Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 , der vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang nachgehend BVerfG,
(4). Randnummer 87 1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist zur Sachentscheidung berufen. Randnummer 88 1.1 Der Kläger hat seine Klage frist- und formgerecht erhoben. Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt und abgeschlossen worden. Der Widerspruchbescheid datiert auf dem 17.03.2014. Der Kläger hat die Klage am 15.04.2014 schriftlich erhoben. Randnummer 89 1.2 Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, mit denen der Kläger die Änderung des Bewilligungsbescheids vom 13.06.2013 und des Änderungsbescheids vom 19.09.2013 sowie die Zahlung höherer Leistungen verlangt, ist nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Der Streitgegenstand wurde im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG hinreichend bestimmt. Eine exakte Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs ist nicht erforderlich. § 92 Abs. 1 S. 3 SGG enthält hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags lediglich eine Sollvorschrift. Aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung zum Grundurteil in § 130 Abs. 1 S. 1 SGG ergibt sich zudem, dass bei Geldleistungen keine Bezifferung des Antrags erfolgen muss. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus der Befugnis des Gerichts, ein Grundurteil zu erlassen, folgt die Statthaftigkeit einer entsprechenden unbezifferten Antragstellung. Im Übrigen lässt sich das klägerische Begehren in hinreichender Bestimmtheit dem Vorbringen in der Klageschrift entnehmen. Randnummer 90 1.3 Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGG, da er geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 91 1.4 Zulässiger Streitgegenstand ist der mit Widerspruch vom 18.06.2013 angefochtene Änderungsbescheid vom 13.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheids vom 19.09.2013 (§ 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2014 (§ 95 SGG). Vom Streitgegenstand umfasst ist der Leistungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013. Der weitere Bescheid vom 13.06.2013, mit dem die Übernahme der tatsächlichen Grundmiete abgelehnt wurde, enthält gegenüber dem Änderungsbescheid vom 13.06.2013 lediglich eine wiederholende Verfügung, die keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Randnummer 92 Durch den Änderungsbescheid vom 13.06.2013 hat sich der zuvor ergangene Bewilligungsbescheid vom 23.05.2013 erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), da der gesamte Bewilligungszeitraum neu geregelt wurde. Randnummer 93 1.5 Es kann offen bleiben, ob der Kläger den Streitgegenstand auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt hat bzw. zulässigerweise beschränken durfte (zu dieser Möglichkeit vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - Rn. 10 ff.; zur alten Rechtslage: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 18 ff.). Denn auch wenn die (monatliche) Gesamthöhe des dem Kläger im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II vom Streitgegenstand umfasst sein sollte, bliebe die Vorlagefrage entscheidungserheblich. Randnummer 94 2. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, S. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB II). Randnummer 95 2.1 Der Kläger war erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre war und die für ihn nach § 7a S. 2 SGB II maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht erreicht hatte. Randnummer 96 2.2 Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Dem Kläger war die Aufnahme einer Beschäftigung auch erlaubt (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB II). Randnummer 97 2.3 Der Kläger war hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf des Klägers zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein anzurechnendes Einkommen oder Vermögen gegenüberstand. Die Rente der Ehefrau des Klägers wurde zutreffend vollständig bei dem ihr zustehenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII berücksichtigt (vgl. zur horizontal-vertikalen Berechnungsmethode bei „gemischten Bedarfsgemeinschaften: Schoch in LPK-SGB II, § 9 Rn. 38, 5. Auflage 2013). Randnummer 98 2.4 Der Kläger war nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 7 Abs. 4 SGB II, § 7 Abs. 5 SGB II oder § 77 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Randnummer 99 2.5 Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so dass er dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hat. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Mietvertragspartner. Im Außenverhältnis besteht eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Vermieterin (§§ 421, 427 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Im Innenverhältnis ist mangels unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit davon auszugehen, dass beide Ehegatten zur Tragung jeweils einer Hälfte der Unterkunftsaufwendungen verpflichtet sind. Randnummer 100 Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2013 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Kaltmiete in Höhe von 486,59 Euro zu entrichten, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 91 Euro monatlich, einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 4,45 Euro monatlich und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro