← Deutschland

SG Mainz 3. Kammer S 3 AS 130/14 Vorlagebeschluss Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Leistungen durch den unbestimmten Rech

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Leistungen durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit - Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 Leitsatz

  1. § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 ist verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip). (Rn.46) (Rn.195)
  2. Das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums garantiert nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die in Regelbedarfen (ggf ergänzt durch Mehrbedarfe) zusammengefasst sind, sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 - Rn 135 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). (Rn.226)
  3. Mit der Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Aufwendungen in § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 verstößt der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen selbst zu treffen. § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 verstößt auch deshalb gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, weil der Gesetzgeber die zur Festsetzung der existenzsichernden Leistungen erforderliche Auswahl der Methoden zur Bedarfsermittlung und zur tragfähigen Begründbarkeit der Höhe des Leistungsanspruchs nicht vorgenommen hat. (Rn.231) (Rn.338)
  4. Die Frage, ob darüber hinaus die über § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 gewährten Leistungen evident nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichen, lässt sich in Folge der Unbestimmtheit der Regelung nicht beantworten. (Rn.367)
  5. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2 ist nicht möglich. Sämtliche diesbezüglich vertretenen Auffassungen laufen entweder auf eine verfassungswidrige Wahrnehmung des der Legislative obliegenden Gestaltungsauftrags durch Gerichte und Verwaltung oder auf eine gleichfalls verfassungswidrige faktische Normverwerfung wiederum durch Gerichte und Verwaltung hinaus. (Rn.389)
  6. Entscheidungserheblichkeit iS des Art 100 Abs 1 S 1 GG liegt bereits vor, wenn bei Gültigkeit der Vorschrift ein Entscheidungsspektrum eröffnet wird, das eine Abweichung von der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vorschrift ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen einer einzigen Entscheidungsalternative, da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre. (Rn.99) (Rn.128) Orientierungssatz Dem BVerfG wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl 2011 Nr 23, 868) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, soweit nach dessen zweiten Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs 1, Abs 3 S 1 SGB 2 maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist? (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend BVerfG,
  7. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, Beschluss Tenor
  8. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  9. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBI. Nr. 23, S. 868) mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, soweit nach dessen
  10. Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 S. 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist? Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.
  11. Randnummer 2 Der am … geborene Kläger bezieht seit November 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom Beklagten. Zunächst lebte der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter in einer 73 m² großen Mietwohnung in …. Mietvertragspartnerin war zunächst die Mutter. Seit deren Tod am … wohnt der Kläger allein in dieser Wohnung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 05.03.2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung seiner Unterkunftskosten auf. Eine Prüfung des Leistungsanspruchs habe ergeben, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung des Klägers in Höhe von 313 Euro monatlicher Kaltmiete für 73 m² Wohnfläche unangemessen seien. Der Beklagte teilte dem Kläger darüber hinaus mit, dass für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Personen eine Kaltmiete von 285 Euro pro Monat angemessen sei, welche sich aus einer maximal zu beanspruchenden Wohnfläche von 50 m² und einem Mietpreis von 5,70 Euro pro Quadratmeter für Wohnraum in … errechne. Die Bemühungen zur Senkung der Kaltmiete solle der Kläger bis spätestens 30.09.2012 belegen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Zeitungsannoncen, Anzeigenrechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden usw.) nachweisen. Für den Fall, dass der Kläger nicht zu einer Reduzierung der derzeitigen Unterkunftskosten bereit sei bzw. sein Bemühen bis zum 30.09.2012 nicht glaubwürdig belegen könne, weise der Beklagte darauf hin, dass ab dem 01.10.2012 nur noch angemessene Kaltmietkosten in Höhe des vorstehend ermittelten Betrages bei der Feststellung des Leistungsanspruches berücksichtigt werden könnten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21.03.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.
  12. Für den Monat Oktober 2012 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer als angemessen angesehenen Kaltmiete von 285 Euro und teilte dies dem Kläger unter Hinweis auf das Schreiben vom 05.03.2012 mit. Randnummer 5 Der Kläger schloss am 26.03.2012 mit Wirkung zum 01.04.2012 einen eigenen Mietvertrag mit der …. mbH & Co. Kg über die bereits bewohnte Wohnung. Die Grundmiete betrug zunächst 313,90 Euro, hinzu kamen 118 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 33 Euro für eine Garage. Daneben hatte der Kläger monatliche Abschläge in Höhe von zunächst 75 Euro monatlich an den Energieversorger e… GmbH für Heizgaslieferungen zu entrichten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 03.09.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014 in monatlicher Höhe von 860 Euro. Hierbei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 382 Euro monatlich, einen Bedarf für die Kosten der Kaltmiete in Höhe von monatlich 285 Euro und Bedarfe für Heizkosten in Höhe von 75 Euro sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 118 Euro monatlich. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23.09.2013 teilte die Vermieterin des Klägers diesem mit, dass die Kaltmiete ab dem 01.01.2014 auf 335,80 Euro erhöht werde. Die Nebenkostenvorauszahlung verbleibe bei 118 Euro, so dass sich eine neue Gesamtmiete von 453,80 Euro ergebe. Die Vermieterin begründete die Erhöhung damit, dass die Grundmiete seit geraumer Zeit nicht erhöht worden sei. In Folge der allgemeinen Preissteigerungen hätten sich die Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung erhöht, so dass auch die Vermieterin die Miete gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhöhen müsse. Die Miete dürfe sich gemäß § 558 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht um mehr als 15 % erhöhen. Gemäß diesen Bestimmungen werde die monatliche Grundmiete für die Wohnung des Klägers von derzeit 4,30 €/m² auf 4,60 €/m² um 0,30 €/m² erhöht. Bei einer Wohnfläche von 73 m² ergebe dies eine monatliche Erhöhung um 21,90 Euro von seither 313,90 Euro auf 335,80 Euro. Dies entspreche einer Erhöhung um 6,98 %. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 20.11.2013 setzte der Energielieferant des Klägers im Rahmen der Verbrauchsabrechnung für den Zeitraum vom 05.10.2012 bis zum 30.09.2013 die monatlichen Abschläge ab Dezember 2013 auf 100 Euro fest, wovon 49 Euro auf Strom und 51 Euro auf Gas entfielen. Gleichzeitig forderte er vom Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 190,37 Euro. Randnummer 9 Der Kläger setzte den Beklagten am 25.11.2013 von der Mieterhöhung in Kenntnis. Zeitgleich übersandte der Kläger die Verbrauchsabrechnung seines Energielieferanten und beantragte die Übernahme des Nachzahlungsbetrags durch den Beklagten. Randnummer 10 Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von 785 Euro und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 845 Euro monatlich. Hierbei entfielen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 382 Euro und auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung 403 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 jeweils 391 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 454 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung der Änderung teilte der Beklagte mit, dass laut Verbrauchsabrechnung im Monat Dezember 2013 keine Gasrate fällig werde. Somit werde im Dezember 2013 keine Gasrate berücksichtigt. Ab Januar erfolge eine Erhöhung der Regelleistung auf 391 Euro. Randnummer 11 Mit einem weiteren Bescheid vom 26.11.2013 lehnte der Beklagte die Übernahme der Nachzahlung ab. Zur Begründung teilte er mit, dass die bereits berücksichtigten Gaskosten den tatsächlichen Gaskosten gegenübergestellt worden seien. Hieraus ergebe sich kein Nachzahlungsbetrag. Randnummer 12 Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26.11.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom gleichen Tag teilweise auf und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 836 Euro, wobei 382 Euro auf den Regelbedarf und 454 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfielen. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, dass die neue monatliche Gasrate von 51 Euro berücksichtigt werde. Für den Monat Dezember 2013 würden die Leistungen auf Grund einer Aufrechnung bzw. Tilgung in Höhe von 60 Euro an die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit geleistet, in Höhe von 464,90 Euro an die Vermieterin des Klägers und in Höhe von 311,10 Euro an den Kläger selbst. Randnummer 13 Gegen "den Änderungsbescheid vom 26.11.2013" erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2013, eingegangen beim Beklagten am 02.12.2013, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er sich schon seit zwei Jahren um eine günstige Zweizimmerwohnung bemühe, dies auf dem privaten Wohnungsmarkt aber unter 350 bis 390 Euro überhaupt nicht möglich sei. Auch bei der ... habe er sich vormerken lassen, dort seien schon 500 bis 550 Suchende vorgemerkt. Weiterhin mache er darauf aufmerksam, dass er einen gesetzlichen Anspruch auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 382 Euro bzw. 391 Euro monatlich habe, den er in den letzten Jahren nie gehabt habe, weil er immer wieder Darlehensbeträge an die Zentralkasse habe zurückzahlen müssen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 17.12.2013 bewilligte ... dem Kläger eine bis zum 30.11.2015 befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe eines Zahlbetrags von monatlich 573,24 Euro ab dem 01.02.2014 nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 23.07.
