Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung - Nichtberücksichtigung sog. Hundertprozentleistungen - Hausstandsgeld Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 03.11.2014, 2 Sa 105/14 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 3. Januar 2014, 10 Ca 3339/13, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 - 10 Ca 3339/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 24. November 2006 schlossen die Parteien einen "Vertrag für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell -", der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Zwischen der … und … wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes - Stand 01.07.2004 - und der Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung folgender Änderungsvertrag geschlossen: Randnummer 3 § 1 Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit Der am 28.12.1976 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe folgender Vorschriften ab 01.03.2008 bis 29.02.2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Randnummer 4 § 2 Arbeitszeit Randnummer 5 1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von z. Zt. 38,0 Stunden = 19,0 Stunden. Sie wird im sog. Blockmodell geleistet und verteilt sich wie nachfolgend aufgeführt: Randnummer 6 Arbeitsphase vom 01.03.2008 bis 29.02.2012 Freizeitphase vom 01.03.2012 bis 29.02.2016 Randnummer 7 § 3 Arbeitsentgelt und Altersteilzeitleistungen Randnummer 8 1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entgeltes, das während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist das zuletzt auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung gewährte Entgelt. Die Ermittlung erfolgt gemäß § 7 der gültigen Betriebsvereinbarung über die Förderung der Altersteilzeit. Randnummer 9 2. Neben dem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit werden Aufstockungsleistungen nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit erbracht. Randnummer 10 (…)" Randnummer 11 Die "Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit" vom 20. August 1998 enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 12 "(…) § 7 Vergütung Randnummer 13 1. Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt sowie die Aufstockungszahlungen nach § 8 dieser Betriebsvereinbarung. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Randnummer 14 2. Die Berechnungsgrundlage für das Teilzeitarbeitsentgelt, das bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gezahlt wird, und die Aufstockungszahlung gemäß § 8 setzt sich aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen: Randnummer 15 1. Tabellenvergütung, bzw. außertarifliche Vergütung Randnummer 16 2. Hausstandsgeld Randnummer 17 3. Schichtzulage entsprechend des Absatzes 5 Randnummer 18 4. vermögenswirksame Leistungen Randnummer 19 5. Rufbereitschaftsvergütungen gemäß Absatz 4 Randnummer 20 6. Telefongrundgebühr für Rufbereitschaftshabende Randnummer 21 3. Das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen werden zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt. Randnummer 22 (…) Randnummer 23 § 8 Aufstockungszahlung Randnummer 24 1. Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts nach § 7 ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 25 2. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes ist die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das jeweilige Jahr mit der Maßgabe anzuwenden, das die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 84 multipliziert werden. Randnummer 26 3. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit ist jedoch mindestens so aufzustocken, dass der Arbeitnehmer 84 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts gem. Nr. 1. erhält, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Randnummer 27 4. Die Aufstockungszahlung wird zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gem. § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet. Änderungen in den persönlichen Berechnungsgrundlagen sind im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Randnummer 28 5. Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses wird die Sonderzuwendung zu den bei Eintritt in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen entsprechend dem Teil der vereinbarten Arbeitszeit, zuzüglich des Aufstockungsbetrages nach § 8 Abs. 1, gezahlt. Randnummer 29 (…)" Randnummer 30 Seit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien bis einschließlich Dezember 2012 erhielt der Kläger neben seinem Teilzeitarbeitsentgelt (u.a. das hälftige Tabellenentgelt, das ungekürzte Hausstandsgeld sowie die ungekürzten vermögenswirksamen Leistungen) einen Aufstockungsbetrag in Höhe von zuletzt 993,86 EUR. Bei der Berechnung dieses Aufstockungsbetrages wurden von der Beklagten auch die ungekürzt