Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Bewilligung von Selbstverpflegung für Strafgefangenen im offenen Vollzug; Anspruch auf Auszahlung des Verpflegungsbetrages Leitsatz 1. Ob und unter welchen Bedingungen ein Strafgefangener auch ohne ärztliche Indikation und jenseits von § 62 Abs. 1 Satz 3 LJVollzG (Einhalten von Speisevorschriften einer Religionsgemeinschaft) von der Anstaltsverpflegung ausgenommen werden kann, ist im Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz nicht unmittelbar geregelt. (Rn.9) 2. Der Strafgefangene hat gleichwohl einen Anspruch darauf, dass die Anstalt über seinen Wunsch auf Selbstverpflegung ermessensfehlerfrei entscheidet. Für die Gestattung wird u.a. maßgebend sein, dass der Anstalt keine zusätzlichen Kosten entstehen und dass die Selbstverpflegung mit den konkreten Anstaltsverhältnissen in Einklang zu bringen ist. Unter Umständen wird es auch einen Unterschied machen, ob sich der Gefangene - wie vorliegend - im offenen Vollzug befindet und daher in der Lage ist, unbeschränkt Einkaufsmöglichkeiten außerhalb der Anstalt zu benutzen, während ein Gefangener im geschlossenen Vollzug auf die dort gegebenen beschränkten Einkaufsmöglichkeiten angewiesen ist. (Rn.11) 3. Wird dem Strafgefangenen eine Selbstverpflegung gestattet, hat er nach § 71 Abs. 2 Satz 2 LJVollzG nur einen Anspruch darauf, dass der eingesparte Verpflegungsbetrag im Falle der Heranziehung zum Haftkostenbeitrag dort in Abzug gebracht wird. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 20. August 2014, 7c StVK 117/14 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 20. August 2014 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Herausnahme aus der Anstaltsverpflegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens, auch diejenigen des ersten Rechtszugs, und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.520,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin). Seit dem 17. Juni 2014 befindet er sich im offenen Vollzug. Am 28. Juli 2014 stellte er den Antrag, sich selbst verpflegen zu dürfen und ihm den dadurch nicht verbrauchten Verpflegungssatz von 210,- Euro monatlich auf sein Hausgeldkonto zu überweisen. Dies lehnte die Antragsgegnerin durch - mündlich ausgesprochenen - Bescheid am 1. August 2014 ab. Randnummer 2 Seinen hiergegen gerichteten, auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stattgabe seiner Anträge vom 28. Juli 2014 abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. August 2014 als unbegründet verworfen. Gegen die ihm am 2. September 2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 2. Oktober 2014 durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde einlegen lassen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. II. Randnummer 3 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. war zurückzuweisen, da ihm entgegen § 120 Abs. 2 StVollzG iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege beigefügt war. Der Senat kann deshalb schon nicht überprüfen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne des § 117 Satz 1 ZPO ist. Randnummer 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird. Die von Rechtsanwalt H. gefertigte und unterzeichnete Rechtsmittelschrift erschöpft sich insoweit in der Bezugnahme auf eine vom Antragsteller selbst angefertigte Begründungsschrift, die sich der Rechtsanwalt lediglich “zu eigen gemacht“ haben will. Dies genügt nicht der durch § 118 Abs. 3 StVollzG gesetzlich vorgeschriebenen Form, wonach die Rechtsbeschwerdebegründung des Antragstellers in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen muss. Randnummer 5 Sinn dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und dass die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet werden. Dies ist namentlich im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht geboten, da insoweit die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden müssen (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG), was von einem rechtsunkundigen Strafgefangenen in der Regel nicht erwartet werden kann. Um diesen Zweck zu erreichen, muss der Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung deshalb grundsätzlich selbst fertigen und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Denn nur dadurch wird eine sachgemäße Rechtfertigung der gemäß § 116 Abs.2 StVollzG ausschließlich auf eine Rechtsprüfung gerichteten Rechtsbeschwerde gewährleistet. Die schlichte Bezugnahme auf ein vom Antragsteller selbst erstelltes Schreiben ist nicht zulässig, weil der Verteidiger eigenverantwortlich gestaltend an der Abfassung der Rechtsmittelschrift mitwirken muss; dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt behauptet, er habe die vom Antragsteller gefertigte Schrift gelesen und mache sich ihren Inhalt zu eigen (vgl. Senat, 2 Ws 867/12 [Vollz] v. 14.1.2014; 2 Ws 392/12 [Vollz] v. 14.9.2012; KG, 5 Ws 179/05 Vollz. v. 18.4.2005 - Rn. 5 n. juris mwN.; OLG Stuttgart, 4 Ws 164/10 v. 13.12.2001 - Justiz 2002, 333 <Rn. 6 n. juris>). Randnummer 6 So aber liegt der Fall hier. Rechtsanwalt H. hat, wie sich aus der Beschwerdebegründung und dem von ihm gemachten Zusatz ergibt, die Begründungsschrift nicht selbst erstellt. Er hat vielmehr eine vom Antragsteller selbst verfasste Begründung wörtlich und unbearbeitet in seinen Schriftsatz hineinkopiert. Hierin liegt eine Umgehung der Formvorschriften des § 118 Abs. 3 StVollzG, was dazu führt, dass die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Randnummer 7 3. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde hingegen mit der erhobenen Sachrüge; insoweit genügt die Begründungsschrift den gesetzlichen Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall gibt Veranlassung zum Aufstellen von Leitsätzen für die Auslegung des materiellen Rechts. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene LJVollzG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Selbstverpflegung von Strafgefangenen. Es bedarf daher der obergerichtlichen Klärung der - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage, ob und wie in Rheinland-Pfalz nach Inkrafttreten des LJVollzG die Selbstverpflegung von Strafgefangenen gestattet werden kann. III. Randnummer 8 1. Die Verpflegung der Strafgefangenen ist in § 62 LJVollzG nur insofern gesetzlich geregelt, als Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung den Anforderungen an eine gesunde Ernährung entsprechen und ärztlich überwacht werden müssen (§ 62 Abs. 1 S. 1 LJVollzG). Eine besondere Verpflegung wird nur auf ärztliche Anordnung gewährt (§ 62 Abs. 1 S. 2 LJVollzG). Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen (§ 62 Abs. 1 S. 3 LJVollzG). § 62 LJVollzG entspricht damit in Inhalt und Wortlaut der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschrift des § 21 StVollzG. Randnummer 9
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