dem Tagesprinzip und nicht anhand der in der Woche geschuldeten Arbeitsstunden. Die Regelung in § 5 Abs. 2 BUrlG,
der Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, ist nicht auf die Umrechnung des Vollurlaubs aufgrund einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit anzuwenden. § 5 Abs. 2 BUrlG dient lediglich der Berechnung des Teilurlaubs. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
des Vertrages und die Notdienstbereitschaft
§ 6 Erholungsurlaub Der Mitarbeiterin wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
Dieser beträgt zur Zeit 33 Werktage. Der Apothekeninhaber bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und - soweit möglich - der Wünsche der Mitarbeiterin. (…) § 14 Ergänzende Regelungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung. (…)" Randnummer 4 Mit ihrer am
G erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz
1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen hätten. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, Urlaub beantragt zu haben, ohne näher darzulegen, wann und für welchen Zeitraum genau ein Urlaubsantrag gestellt und mit welcher Begründung abgelehnt worden sein solle. Für das halbe Jahr 2013 hätten der Klägerin lediglich 13 Tage Urlaub zugestanden. Der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 diese 13 Urlaubstage konkret mit Datum bezeichnet. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten 109 Überstunden, weil ein solcher Anspruch jedenfalls
§ 14 des Arbeitsvertrages verfallen sei.
der tariflichen Vorschrift seien Ansprüche aus Mehrarbeit spätestens drei Monate
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, was die Klägerin nicht habe darlegen können. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Arbeitszeitkonto geführt worden sei. Dies habe die Klägerin in der Klageschrift zunächst nur pauschal behauptet. Die im Termin vom 13. März 2014 vorgelegten Kopien würden kein Arbeitszeitkonto im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages belegen.
Auch die geleisteten Arbeitsstunden seien wöchentlich abzuzeichnen. Hieran fehle es an den vorgelegten Auszügen. Randnummer 12 Gegen das ihr am
antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
Dienstplan und die tatsächlich geleistete Ist-Arbeitszeit abgeglichen und Plus-/Minusstunden in das Jahresarbeitszeitkonto-Formblatt händisch eingetragen worden. In regelmäßigen Abständen habe die Mitarbeiterin die ausgefüllten "Jahresarbeitszeitkonto-Formblätter" an das Büro in der Apotheke in L. übersandt. Sofern der Beklagte keine Einwendungen geäußert habe, hätten die Mitarbeiter entsprechend den erfassten Eintragungen "Freizeit" erhalten. Eine Trennung zwischen den in Freizeitstunden umgerechneten Urlaubstagen und Freizeitstunden aufgrund Mehrarbeit habe nicht stattgefunden. Es habe ein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch" bestanden. Dieser "kumulierte Freizeitanspruch" sei unabhängig von Verfall am Ende des Kalenderjahres oder Verfall
drei Monaten
Entstehung gewährt worden. Hierbei sei auch nicht danach unterschieden worden, ob Urlaub oder Ausgleich für Mehrarbeitsstunden gewährt werde. Vielmehr habe die gewährte Freizeit die "kumulierten Freizeitstunden" reduziert. Im Hinblick darauf, dass ihre Soll-Arbeitszeit montags, dienstags und donnerstags zehn Stunden, mittwochs 6,5 Stunden und jeden zweiten Samstag 5,5 Stunden betragen habe, habe sich das Freizeitstunden-Konto je
dem, an welchem Wochentag sie Freizeit genommen habe, um zehn, sieben oder 5,5 Stunden reduziert. Soweit der Beklagte behauptet habe, er habe im Kalenderjahr 2012 an dem von ihm genannten acht Tagen Erholungsurlaub erteilt, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt worden sei. Durch die "Vermischung" von Mehrarbeitsstunden und Urlaub habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihr ausschließlich Urlaub erteilt werde. Somit seien auch die acht vom Beklagten genannten Tage nicht als Urlaubstage anzusehen, sondern in Höhe von 2.074,16 EUR brutto (259,27 EUR x 8 Tage) für das Jahr 2012 abzugelten. Im Betrieb des Beklagten sei der aus Mehrarbeit und Urlaub "kumulierte Freizeitanspruch" stets auf das Folgejahr übertragen worden. Auch im Kalenderjahr 2013 sei für sie nicht zu erkennen gewesen, dass die gewährte Freizeit an den vom Beklagten genannten Tagen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs und nicht zur Gewährung von Mehrarbeitsausgleich gedient habe. Mangels ausdrücklicher Gewährung von Freizeit als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2013 sei Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.370,50 EUR brutto (259,27 EUR x 13 Urlaubstage) zu gewähren. In Bezug auf die geltend gemachte Überstundenvergütung sei die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. In einem außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Juli 2013 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe es wörtlich geheißen: "Wie Sie zutreffenderweise mitgeteilt haben, können wir die Angaben über das Bestehen und die etwaige Höhe der Überstunden in der Kürze der Zeit und ohne Rücksprache mit dem Mandanten nicht überprüfen. Wir sind deshalb mit ihrem Vorschlag, eine entsprechende Verpflichtung dem Grunde
in den Vergleich mit aufzunehmen, einverstanden." Sie habe erstinstanzlich konkret vorgetragen, an welchen Tagen sie gearbeitet habe.
der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte der Beklagte sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken dürfen. Im Betrieb des Beklagten bestünden Dienstpläne und Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, die ihr nicht zur Verfügung stünden. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt , Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
der tariflichen Regelung verfallen gewesen. Die Klägerin habe daher durch das Schreiben auch nicht von einer fristgerechten Geltendmachung abgehalten werden können. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Randnummer 24 I. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Randnummer 25 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der (Rest-)Urlaub aus dem Kalenderjahr 2012 zum 31. Dezember 2012 verfallen ist. Randnummer 26
des Arbeitsvertrages der Parteien wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung (BRTV).
