Strafverfahren: Zuständigkeit hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren Leitsatz Anders als im Revisionsverfahren geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit Anhängigkeit der Sache in der Berufungsinstanz auch für unerledigt gebliebene Anträge auf den Vorsitzenden der Berufungskammer über. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 9. Oktober 2014, XX Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 9. Oktober 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte ist vielfach bestraft und hat bereits wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt. Die letzte Strafvollstreckung war am 12. September 2012 erledigt. Während der Strafhaft war er durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 15. Mai 2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eines am 28. Februar 2011 begangenen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 14. Mai 2014 (57 BRs 145/12 - StVK 688/12) widerrufen, weil der auch während der Verbüßung von Strafhaft im offenen Vollzug 1.400 € monatlich verdienende Angeklagte der erteilten Zahlungsauflage zuletzt gar nicht mehr nachgekommen war, obwohl er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 bis 2.800 € erzielte. Die geleisteten 400 € wurden in der Weise angerechnet, dass ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt gilt. Der Widerrufsbeschluss wurde durch Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Angeklagten durch Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2014 (1 Ws 353/14) rechtskräftig. Randnummer 2 Das Amtsgericht - Strafrichter - Wittlich hat den in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten am 14. Juli 2014 wegen eines Mitte Februar 2014 begangenen (Einmietungs)Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte durch eigenes Schreiben rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde ihm das schriftliche Urteil am 6. August 2014 zugestellt. Randnummer 3 Mit am 7. August 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger des Angeklagten bestellt und zugleich für den Angeklagten beantragt, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angeklagte sehe sich aufgrund der Straferwartung und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage, sich selbst angemessen zu verteidigen. Bei dem Angeklagten lägen „psychische Leiden“ vor, „die Krankheitswert“ hätten (Bl. 50 d.A.). Randnummer 4 Nachdem die Strafrichterin am 21. August 2014 in den Akten vermerkt hatte, dass über den Antrag auf Verteidigerbestellung das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden solle, legte die Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom 22. August 2014 die Akten gemäß § 320 StPO der Staatsanwaltschaft vor. Mit Verfügung vom 28. August 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht, wo sie am 1. September 2014 eingingen. Gleichzeitig beantragte sie, den Antrag auf Verteidigerbestellung abzulehnen. Nach Ablauf der Begründungsfrist für eine etwaige Rechtsmittelbezeichnung als Sprungrevision und Gewährung rechtlichen Gehörs zum näher begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ablehnung der begehrten Verteidigerbestellung hat der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Trier durch Beschluss vom 9. Oktober 2014 den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Randnummer 5 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 14. Oktober 2014 eingelegten Beschwerde. II. Randnummer 6 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 304 Abs. 1 StPO im Grundsatz statthafte Beschwerde ist nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Denn bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung handelt es sich um keine der Urteilsfindung vorausgehende, mithin wenigstens mittelbar den Urteilsinhalt betreffende Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 588/10 vom 04.01.2011, 2 Ws 582/10 vom 04.01.2011, 2 Ws 520/09 vom 30.10.2009; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschlüsse 1 Ws 227/14 vom 02.09.2014, 1 Ws 138/13 vom 08.08.2013, 1 Ws 7/07 vom 11.01.2007; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Hamm NStZ 1990, 143; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 10a). Rechtsanwalt E. hat auch in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsmittel nicht - unzulässigerweise - in eigener Person, sondern für den Angeklagten erhebt. Randnummer 7 2. Die Beschwerde erzielt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.