monatlich. Hieraus ergeben sich Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 682,04 Euro monatlich. Randnummer 101 Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013 hatten die Ehegatten auf Grund des Guthabens aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 09.09.2013 in Höhe von 63,45 Euro tatsächlich Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 613,59 Euro. Nach § 22 Abs. 3 SGB II wäre das Guthaben jedoch erst im Folgemonat zu berücksichtigen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 120, 5. Auflage 2013), so dass von "tatsächlichen Gesamtaufwendungen in Höhe von 677,04 Euro auszugehen ist. Randnummer 102 Für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013 hatten die Ehegatten eine Kaltmiete in Höhe von 486,59 Euro zu entrichten, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 142 Euro, einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 4,45 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 44 Euro. Hieraus ergeben sich Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 677,04 Euro. Anders als der Beklagte verfügt hat, ist das Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II jedoch in diesem Monat zu berücksichtigen, so dass von Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 613,59 Euro auszugehen ist. Randnummer 103 Die tatsächlichen Aufwendungen sind nachgewiesen durch den Mietvertrag vom 03.06.2002 und durch die Schreiben der Vermieterin vom 15.05.2013 (Erhöhung der Kaltmiete auf 486,59 Euro) und vom 09.09.2013 (Heiz- und Betriebskostenabrechnung). Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch die Vermieterin vorgenommenen Mieterhöhungen zivilrechtlich unwirksam sein könnten. Randnummer 104 Die auf dem Mietvertrag für die selbst bewohnte Wohnung beruhenden Verpflichtungen des Klägers zur Zahlung der Kaltmiete, der Betriebskostenvorauszahlung, des Modernisierungszuschlags und der Heizkostenvorauszahlung sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - Rn. 20). Randnummer 105 3. Die Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist für die durch das Gericht zu treffende Sachentscheidung über den Anspruch des Klägers entscheidungserheblich. Randnummer 106 Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG liegt bereits vor, wenn bei Gültigkeit der Vorschrift (3.2) ein Entscheidungsspektrum eröffnet wird, das eine Abweichung von der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vorschrift (3.1) ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen einer einzigen Entscheidungsalternative, da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre. Randnummer 107 3.1 Im Falle der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II wäre der Beklagte zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 zu verurteilen. Die den Bedarf für Unterkunft und Heizung regelnde Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hätte bei Nichtigerklärung des zweiten Halbsatzes den Wortlaut: Randnummer 108 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt." Randnummer 109 Demzufolge wären bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe ohne weitere Begrenzung zu berücksichtigen. Randnummer 110 Konkret würde dies im vorliegenden Verfahren zu einer Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Bedarfs für Unterkunft und Heizung im Umfang von 28,30 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.10.2013 führen. Für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013 würde keine Verurteilung zu höheren Leistungen erfolgen, weil (anders als im Änderungsbescheid vom 19.09.2013 verfügt) eine Berücksichtigung der Gutschrift aus der Heiz- und Nebenkostenrechnung vom 09.09.2013 zum 01.10.2013 in Höhe von hälftig 31,73 Euro in diesem Monat erfolgen müsste. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen angesehenen Aufwendungen würde hierdurch kompensiert. Randnummer 111 Die Differenz von 28,30 Euro in den Monaten Juni bis Oktober 2013 resultiert daraus, dass der Beklagte bei der Leistungsberechnung an Stelle der tatsächlich geschuldeten Kaltmiete von 486,59 Euro eine für angemessen gehaltene monatliche Kaltmiete von 430 Euro zu Grunde legte. Hieraus ergibt sich eine Differenz von 56,59 Euro, die - bei Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II - zur Hälfte (28,30 Euro) bei dem Kläger als weiterer Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen wäre. Randnummer 112 In Folge der Gesamtschuldnerschaft des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der Vermieterin ist von einer hälftigen Zuordnung der Unterkunftsbedarfe zwischen den Ehegatten auszugehen. Da beide Ehegatten auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, kann insoweit nicht von einem anderen internen Ausgleichsverhältnis ausgegangen werden, so dass einer der Ehegatten im Innenverhältnis seine Unterkunftsaufwendungen auf den anderen abwälzen könnte. Randnummer 113 Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte eine andere Bedarfsposition (rechtswidrig) zu hoch angesetzt hätte, so dass die Unterdeckung im Bereich der Kaltmiete durch einen anderen Bedarfsanteil teilweise oder vollständig ausgeglichen wäre, mit der Folge, dass auch im Falle der Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II nicht zu höheren Leistungen zu verurteilen wäre. Randnummer 114 Bei Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II hätte der Kläger