  13. Der Beklagte erhielt hierüber im Zuge der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs am 23.12.2013 eine Mitteilung durch die .... Randnummer 15 Mit Änderungsbescheid vom 06.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von 836,50 Euro und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 845,50 Euro monatlich. Hierbei entfielen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 382 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 454,50 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 jeweils 391 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 454,50 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, dass sich der geringfügig geänderte Betrag aus einem neuen schlüssigen Konzept ergebe. Dieser Bescheid wurde laut Aktenvermerk "an RA gesendet". Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 (Az. W-52704-00887/13) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26.11.2013 zurück. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 05.03.2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Unterkunftskosten aus beihilferechtlicher Sicht unangemessen seien und nicht dauerhaft übernommen werden könnten. Er sei dazu aufgefordert worden, sich um Anmietung kostengünstigeren Wohnraums zu bemühen oder seine Unterkunftskosten auf andere Art zu reduzieren. Nachweise für Bemühungen um Kostensenkung seien nicht vorgelegt worden. Ab dem 01.10.2012 sei die Kaltmiete des Klägers bei der Ermittlung des Bedarfs mit 285 Euro berücksichtigt worden. Randnummer 17 Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Wohnung des Klägers sei nicht kostenangemessen. Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sei ein schlüssiges Konzept erarbeitet worden. Die Verbandsgemeinden und Städte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien nach den Kriterien Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, zu versteuerndem Einkommen pro Steuerpflichtigem, Siedlungsstruktur, Neubautätigkeit, Bodenpreis und Zentralität in drei Cluster eingeteilt worden. … gehöre auf Grund der durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung und Zentralität, überdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur und Bodenpreise, unterdurchschnittlichem Pro-Kopf-Einkommen und unterdurchschnittlicher Neubautätigkeit ebenso wie die Stadt … dem Wohnungsmarkttyp I an. Die Bestandsmieten für Wohnungen in allen Verbandsgemeinden und Städten aller drei Wohnungsmarkttypen seien durch Anfragen bei großen Vermietern und 2.000 stichprobenartigen Anschreiben an kleine Vermieter erhoben worden. Von den Anfragen an kleine Vermieter seien 750 auf den Wohnungsmarkttyp II entfallen. Von den rund 54.500 Mietwohnungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien für 779 plausible und relevante Werte ermittelt worden, von denen nach Kappung der Extremwerte 728 in die weitere Auswertung einbezogen worden seien. Für alle Wohnungsgrößengruppen in allen Wohnmarkttypen seien mindestens 20 gültige Mietwerte erhoben worden. Für den Wohnungsmarkt u.a. der Stadt … habe sich nach alldem in der 40-%-Perzentile eine durchschnittliche Nettokaltmiete für Wohnungen der hier interessierenden Größe von bis zu 50 m² von 5,70 Euro/m² bzw. bei einer Wohnungsgröße von 50 m² eine Nettokaltmiete von 285,50 Euro ergeben. Der Anteil der Bedarfsgemeinschaften betrage im gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten ca. 4,5 % an allen Haushalten, der Anteil der einkommensschwachen Haushalte betrage ca. 8 %. Durch Berücksichtigung der 40 %-Perzentile werde vor diesem Hintergrund eine Ghettobildung vermieden und die Versorgung der Bedarfsgemeinschaften und Niedriglohnempfänger mit kostenangemessenem Wohnraum sichergestellt. Randnummer 18 Die Vorlage einer Reihe von Wohnungsangeboten aus dem Internetangebot von www.immobilien-scout24.de sei nicht geeignet, die Angemessenheit einer Unterkunft zu begründen. Die Vorlage diverser Wohnungsanzeigen belege ebenfalls nicht ausreichende Eigenbemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten. Es bestehe auch nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme höherer als angemessener Kosten. Insbesondere seien keine Tatsachen erkennbar, die den sicheren Rückschluss darauf zuließen, dass der Kläger die Wohnung in absehbarer Zeit aus eigenen Mitteln werde finanzieren können. Auch aus sonstigen Gründen sei ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht absehbar. Die weiteren Unterkunftskosten, nämlich Heiz- und Betriebskosten, seien in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden. Randnummer 19 Der Widerspruchsbescheid wurde laut Aktenvermerk am 10.01.2014 in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Randnummer 20 Gegen den Änderungsbescheid vom 06.01.2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2014 Widerspruch (Eingang beim Beklagten am 14.01.2014). Randnummer 21 Mit Änderungsbescheid vom 15.01.2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 06.01.2014 teilweise auf und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 nur noch einen Betrag von 302,26 Euro (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) monatlich. Zur Begründung teilte er mit, dass die von der ... gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 543,24 Euro monatlich als Einkommen berücksichtigt werde. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Entscheidung vom 06.01.2014 sei mit Wirkung für die Zukunft im Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 teilweise aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Randnummer 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 (Az. W-52704-00027/14) verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 06.01.2014 als unzulässig. Der Bescheid vom 06.01.2014 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W-52704-00887/13 geworden und könne nicht in einem weiteren neuen Widerspruchsverfahren isoliert angefochten werden. Randnummer 23 Am 17.01.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 600 Euro mit monatlicher Tilgung von 30 Euro ab März
  14. Der Kläger begründete den Antrag damit, dass er seine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst Ende Februar 2014 erhalte und deshalb nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Randnummer 24 Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger das beantragte Darlehen über 600 Euro gegen monatliche Tilgungsraten von 30 Euro ab dem 01.02.2014, die gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet werden sollten. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 26.01.2014 (Eingang beim Beklagten am 27.01.2014) erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 15.01.
  15. Zur Begründung teilte er mit, dass für Versicherungen nur ein Pauschalbetrag von 30 Euro berücksichtigt worden sei. Tatsächlich habe er Beträge für Versicherungen in Höhe von 35,19 Euro monatlich zu zahlen (Hausratversicherung: 5,01 Euro, Haftpflichtversicherung: 8,01 Euro, Glasversicherung: 3,20 Euro, Kfz-Haftpflichtversicherung: 18,97 Euro). Der Kläger legte Nachweise hierfür vor. Randnummer 26 Mit Änderungsbescheid vom 30.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 321,23 Euro monatlich (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und hob den Änderungsbescheid vom 15.01.2014 insoweit auf. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, dass auf Grund der Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag für den genannten Zeitraum 18,97 Euro monatlich mehr als bisher bewilligt würden. Randnummer 27 Der Kläger hat am 10.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei seiner Wohnung um eine angemessene Wohnung handele. Unabhängig davon bemühe er sich schon seit zwei Jahren um eine noch günstigere Wohnung. Die Mietpreise beliefen sich auf dem privaten Wohnungsmarkt jedoch zwischen 350 Euro und 390 Euro. Ferner habe er sich bei der … & Co. KG für eine Zweizimmerwohnung vormerken lassen. Zu beachten sei jedoch, dass bereits etwa 500 bis 550 Suchende vorgemerkt seien. Im Übrigen sei ihm ein Umzug auch subjektiv nicht zumutbar, jedenfalls nicht in eine beliebige Wohnung. Er leide an Asthma und Atemnot. Ferner habe er gesundheitliche Probleme am rechten Bein. Dort klemme sich ein Nerv in die Leiste ein, insbesondere bei Belastung des Beins. Daneben bestünden Schwerhörigkeit und Gleichgewichtsstörungen. Er beziehe daher seit Februar 2014 ein Erwerbsunfähigkeitsrente, die vorerst befristet sei. Auf Grund seines gesundheitlichen Zustands könne er einen Umzug derzeit auch nicht selbst durchführen. Er sei nicht belastbar. Die Umzugskosten müssten ebenfalls vom Beklagten getragen werden. Auch die Möbel seien nicht umzugsfähig, so dass er sich auch diesbezüglich an den Beklagten wenden müsste. Ein Umzug wäre daher insgesamt unwirtschaftlich. Randnummer 28 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 (W-52704-00074/14) verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 26.01.2014 gegen den Bescheid vom 15.01.2014 als unzulässig. Der Bescheid vom 15.01.2014 sei Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden und könne nicht in einem weiteren neuen Widerspruchsverfahren isoliert angefochten werden. Randnummer 29 Mit Bescheid vom 25.02.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.
  16. Randnummer 30 Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2014 hob der Beklagte die Bescheide vom 26.11.2013, 06.01.2014, 15.01.2014 und 30.01.2014 teilweise auf und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von 840,72 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 in Höhe von 849,72 Euro und für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 325,45 Euro monatlich. Hierbei entfielen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 382 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 458,72 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 391 Euro auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und 458,72 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 325,45 Euro ausschließlich auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, dass Beheizung und Wassererwärmung über eine Kombigastherme erfolgten und deshalb zusätzliche Heizkosten anerkannt würden. Der Beklagte schlüsselte die auf die Unterkunfts- und Heizungskosten entfallenden Bedarfspositionen wie folgt auf: Grundmiete 285,50 Euro, Heizung 51,00 Euro, Nebenkosten 118,00 Euro, zusätzliche Stromkosten Heizung 4,22 Euro. Randnummer 31 Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend erweitert, dass die Berücksichtigung eines Betrags von 4,22 Euro an Stromkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Betrieb der Gastherme und der Zeitschaltuhr nicht ausreichend sei. Die Gastherme sei für die Warmwasseraufbereitung ganzjährig in Betriebsbereitschaft, im Heizungsbetrieb laufe sie für sechs bis sieben Monate im Jahr. Die Zeitschaltuhr laufe das ganze Jahr über. Mit Strom versorgt würden die elektronische Steuerung der Therme, die Heizungsumwälzungspumpe, die elektronische Zündung und die Zeitschaltuhr. Randnummer 32 Dem Kläger entstünden auch erhebliche Mehrkosten für die Lebensführung und Ernährung auf Grund seines im März 2014 erstdiagnostizierten Diabetes mellitus Typ II. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.11.2013 und 06.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.01.2014, 30.01.2014 und 26.03.2014 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 zu bewilligen und zu zahlen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus weist der Beklagte auf die Kostensenkungsaufforderung vom 05.03.2012 hin und äußert die Auffassung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers keinen erhöhten Wohnflächenbedarf begründeten. Auch sei eine Kostensenkung durch Umzug nicht unwirtschaftlich. Im Übrigen sei § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht drittschützend. Randnummer 38 Der Beklagte hat dem Gericht ein "Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der KdU-Kosten im …" vorgelegt. Dieses Konzept wurde von der Firma ...), im Juni 2013 erstellt. Zur Erstellung des Konzeptes hat … in einem ersten Schritt Wohnungsmarkttypen zur regionalen Differenzierung des Kreisgebiets gebildet, in einem zweiten Schritt eine (nach eigenen Angaben) repräsentative Erhebung von Bestandsmieten durchgeführt, in einem dritten Schritt aktuelle Bestandsmieten erhoben und abschließend regionalisierte Mietpreisobergrenzen unter Einbeziehung von Bestands- und Angebotsmieten "ermittelt". Das Konzept sieht eine Aufteilung des Kreisgebietes in drei Wohnungsmarkttypen vor, für die jeweils eigene Mietobergrenzen gelten sollen. Der Wohnungsmarkttyp I umfasst die Städte … und …, der Wohnungsmarkttyp II die Verbandsgemeinden … und W… und der Wohnungsmarkttyp III die Verbandsgemeinden …. Diese Wohnungsmarkttypen wurden mittels einer Clusteranalyse auf Basis verschiedener Indikatoren (Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Zentralität) gebildet. ... erhob sodann Daten von Bestands- und Angebotsmieten und wertete diese bezogen auf Wohnungsmarkttypen und Wohnflächenklassen aus. Das Konzept sieht im Ergebnis eine Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete in Höhe von 285,50 Euro für Einpersonenhaushalte im Wohnort des Klägers … vor. Randnummer 39 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte einschließlich des von … erstellten Konzeptes und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 40 Der Rechtsstreit ist gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob die §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I Nr. 23, S. 868) insoweit mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich in Höhe eines als "angemessen" bezeichneten Teils der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Randnummer 41 Der Befund der Verfassungswidrigkeit basiert auf der Überzeugung der Kammer, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Existenzsicherung im Bereich der Unterkunftsbedarfe ausschließlich unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ zu begrenzen (vgl. auch die bereits anhängigen Urteilsverfassungsbeschwerden 1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14). Randnummer 