6 BRTV ist der grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmende Urlaub (vgl. § 11 Nr. 1 und 2 BRTV) auf das nächste Jahr zu übertragen, wenn besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aufgrund welcher besonderen Umstände der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen worden sein soll. Randnummer 27 Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat, dass im Betrieb des Beklagten der "aus Mehrarbeit und Urlaub kumulierte Freizeitanspruch" stets auf das Folgejahr übertragen worden sei, ist bereits nicht
vollziehbar, weshalb für die Klägerin als Filialleiterin ein solcher Freizeitanspruch bestanden haben soll. Die von der Klägerin geschilderte angebliche Verfahrensweise bei den anderen Mitarbeitern, bei denen ein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch" bestanden haben soll, gilt
dem Arbeitsvertrag der Parteien jedenfalls nicht für die Klägerin als Filialleiterin. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Klägerin als Filialleiterin bei Bedarf zu Mehrarbeit bis zu einem Umfang von 32 Stunden pro Monat verpflichtet ist.
des Arbeitsvertrages ist mit dem Gehalt die Mehrarbeit
des Arbeitsvertrages abgegolten.
2 BRTV finden auf Filialleiter die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 BRTV zugunsten einzelvertraglicher Regelungen keine Anwendung. Danach gelten die in §§ 7 und 8 BRTV getroffenen Regelungen zur Mehrarbeit und dessen Vergütung nicht für die Klägerin als Filialleiterin.
den im Arbeitsvertrag der Parteien getroffenen Regelungen besteht für die Klägerin als Filialleiterin kein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch". Der Erholungsurlaub und die Voraussetzungen für eine Übertragung richten sich
dem Arbeitsvertrag der Parteien
Danach ist der noch nicht genommene Urlaub aus dem Jahr 2012 mangels Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen zum
des Arbeitsvertrages bestehende Anspruch auf den tariflichen Erholungsurlaub von 33 Werktagen (§ 11 Nr. 3 BRTV) bezogen auf eine 6-Tage-Woche (= 12 Tage bezogen auf zwei Wochen) entsprechend umzurechnen, wonach der Jahresurlaub für die Klägerin auf der Berechnungsgrundlage von 2 Wochen 24,75 Arbeitstage beträgt (33 : 12 x 9, vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 17 ). Die in § 5 Abs. 2 BUrlG enthaltene Regelung,
der Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, gilt nur für die Berechnung des Teilurlaubs und nicht für die Umrechnung des Vollurlaubs aufgrund einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so dass der errechnete Vollurlaub der Klägerin von 24,75 Urlaubstagen nicht aufzurunden ist ( vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Auflage § 5 BUrlG Rn. 22 ). Für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2013 war mithin
5 BRTV ein Teilurlaubsanspruch der Klägerin von 12,375 Urlaubstagen entstanden (24,75 Arbeitstage x 6/12). Randnummer 32 Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin im Jahr 2013 13 Urlaubstage genommen habe. Hierzu hat er in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 - mit der im Schriftsatz vom 07. August 2014 (Seite 3 oben) bezeichneten Korrektur - die einzelnen Tage bezeichnet, an denen die Klägerin
seinem Vortrag im Jahr 2013 jeweils Urlaub genommen hat. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift zunächst selbst vorgetragen, dass sie insgesamt zehn Urlaubstage genommen habe. Mit ihrer Klageerweiterung vom 12. November 2013 hat sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung der behaupteten Überstunden von zunächst 55 auf 109 Überstunden mit der Begründung erhöht, dass der Beklagte behauptet habe, dass die in natura gewährten Tage der Freistellung Urlaubstage darstellten. Zu den vom Beklagten konkret bezeichneten Urlaubstagen im Jahr 2013 hat die Klägerin nicht erklärt, an welchen der genannten Tage ihr entgegen der Darstellung des Beklagten kein Urlaub gewährt worden sein soll. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin dann erstmals vorgetragen, dass für sie weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 überhaupt erkennbar gewesen sei, dass die ihr gewährte Freizeit an allen vom Beklagten genannten Tagen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gedient habe. Das steht in unauflösbarem Widerspruch zur ursprünglichen Klagebegründung. Eine
vollziehbare Erklärung, weshalb sie in ihrer Klagebegründung selbst vorgetragen hat, dass sie zehn Urlaubstage in natura genommen habe, hat die Klägerin nicht abgegeben. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin ausweislich des vorgelegten Arbeitsplans für das Jahr 2013 selbst die Tage, an denen sie Urlaub genommen habe, jeweils im Wochenarbeitsplan gekennzeichnet habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst an einzelnen Tagen ein "U" wie Urlaub eingetragen hat, ist ihr Berufungsvorbringen nicht
vollziehbar. Die Klägerin hätte aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur substantiierten Erwiderung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu den vom Beklagten bezeichneten Urlaubstagen konkret und
vollziehbar Stellung nehmen müssen. Dem wird ihr pauschales Berufungsvorbringen nicht gerecht. Mithin ist gemäß dem nicht ausreichend bestrittenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin durch die bezeichneten Urlaubstage erfüllt worden ist. Randnummer 33 II. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der behaupteten 109 Überstunden in der Zeit bis zum 27. März 2013 jedenfalls
§ 14 des Arbeitsvertrages verfallen ist. Randnummer 34
1 BRTV sind Ansprüche aus Mehrarbeit spätestens drei Monate
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist hat die Klägerin nicht gewahrt, so dass etwaige Ansprüche
3 BRTV verfallen sind. Der Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Klägerin ist durch das von ihr angeführte außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.