Erteilung einer Abmahnung als milderes Mittel zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Voraussetzungen der Verdachtskündigung Orientierungssatz
(2)Der Kläger musste angesichts dieser Abmahnung nach Auffassung der Berufungskammer nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sein vorliegend beanstandetes Verhalten zum Anlass für den Ausspruch einer Kündigung nehmen würde. Dies ergibt sich - insoweit entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung - nicht bereits daraus, dass die Weisung vom 21. März 2013 von der Einsatzleitstelle stammte, die vorliegend in Frage stehenden Anweisungen jedoch vom Beklagten selbst. Der Kläger ist in Notfällen wegen der Frage, ob ein RTW oder ein NKTW mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 5a StVO zum Einsatz gelangt, aufgrund seines Arbeitsvertrages als Rettungsassistent grundsätzlich gehalten, Weisungen der Einsatzleitstelle Folge zu leisten. Ein Unterschied zu konkreten arbeitgeberseitigen Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts besteht insoweit nicht. Dennoch kommt dem abgemahnten Pflichtenverstoß eine andere Qualität zu als die Vorwürfe, mit denen der Beklagte vorliegend die Kündigung begründet. Die Warnfunktion der Abmahnung vom 10. Mai 2013 umfasst die zur Kündigungsbegründung herangezogenen Pflichtverletzungen nicht. Während die erteilte Abmahnung eine konkrete Arbeitsverweigerung im Notfall betrifft, beanstandet der Beklagte nun erstmals Verstöße des Klägers gegen allgemein bestehende Dienstanweisungen, die zwar insgesamt der Qualitätssicherung im Rettungsdienst des Beklagten dienen, gegen die der Kläger jedoch nicht in akuten Gefahrsituationen für Gesundheit oder Leben verstoßen hat bzw. haben soll. Der Kläger konnte angesichts der Abmahnung vom 10. Mai 2013 nicht erkennen, dass der Beklagte sein als zutreffend unterstelltes Verhalten in verschiedenen Fällen, den KTW nicht zu waschen, selbigen nicht abzuschließen, eine nach erweiterten Versorgungsmaßnahmen stabilisierte Patientin keinem Arzt vorstellen zu wollen, den „Rahmenhygieneplan Notfallrettung und Krankentransport Rheinland-Pfalz“ nicht zu beachten und Dokumentationspflichten nicht nachzukommen, ohne weitere Vorwarnung zum Anlass für eine Kündigung nehmen würde. Randnummer 48
- cc)Vor diesem Hintergrund war dem Beklagten zuzumuten, eine (weitere) Abmahnung auszusprechen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Abmahnung bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Das Ausmaß der vom Beklagten behaupteten Pflichtverstöße ist nicht so gravierend, als dass der Kläger hätte annehmen müssen, dass dieser sein zuvor nicht beanstandetes Verhalten schlichtweg nicht dulden würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der (bestrittene) Kernvorwurf des Beklagten, der Kläger beachte nur Weisungen, die er für richtig halte, und lege eine gewisse Nachlässigkeit bei der Beachtung von Vorschriften an den Tag, in allen Fällen eine Rolle gespielt hat, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Ausspruch einer Abmahnung nicht zum Anlass genommen hätte, sein Verhalten zu ändern, sich künftig an die Dienstanweisungen des Beklagten zu halten und sich die vorliegend in Streit stehenden Vorfälle zur Warnung dienen zu lassen. Randnummer 49
- c)Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Übrigen ergibt ebenfalls, dass dem Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers zumutbar war. Auch wenn die Berufungskammer zu Gunsten des Beklagten nicht verkennt, dass Verstöße gegen Dienstanweisungen des im Rettungsdienst tätigen Beklagten grundsätzlich Gefahr für Leib und Leben von Patienten mit sich bringen können und deshalb Regeltreue der Mitarbeiter besonders wichtig ist, spricht die Tatsache, dass vorliegend Schäden bei den unterstellt wahren Pflichtverstößen des Klägers nicht eingetreten sind, für den Kläger. Da auch dessen Alter und der - bis auf den Vorfall vom 21. März 2013 - soweit ersichtlich störungsfreie Verlauf des seit 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses des ordentlich unkündbaren Klägers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, musste das Interesse des Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückstehen. Randnummer 50 1.3. In Ergebnis und Begründung zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass auch die weitere außerordentliche Kündigung vom 28. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Anforderungen für die Wirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Verdachtskündigung liegen nicht vor. Randnummer 51 1.3.1. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 – Rn. 20 f., 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 52 1.3.2. Gemessen hieran ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass kein dringender Tatverdacht gegenüber dem Kläger besteht, dass er das anonyme Schreiben an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 14. Januar 2014 mit den gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf der Hinterziehung von Steuern- und Sozialversicherungsabgaben, an den Konkurrenten des Beklagten übermittelt hat, wobei klargestellt wird, dass dies auch für weitere Dritte gilt. Die Berufungskammer schließt sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Arbeitsgerichts vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich das Berufungsgericht ausdrücklich die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist auf die Entscheidungsgründe unter II 3 (Bl. 134 f. d. A.). Die Berufungsbegründung des Beklagten zeigt keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf. Sie beinhaltet lediglich eine Zusammenfassung und Vertiefung der bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansicht des Beklagten zum Vorliegen eines dringenden Verdachts. Soweit die Begründung bemängelt, das erstinstanzliche Gericht habe nicht ausreichend zwischen - für eine Verdachtskündigung ausreichenden - Indizien und eine Tatkündigung begründenden Tatsachen unterschieden, ergibt sich aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts mit erforderlicher Klarheit, dass dieses davon ausgeht, dass die - allenfalls - vorliegenden Indizien - zeitlicher Zusammenhang zwischen Schreiben und Beschwerdeschreiben des Klägers und Verwendung des gleichen, jedoch nicht einzigartigen Papiers - zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Randnummer 53 2. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zitiert nach juris) hat der mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegende Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Entgegenstehende überwiegende schutzwerte Interessen hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Randnummer 54 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.