demzufolge einen gegenüber den Änderungsbescheiden vom 13.06.2013 und vom 19.09.2013 einen um 28,30 Euro monatlich höheren Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013. Der Beklagte wäre entsprechend zu verurteilen. Randnummer 115 3.2 Im Falle der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II wäre hingegen offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte zu höheren Leistungen nach dem SGB II zu verurteilen wäre. Dies hinge davon ab, wie der Begriff der Angemessenheit im vorliegenden Fall zu konkretisieren wäre. Randnummer 116 Die wesentliche verfassungsrechtliche Problematik besteht hier darin, dass es der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift an der hinreichenden Bestimmtheit (bzw. Intensionstiefe, vgl. Müller/Christensen , Juristische Methodik, 10. Auflage 2009, S. 196) mangelt. Dies hat nicht nur (zur Überzeugung der Kammer) die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II zur Folge, sondern führt auch dazu, dass sich die Rechtsfolgen unter Annahme der Gültigkeit der Vorschrift nicht ohne weiteres bestimmen lassen. Wegen der Unbestimmtheit des Angemessenheitsbegriffs könnte im Falle der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II jede Entscheidung mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II in Einklang gebracht werden, die im Einzelfall zur Verurteilung zur Leistung unter Berücksichtigung der Unterkunftsaufwendungen in tatsächlicher Höhe führt. Auch ließe sich in jedem Einzelfall eine Kürzung des Leistungsanspruchs unter Berufung auf den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II begründen, insbesondere auch die vom Beklagten im vorliegenden Fall verfügte Begrenzung (3.2.1). Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit muss es daher genügen, dass die Kammer das Spektrum der Entscheidungsmöglichkeiten für den Fall der Gültigkeit der Vorschrift aufzeigt (3.2.2), da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre (3.2.3). Randnummer 117 3.2.1 Die Frage der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG muss aus der Perspektive einer für den Fall der Gültigkeit der vorgelegten Norm anzunehmenden hypothetischen Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts beantwortet werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1957 - 2 BvL 12/56, 2 BvL 13/56, 2 BvL 14/56, 2 BvL 15/56 - Rn. 13). Die Kammer muss bei Bildung dieser hypothetischen Rechtsauffassung notwendigerweise die Vorstellungen außer Betracht lassen, die zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geführt haben. Randnummer 118 Unter Vorwegnahme der Darlegungen zur Begründetheit des Vorlagebeschlusses beruht der Befund der Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Randnummer 119 1. Der Gesetzgeber verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, indem er die konkrete Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im für dessen Verwirklichung zentralen Bereich des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch Verwendung eines "unbestimmten Rechtsbegriffs" im Wesentlichen der Verwaltung und der Rechtsprechung überlässt. Randnummer 120 2. Der Gesetzgeber verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, weil er die zur Festsetzung der existenzsichernden Leistungen erforderliche Auswahl der Methoden zur Ermittlung der Bedarfe und zur folgerichtigen Begründbarkeit der Höhe des Leistungsanspruchs unterlassen hat. Randnummer 121 Unter der Annahme, dass beide Vorwürfe nicht zuträfen, wäre dem Gericht ein Spektrum "vertretbarer", d.h. mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik vereinbarer Entscheidungen eröffnet, das eine volle Klageabweisung, ein volles Obsiegen des Klägers und jede Entscheidung zwischen beiden Polen grundsätzlich ermöglicht. Um dies zu belegen, genügt es, sich die zahlreichen Wertentscheidungen zu vergegenwärtigen, die ausgehend vom unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit getroffen werden müssen, um zu einer konkreten Einzelfallentscheidung zu kommen. Randnummer 122
- a)Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II hinge, sofern das BVerfG die Vorschrift nicht für nichtig erklärt oder die Verfassungswidrigkeit unter Anordnung anderer Rechtsfolgen feststellt, davon ab, nach welchen Parametern eine verfassungskonforme Konkretisierung der Vorschrift stattzufinden hätte. Sollte das BVerfG der Interpretation des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II überhaupt eine verfassungsrechtliche Relevanz zubilligen, wäre das vorlegende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch an die Vorgaben des BVerfG zur verfassungskonformen Anwendung der Regelung gebunden (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 - Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 2/06 - Rn. 33 ff.). Über derartige Vorgaben lässt sich gegenwärtig nur spekulieren. Rein tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG eine oder mehrere der bisher zur Konkretisierung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II vertretenen Auffassungen als verfassungskonform erachten könnte. Randnummer 123
