten Ermahnungen um eine plausible Wertung des Dienstherrn. Randnummer 61 Keine andere Entscheidung folgt daraus, dass nicht alle Einzelwertungen der Beurteilung mit „kaum ausgeprägt“ ausgestaltet waren. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung waren die Einzelmerkmale „Pflichtbewusstsein“, „Fähigkeit zur Selbstkritik“, „Fähigkeit zum Umgang mit Fremdkritik“, „Fähigkeit, sich auf neue Situationen einzustellen“, „Engagement“, „Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft“, „Teamfähigkeit“, „Bereitschaft zur eigenen Weiterentwicklung“, „Korrektes Durchführen von Sicherheitsaufgaben“ und „Sicherheitsbewusstes Verhalten“ mit der Wertung „kaum ausgeprägt“ eingeordnet. Vor dem Hintergrund, dass der Beurteiler im Termin zur mündlichen Verhandlung im Beurteilungsrechtsstreit nachvollziehbar sorgfältiges, zuverlässiges, genaues Arbeiten, Pünktlichkeit und Verschwiegenheit sowie Teamfähigkeit als Kernkompetenzen benannt hat, die er beim Kläger vermisst hat, was aktenmäßig nachvollziehbar ist, ist damit das Werturteil „nicht mehr behebbarer Mängel“ hinreichend plausibilisiert. Dies gilt umso mehr, als dieser Einschätzung auch dienstpflichtwidriges Verhalten zugrunde zu legen ist und Ermahnungen letztlich nachvollziehbar als fruchtlos geblieben bewertet wurden. Randnummer 62 Soweit der Kläger an seiner Rüge festhält, die Schlechterbewertung gegenüber der dienstlichen Beurteilung vom
  67. März 2013 sei nicht plausibilisiert, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits im Verfahren 1 K 152/14.TR ausgeführt, ist diese Wertung wegen des mit der Beurteilung vom
  68. September 2013 gewerteten disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens und der dargestellten Beschwerden nach einer kurzzeitigen Leistungsverbesserung schlüssig. Randnummer 63 Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein Beamter, der resistent Kernvoraussetzungen seines sicherheitsrelevanten Tätigkeitsfeldes ignoriert und sich dienstpflichtwidrig verhält, persönlich und fachlich nicht bewährt hat. Es liegt innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums, ein solchermaßen gezeigtes Verhalten auch bei einem Beamten des ersten Einstiegsamtes nicht hinzunehmen. Hinzu kommt, dass der Probebeamte wiederholt auf diese Defizite hingewiesen wurde, es ihm jedoch trotz eines Leistungsanstiegs im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit letztlich nicht gelang, seinen Kernpflichten zuverlässig nachzukommen. Randnummer 64 Dass bei dem Probebeamten auch in einzelnen Merkmalen eine „durchschnittliche“ Bewertung wiedergegeben ist, stellt das Ergebnis der mangelnden Bewährung rechtlich nicht in Frage. Denn die Bewertung der in der Probezeitbeurteilung ebenso dokumentierten Leistungsmängel des Klägers als gewichtiger gegenüber auch positiven Leistungsansätzen mit dem Gesamtergebnis zu sehen, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt hat, liegt innerhalb des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Randnummer 65 Auch der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum mit der Probezeitbeurteilung am
  69. September 2013 geendet hat, führt nicht zu deren rechtlicher Fehlerhaftigkeit. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass ein Probebeamter sich nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, Urteil vom
  70. November 1988 – 2 C 24.87-). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum die dargestellten Kernprobleme in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten gezeigt hat bzw. in dienstpflichtwidriges Verhalten zurückgefallen ist. Damit war die bereits einen Monat vor Ablauf der Probezeitverlängerung erfolgte prognostische Bewertung, dass er sich in der Probezeit persönlich und fachlich nicht bewährt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die zunächst gezeigte Leistungssteigerung konnte sich über den maßgeblichen Zeitraum nicht bestätigen bzw. wurde durch sein Verhalten konterkariert. Randnummer 66 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Für den Beklagten steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, sodass kein Handlungsermessen mehr hinsichtlich der Entlassung und einer Weiterbeschäftigung des Klägers bestand. Nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. Von der Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit wurde Gebrauch gemacht. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 69 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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