gezahlten Beträge für das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen mit einbezogen, während der für die Entgeltumwandlung in Abzug gebrachte Betrag nicht mindernd berücksichtigt wurde. Gleiches galt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages für die gezahlte Sonderzuwendung. Ab Januar 2013 reduzierte die Beklagte den Aufstockungsbetrag mit der Begründung, dass die ungekürzt gezahlten Entgeltbestandteile wie Hausstandsgeld und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung der Aufstockungszahlung nicht zu berücksichtigen seien, während die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Aufstockungszahlung in Abzug zu bringen sei. Sowohl nach der bisherigen als auch nach dieser geänderten Berechnungsweise wird von der Beklagten der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage in die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Aufstockungszahlung mit einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der Aufstockung verwiesen. Randnummer 31 Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt für die Monate Januar bis Juli 2013 die sich aus der geänderten Berechnung der Aufstockungszahlung ergebenden Differenzbeträge geltend gemacht und für die Zeit ab August 2013 die nachfolgend aufgeführten Feststellungsanträge gestellt. Randnummer 32 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014 - 10 Ca 3339/13 - verwiesen. Randnummer 33 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 34 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 598,99 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 35 - aus 91,83 EUR (netto) seit dem 01.02.2013 Randnummer 36 - aus 103,12 EUR (netto) seit dem 01.03.2013 Randnummer 37 - aus 103,12 EUR (netto) seit dem 01.04.2013 Randnummer 38 - aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.05.2013 Randnummer 39 - aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.06.2013 Randnummer 40 - aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.07.2013 Randnummer 41 - und aus 75,23 (netto) seit dem 01.08.2013 Randnummer 42 zu zahlen, Randnummer 43 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zum Hausstandsgeld in Höhe von 57,82 EUR (netto) zu zahlen, Randnummer 44 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich eine zusätzliche Entgeltumwandlung in Höhe von 34,00 EUR (netto) zu zahlen, und Randnummer 45 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 11,30 EUR (netto) zu zahlen. Randnummer 46 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 47 die Klage abzuweisen. Randnummer 48 Mit Urteil vom 30. Januar 2014 - 10 Ca 3339/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 49 Gegen das ihm am 28. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2014 mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 50 Er trägt vor, der in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung festgelegte Anspruch auf eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % knüpfe an den Begriff des Arbeitsentgeltes in § 7 der Betriebsvereinbarung an, in dem explizit geregelt sei, dass sich die Aufstockungszahlung auch aus Hausstandsgeld und vermögenswirksamen Leistungen zusammensetze. Zu berücksichtigen sei auch die Regelung in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung, wonach das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt würden. Allein die Verwendung des Wortes "zusätzlich" bringe zum Ausdruck, dass Hausstandsgeld und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen stehe auch bereits § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung der vorgenommenen Kürzung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht auf den Begriff des Regelarbeitsentgelts i.S.d. § 6 AltTZG abzustellen. Vielmehr richteten sich die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich nach den §§ 7 und 8 der Betriebsvereinbarung vom 20. August 1998, die auch nach dem späteren Inkrafttreten der Legaldefinition des Regelarbeitsentgelts i.S.d. § 6 Abs. 1 AltTZG unverändert geblieben seien. Jedenfalls seien die Klageansprüche unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. Selbst wenn man den von der Beklagten behaupteten Irrtum als wahr unterstelle, so würde ein solcher Irrtum das Entstehen einer betrieblichen Übung nur dann verhindern, wenn der Arbeitnehmer aus den Umständen den Irrtum hätte erkennen können, was für ihn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich gewesen sei. Randnummer 51 Der Kläger beantragt , Randnummer 52 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3339/13 - abzuändern und Randnummer 53 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 714,27 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 54 aus 91,83 EUR netto seit dem 01.02.2013, Randnummer 55 aus 103,12 EUR netto seit dem 