- b)Folgte das Gericht - sofern es ihm durch das BVerfG freigestellt werden sollte - nach verfassungsgerichtlicher Bestätigung der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II der Rechtsprechung des BSG (s.o. unter A. IV. 1), hätte eine Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung des vom Beklagten vorgelegten Konzepts zur Bestimmung der maßgeblichen Mietobergrenzen nach dessen Kriterien zu erfolgen. Ob die aus dem von empirica erarbeiteten Konzept abgeleitete Entscheidung des Beklagten über die dem Kläger zu gewährenden Leistungen den Anforderungen der BSG-Rechtsprechung standhalten würde, ist völlig offen. Ohne dass dies an dieser Stelle genauerer Erörterung bedürfte, eröffnet bereits die uneingeschränkte Prüfungsbefugnis der Gerichte die Möglichkeit zu einer Korrektur des Konzepts, da dieses - notwendigerweise - mit subjektiven Wertentscheidungen operiert, die jedes zur Entscheidung berufene Gericht auch anders treffen könnte (vgl. zu dieser Problematik: SG Mainz, Urteil vom 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 - Rn. 65 ff.). Randnummer 124 Anhaltspunkte für eine (nach Maßgabe des BSG) fehlende "Schlüssigkeit" des vorgelegten Konzepts ergeben sich jedenfalls daraus, dass das Konzept ausschließlich anhand von Angebotsmieten erstellt wurde (vgl. hingegen BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - Rn. 25), sowie aus der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen lediglich für die Kaltmiete (entgegen BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn. 28; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R - Rn. 29). Letztendlich basiert aber die Bestimmung der Perzentilen, mit denen die Angemessenheitsgrenze für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt wird (im Falle des vorliegenden Konzepts: 33. Perzentile), auf einer anhand von Plausibilitätserwägungen getragenen Setzung des Konzepterstellers. Das zur Entscheidung berufene Gericht könnte auf der Basis der Rechtsprechung des BSG auch andere Perzentilen zur Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze als "schlüssig" erachten. Mögliche Korrekturen durch das Gericht würden gegebenenfalls zu Nachermittlungen, aber nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen führen. Randnummer 125 Nach derzeitiger Rechtsprechung des BSG wäre im Falle fehlender Ermittlungsmöglichkeiten von einer Angemessenheitsobergrenze auszugehen, die das BSG für die Bruttokaltmiete in Höhe der um 10 % angehobenen Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG verortet (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn. 25 ff. m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt, kann davon ausgegangen werden, dass bei Unschlüssigkeit des Konzepts und durch das Gericht festgestelltem Ermittlungsausfall jedenfalls keine höheren Werte als die um 10 % erhöhten Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG als Bruttokaltmiete zu berücksichtigen wären. Dies ergäbe im Falle eines Zweipersonenhaushalts in Mainz (Mietenstufe V) einen Höchstwert nach § 12 Abs. 1 WoGG von 468 Euro. Um 10 % erhöht ergäbe dies eine Angemessenheitsobergrenze von 514,80 Euro. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers und seiner Ehefrau lag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2013 bei 582,04 Euro monatlich (486,59 Euro Grundmiete zuzüglich 91 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 4,45 Euro Modernisierungszuschlag) und für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013 bei 633,04 Euro (486,59 Euro Grundmiete zuzüglich 142 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 4,45 Euro Modernisierungszuschlag). Für den Monat November 2013 lässt sich eine Differenzierung zwischen Bruttowarmmiete und Bruttokaltmiete in Folge der Berücksichtigung des Guthabens gemäß § 22 Abs.3 SGB II nicht ohne weiteres durchführen. Tatsächlich berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger rechnerisch eine Bruttokaltmiete von 525,45 Euro (430 Euro Kaltmiete zuzüglich 91 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 4,45 Euro Modernisierungszuschlag) für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2013 und in Höhe von 576,45 Euro (430 Euro Kaltmiete zuzüglich 142 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 4,45 Euro Modernisierungszuschlag) für die Zeit ab dem 01.10.2013. Die tatsächlich bewilligten Leistungen lagen somit bereits über der vom BSG entwickelten "Angemessenheitsobergrenze". Randnummer 126 Sollte sich die Rechtsprechung des BSG als verfassungsrechtlich vertretbar erweisen und würde sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nach Entscheidung des BVerfG anschließen, würde dies im Ergebnis wahrscheinlich nicht dazu führen, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers als angemessen angesehen werden könnte. Vor dem Hintergrund der Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II wäre aber auch dies für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht völlig ausgeschlossen. Die Klage wäre aber wahrscheinlich (überwiegend) abzuweisen. Randnummer 127
- c)Würde das Gericht der Auffassung der 20. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - Rn. 33; s.o. unter A. IV. 3.3) folgen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen, weil die danach maßgeblichen Höchstbeträge nach § 12 WoGG sich dem Gesetz entnehmen und rechnerisch um 10 % erhöhen ließen. Hieraus ergäbe sich kein höherer Leistungsanspruch für den Kläger. Die Klage wäre abzuweisen. Randnummer 128