42 Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG (konkrete Normenkontrolle) hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 - Rn. 5 - alle Gerichtsentscheidungen zitiert nach juris, wenn nicht anders angegeben). Die Voraussetzungen für ein konkretes Normenkontrollverfahren sind vorliegend erfüllt. I. Randnummer 43 Die Zuständigkeit des BVerfG ist gegeben, da das vorlegende Gericht ein Bundesgesetz für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält (Art. 100 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG). II. Randnummer 44 Die vorlegende Kammer ist als Spruchkörper des Sozialgerichts Mainz ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG. III. Randnummer 45 Bei der als verfassungswidrig gerügten Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II handelt es sich um ein formelles, nachkonstitutionelles Bundesgesetz. Somit liegt ein vorlagefähiger Gegenstand vor. IV. Randnummer 46 Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt. Randnummer 47 Der für die Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfe - abgesehen von der Beschränkung auf die tatsächlichen Aufwendungen - nach dem Gesetz allein maßgebliche Begriff der "Angemessenheit" verfügt nicht über eine hinreichende Aussagekraft, um den aus dem Demokratieprinzip resultierenden Bestimmtheitserfordernissen einer gesetzgeberischen Gestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zu genügen. Aus diesem Grund ist auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes im Wege der Evidenzkontrolle hinsichtlich der Wahrung des Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 141 und Rn. 151 ff.) von vornherein ausgeschlossen. Für eine Prüfung der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 142 ff. und Rn. 159 ff.) fehlt es gleichfalls an einem hinreichend bestimmten gesetzlichen Anspruch als Bezugspunkt. Die diesbezüglich durch das BVerfG entwickelten Minimalanforderungen sind schon deshalb nicht gewahrt, weil der Gesetzgeber bezogen auf Unterkunftsbedarfe das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, nicht in einer Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben und weder ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt noch die hierfür erforderlichen Tatsachen ermittelt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 143). Randnummer 48 Die Kammer hat sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II einschließlich der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung und der zu dieser Thematik veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur ausführlich auseinandergesetzt. Randnummer 49 Der Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wurde durch Rechtsprechung und Literatur in zahlreichen Entscheidungen und Beiträgen konkretisiert, wobei nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzw. einer möglichen verfassungskonformen Auslegung thematisiert wurde. Randnummer 50
  17. Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) haben ihre Rechtsprechung zur Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zunächst weitgehend ohne ausdrückliche Anbindung an verfassungsrechtliche Fragestellungen (vgl. aber BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - Rn. 15) entwickelt und sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) orientiert (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 17). Das BSG hat den Begriff der "Angemessenheit" des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bis zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 24 ff.; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R) und hierbei die Anforderungen an die zur Entscheidung berufenen Leistungsträger und Tatsachengerichte allmählich verfeinert (vgl. Berlit , info also 2010, S. 195; umfassende Darstellungen auch bei Boerner in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 22 Rn. 6 ff.,
  18. Auflage 2011; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 44 ff.,
  19. Auflage 2013; Lauterbach in: Gagel SGB II / SGB III, § 22 SGB II Rn. 33 ff.,
  20. Ergänzungslieferung 2014; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 65 ff.,
  21. Auflage 2012, Stand: 01.12.2014; Wiemer , NZS 2012, S. 9 ff.). Randnummer 51 1.1 Das BSG geht demnach davon aus, dass § 22 SGB II mit seinen tatbestandlichen Voraussetzungen an die sozialhilferechtlichen Regelungen anknüpfe (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn. 15). Randnummer 52 Es ist darüber hinaus der Auffassung, der Begriff der "Angemessenheit" unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 21 ff.). Ein Beurteilungsspielraum sei dem Leistungsträger nicht zuzubilligen. Folgerichtig hat das BSG in den beiden Urteilen, die zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 S. 1
  22. Hs. SGB II bisher ergangen sind und (anders als alle anderen etwa 40 Entscheidungen) nicht zu einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz führten, nicht die ursprüngliche Konzeption des Leistungsträgers auf deren Schlüssigkeit, sondern die Verifikation der Angemessenheitsgrenzen anhand eigener Ermittlungen und Wertungen durch die Tatsacheninstanzen geprüft (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 24 ff.; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Rn. 26 und Rn. 28). Randnummer 53 Der Begriff der Angemessenheit soll nach dem BSG in einem mehrstufigen Verfahren weiter konkretisiert werden, wonach in einem ersten Schritt eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße und ein angemessener Wohnungsstandard festzustellen, in einem zweiten Schritt ein räumlicher Vergleichsmaßstab zu bilden, in einem weiteren Schritt mit Hilfe eines "schlüssigen Konzepts" des Leistungsträgers die Höhe der Kosten für eine angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt zu ermitteln und abschließend zu prüfen sei, ob eine abstrakt angemessene Wohnung durch den Hilfesuchenden konkret hätte angemietet werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 22; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 14). Im Streitfall sei das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 16). Randnummer 54 Die angemessene Wohnfläche bestimmt das BSG bezogen auf die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 - Rn. 21) anhand der Verwaltungsvorschriften zur Förderungsfähigkeit im sozialen Wohnungsbau, die die Länder nach § 10 WoFG als Förderhöchstgrenze festsetzen dürfen. Dies führt teilweise zu Abweichungen bezüglich der als angemessen angesehenen Wohnfläche zwischen den Bundesländern (vgl. zu Einpersonenhaushalten: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn. 21 - Baden-Württemberg ; BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R - Rn. 20 - Bremen ; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - Rn. 17 - Nordrhein-Westfalen; Übersicht bei Boerner in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 22 Rn. 25,
  23. Auflage 2011). Randnummer 55 Zur Abgrenzung des räumlichen Vergleichsmaßstabs ist nach der Rechtsprechung des BSG ein "Vergleichsraum" zu bilden, der Bezugspunkt für die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und für den als angemessen anzunehmenden Quadratmetermietpreis sein soll. Mit dem Vergleichsraum soll beschrieben werden, welche ausreichend großen Räume der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 21). Bei kreisfreien Städten hat das BSG bislang in jedem entscheidungserheblichen Fall angenommen, dass der Vergleichsraum mit dem Stadtgebiet identisch sei (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 18 - Berlin - einerseits und BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn. 25 - Zweibrücken - andererseits) . Randnummer 56 Der angemessene Wohnungsstandard wird durch das BSG dahingehend weiter konkretisiert, dass lediglich ein einfacher und im unteren Marktsegment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung vorliegen solle (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 24), bzw. dass die Aufwendungen für die Wohnung nur dann angemessen seien, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise und es sich um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handle (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 14). Dieser Wohnstandard solle sich im Quadratmetermietpreis niederschlagen, welcher gemeinsam mit der angemessenen Wohnungsgröße einen der beiden Faktoren für die abstrakte Angemessenheitsgrenze bilde (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 17). Die "Ermittlung" des angemessenen Quadratmetermietpreises ist der eigentliche Gegenstand der Rechtsprechung zum "schlüssigen Konzept" (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 17 ff.). Hierdurch soll unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb eines Vergleichsraums gewährleistet werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 18). Randnummer 57 Für die konkrete Bestimmung der Angemessenheitsgrenze seien auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" Daten über den örtlichen Wohnungsmarkt zu erheben. Ein qualifizierter Mietspiegel könne hierfür die Grundlage sein. Hierbei stellt das BSG zahlreiche qualitative Anforderungen auf und verlangt "Angaben über die gezogenen Schlüsse". Unter dem "schlüssigen Konzept" versteht das BSG ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 19). Schlüssig sei das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfülle (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 19): Randnummer 58 Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), Randnummer 59 es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)." Randnummer 60 Die Verwaltung sei mangels normativer Vorgaben durch den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 20). Ein schlüssiges Konzept, welches vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen habe, müsse grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 21). Randnummer 61 Das Produkt aus angemessenem Quadratmetermietpreis und angemessener Wohnungsgröße ergebe die für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten maßgebliche Mietobergrenze (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 20). Randnummer 62 Für den Fall, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden könne, seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese würden dann für den streitigen Zeitraum durch die Tabellenwerte aus § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (rechte Spalte) bzw. § 12 Abs. 1 WoGG in den ab dem 01.01.2009 geltenden Fassungen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 27; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - Rn. 27; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Rn. 24; BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - Rn. 19). Randnummer 63 1.2 Das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) wurde in den seither ergangenen Entscheidungen des BSG zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst nicht rezipiert (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R; BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 86/09 R; BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R; BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R; BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R). Erwähnung (ohne inhaltliche Auseinandersetzung) fand es lediglich im Urteil des
  24. Senats vom 13.04.2011 (B 14 AS 106/10 R - Rn. 40). Dies hat sich erst in jüngerer Zeit geändert, zuerst in Bezug auf Heizkosten (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - Rn. 21), dann im Zusammenhang mit Satzungen, die auf Grund landesrechtlicher Ermächtigungen nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassen wurden (BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - Rn. 30, 33 und 34 ff.; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 38). Randnummer 64 Die Frage, ob § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II bzw. die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, hat das BSG bislang in Urteilen nicht thematisiert. Allerdings haben beide derzeit zuständigen Senate des BSG in mehreren Fällen Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig verworfen, die auf eine Klärung dieser Rechtsfragen abzielten (BSG, Beschluss vom 10.01.2014 - B 4 AS 379/13 B - BeckRS 2014, 65972; BSG, Beschluss vom 10.01.2014 - B 4 AS 382/13 B - BeckRS 2014, 65975; BSG, Beschluss vom 10.01.2014 - B 4 AS 383/13 B - BeckRS 2014, 65976; BSG, Beschluss vom 27.01.2014 - B 14 AS 317/13 B - BeckRS 2014, 66500; BSG, Beschluss vom 27.01.2014 - B 14 AS 318/13 B - BeckRS 2014, 66877; BSG, Beschluss vom 17.02.2014 - B 14 AS 355/13 B - BeckRS 2014, 66962; BSG, Beschluss vom 07.04.2014 - B 14 AS 311/13 B). Randnummer 65 Den Entscheidungen des BSG und den Verlautbarungen von den Grundsicherungssenaten des BSG angehörigen Richterinnen in Literaturbeiträgen (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - Rn. 33; Knickrehm , NZM
  25. S. 602 ff.; dies. , SozSich 2010, S. 193; dies ., jM 2014, S. 339; Krauß , Sozialrecht aktuell 2011, S. 144 ff.) lässt sich jedoch entnehmen, dass sich das BSG der Grundrechtsrelevanz des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bewusst ist und die eigene Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs für verfassungskonform im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG hält. Dies wird letztendlich damit begründet, dass mit den vom BSG an die Verwaltung und die Instanzrechtsprechung gerichteten Vorgaben zur Entwicklung schlüssiger Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten den Rationalitäts- und Transparenzanforderungen des BVerfG Rechnung getragen werden könne (vgl. Knickrehm , jM 2014, S. 340). Mit Fragen der demokratischen Legitimation hat sich das BSG bislang ausschließlich im Zusammenhang mit den Satzungsermächtigungsregelungen der §§ 22a bis 22c SGB II befasst (BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - Rn. 34 ff.; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 38). Randnummer 66 Das Problem der mangelnden Bestimmtheit des Angemessenheitsbegriffs thematisiert das BSG im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 24), jedoch nicht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Randnummer 67
  26. Der für das Sozialhilferecht (SGB XII) zuständige
  27. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständigen Senate in Bezug auf die Parallelvorschrift des § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. (inzwischen ersetzt durch § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII n.F.) angeschlossen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - Rn. 14 ff.). Randnummer 68
  28. Einige Sozialgerichte haben die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" als nicht vereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs .1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) näher bestimmt worden ist, angesehen, jedoch eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II für möglich gehalten. Randnummer 69 3.1 Die
  29. Kammer des SG Mainz vertrat mit Urteil vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ) und in weiteren Entscheidungen (Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 ; Urteil vom 10.05.2013 - S 17 AS 751/12 ; Urteil vom 10.05.2013 - S 17 AS 119/13; Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12 ; zur Parallelregelung in § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII: Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 ) die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG zur Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoße, die Regelung als solche jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Randnummer 70 Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff" der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sei, genüge den im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) durch das BVerfG gestellten Anforderungen nicht. Indem das BSG in Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht den Angemessenheitsbegriff ausgehend von einem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnstandard im Sinne einer allgemein anzuwendenden Mietobergrenze konkretisiere, bestimme es den Umfang der zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen im Wesentlichen selbst bzw. gebe der Verwaltung die Rahmenbedingungen hierfür vor. Dies betreffe den vom Existenzminimum umfassten Unterkunftsbedarf unmittelbar und - wenn nicht die vollen Unterkunftskosten übernommen würden - mittelbar auch die durch die Regelbedarfspauschale gedeckten Kosten. Das BSG verwende den Angemessenheitsbegriff somit als normtextlichen Ausgangspunkt und Rechtfertigungsgrund für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Auf Grund seiner Entstehungsgeschichte und seiner Unbestimmtheit sei der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hierzu angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geeignet ( SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 68 ). Randnummer 71 Der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II selbst sei jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dass der Gesetzgeber die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ausdrücklich unter einen Angemessenheitsvorbehalt stelle, dürfe hierbei nicht zum Zwecke der Erhaltung eines verfassungsgemäßen Zustands übergangen, sondern müsse einer Konkretisierung zugeführt werden, welche dem Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums mit seinen prozeduralen Implikationen nicht widerspreche ( SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 86 ). Eine verfassungskonforme Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs setze daher voraus, dass sie mit Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vereinbar sei. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber zur Bestimmung des Umfangs des Anspruchs auf das unterkunftsbezogene Existenzminimum nicht unterlaufen werde. Demzufolge müsse der Angemessenheitsbegriff so konkretisiert werden, dass er eine andere Funktion einnehme als die der Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Im semantischen und systematischen Kontext habe der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dennoch eine Begrenzungsfunktion, die jenseits (im Sinne von oberhalb) des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums liegen müsse. Da dem Gesetzgeber in dem Bereich, der über die physische Existenzsicherung hinausgehe, ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, könne die Angemessenheitsgrenze funktionell nur im Sinne der Missbrauchsverhütung verstanden werden. Eine sinnvolle und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Funktion des Angemessenheitsbegriffs könne demzufolge sein, die staatliche Leistungspflicht nur in Einzelfällen zu begrenzen, in denen Leistungsberechtigte hinsichtlich ihrer Unterkunft erkennbar über den ortsüblichen Verhältnissen lebten ( SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 87 ). Randnummer 72 Die Kammer konkretisiere den Angemessenheitsbegriff daher in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft seien, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum lägen ( SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 84 ). Randnummer 73 3.2 Die
  30. Kammer des SG Leipzig kommt im Urteil vom 15.02.2013 (S 20 AS 2707/12 - Rn. 41 ff.; bestätigt im Urteil vom 16.12.2013 - S 20 AS 879/11 - Rn. 72) zu einem ähnlichen Ergebnis. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es sei weder Aufgabe der Verwaltung noch der Rechtsprechung, die Höhe bzw. den Umfang des sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen. Dies sei allein Sache des Gesetzgebers und zwar, da es sich beim SGB II um Bundesrecht handele, primär des Bundesgesetzgebers. Denn auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gehörten mit zum existenznotwendigen Bedarf. Die derzeit geltende Regelung sei jedoch als gesetzliche Grundlage für einen individuellen Sozialleistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge gerade nicht hinreichend bestimmt. Denn ließen sich angemessene Kosten ebenso einfach und klar bestimmen wie tatsächliche Kosten, gäbe es nicht schon seit Jahren die andauernde Flut von Rechtsstreitigkeiten um die von den Leistungsträgern anzuerkennenden Unterkunftskosten. Durch die Satzungslösung (§§ 22a bis 22c SGB II) sei bislang noch keine Abhilfe geschaffen. Die eigentliche Problemlösung, die Konkretisierung des sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergebenden Anspruchs, sei nur verschoben, nämlich auf die nachgeordneten Gesetzgebungsinstanzen, die Länder und Kommunen. Ob auch sie als „der Gesetzgeber“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 anzusehen seien, könne dahinstehen. Bis zum Vorliegen eines vom BVerfG geforderten, hinreichend konkreten Gesetzes zum existenznotwendigen Unterkunftsbedarf stelle sich für die Rechtsprechung und Verwaltung nur die Frage, ob und gegebenenfalls wie § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verfassungskonform ausgelegt werden könne. Eine verfassungskonforme Interpretation sei aus Sicht der Kammer möglich. Denn die Regelung erscheine nicht insgesamt verfassungswidrig. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sei nicht völlig unklar bzw. unbestimmt. Die Vorschrift werde es nur durch den angehängten zweiten Halbsatz. Erst dieser stelle den sich aus dem ersten Halbsatz zunächst eindeutig ergebenden Leistungsanspruch wieder in Frage. Die Kammer lege die Vorschrift so aus, dass vorrangig der Teil maßgeblich sei, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Das sei der erste Halbsatz, der auf die tatsächlichen Kosten abstelle. Der verbleibende Teil, der defizitäre zweite Halbsatz, sei lediglich in Ausnahmefällen heranzuziehen. Er könne vorläufig nur als eine Art Korrektiv dienen, nämlich dann, wenn die Unterkunftsverhältnisse bzw. -kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Alg-II-Empfängers stünden. Bewegten sich die Unterkunftsverhältnisse bzw. -kosten hingegen im gewöhnlichen, d.h. durchschnittlichen Rahmen, seien sie vollständig zu übernehmen. Randnummer 74 3.3 Auch die
  31. Kammer des SG Dresden vertritt im Urteil vom 25.01.2013 (S 20 AS 4915/11 - Rn. 26 ff.; offen gelassen hingegen im Urteil vom 07.04.2014 - S 20 AS 13/14 - Rn. 31) die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar sei. Sie hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend für möglich, dass als angemessene Unterkunftskosten stets die um 10 % erhöhten Höchstwerte nach § 12 WoGG angesehen werden könnten. Randnummer 75 Zur Begründung ihrer Auffassung führt die Kammer aus, dass die Grenzen der möglichen verfassungskonformen Auslegung überschritten seien, wenn die Rechtsprechung selbst ohne entsprechende Vorgaben durch den Gesetzgeber umfangreiche Anforderungen an eine die Existenzsicherung beschränkende Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes stelle. Das vom BVerfG geforderte transparente und sachgerechte Verfahren sei nicht eingehalten, wenn der vom Gesetzgeber lediglich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ auf Grund von der Rechtsprechung entwickelter Vorgaben von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden müsse. Eine Deckelung der (angemessenen) Bedarfe der Unterkunft, die den Vorgaben des BVerfG genüge, könne daher allenfalls auf der Grundlage von §§ 22a bis 22c SGB II erfolgen. Wie problematisch die Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ sich in der Praxis auswirke, könne bereits daraus ersehen werden, dass es bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen sei, ein „schlüssiges Konzept“ zu erstellen, das vor dem BSG Bestand gehabt habe. Die Rechtsprechung des BSG habe in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen zustehenden Leistungen geführt. Solange keine den Vorgaben des BVerfG genügende Regelung über die Ermittlung der Angemessenheit der Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Verfügung stehe, erscheine es der Kammer angezeigt, in diesem Zusammenhang auf die vom Gesetzgeber in einem dem vom BVerfG verlangten nahekommenden Verfahren errechneten Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG zurückzugreifen und diese um einen maßvollen Zuschlag von 10 % zu erhöhen. Randnummer 76
  32. Es liegen mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen vor, die sich kritisch mit der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in den genannten Entscheidungen der Sozialgerichte Mainz, Leipzig und Dresden befassen und (wie der Großteil der Rechtsprechung im Übrigen) dem Grunde nach der Auffassung des BSG beitreten. Randnummer 77 4.1 Der
  33. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 - Rn. 41; Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 3518/11 ZVW - Rn. 39; dem folgend: SG Karlsruhe Urteil vom 06.02.2014 - S 13 AS 235/13 - Rn. 53 f.) vertritt in nahezu wörtlicher Anlehnung an Link (in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 65.3,
  34. Auflage 2011, Stand 31.01.2014) die Auffassung, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG grundsätzlich dazu berechtigt gewesen sei, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese „angemessen“ seien. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichere nach der Rechtsprechung des BVerfG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II biete mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept gerade ein - vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG ausdrücklich betont habe, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukomme, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG würden die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit könnten im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis „Wohnen“) unerlässlich seien. Die vom SG Mainz präferierte „verfassungskonforme Auslegung“ in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft seien, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum lägen („offenkundiges Missverhältnis“), stelle letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermöge. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden solle, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten „deutlich über den üblichen Unterkunftskosten“ lägen und mithin ein „offenkundiges Missverhältnis“ bestehe, habe das SG Mainz im Urteil vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ) nicht dargelegt. Vielmehr greife es zur Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse auf einen qualifizierten Mietspiegel zurück, "der jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (...) in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete herangezogen" werden könne (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 - Rn. 41). Randnummer 78 4.2 Die
  35. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10 - Rn. 54 ff.; dem folgend: Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 - Rn. 63 ff.) konstatiert in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der
  36. Kammer des SG Mainz, dass die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht einem Parlamentsgesetz vorbehalten sei. Einem solchen unterliege nur die Bestimmung des Existenzminimums. § 22 SGB II gehe über dieses Minimum jedoch deutlich hinaus. Er bestimme, dass die tatsächlichen Kosten bis an die Grenze der Angemessenheit zu ersetzen seien und ziehe damit eine Obergrenze. Das Existenzminimum bedeute dagegen die Bestimmung einer Untergrenze. Die Bestimmung einer zur Wahrung des Existenzminimums im Bereich von Unterkunft und Heizung relevanten Untergrenze käme nur in der Form einer Definition des erforderlichen Wohn- und Heizstandards in Betracht, also der Bestimmung einer Mindestwohnfläche und -ausstattung und des Mindestumfangs des Heizniveaus. Selbst wenn dies bundes- oder landeseinheitlich bestimmt werden könnte, würde dies nicht die zur Wahrung dieses Standards erforderlichen Aufwendungen betreffen, denn diese würden im Gegensatz zum Warenkorb des Regelsatzes nach § 20 SGB II durch die Besonderheiten regionaler Märkte beeinflusst. Dieser Umstand finde in den verschiedenen Mietstufen der Wohngeldtabelle seinen Ausdruck. Zumindest die existenznotwendigen Kosten der Unterkunft könnten weder Bundes- noch Landesgesetzgeber in einer für das gesamte Bundes- oder Landesgebiet hinreichend zuverlässigen und transparenten Weise sachgerecht ermitteln, wie sie das BVerfG für die Ermittlung des Existenzminimums verlange. Weil überdies Ansatzpunkte fehlten, die befürchten ließen, dass der nach der Rechtsprechung des BSG für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu Grunde zu legende Wohnstandard die aus der Gewährleistung des Existenzminimums herzuleitenden Mindeststandards unterschreiten könnte, könne bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf eine formal-gesetzliche Grundlage verzichtet werden. Wäre zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ein Parlamentsgesetz erforderlich, dessen Zustandekommen den für die Bemessung des Existenzminimums geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen müsse, hätte es für den
  37. Senat des BVerfG nahe liegen müssen, in seiner Entscheidung über den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II gemäß § 78 S. 2 BVerfGG auch § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies sei jedoch nicht geschehen. Insofern gehe wohl auch das BVerfG davon aus, dass § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aus verfassungsrechtlicher Sicht anders zu beurteilen sei und Fragen der Gewährleistung des Existenzminimums nicht unmittelbar aufwerfe. Randnummer 79 4.3 Im Rahmen eines ablehnenden Beschlusses in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt der
  38. Senat des LSG-Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.10.2013 - L 2 SO 1510/13 NZB - Rn. 12 ff.) - wohl bezogen auf die Parallelvorschrift des § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII - aus, dass das BSG zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - wenn auch nicht ausdrücklich - bereits Stellung genommen habe. Das BSG habe bereits im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R - Rn. 24 u. 28) ausgeführt, § 22 Abs. 1 SGB II gestehe „nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt“ sowie einen „einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad“ zu. Diese Rechtsprechung sei fortan fortgeführt worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Vereinbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit mit verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits geprüft worden sei. Dass das BSG in einer zukünftigen Entscheidung hiervon abweichen werde, sei aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten, zumal auch das SG Mainz (Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 ) in seiner Entscheidung weiter mit dem Begriff der Angemessenheit agiere, diesen bzw. die Grenze der Unangemessenheit lediglich anders definiere als das BSG. Insoweit beruhten die Bedenken dann allerdings nicht auf einem Widerspruch zum Parlamentsvorbehalt, sondern moniert werde die konkrete Auslegung des Begriffs der Angemessenheit, die aus Sicht des SG Mainz inhaltlich verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Eine Änderung der Rechtsprechung lasse dies nicht erwarten. Darüber hinaus ließen sich der vom SG Mainz zitierten Entscheidung des BVerfG aus Sicht des Senats die angeführten Zweifel auch nicht entnehmen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 darstelle, mit welchen Leistungen im SGB II „der Gesetzgeber entsprechend den materiellen Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen habe“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 147). Bei der Darstellung der verschiedenen Leistungsarten verweise es unmittelbar anschließend auch darauf, „§ 22 Abs. 1 SGB II stell(e) die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 148). Damit beziehe es die in § 22 Abs. 1 SGB II getroffene Regelung in den Kreis der Leistungen ein, die der Gesetzgeber in der Verfassung entsprechender Weise durch die Normen des SGB II gewähre. Zum anderen habe das BVerfG bereits im Jahr 2011 zur inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs der „Angemessenheit“ im § 22 Abs. 1 SGB II durch das BSG Stellung bezogen, auf die aus seiner Sicht bereits zu dieser Zeit gefestigte Rechtsprechung des BSG hingewiesen und dessen dreischrittige Prüfung dargestellt (BVerfG, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 BvR 232/11 - Rn. 23 ff). In diesem Zusammenhang werde an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass es Zweifel an dem normierten unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ geben könnte, woraus nur geschlossen werden könne, dass das Gericht schon damals von der Verfassungsgemäßheit der Regelung ausgegangen sei. Randnummer 80 Eine Änderung der Rechtsprechung durch das BSG stehe damit nach derzeitigem Stand praktisch außer Zweifel, so dass die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung habe (LSG-Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2013 - L 2 SO 1510/13 NZB - Rn. 15). Randnummer 81 4.4 Der
  39. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.03.2014 - L 2 AS 276/14 B ER - Rn. 7) begründet seine Ablehnung der Auffassung des SG Mainz aus dem Urteil vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ) damit, dass es sich dabei ersichtlich um eine Einzelentscheidung handele, die auch vom BSG nicht geteilt werde. Randnummer 82 4.5 Der
  40. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 104/14 - Rn. 43; Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - Rn. 44; ähnlich bereits SG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2014 - S 13 AS 235/13 - Rn. 49 ff.) äußert sich weiter dahingehend, dass die vom SG Mainz in seiner Entscheidung vom 08.06.2012 vertretene Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der „Angemessenheit“ den im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, falsch sei. Das BVerfG habe in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zum so genannten „schlüssigen Konzept“ die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom SG Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: „§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 148). Damit sei die Entscheidung des SG Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie der Meinung sei, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe „demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteh(e)“. Das sei, wie das BVerfG klar gestellt habe, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (1 BvR 232/11 - Rn. 24 f.) habe das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheine dem SG Mainz nicht bekannt gewesen zu sein. Randnummer 83
  41. In der Literatur findet eine Auseinandersetzung darüber, ob § 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 SGB II verfassungswidrig sein könnte, - anders als in Bezug auf die §§ 22a bis 22 c SGB II (vgl. Putz , SozSich 2011, S. 232 ff.; Berlit in: LPK-SGB II, §22a Rn. 3 ff.,
  42. Auflage 2013) - bislang kaum statt. In Folge des Urteils des SG Mainz vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ) wird allerdings diskutiert, ob die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriff durch das BSG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstößt. Randnummer 84 5.1 Knickrehm (SozSich 2010, S. 193) stellt fest, dass aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Anspruch der Grundrechtsträger auf eine existenzsichernde Leistung nach dem SGB II, die nach den vom BVerfG vorgegebenen Maßstäben zu bestimmen sei, folge. Die Bestimmung müsse mit einer Methode erfolgen, die gewährleiste, dass die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden. Diese Vorgaben seien nicht nur bei der Festlegung der Höhe der Regelleistung zu beachten, sondern auch, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden sollen. Der Bedarf "Wohnen" sei Teil des physischen Existenzminimums und erfordere daher ebenfalls eine umfassende Deckung. Die Höhe einer Pauschale für das "Wohnen" sei daher realitätsgerecht zu ermitteln, also so zu bestimmen, dass es tatsächlich möglich sei, mit der Leistung angemessenen Wohnraum im bisherigen Umfeld des Hilfebedürftigen - im Sinne der bisherigen Rechtslage - zu mieten. Dieses gelte nicht nur für eine bundeseinheitliche Pauschale. Auch Satzungs- und Verordnungsgeber müssten sich an die vom BVerfG aufgezeigten Maßstäbe halten. Durch das vom BSG entwickelte "schlüssige Konzept" könnten jedoch bereits jetzt und im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" die Maßstäbe des BVerfG umgesetzt werden. Die Methoden zur Datenerhebung und Datenauswertung für die Bildung einer Pauschale dürften wohl nicht hinter den Anforderungen des schlüssigen Konzepts zurückbleiben. Randnummer 85 5.2 Mutschler (NZS 2011, S. 483 f.) hebt bezogen auf das zum 01.04.2011 in §§ 22a bis 22c SGB II eingeführte Satzungsmodell hervor, dass die Entscheidung des BVerfG zu den Regelsätzen zwar nicht unmittelbar Maßstäbe für die gesetzliche Regelung der Kosten der Unterkunft und Heizung setze, aber unzweifelhaft sei, dass das Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG auch die Gewährleistung des Existenzminimums hinsichtlich der Grundbedürfnisse Wohnen und Heizen umfasse. Daher sei anzunehmen, dass besondere Begründungsanforderungen auch an die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen zu stellen seien, die die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung regelten. Vor diesem Hintergrund gebe es Kritik am Satzungskonzept in dem Sinne, dass konkretere Vorgaben gefordert würden. Vergleiche man die gesetzliche Begründung, die Regelungsdichte und die Begründungspflichten des Satzungsmodells mit derjenigen zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, sei jedenfalls festzuhalten, dass die Einzelfallprüfung eher größere Defizite an gesetzlicher Begründung aufweise. Randnummer 86 5.3 Putz (SozSich 2011, S. 233 ff.) vertritt in Bezug auf die Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II die Auffassung, dass mit der Wesentlichkeitstheorie eine Auslegung des § 22a Abs. 2 SGB II allenfalls vereinbar wäre, die es dem Satzungsgeber nur gestatten würde, eine Pauschale in Höhe der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II festzusetzen. Eine den Anforderungen des BVerfG an die Ermittlung dieses Teils des Existenzminimums genügende Methode könne es schon deswegen nicht geben, weil keine Methode denkbar sei, durch welche die nach der Wesentlichkeitstheorie erforderlichen, aber bei der Satzungsermächtigung fehlenden Vorgaben des Bundesgesetzgebers ersetzt werden könnten. Randnummer 87 5.4 Luik (jurisPR-SozR 22/2013 Anm. 1; ähnlich ders . in: Eicher, SGB II, § 22 Rn. 6,
  43. Auflage 2013) hält die Auffassung der
  44. Kammer des SG Mainz für unzutreffend, da eine verfassungsrechtliche Klärung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und der BSG-Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept längst erfolgt sei. Für die Annahme von Verfassungswidrigkeit reiche es dann nicht aus, den Erwägungen einer fachgerichtlichen Entscheidung die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BVerfG zu befassen. In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG aus 2009 zum „schlüssigen Konzept“ habe das BVerfG die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ausdrücklich mit der Aussage gebilligt, § 22 Abs. 1 SGB II stelle die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher (Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 148). Damit sei im Grunde schon alles gesagt, § 22 SGB II und die BSG-Rechtsprechung seien in Karlsruhe „durch“. Im Urteil vom 09.02.2010 sei es nicht nur um die Regelleistung gegangen. Das BVerfG habe auch die „KdU“ mit abgehandelt und dem Bereich des physischen Existenzminimums zugeordnet, mit allen sich verfahrensrechtlich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Erfassung der sozialen Wirklichkeit. Die Erfordernisse der zeit- und realitätsgerechten Bestimmung des Anspruchs einschließlich Transparenz, Folgerichtigkeit und Nachvollziehbarkeit gälten auch für die KdU. Dies sei in der Sache nichts anderes als die vom BSG als schlüssiges Konzept bezeichnete zeit- und realitätsgerechte Erfassung der sozialen Wirklichkeit des lokalen Wohnungsmarkts im jeweiligen Vergleichsraum. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Dem Bestimmtheitserfordernis sei genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden könnten. Die Auslegungsbedürftigkeit allein nehme einer Vorschrift nicht die gebotene Bestimmtheit. Es sei gerade die Aufgabe der fachgerichtlichen Rechtsprechung, Auslegungs- und Zweifelsfragen zu klären. Das BVerfG habe in einer Entscheidung vom 27.09.2011 (1 BvR 232/11 - Rn. 24 f.) die fachgerichtliche Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs durch das BSG ausdrücklich gebilligt und für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Dies entspreche ganz der Karlsruher Linie, wonach die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts und die Konkretisierung bzw. Anwendungskontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit obliegen würden. Randnummer 88 5.5 Link (in: jurisPK SGB XII, § 35 Rn. 65.3,
  45. Auflage 2011, Stand 31.01.2014) kritisiert ebenfalls das Urteil des SG Mainz vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ). Dessen Auffassung überzeuge nicht. Der Gesetzgeber sei auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese „angemessen“ seien. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichere nach der Rechtsprechung des BVerfG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II biete mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept gerade ein - vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG ausdrücklich betont habe, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukomme, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG würden die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit könnten im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis „Wohnen“) unerlässlich seien. Die von der