01.03.2013, Randnummer 56 aus 103,12 EUR netto seit dem 01.04.2013, Randnummer 57 aus 104,05 EUR netto seit dem 01.05.2013, Randnummer 58 aus 104,05 EUR netto seit dem 01.06.2013, Randnummer 59 aus 104,05 EUR netto seit dem 01.07.2013, Randnummer 60 sowie aus 104,05 EUR netto seit dem 01.08.2013 Randnummer 61 zu zahlen. Randnummer 62 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zum Hausstandsgeld in Höhe von 47,60 EUR netto zu zahlen; Randnummer 63 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich eine zusätzliche Entgeltumwandlung in Höhe von 34,00 EUR zu zahlen. Randnummer 64 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zu den VWL-Leistungen in Höhe von 11,30 EUR netto zu zahlen. Randnummer 65 Die Beklagte beantragt , Randnummer 66 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 67 Sie erwidert, die sog. 100%-Leistungen wie das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen würden bereits dem Wortlaut nach eindeutig nicht unter § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung fallen, weil sich danach die Aufstockung nur auf den ausfallenden Teil der bisherigen Vergütung beziehe. Aus § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung folge nicht anderes, weil darin die Berechnungsgrundlage nicht allein für den Aufstockungsbetrag, sondern auch für das gesamte Altersteilzeitentgelt festgelegt sei. Der Kläger übersehe hier, dass das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen auch in der Altersteilzeit zum Regelarbeitsentgelt, mithin zur regelmäßigen Vergütung zählten. Eine Aufstockung von 100 %-Leistungen könne auch nicht Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien eine derartige Besserstellung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit tatsächlich gewollt hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die regelmäßige Vergütung nach § 8 der Betriebsvereinbarung anders zu verstehen sein solle als das Regelarbeitsentgelt nach § 6 AltTZG, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Entgeltumwandlung positiv bei der Berechnungsgrundlage der Aufstockung zu berücksichtigen. Hierfür spreche auch die von ihr durchgeführte Praxis, dass sich seit jeher im Rahmen von Altersteilzeitverträgen und deren Durchführung die sozialversicherungspflichtige VBL-Umlage positiv auf die Berechnungsgrundlage des Aufstockungsbetrages auswirke. Dementsprechend sei es auch konsequent, dass die zur entsprechenden Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts führende Entgeltumwandlung negativ bei der Höhe der Berechnungsgrundlage der Aufstockungsbeträge berücksichtigt werde. Im Falle einer umgekehrten Handhabe, nämlich einer nicht negativen Berücksichtigung der Entgeltumwandlung und gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des sozialversicherungspflichtigen Teils der VBL-Umlage, würde sich eine geringere Aufstockungszahlung ergeben, so dass eine umgekehrte Sichtweise nachteilig für den Kläger wäre. Randnummer 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO). Randnummer 70 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Aufstockungszahlung als von der Beklagten ab Januar 2013 gezahlt. Randnummer 71 I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Randnummer 72 Die Anträge zu 2. - 4. sind nach der im Termin vom 04. August 2014 erfolgten Klarstellung des damit verfolgten Rechtschutzziels als allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 ZPO kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen ( Zöller ZPO 27. Aufl. § 256 Rn. 3 ). Der Kläger hat im Termin vom 04. August 2014 erklärt, dass er mit den Feststellungsanträgen das Ziel einer höheren Aufstockungszahlung verfolge, die sich daraus ergebe, dass seiner Auffassung nach das Hausstandsgeld sowie die vermögenswirksamen Leistungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien und die Entgeltumwandlung nicht in Abzug zu bringen sei. Danach ist die Feststellungsklage nicht nur isoliert auf einzelne Elemente der Berechnungsgrundlage, sondern auf die Feststellung einer daraus resultierenden höheren Aufstockungszahlung gerichtet, die als einzelne Pflicht der Beklagten Gegenstand der Feststellungsklage sein kann. Randnummer 73 II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Randnummer 74 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Aufstockungszahlung, so dass sowohl die Leistungsklage auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge als auch die auf eine höhere Aufstockungszahlung gerichtete Feststellungsklage unbegründet ist. Randnummer 75 1. Der Klageanspruch ist nicht nach § 3 Nr. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien i. V. m. § 8 der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit begründet. Randnummer 76
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