- d)Würde die Kammer sich der Rechtsauffassung der 17. Kammer des SG Mainz (u.a. Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - Rn. 91 ff.; s.o. unter A. IV. 3.1) oder der 20. Kammer des SG Leipzig (Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - Rn. 41 ff.; s.o. unter A. IV. 3.2) anschließen, dürften weitere Ermittlungen angesichts der relativ geringen Überschreitung der vom Beklagten zu Grunde gelegten Angemessenheitsgrenze ebenfalls obsolet sein. Der Beklagte wäre wohl zur Gewährung von höheren Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu verurteilen. Randnummer 129 3.2.2 Die Frage, welche Auswirkung die Gültigkeit einer Vorschrift auf das Ergebnis des Prozesses haben würde, ist gerade bei normbereichsgeprägten unbestimmten Rechtsbegriffen wie dem der "Angemessenheit tatsächlicher Aufwendungen" nicht durch die (hypothetische) Einnahme eines juristischen Standpunktes zu lösen, weil sich die Entscheidungstätigkeit des Gerichts nicht in einer einfachen Subsumtion eines Falles unter einen Gesetzestext erschöpft. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs steuert von vornherein Richtung und Intensität der gerichtlichen Ermittlungen, deren Ergebnisse wiederum auf die (weitere) Konkretisierung des Rechtsbegriffs zurückwirken. Dies lässt sich methodologisch als mit-normative Wirkung von Sachbereichselementen beschreiben und kommt in der Rechtspraxis beispielsweise darin zum Ausdruck, dass Verwaltung und Tatsachengerichte nach der Rechtsprechung des BSG den durch das BSG initiierten Vorgang der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs mit Hilfe empirisch-statistischer Wohnungsmarktanalysen zu vervollständigen haben. Randnummer 130 Aus diesem Grund sieht sich die Kammer weder dazu verpflichtet noch dazu in der Lage, der Frage, wie die Angemessenheitsgrenze bei Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im konkreten Fall zu bestimmen wäre, zur Klärung der Entscheidungserheblichkeit vorzugreifen und auf dieser Basis eine gegebenenfalls erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Eine Beweisaufnahme würde die Vorlage an das BVerfG nicht vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1978 - 2 BvL 8/77 - Rn. 56), weil sie nicht dazu geeignet wäre, das Entscheidungsspektrum der Kammer soweit einzuschränken, dass nur noch ein mit dem Falle der Nichtigkeit der Vorschrift identisches Ergebnis vertretbar wäre. Die üblicherweise geforderte klare Entscheidungsalternative bei Nichtigkeit der Vorschrift einerseits und bei Gültigkeit andererseits (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1957 - 2 BvL 12/56 u. a. - Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 22.04.1986 - 2 BvL 6/84 - Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1988 - 1 BvL 27/88 - Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvL 2/09 - Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 - Rn. 38), kann und muss demzufolge nicht dargelegt werden. Randnummer 131 Diese Ausgangssituation erfordert vielmehr eine Fortentwicklung der verfassungsprozessrechtlichen Dogmatik zur Entscheidungserheblichkeit dergestalt, dass Entscheidungserheblichkeit bereits dann gegeben ist, wenn bei Gültigkeit der Vorschrift ein Entscheidungsspektrum eröffnet wird, das eine Abweichung von der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vorschrift ermöglicht. Diese Erweiterung ist notwendig, um Verfassungsverstöße bei bzw. durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe justiziabel zu machen und hierbei die Grenzen verfassungskonformer Auslegungsmöglichkeiten zu wahren. Sie ist mit dem Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, der lediglich besagt, dass es bei der Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen muss. Dies erfordert noch keine Festlegung, auf welche exakte Weise sich die gesetzliche Regelung im Falle ihrer Gültigkeit auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt. Die Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der für verfassungswidrig gehaltene Normbestandteil als wesentliches Eingangsdatum im Konkretisierungsprozess das Ergebnis der Endentscheidung beeinflusst (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 31.01.1978 - 2 BvL 8/77 - Rn. 28). Randnummer 132 3.2.3 Die Alternative zu dieser Vorgehensweise bestünde darin, die Entscheidungserheblichkeit zu verneinen, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ jedenfalls auch eine Entscheidung ermöglicht, die im Ergebnis einer Entscheidung bei Nichtigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II gleichkommt, beispielsweise unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der 17. Kammer des SG Mainz oder der 20. Kammer des SG Leipzig (s.o. unter A. V. 3.2.1 d). Randnummer 133 Auf diese Weise wäre das Gericht gezwungen, seiner hypothetischen Rechtsauffassung für den Fall der Gültigkeit der Vorschrift stets die Entscheidungsalternative zu Grunde zu legen, die das gleiche Ergebnis mit sich brächte wie im Falle der Nichtigkeit der Vorschrift. Randnummer 134 Das Gericht ist jedoch nicht dazu berechtigt oder gar verpflichtet, einer für unzutreffend gehaltenen Auffassung über die Möglichkeit einer "verfassungskonformen Auslegung" zu folgen, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage zu beseitigen. Dies führte zu einer faktischen Nichtanwendung der Vorschrift und damit entgegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG zu einer Normverwerfung, die gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG dem BVerfG vorbehalten