Kündigung in einem kirchlichen Kleinbetrieb - Vertretung einer Gemeinde durch den Kirchenverwaltungsrat im Bistum Trier Orientierungssatz Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung einer Erzieherin (stellvertretende Leiterin) in einer kirchlichen Kindertagesstätte. (Rn.27) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 210/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
(1)Wenn sich durch den Beitritt der Beklagten zum Kirchengemeindeverband ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vollzogen hätte, wäre die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte allein aus diesem Grund abzuweisen, da dann zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon kein Arbeitsverhältnis mehr zur Beklagten bestand, welches von ihr hätte gekündigt werden können. Randnummer 40 Gem. Errichtungsurkunde des Bischofs von Trier vom 25.7.2011 wurde der Kirchengemeindeverband M. mit Wirkung zum
- September 2011 errichtet, der Übernahmevertrag zwischen der Beklagten und dem Kirchengemeindeverband nennt als Datum der Übernahme von Funktionen der Beklagten durch den Kirchengemeindeverband den
- Januar
- Wenn also rechtlich ein Betriebsübergang vorliegen würde, hätten sich die zu dessen Herbeiführung maßgeblichen Vorgänge geraume Zeit vor Zugang der Kündigung (27.3.2014) vollzogen und das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre mangels Widerspruchs der Klägerin bereits vor Zugang der Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage auf den Kirchengemeindeverband übergegangen. Aufgrund der sog. Punktuellen Streitgegenstandstheorie kann aber dann, wenn bereits im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis auf einen Betriebserwerber übergegangen ist, die mit dem Kündigungsschutzantrag gegenüber dem Betriebsveräußerer begehrte Feststellung, dass durch dessen Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist, nicht getroffen werden, da zwischen den Parteien zum Kündigungszeitpunkt schon kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, welches hätte gekündigt werden können (BAG 27.10.2005 -8 AZR 568/04- EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 42; GK-KSchG/Treber,
- Aufl., § 613a BGB Rz. 205 mwN; GK-KSchG/Friedrichs, § 4 Rz. 96d). Randnummer 41
(2)Zudem liegt ein auch die Kindertagesstätte erfassender Betriebsübergang nicht vor. Aus dem Übernahmevertrag zwischen der Beklagten und dem Kirchengemeindeverband ergibt sich nicht, dass auch der Tätigkeitsbereich des Kindergartens auf den Kirchengemeindeverband übertragen und zukünftig von diesem wahrgenommen werden sollte. Im Gegenteil waren ausweislich von § 2 Abs. 1 Nr. 4 KGVO (Bl. 205 d.A.) die Aufgaben im Bereich einer Kindertagesstätte von einer Übertragung auf die Kirchengemeindeverbände gerade ausgeschlossen. Hierdurch wurde auch nicht in unzulässiger Weise die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB umgangen. Es trifft zu, dass es rechtlich nicht möglich ist, von den Folgen eines Betriebsübergangs einzelne Arbeitsverhältnisse durch Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber auszunehmen. Gegenstand einer Vereinbarung kann aber sein, ob ein Betrieb, mehrere Betriebe oder ggfs. nur ein Betriebsteil übertragen werden. Randnummer 42 Vorliegend handelt es sich bei der Kindertagesstätte um einen eigenen Betrieb. Randnummer 43 Als Übergang eines Betriebs im Sinne des § 613 a BGB gilt die Übertragung einer abgrenzbaren Einheit, durch die ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, der aufgrund der Übertragung durch den Erwerber im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden kann (vgl. nur GK-KSchG/Treber, aaO., § 613 a BGB Rz. 21 ff. mwN.). Die Kindertagesstätte ist eine solche Einheit. Sie ist räumlich abgegrenzt und verfügt über eigene materielle Betriebsmittel und mit ihr wird ein eigenständiger, abgrenzbarer Zweck verfolgt. Auch in organisatorischer Hinsicht besteht eine Abgrenzung und gewisse Eigenständigkeit, da der Kindergarten über eine eigene Leitung verfügt, der die Klägerin als stellvertretende Leiterin angehörte. Wie bereits dargelegt, wurde diese wirtschaftliche Einheit weder hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, noch hinsichtlich der Leitungsmacht auf den Kirchengemeindeverband übertragen. Randnummer 44 3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 612 a i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Randnummer 45 Soweit die Klägerin geltend macht, Grund für den Ausspruch der Kündigung sei ihre mehrfach geäußerte Forderung nach Errichtung einer Mitarbeitervertretung gewesen, ist die Klägerin mit der darin enthaltenen Rüge des Unwirksamkeitsgrundes nach § 612 a BGB i.V.m. § 134 BGB ausgeschlossen. Randnummer 46
- a)Träfe der Sachvortrag der Klägerin zu, die Kündigung sei Reaktion auf ihre Forderung nach Errichtung einer Mitarbeitervertretung gewesen, wäre die Kündigung nach § 612 a BGB i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Mit einem solchen Verlangen hätte die Klägerin zulässigerweise ihr Recht ausgeübt, die Beklagte auf deren Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 MAVO Bistum Trier hinzuweisen. Wenn dies der bestimmende Bewegungsgrund für den Ausspruch der Kündigung gewesen wäre, würde es sich bei dieser um eine unzulässige Maßregelung mit der Folge der Unwirksamkeit handeln. § 612a BGB ist insoweit ein sonstiges Kündigungsverbot im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG. Randnummer 47
- b)Die Klägerin hat diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht und ist hiermit nach § 6 Satz 1 KSchG ausgeschlossen. Randnummer 48 Ausweislich von Bl. 7, 8 d.A. wurde die Klägerin bereits mit der Ladung zum Gütetermin entsprechend dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hingewiesen, dass sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann und sie ansonsten Rechtsnachteile erleiden kann. Randnummer 49 Ein derartiger Hinweis reicht zur Erfüllung der Hinweispflicht nach § 6 KSchG aus (vgl. BAG 18.1.2012 -6 AZR 407/10- EzA § 6 KSchG Nr. 4). Randnummer 50 Die Klägerin hat den genannten Unwirksamkeitsgrund erstinstanzlich schriftsätzlich nicht geltend gemacht. Ebenso enthalten die Protokolle der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen keinen Hinweis auf eine entsprechende Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrundes. Randnummer 51 Die Klägerin hatte zunächst erstinstanzlich bestritten, dass die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß gehört worden sei. Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass eine Mitarbeitervertretung nicht bestehe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.8.2014 lediglich ausgeführt: Randnummer 52 „Demnach hätte auch bei der Beklagten eine solche Einrichtung erstellt werden müssen, die Mitarbeiter haben dies auch mehrfach angemahnt, es ist jedoch nichts geschehen. Dies spiegelt also auch wieder, dass die Beklagte hier mit dem Betriebsübergang nur einiger Mitarbeiter und der Nichterrichtung einer MAV hier die Position der verbleibenden Arbeitnehmer bei der Beklagten schwächen wollte, was unwirksam ist.“ Randnummer 53 Diesem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, dass gerade auch die Klägerin die Errichtung einer Mitarbeitervertretung gegenüber der Beklagten angemahnt haben will und dies in einem auf eine Kausalität hindeutenden zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kündigung erfolgt sein soll. Randnummer 54 Mit der Geltendmachung dieses Unwirksamkeitsgrundes ist die Klägerin im Berufungsverfahren nach der Präklusionsvorschrift (vgl. BAG 18.1.2012, aaO.) des § 6 Satz 1 KSchG ausgeschlossen. Randnummer 55 4. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 56 III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.