  46. Kammer des SG Mainz präferierte „verfassungskonforme Auslegung“ in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft seien, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum lägen („offenkundiges Missverhältnis“), stelle letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermöge. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden solle, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten „deutlich über den üblichen Unterkunftskosten“ liegen und mithin ein „offenkundiges Missverhältnis“ bestehe, habe das SG Mainz im genannten Urteil nicht dargelegt. Randnummer 89 5.6 Berlit (in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 60 f.,
  47. Auflage 2013) führt aus, dass in der Instanzrechtsprechung kritisiert werde, dass die ausdifferenzierte Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ nicht den prozeduralen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte parlamentsgesetzliche Grundlage, die nach dem Regelleistungsurteil des BVerfG zu stellen seien, genüge. Diese Kritik verweise zutreffend auf eine unzureichende explizite Anbindung der BSG-Rechtsprechung zum „schlüssigen Konzept“ an die BVerfG-Rechtsprechung zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Sie vernachlässige im Ergebnis aber, dass diese Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ an eine auch dem SGB II-Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Angemessenheitsbegriff im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anknüpfe, die diesen Begriff gerade nicht als Angemessenheitsvorbehalt zur Reduktion in Fällen offenkundiger Missverhältnisse sehe. Die BSG-Rechtsprechung sei zudem in ihrem sachlichen Regelungsgehalt erneut in den Vorgaben für die Satzungsregelung aufgegriffen worden. Aus der Kritik folge jedenfalls nicht, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung lediglich solche Kosten der Unterkunft als unangemessen zu werten seien, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen. Dass das BSG die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu hoch geschraubt habe und es wegen der Vielzahl an Prüfungskomponenten und dem einhergehenden Ermittlungsaufwand für die Grundsicherungsstellen und Gerichte in der Praxis für die Praxis wenig hilfreich sei, rechtfertige nicht, diesen Versuch einer rationalen, operationalisierbaren Annäherung an die Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs aufzugeben. Die Forderung nach einem „schlüssigen Konzept“ setze für den Unterkunftsbedarf die für den Regelbedarf geltenden Anforderungen an Rationalität und Transparenz der Leistungsbemessung um. Randnummer 90 In Bezug auf die später mit § 22a SGB II eingeführte Satzungslösung stellt Berlit hingegen fest, dass ein kommunaler Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum in Bezug auf „standardbildende“ Faktoren den Auftrag des Gesetzgebers, die zur Existenzsicherung erforderlichen Leistungen selbst festzulegen, verfehle ( Berlit , info also 2010, S. 203). Randnummer 91 5.7 Stölting (in: Eicher, SGB II, § 1 Rn. 16,
  48. Auflage 2013) sieht hingegen das Problem, dass § 22 SGB II anders als bei der Regelleistung nicht einen bestimmten Betrag vorsehe. Diese Regelung gerate in Konflikt mit der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010, denn danach müsse die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, welches einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthalte. Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergebe sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz gehe. Randnummer 92 In einer Anmerkung zum Urteil des BSG vom 22.08.2012 (B 14 AS 13/12 R - SGb 2013, S. 545 f.) führt Stölting aus, dass bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit zu bedenken sei, dass es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten nicht um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers handele, sondern das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vielmehr einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Mittel begründe, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Hierzu gehörten auch die Unterkunftskosten. Der Gesetzgeber bewege sich mit der Vorschrift des § 22 SGB II in einem grundrechtsgeprägten Bereich und habe insoweit besondere Vorgaben zu beachten, die sich aus der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG ergäben. Danach sei der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und dürfe sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, lasse sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien seien dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeute wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Dementsprechend habe das BVerfG in der Entscheidung zu den Regelsätzen nach dem SGB II gefordert, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch ein Parlamentsgesetz erfolge, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthalte. Diesen Anforderungen genüge die Vorschrift des § 22 SGB II nicht. Es handele sich dabei zwar um ein Parlamentsgesetz, das jedoch weder einen konkreten Anspruch enthalte, noch Vorgaben mache, wie dieser von den Behörden und gegebenenfalls von den Gerichten zu ermitteln sei. Aus diesem Grund sei es der Rechtsprechung auch acht Jahre nach Inkrafttreten des SGB II nicht gelungen, die Unsicherheiten bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu beseitigen und die Zahl der Verfahren in diesem Bereich zu reduzieren. Das BSG setzte sich im kommentierten Urteil und in anderen aktuellen Urteilen nicht mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander. Dies erscheine jedoch dringend erforderlich, da es nach der Entscheidung des BVerfG zu den Regelsätzen des SGB II auch in diesem Bereich einer Neubestimmung bedürfe. Die Rechtsprechung werde zu erwägen haben, grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen, soweit diese nicht evident unangemessen seien. Randnummer 93 In seiner Kommentierung zu § 35a SGB XII führt Stölting (jurisPK-SGB XII, § 35a Rn. 10,
  49. Auflage 2014, Stand 25.06.2014) weiter aus, dass das BVerfG in der Entscheidung vom 09.02.2010 zwar ausgeführt habe, dass § 22 Abs. 1 SGB II die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicherstelle. Es dürfe jedoch bezweifelt werden, dass damit eine verbindliche Aussage zur Vereinbarkeit des § 22 Abs. 1 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums getroffen worden sei, da sich die Entscheidung auf die Regelleistungen nach dem SGB II beziehe. Randnummer 94 5.8 Nach Piepenstock (in: jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 82.1 f.,
  50. Auflage 2012, Stand 01.12.2014) stellt das SG Mainz im Urteil vom 08.06.2012 ( S 17 AS 1452/09 ) zutreffend heraus, dass sich das BSG in seiner fortgesetzten Rechtsprechung zum „schlüssigen Konzept“ nicht hinreichend mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 auseinandergesetzt habe. Das vom BSG entwickelte „schlüssige Konzept“ habe bisher nicht abschließend überzeugen können. Die vom BSG vorgenommene Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ mit ihrem konkret-individuellen Prüfmaßstab (Stichwort: Einzelfallgerechtigkeit) erweise sich wegen der Vielzahl an Prüfungskomponenten und dem einhergehenden Ermittlungsaufwand für die Grundsicherungsstellen und Gerichte in der Praxis als sehr komplex und daher oft wenig hilfreich. Randnummer 95 5.9 Nach Nguyen (in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 65,
  51. Auflage 2014, Stand 24.11.2014) stößt die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs allein durch die Rechtsprechung - an Stelle einer parlamentsgesetzlichen Konkretisierung - im Hinblick auf die Vorgaben des BVerfG zur Gewährleistung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Wesentlichkeitsgrundsatz auf Bedenken. Randnummer 96 5.10 Frerichs (jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG, Rn. 45,
  52. Auflage 2014, Stand 03.11.2014) konstatiert, dass das BVerfG im Regelsatzurteil vom 09.02.2010 eindrucksvoll die Bedeutung des Vorbehalts des Gesetzes im Fürsorgerecht hervorgehoben und die in der Nachkriegszeit begonnene Entwicklung des unmittelbar auf dem Schutzgehalt von Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden Leistungsgrundrechts abgeschlossen habe. Dem Gesetzgeber (und nicht dem Rechtsanwender) obliege die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Diese Frage sei jüngst in Rechtsprechung (Bezugnahme auf die Urteile des SG Mainz vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 , vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 und vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 sowie auf das Urteil des SG Leipzig vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12) und Literatur auch wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II virulent geworden. Randnummer 97 Frerichs vertritt des weiteren - im Kontext mit unbestimmten Rechtsbegriffen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - die Auffassung, dass Regelungen dieser Art einer methodengerechten Ermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums in einem inhaltlich transparenten und nachvollziehbaren Verfahren entbehren und die Gefahr bergen würden, dass bei der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums die Regelungskompetenz in verfassungsrechtlich bedenklichem Ausmaß auf den Rechtsanwender delegiert wird ( Frerichs , ZESAR 2014, S. 287). Randnummer 98
  53. Die vorlegende Kammer ist nach Auswertung der vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur der im Folgenden noch zu begründenden Überzeugung, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II verfassungswidrig ist. Eine verfassungskonforme Auslegung ist - entgegen der Auffassungen der
  54. Kammer des SG Mainz (Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 84 ff.), der
  55. Kammer des SG Leipzig (Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - Rn. 50 ff.) und der
  56. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - Rn. 33) - nicht möglich. Sie wird auch nicht durch die Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ gewährleistet. Sämtliche diesbezüglich vertretenen Auffassungen laufen entweder auf eine verfassungswidrige Wahrnehmung des der Legislative obliegenden Gestaltungsauftrags durch Gerichte und Verwaltung oder auf eine gleichfalls verfassungswidrige faktische Normverwerfung wiederum durch Gerichte und Verwaltung hinaus. V. Randnummer 99 Die Vorlagefrage ist für das vorliegende Klageverfahren entscheidungserheblich. Randnummer 100 Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Vorlageverfahren nur dann zulässig, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes ankommt. Randnummer 101 Dies setzt - wenn nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen selbst Gegenstand der Vorlage sind - zunächst voraus, dass die dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegende Klage zulässig ist

(1)und dass im Falle der - hier vorliegenden - Leistungsklage die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen
(2). Ferner muss es für die Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm ankommen. Dies setzt voraus, dass bei Gültigkeit der Regelung ein anderes Entscheidungsspektrum eröffnet wird, als bei deren Nichtigkeit
(3). Der Klage dürfte auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben sein
(4). Randnummer 102
  1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist zur Sachentscheidung berufen. Randnummer 103 1.1 Der Kläger hat seine Klage frist- und formgerecht erhoben. Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt und abgeschlossen worden. Der auf den 09.01.2014 datierte Widerspruchsbescheid ist dem Kläger laut Aktenvermerk des Beklagten am 10.01.2014 in den Hausbriefkasten eingeworfen worden, so dass frühestens von einem Zugang an diesem Tag ausgegangen werden kann. Die Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X greift hier nicht, da der Widerspruchsbescheid nicht durch die Post übermittelt wurde. Die Klage ist am 10.02.2014, durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers unterschrieben, per Telefax beim Gericht eingegangen. Damit ist die Schriftform des § 90 SGG gewahrt (vgl. Binder in: Lüdtke, § 90 Rn. 4,
  2. Auflage 2012). Auch die Klagefrist des § 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist eingehalten (§ 64 Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 104 1.2 Obwohl dem Gericht bislang keine schriftliche Vollmacht vorliegt, ist gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 SGG einstweilen von einer wirksamen Bevollmächtigung der den Kläger vertretenden Rechtsanwälte auszugehen. Das Gericht hat einen Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter kein Rechtsanwalt auftritt. Randnummer 105 1.3 Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, mit welcher der Kläger die Änderung der Bewilligungsbescheide und die Zahlung höherer Leistungen verlangt, ist nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Der Streitgegenstand wurde im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG hinreichend bestimmt. Eine exakte Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs ist nicht erforderlich. § 92 Abs. 1 S. 3 SGG enthält hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags lediglich eine Sollvorschrift. Aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung zum Grundurteil in § 130 Abs. 1 S. 1 SGG ergibt sich zudem, dass bei Geldleistungen keine Bezifferung des Antrags erfolgen muss. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus der Befugnis des Gerichts, ein Grundurteil zu erlassen, folgt die Statthaftigkeit einer entsprechenden unbezifferten Antragstellung. Im Übrigen lässt sich das klägerische Begehren in hinreichender Bestimmtheit dem Vorbringen in der Klageschrift entnehmen. Randnummer 106 1.4 Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGG, da er geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 107 1.5 Zulässiger Streitgegenstand ist der zunächst mit Widerspruch vom 29.11.2013 angefochtene Änderungsbescheid vom 26.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom gleichen Tag und vom 06.01.2014 (§ 86 SGG bzw. § 96 Abs. 1 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 (§ 95 SGG) und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.01.2014, 30.01.2014 und 26.03.2014 (§ 96 Abs. 1 GG). Vom Streitgegenstand umfasst ist der Leistungszeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.
  3. Randnummer 108 1.5.1 Der Änderungsbescheid vom 26.11.2013 hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03.09.2013 für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 abgeändert und die Leistungen für diesen Zeitraum neu festgesetzt. Da sich die Neufestsetzung nicht auf den vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit abgedeckten Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.11.2013 erstreckt, unterliegt dieser Zeitraum weiterhin der Regelung durch den Bescheid vom 03.09.2013, der mit der vorliegenden Klage nicht zulässig angefochten wurde. Mit dem fristgerecht erhobenen Widerspruch vom 29.11.2013 (Eingang beim Beklagten am 02.12.2013) wurde dementsprechend nur der Leistungszeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 zum Gegenstand der Überprüfung gemacht. Randnummer 109 1.5.2 Der noch am 26.11.2013 erlassene Änderungsbescheid ist ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Bescheid erst nach Erhebung des Widerspruchs beim Kläger zugegangen ist, mit der Folge, dass der Bescheid nach § 86 SGG in das Widerspruchsverfahren einbezogen wäre, oder ob der Kläger mit seinem Widerspruch von Beginn an den zweiten Änderungsbescheid zusätzlich oder ausschließlich angefochten hat. Randnummer 110 1.5.3 Auch der Änderungsbescheid vom 06.01.2014 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Dies ist insofern von Bedeutung, als mit diesem Bescheid nach dessen Verfügungssätzen der gesamte streitgegenständliche Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 neu geregelt wird. Die vorher ergangenen Bescheide haben sich insoweit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass die Klage bei fehlender Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 06.01.2014 und der nachfolgenden Änderungsbescheide in Folge der Erledigung der angefochtenen Bescheide unzulässig würde. Randnummer 111 Es kann hier offen bleiben, ob die Einbeziehung bereits nach § 86 SGG im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2013 erfolgte, oder erst im Klageverfahren nach § 96 Abs. 1 SGG. Die Beantwortung dieser Frage hinge davon ab, ob dem Kläger (oder dessen Prozessbevollmächtigter) zuerst der Änderungsbescheid vom 06.01.2014 oder der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 zugegangen ist. Insoweit besteht Unklarheit, da der Bescheid vom 06.01.2014 laut Aktenvermerk ohne Datumsangabe an die Rechtsanwältin des Klägers übersandt wurde, während der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 10.01.2014 in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Somit erscheint denkbar, dass der Änderungsbescheid vom 06.01.2014 erst nach dem Widerspruchsbescheid bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist. Eine Einbeziehung nach § 86 SGG in das Widerspruchsverfahren wäre ausgeschlossen, da die Abänderung ausdrücklich „während“ des Vorverfahrens, d.h. bis zum Abschluss des selben erfolgen muss (a.A. noch BSG, Urteil vom 01.08.1978 - 7 RAr 37/77 - Rn. 18f.; BSG, Urteil vom 15.02.1990 - 7 RAr 22/89 - Rn. 18.; BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 10/89 - Rn. 26; BSG, Urteil vom 12.05.1993 - 7 RAr 56/92 - Rn. 13). Randnummer 112 Im Falle der Bekanntgabe des Bescheids vom 06.01.2014 nach Zugang des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 wäre der Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Für den Fall, dass der Bescheid vom 06.01.2014 nach Erlass des Widerspruchbescheides ergangen ist, wären die übrigen Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG erfüllt. § 96 Abs. 1 SGG setzt neben der Ersetzung oder Abänderung des klagegegenständlichen Bescheids nur voraus, dass der ändernde Bescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist; er muss hingegen nicht erst nach Klageerhebung ergangen sein (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 19). Die Formulierung „(n)ach Klageerhebung“ am Anfang des § 96 Abs. 1 SGG bringt lediglich zum Ausdruck, dass eine Einbeziehung des nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Änderungsbescheids - logischerweise - erst nach Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens werden kann, da vorher noch kein Klageverfahren rechtshängig (§ 94 Abs. 1 SGG) ist, dessen Gegenstand der Bescheid werden könnte. Randnummer 113 1.5.4 Der Änderungsbescheid vom 15.01.2014 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (siehe Ziffer 1.5.3). Entsprechendes gilt für den Änderungsbescheid vom 30.01.
  4. Randnummer 114 1.5.5 Auch der während des Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 26.03.2014 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Randnummer 115 1.5.6 Der Bescheid über die Darlehensgewährung einschließlich der Aufrechnungserklärung vom 24.01.2014 ist hingegen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da hiermit weder der Ausgangsbescheid vom 26.11.2013 noch die folgenden Änderungsbescheide abgeändert oder ersetzt werden. Die mit dem Bescheid vom 24.01.2014 verfügte Aufrechnung ist keine teilweise Aufhebung oder Rücknahme der Leistungsbewilligung ( Bittner in: jurisPK-SGB II, § 42a Rn. 33.1,
  5. Auflage 2012, Stand: 22.07.2014). Die Tilgung eines Darlehens durch Aufrechnung nach § 42a Abs.
  6. S. 1 SGB II berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den sich nach dem Bedarf richtenden Leistungsanspruch (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B ER - Rn. 25). Randnummer 116 1.5.7 Der Bescheid vom 25.02.2014 und hierzu ergangene Änderungsbescheide über den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 sind ebenfalls nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Mit diesen Bescheiden werden weder der Ausgangsbescheid vom 26.11.2013 noch die folgenden Änderungsbescheide geändert oder ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn. 30). Randnummer 117 1.6 Es kann offen bleiben, ob der Kläger den Streitgegenstand auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt hat bzw. zulässigerweise beschränken durfte (zu dieser Möglichkeit vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - Rn. 10 ff.; zur alten Rechtslage: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 18 ff.). Denn auch wenn die (monatliche) Gesamthöhe des dem Kläger im Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II vom Streitgegenstand umfasst sein sollte, bliebe die Vorlagefrage entscheidungserheblich. Randnummer 118
  7. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB II). Randnummer 119 2.1 Der Kläger war erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in diesem Sinne, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre war und die für ihn nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und acht Monaten noch nicht erreicht hatte. Randnummer 120 2.2 Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, da er nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Der Kläger bezog zwar ab dem 01.02.2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der DRV Bund. Diese setzt jedoch lediglich voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI), bzw. ein berufsbezogenes Absinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Dafür, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr dazu in der Lage gewesen sein könnte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Rentenbescheid vom 17.12.2013 wurde vielmehr festgehalten, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe. Eine weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird weder vom Kläger noch vom Beklagten behauptet. Der Beklagte ist auch nach dem vorliegend streitigen Zeitraum noch von der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ausgegangen. Da selbst im Falle des Herabsinkens der Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich zunächst die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II greifen würde (vgl. zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 19 m.w.N.; Korte in: LPK-SGB II, § 44a Rn. 23 f.,
  8. Auflage 2013; Knapp in: jurisPK-SGB II, § 44a Rn. 68,
  9. Auflage 2012, Stand: 16.08.2013), sind weitere Ermittlungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht angezeigt. Randnummer 121 2.3 Der Kläger war hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf des Klägers zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, das den Bedarf vollständig hätte decken können. Als Einkommen zu berücksichtigen war seit dem 01.02.2014 lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die zur Deckung des Gesamtbedarfs bereits ohne Berücksichtigung eines höheren Unterkunftsbedarfes nicht ausreichte. Randnummer 122 2.4 Der Kläger war nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 7 Abs. 4 SGB II, § 7 Abs. 5 SGB II oder § 77 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Randnummer 123 2.5 Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so dass er dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hat. Der Kläger ist alleiniger Mietvertragspartner. Im Monat Dezember 2013 hatte der Kläger eine Kaltmiete in Höhe von 313,90 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 118 Euro und eine Rate für die Heizgaslieferung in Höhe von 51 Euro zuzüglich eines als Heizungsbedarf zu qualifizierenden Anteils der Stromkostenvorauszahlung zu entrichten. Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 hatte der Kläger eine Kaltmiete in Höhe von 335,80 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 118 Euro und eine Rate für die Heizgaslieferung in Höhe von 51 Euro zuzüglich eines als Heizungsbedarf zu qualifizierenden Anteils der Stromkostenvorauszahlung zu entrichten. Randnummer 124 Die tatsächlichen Aufwendungen sind nachgewiesen durch eine Mietbescheinigung vom 19.03.2012 (Kaltmiete von 313,90 Euro und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 118 Euro), durch den Mietvertrag vom 26.03.2012 und durch das Schreiben der Vermieterin vom 23.09.2013 (Erhöhung der Kaltmiete auf 335,80 Euro; Betriebskostenvorauszahlung weiter bei 118 Euro). Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mieterhöhung zum 01.01.2014 zivilrechtlich unwirksam sein könnte. Randnummer 125 Der Abschlag für die Heizgaslieferung in Höhe von 51 Euro monatlich ist nachgewiesen durch die Verbrauchsabrechnung vom 20.11.