ist. Randnummer 135 3.2.4 Bei Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II würde dem Gericht ein gegenüber der Situation bei Nichtigkeit der Vorschrift erheblich erweitertes Entscheidungsspektrum eröffnet. Auf die Gültigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II kommt es bei der Entscheidung des Falles somit an. Randnummer 136 4. Die Entscheidungserheblichkeit wird ferner nicht dadurch beseitigt, dass die streitgegenständlichen Bescheide aus einem anderen Rechtsgrund aufzuheben wären und/oder dem Kläger aus anderen Rechtsgründen höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen könnten. Randnummer 137 4.1 Die streitgegenständlichen Bescheide weisen keine entscheidungserheblichen formellen Mängel auf. Insbesondere ist der den Änderungsbescheid vom 13.06.2013 teilweise ersetzende Änderungsbescheid vom 19.09.2013 sowohl mit einer Begründung versehen (§ 35 SGB X) als auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Randnummer 138 Der Änderungsbescheid vom 19.09.2013 ist zwar insoweit rechtswidrig, als entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung bereits im Monat der Gutschrift (Oktober 2013) und nicht erst danach (November 2013) in Höhe von 31,73 Euro bedarfsmindernd berücksichtigt wurde (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 120, 5. Auflage 2013). Darüber hinaus führt die Gutschrift (im Monat November 2013) zwar zu einem niedrigeren Bedarf für Unterkunft und Heizung. Als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wären (im November 2013) für den Kläger und seine Ehefrau zusammen 613,59 Euro zu berücksichtigen (tatsächliche Bruttowarmmiete von 677,04 Euro abzüglich Gutschrift zum 01.10.2013 von 63,45 Euro). Bei dem Kläger wäre im November 2013 mithin ein Unterkunfts- und Heizungsbedarf in Höhe von 306,80 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungsbewilligung für den Monat November 2013 erfolgte mit Bescheid vom 19.09.2013 tatsächlich unter Berücksichtigung eines Unterkunfts- und Heizungsbedarfs in Höhe von 310,22 Euro, so dass diesbezüglich in geringem Umfang eine den Kläger rechtswidrig begünstigende Entscheidung vorliegt. Randnummer 139 Eine Verurteilung zu höheren Leistungen für den Monat Oktober 2013 auf Grundlage der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II würde das Klagebegehren allerdings nicht erschöpfen, weil als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 338,52 Euro (677,04 Euro : 2) zu berücksichtigen wären, während es auch bei Korrektur des Abzugs der Gutschrift bei einem berücksichtigten Betrag von 310,22 Euro verbliebe. Die Differenz von 28,30 Euro bliebe bestehen. Randnummer 140 Im Übrigen änderten entsprechende Abänderungen der streitgegenständlichen Bescheide nichts an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.09.2013. Randnummer 141 4.2 Der Kläger hat nicht aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf höhere Leistungen, der das im vorliegenden Verfahren verfolgte Begehren vollständig erfüllen würde. Der Kläger hat insbesondere nicht aus einem von der Frage der Angemessenheit unabhängigen Rechtsgrund einen Anspruch auf Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Aufwendungen für die Kaltmiete. Randnummer 142 4.2.1 Ob der Kläger in den Genuss der Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kommen kann, hängt davon ab, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Begriff der Angemessenheit einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Randnummer 143 Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem oder der Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II knüpft in dessen erstem Halbsatz an die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II an. Diese bildet den sachlichen Bezugspunkt für die Frage, ob eine Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zur Prüfungsreihenfolge auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 31). Randnummer 144 Ohne die Frage der (konkreten) Angemessenheit zu klären, könnte eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung daher nur angenommen werden, wenn diese oder jene bereits unabhängig davon bestünde, welche Unterkunftsalternativen (oder andere Kostensenkungsmöglichkeiten) für den Leistungsberechtigten bestanden haben mögen. Rein hypothetisch könnte eine generelle Unmöglichkeit der Kostensenkung ohne Bezugnahme auf eine Angemessenheitsgrenze ansonsten nur angenommen werden, wenn es objektiv und unabhängig von näheren Eingrenzungen ("Vergleichsraum" usw.) für niemanden eine Möglichkeit gäbe, eine kostengünstigere Unterkunft als die vom Kläger bewohnte zu finden. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, belegen schon die von empirica im Zuge der Konzepterstellung erhobenen Angebotsmieten, die zum Teil eine geringere Kaltmiete als die vom Kläger und seiner Ehefrau geschuldete auswiesen. Randnummer 145 Um § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II losgelöst von der Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II zur Anwendung zu bringen, müsste der Leistungsberechtigte daher aus in seiner Person liegenden Gründen an seine konkret bewohnte Unterkunft derart gebunden sein, dass jeglicher Wohnungswechsel unmöglich oder unzumutbar wäre. Dies könnte beispielsweise aus behinderungsbedingten Gründen, aus der Verpflichtung zur Pflege von Angehörigen oder mit einer notwendig mit der Wohnung verknüpften Erwerbstätigkeit der Fall sein. Im Falle des Klägers liegen derartige Umstände nicht vor. Randnummer 146 Der Kläger hat auch nicht bereits deshalb einen höheren Leistungsanspruch, weil die an ihn gerichtete Kostensenkungsaufforderung vom 09.11.2010 mangelhaft gewesen sein könnte. Der Beklagte hat in seinem Aufforderungsschreiben zwar nur eine Nettokaltmiete als Referenzmiete benannt, was nach der neueren Rechtsprechung des BSG den an die Kostensenkungsaufforderung zu stellenden Anforderungen nicht genügen würde (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Rn. 43 m.w.N.). Mit dem Aufforderungsschreiben wird auch - entgegen der „Produkttheorie“ - der Eindruck erweckt, die neue Wohnung dürfe unabhängig von den Kosten nicht mehr als 60 m² Wohnfläche aufweisen. Randnummer 147 Die Kostensenkungsaufforderung ist jedoch keine formelle Voraussetzung für eine Absenkung des anzuerkennenden Unterkunftsbedarfs nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Rn. 19). Es ist zwar auch ohne nähere Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs einleuchtend, die Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit an die Kenntnis derselben zu knüpfen. Diese Voraussetzung lässt sich dem Tatbestand der Unzumutbarkeit des Umzugs in dem Sinne zuordnen, dass eine Kostensenkung ohne Kenntnis der Notwendigkeit derselben vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann. Losgelöst von einer Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs muss aber insoweit genügen, dass dem Leistungsberechtigten überhaupt mitgeteilt wird, dass der Leistungsträger die bisher berücksichtigten unterkunftsbezogenen Aufwendungen für unangemessen hält und eine Absenkung der Leistung beabsichtigt. Dies hat der Beklagte dem Kläger im Schreiben vom 09.11.2010 mitgeteilt und die Kostensenkung in den darauffolgenden Bescheiden vollzogen. Randnummer 148 Die vom BSG entwickelten qualitativen Voraussetzungen für die "Wirksamkeit" der Kostensenkungsaufforderung resultieren hingegen aus einer bestimmten Auslegung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II und setzen sowohl dessen Verfassungsmäßigkeit als auch eine nähere Konkretisierung voraus. Die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II weist bei Abstraktion von den für den vorliegenden Beschluss maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ein dem § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II vergleichbar breites Spektrum an Konkretisierungs- und Entscheidungsmöglichkeiten auf. Hiervon werden auch die aus der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs abgeleiteten Voraussetzungen für den Eintritt der Kostensenkungsobliegenheit erfasst. Daher hängt auch die Frage, ob dem Kläger die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu Gute kommen kann, von der Gültigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ab. Randnummer 149 Dem Gericht ist es verwehrt, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II "verfassungskonform" so auszulegen, dass in Folge der Unbestimmtheit des Angemessenheitsbegriffs eine Kostensenkung per se unmöglich oder unzumutbar wäre, gegebenenfalls vermittelt über die Behauptung, dass der Leistungsträger in Folge der Unbestimmtheit und/oder Verfassungswidrigkeit des Angemessenheitsbegriffs gar nicht dazu in der Lage sei, eine rechtmäßige Kostensenkungsaufforderung zu erteilen. Eine solche Auslegung liefe auf eine Negation der Wirkungen des Angemessenheitsbegriffs zwar nicht im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II, jedoch in dessen Auswirkungen auf § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II hinaus. Eine solche Vorgehensweise käme einer Normverwerfung gleich, die dem Fachgericht wegen seiner Bindung an das Gesetz nicht gestattet ist. Randnummer 150 4.2.2 Der Kläger hat auch keinen mit dem Klagebegehren gleichwertigen Anspruch auf Übernahme des Differenzbetrags aus tatsächlicher und berücksichtigter Kaltmiete aus § 22 Abs. 8 SGB II. Randnummer 151 Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gemäß § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II sollen diesbezügliche Geldleistungen als Darlehen erbracht werden. Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Randnummer 152 Es kann vorliegend offen bleiben, ob zwischen dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht (so Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 188, 5. Auflage 2013) und ob eine Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sein kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 194, 5. Auflage 2013). Desgleichen kann offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II im Falle des Klägers gegeben wären und ob ein derartiger Anspruch bereits an einer fehlenden separaten Antragstellung scheitern würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - Rn. 15). Denn jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsfolgen würde durch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II dem Begehren des Klägers nicht vollumfänglich entsprochen. Zunächst könnte der Beklagte auf Grund des eingeräumten Ermessens (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) im Unterschied zur Verurteilung zu Leistungen nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch das Gericht nur zur Neubescheidung verpflichtet werden (§ 131 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Rn. 