  10. Randnummer 126 Die auf dem Mietvertrag für die selbst bewohnte Wohnung beruhenden Verpflichtungen des Klägers zur Zahlung der Kaltmiete und der Nebenkostenvorauszahlung sind Aufwendungen für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - Rn. 20). Die für die Belieferung mit Heizgas zu zahlende Rate ist als Heizungsbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen. Entsprechendes gilt nach der Rechtsauffassung der vorlegenden Kammer auch für einen noch abschließend zu schätzenden Anteil der Stromkostenvorauszahlung, der zum Betrieb der Kombigastherme erforderlich ist. Randnummer 127
  11. Die Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist für die durch das Gericht zu treffende Sachentscheidung über den Anspruch des Klägers entscheidungserheblich. Randnummer 128 Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG liegt bereits vor, wenn bei Gültigkeit der Vorschrift (3.2) ein Entscheidungsspektrum eröffnet wird, das eine Abweichung von der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vorschrift (3.1) ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen einer einzigen Entscheidungsalternative, da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre. Randnummer 129 3.1 Im Falle der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II wäre der Beklagte zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 zu verurteilen. Die den Bedarf für Unterkunft und Heizung regelnde Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hätte bei Nichtigerklärung des zweiten Halbsatzes den Wortlaut: Randnummer 130 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt." Randnummer 131 Demzufolge wären bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe ohne weitere Begrenzung zu berücksichtigen. Randnummer 132 Konkret würde dies im vorliegenden Verfahren zu einer Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Bedarfs für Unterkunft im Umfang von 28,40 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 sowie im Umfang von 50,30 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 führen. Die monatliche Differenz resultiert daraus, dass der Beklagte bei der Leistungsberechnung an Stelle der tatsächlich geschuldeten Kaltmiete von 313,90 Euro für den Monat Dezember 2013 und in Höhe von 335,80 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 durchgehend eine für angemessen gehaltene monatliche Kaltmiete von 285,50 Euro zu Grunde legte. Diese Differenz schlägt zunächst auf den berücksichtigten Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sodann auf die Höhe der Gesamtleistung nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II durch. Randnummer 133 Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte eine andere Bedarfsposition (rechtswidrig) zu hoch angesetzt hätte, so dass die Unterdeckung im Bereich der Kaltmiete durch einen anderen Bedarfsanteil teilweise oder vollständig ausgeglichen wäre, mit der Folge, dass auch im Falle der Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB II nicht zu höheren Leistungen zu verurteilen wäre. Insbesondere ist die zusätzliche Berücksichtigung eines Teils der Stromkosten des Klägers als Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vor dem Hintergrund des elektrischen Betriebs der Kombigastherme dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - Rn. 15). Ob der hierbei durch den Beklagten berücksichtigte Betrag von 4,22 Euro monatlich zu niedrig, zu hoch oder zutreffend angesetzt ist, wird das Gericht im Falle eines Urteils gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schätzung zu bestimmen haben, da für den Stromverbrauch der Kombigastherme kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler existiert, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - Rn. 15; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 27). Diese Schätzung ist kein Teil der Sachverhaltsermittlung, sondern kann erst anhand der ermittelten Tatsachen im Urteil erfolgen, so dass hierdurch die Zulässigkeit des Vorlageverfahrens (etwa wegen unvollständiger Tatsachenermittlung) nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen würde selbst unter der Annahme, die Stromkosten für die Kombigastherme seien nicht als Bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (so vertreten durch SG Augsburg, Urteil vom 14.02.2013 - S 16 AS 887/12 - Rn. 12 ff.), eine rechtswidrige Begünstigung nur im Umfang von 4,22 Euro monatlich vorliegen, wodurch die Differenz zwischen tatsächlicher und bei der Bedarfsberechnung berücksichtigter Kaltmiete nur marginal kompensiert würde. Randnummer 134 Entsprechendes gilt für die einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R - Rn. 27) zusätzlich zur Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgIIV abzusetzen sind. Für die vom Beklagten durchgeführte Durchschnittsberechnung gibt es keine Rechtsgrundlage, so dass der vierteljährlich fällige Beitrag ausschließlich im jeweiligen Fälligkeitsmonat vom Einkommen abzusetzen wäre. Demzufolge liegt rechnerisch eine rechtswidrige Begünstigung des Klägers in den Monaten Februar und März 2014 um den Betrag von 18,97 Euro monatlich vor, die aber ebenfalls nur zu einer teilweisen Kompensation der Differenz zwischen tatsächlicher und als angemessen anerkannter Kaltmiete, beschränkt auf den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014, führt. Randnummer 135 Bei Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II hätte der Kläger demzufolge einen gegenüber dem Änderungsbescheid vom 26.03.2014 höheren Leistungsanspruch. Der Beklagte wäre entsprechend zu verurteilen. Randnummer 136 3.2 Im Falle der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II wäre hingegen offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte zu höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.03.2014 zu verurteilen wäre. Dies hinge davon ab, wie der Begriff der Angemessenheit im vorliegenden Fall zu konkretisieren wäre. Randnummer 137 Die wesentliche verfassungsrechtliche Problematik besteht hier darin, dass es der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift an der hinreichenden Bestimmtheit (bzw. Intensionstiefe, vgl. Müller/Christensen , Juristische Methodik,
  12. Auflage 2009, S. 196) mangelt. Dies hat nicht nur (zur Überzeugung der Kammer) die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II zur Folge, sondern führt auch dazu, dass sich die Rechtsfolgen unter Annahme der Gültigkeit der Vorschrift nicht ohne weiteres bestimmen lassen. Wegen der Unbestimmtheit des Angemessenheitsbegriffs könnte im Falle der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II jede Entscheidung mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II in Einklang gebracht werden, die im Einzelfall zur Verurteilung zur Leistung unter Berücksichtigung der Unterkunftsaufwendungen in tatsächlicher Höhe führt. Auch ließe sich in jedem Einzelfall eine Kürzung des Leistungsanspruchs unter Berufung auf den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. Hs. 2 SGB II begründen, insbesondere auch die vom Beklagten im vorliegenden Fall verfügte Begrenzung (3.2.1). Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit muss es daher genügen, dass die Kammer das Spektrum der Entscheidungsmöglichkeiten für den Fall der Gültigkeit der Vorschrift aufzeigt (3.2.2), da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre (3.2.3). Randnummer 138 3.2.1 Die Frage der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG muss aus der Perspektive einer für den Fall der Gültigkeit der vorgelegten Norm anzunehmenden hypothetischen Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts beantwortet werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1957 - 2 BvL 12/56, 2 BvL 13/56, 2 BvL 14/56, 2 BvL 15/56 - Rn. 13). Die Kammer muss bei Bildung dieser hypothetischen Rechtsauffassung notwendigerweise die Vorstellungen außer Betracht lassen, die zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geführt haben. Randnummer 139 Unter Vorwegnahme der Darlegungen zur Begründetheit des Vorlagebeschlusses beruht der Befund der Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Randnummer 140
  13. Der Gesetzgeber verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, indem er die konkrete Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im für dessen Verwirklichung zentralen Bereich des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch Verwendung eines "unbestimmten Rechtsbegriffs" im Wesentlichen der Verwaltung und der Rechtsprechung überlässt. Randnummer 141
  14. Der Gesetzgeber verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, weil er die zur Festsetzung der existenzsichernden Leistungen erforderliche Auswahl der Methoden zur Ermittlung der Bedarfe und zur folgerichtigen Begründbarkeit der Höhe des Leistungsanspruchs unterlassen hat. Randnummer 142 Unter der Annahme, dass beide Vorwürfe nicht zuträfen, wäre dem Gericht ein Spektrum "vertretbarer", d.h. mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik vereinbarer Entscheidungen eröffnet, das eine volle Klageabweisung, ein volles Obsiegen des Klägers und jede Entscheidung zwischen beiden Polen grundsätzlich ermöglicht. Um dies zu belegen, genügt es, sich die zahlreichen Wertentscheidungen zu vergegenwärtigen, die ausgehend vom unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit getroffen werden müssen, um zu einer konkreten Einzelfallentscheidung zu kommen. Randnummer 143 a) Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II hinge, sofern das BVerfG die Vorschrift nicht für nichtig erklärt oder die Verfassungswidrigkeit unter Anordnung anderer Rechtsfolgen feststellt, davon ab, nach welchen Parametern eine verfassungskonforme Konkretisierung der Vorschrift stattzufinden hätte. Sollte das BVerfG der Interpretation des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II überhaupt eine verfassungsrechtliche Relevanz zubilligen, wäre das vorlegende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch an die Vorgaben des BVerfG zur verfassungskonformen Anwendung der Regelung gebunden (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 - Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 2/06 - Rn. 33 ff.). Über derartige Vorgaben lässt sich gegenwärtig nur spekulieren. Rein tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG eine oder mehrere der bisher zur Konkretisierung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II vertretenen Auffassungen als verfassungskonform erachten könnte. Randnummer 144 b) Folgte das Gericht - sofern es ihm durch das BVerfG freigestellt werden sollte - nach verfassungsgerichtlicher Bestätigung der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II der Rechtsprechung des BSG (s.o. unter A. IV. 1), hätte eine Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung des vom Beklagten vorgelegten Konzepts zur Bestimmung der maßgeblichen Mietobergrenzen nach dessen Kriterien zu erfolgen. Ob die aus dem von A & K erarbeiteten Konzept abgeleitete Entscheidung des Beklagten über die dem Kläger zu gewährenden Leistungen den Anforderungen der BSG-Rechtsprechung standhalten würde, ist völlig offen. Ohne dass dies an dieser Stelle genauerer Erörterung bedürfte, eröffnet bereits die uneingeschränkte Prüfungsbefugnis der Gerichte die Möglichkeit zu einer Korrektur des Konzepts, da dieses - notwendigerweise - mit subjektiven Wertentscheidungen operiert, die jedes zur Entscheidung berufene Gericht auch anders treffen könnte (vgl. zu dieser Problematik: SG Mainz, Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 - Rn. 65 ff.). Randnummer 145 Anhaltspunkte für eine (nach Maßgabe des BSG) fehlende "Schlüssigkeit" des vorgelegten Konzepts ergeben sich jedenfalls aus der Ausgestaltung der Vergleichsräume, die anhand von Clusteranalysen empirisch-statistisch differenzierter Wohnungsmarkttypen und nicht nach "homogenen Lebensbereichen" (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 21) vorgenommen wurde, des Weiteren aus der relativ geringen Stichprobe bei der Datenerhebung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16) und aus der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen ausschließlich anhand der Kaltmiete bei Berücksichtigung der kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe (entgegen BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn. 28; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R - Rn. 29). Letztendlich basiert die Festlegung der Perzentilen, mit denen die Angemessenheitsgrenze innerhalb der für die jeweilige Haushaltsgröße und den jeweiligen Wohnungsmarkttyp festgelegt werden, auf einer anhand von Plausibilitätserwägungen erfolgten Setzung des Konzepterstellers. Das zur Entscheidung berufene Gericht könnte auf der Basis der Rechtsprechung des BSG auch andere Perzentilen zur Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze als "schlüssig" erachten. Mögliche Korrekturen durch das Gericht würden gegebenenfalls zu Nachermittlungen, aber nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen führen. Randnummer 146 Nach derzeitiger Rechtsprechung des BSG wäre im Falle fehlender Ermittlungsmöglichkeiten von einer Angemessenheitsobergrenze auszugehen, die das BSG für die Bruttokaltmiete in Höhe der um 10 % angehobenen Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG verortet (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn. 25 ff. m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt, kann davon ausgegangen werden, dass bei Unschlüssigkeit des Konzepts und durch das Gericht festgestelltem Ermittlungsausfall jedenfalls keine höheren Werte als die um 10 % erhöhten Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG als Bruttokaltmiete zu berücksichtigen wären. Dies ergäbe im Falle eines Einpersonenhaushalts in Alzey (Mietenstufe III) einen Höchstwert nach § 12 Abs. 1 WoGG von 330 Euro. Um 10 % erhöht ergäbe dies eine Angemessenheitsobergrenze von 363 Euro. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers lag für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 bei 431,90 Euro (313,90 Euro Grundmiete zuzüg

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.