12d, 11. Auflage 2014). Darüber hinaus hätte der Beklagte die Schulden im Regelfall darlehensweise zu übernehmen (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II), was bereits als solches eine vergleichsweise schlechtere Rechtsposition als die begehrte vermittelt, die wegen der bei darlehensweiser Gewährung zwingenden Tilgungsregelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II weiter verschlechtert würde (vgl. zu den Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung von Sollvorschriften im Zusammenhang mit § 42a Abs. 1 S. 1 SGB II: SG Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12 - Rn. 29 ff. einerseits und SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12 - Rn. 100 f. andererseits und Bittner in: jurisPK-SGB II, § 42a Rn. 31.1, 3. Auflage 2012, Stand: 22.07.2014). Randnummer 153
- c)Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II hat. Randnummer 154 Nach dieser Vorschrift muss eine Absenkung der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unabhängig von der umstritten Frage, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II überhaupt ein subjektives Recht gewährt (verneinend: Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 - Rn. 202 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung - BT-Drucks. 17/3404, S. 98; bejahend: Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 96, 5. Auflage 2013), stünde die Entscheidung, ob eine Absenkung der für unangemessen gehaltenen Aufwendungen verlangt wird, im Ermessen des Leistungsträgers ( Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 96, 5. Auflage 2013), was sich aus der Wendung "muss nicht gefordert werden" im Gesetzeswortlaut ergibt. Die Frage, wann ein Wohnungswechsel in Folge zu übernehmender Umzugskosten unwirtschaftlich wäre, hinge im Übrigen wesentlich davon ab, in welchem Umfang der Leistungsberechtigte zur Senkung seiner Unterkunftskosten verpflichtet wäre. Dies ergäbe sich wiederum aus der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II, sodass die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ihrerseits von der Gültigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II abhängt. Randnummer 155 4.3 Andere Rechtsgrundlagen, die dem Kläger materiell einen höheren Leistungsanspruch verschaffen können, stellen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bereits deshalb nicht in Frage, weil sie zum auf höhere Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gerichteten klägerischen Begehren allenfalls hinzutreten, dieses jedoch nicht erfüllen können. Deshalb hängt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht von der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs nach § 20 SGB II ab (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13), unabhängig davon, ob von einer Trennbarkeit der Streitgegenstände Regelbedarf und Unterkunftsbedarf ausgegangen wird. VI. Randnummer 156 Das BVerfG hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II noch nicht befasst, so dass der Zulässigkeit der Vorlage nicht der Einwand der Rechtskraft nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entgegensteht (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 30.05.1972 - 1 BvL 18/71 - Rn. 18). Randnummer 157 1. Im Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 07.11.2007 (1 BvR 1840/07) wird § 22 SGB II erwähnt, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift jedoch nicht geprüft. Randnummer 158 2. Im Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2009 (1 BvR 2515/09 - Rn. 7) führt die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG an, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergebe, dass es sich bei den Kosten für Renovierungsarbeiten, die während eines laufenden Mietverhältnisses vorgenommen werden, nicht um angemessene Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handele, wenn der Hilfebedürftige hierzu nach dem Mietvertrag nicht wirksam verpflichtet sei und sie auch nicht zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich seien. Das BVerfG referiert hier die Rechtsprechung des BSG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R - Rn. 28) dergestalt, dass dieses hinsichtlich der "Bewohnbarkeit" der Wohnung auf einen einfachen Ausstattungsgrad oder auf einen Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment abgestellt habe, ohne diese Frage einer eigenen, verfassungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG sowie auf eine Verletzung Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG stützte. Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wurde - soweit dies dem Beschlusstext entnommen werden kann - nicht geltend gemacht und wurde vom BVerfG auch nicht geprüft. Randnummer 159 3. Im Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG (1 BvL 1/09 u.a.) die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht geprüft. Streitgegenstand war ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der damaligen Regelleistung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 1, 85, 99, 106, 125, 126, 127, 129). Mit der Formulierung, "§ 22 Abs. 1 SGB II stell(
- e)die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher" (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 148), hat das BVerfG erkennbar weder eine Prüfung der Regelung als solcher noch der hierzu ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung