Obsah (5)
Art. 49Art. 82Art. 45Art. 74Art. 77Internationaler Warenkauf: Mangelhafte Leistung als wesentliche Vertragsverletzung; Schadensersatz wegen Nichterfüllung Orientierungssatz 1. Eine mangelhafte Leistung kann als wesentliche Vertragsverl
, Art. 47 Rdnr. 1). Eine Nachfristsetzung wird - wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 lit. a/lit. b „oder“) entnehmen lässt - bei einer wesentlichen Vertragsverletzung gerade nicht vorausgesetzt (Schlechtriem/Schwenzer,
Art. 49Rdnr.
8). Randnummer 66 Die Vertragsaufhebung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten die beiden genannten Werkzeuge nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem sie sie erhalten hatte. Relevant ist die Veränderung nur, wenn sie sich negativ auswirkt. Verbesserungen der Waren führen demgegenüber nicht zum Verlust des Aufhebungsrechts (Staudinger/ Magnus,
Art. 82Rdnr.
8; Ferrari in: Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/ Staudinger/Schulze, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 82 Rdnrn. 5 und 6). So liegen die Dinge hier. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte die im Zeitpunkt der Lieferung mit Mängeln behafteten Werkzeuge nachgebessert und einen funktionsfähigen Zustand hergestellt. Im maßgebenden Zeitpunkt der Absendung der Aufhebungserklärung war die Rückgabe der Werkzeuge auch noch möglich. Ob die Rückgabe erst später unmöglich oder etwa wieder möglich wird, ist gleichgültig (Staudinger/Magnus,
Art. 82Rdnr.
10). Randnummer 67 Die Beklagte hat demgemäß mit Schreiben vom
- Januar 2002 berechtigt die Aufhebung der Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Werkzeuge zu den Auftrags-Nrn. … und … erklärt, so dass beide Parteien nach Art. 81 Abs. 1 CISG von ihren Vertragspflichten befreit sind. Die Klägerin kann daher die restliche Vergütung aus diesen Vertragsverhältnissen nicht mehr verlangen. Randnummer 68 Berechtigt zur Vertragsaufhebung war die Beklagte auch hinsichtlich des Werkzeugs zu Auftrags-Nr. … . Hierzu hat sie mit Schreiben vom
- Oktober 2001 den Rücktritt wegen Verzuges erklärt und der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr liefern müsse. Damit hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Klägerin ihrerseits nicht mehr zur Erfüllung des Vertrages bereit sei. Das dennoch am
- November 2011 gelieferte Werkzeug wies nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ebenfalls erhebliche Mängel auf. Der Zeuge … hat hierzu erklärt, dass es Probleme mit den Maßtoleranzen und deren Überschreitung gegeben habe. Hierzu habe es sechs Reklamationen gegeben. Zudem sei für dieses Werkzeug die elektrische und hydraulische Ausrüstung nicht komplett erstellt gewesen. Die Mängelbeseitigung habe sich über ein Jahr hingezogen. Zwar war hier nach der Aussage des Zeugen … nach der Lieferung keine Mängelrüge mehr erfolgt. Dies ist mit Blick auf die vorangegangenen Rügen sowie den Umstand, dass z. B. die elektrische und hydraulische Ausrüstung nicht komplett hergestellt worden war, unerheblich, da es sich dabei um „einen ins Auge springenden“ Mangel handelte. Über diesen sowie die daraus resultierende Vertragswidrigkeit konnte sich die Klägerin als Herstellerin insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Mängelrügen nicht in Unkenntnis befunden haben (Art. 40 CISG). Demgemäß ist auch hier die Beklagte nach einer wirksamen Vertragsaufhebung von der Zahlung der restlichen Vergütung befreit. Randnummer 69 Ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung steht der Klägerin noch aus den Aufträgen zu den Nrn. … über … € sowie … über insgesamt … € zu. Den zuletzt genannten Vertrag hat die Beklagte entgegen ihrer - auf die Anlagen A 71 und A 72 gestützten Auffassung - nicht wirksam aufgehoben. Den genannten Schreiben ist eine entsprechende Vertragsaufhebungserklärung nicht zu entnehmen. Darin werden zwar auch Beanstandungen hinsichtlich der Aufträge-Nr. … erhoben und auf den bereits eingetretenen Verzug hingewiesen. Es fehlt indessen an einer die Vertragsaufhebung deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringenden Erklärung. Randnummer 70 Der der Klägerin noch zustehende Anspruch auf Zahlung einer restlichen Vergütung ist nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten wegen Mangelbeseitigung/Nachbesserung erloschen. Denn diese hat nicht nachgewiesen, dass ihr durch Nachbesserungs-/Reparaturarbeiten Kosten in der jeweils geltend gemachten Höhe entstanden sind. Das Landgericht hat Beweis erhoben zu Nachbesserungsarbeiten und Mangelbeseitigungskosten durch Vernehmung von Zeugen. Aufgrund der Aussagen, insbesondere der Zeugen … und … , steht zwar - wie bereits ausgeführt - fest, dass alle von der Klägerin gelieferten Werkzeuge mit Mängeln behaftet und ohne Nachbesserungen nicht einsatzfähig waren. Dass indessen die zur Mangelbeseitigung von der Beklagten dargelegten Maßnahmen mit dem im Einzelnen hierzu behaupteten Zeitaufwand durchgeführt worden waren, lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedenfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Der Zeuge …, der mit seinen Mitarbeitern die Werkzeuge bearbeitet hatte, hat die zur Mangelbeseitigung und Nachbesserung durchgeführten Arbeiten nicht so konkret beschrieben, dass diese hinsichtlich ihres Zeitaufwandes der jeweiligen Aufstellung der Beklagten zugeordnet und auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft werden könnten. Der Zeuge … hat zwar bekundet, dass er in der Regel die jeweiligen Stunden erfasst und auf Zetteln vermerkt habe. Eine Zuordnung zu bestimmten Arbeiten konnte er aber nicht mehr vornehmen. Eine solche ist auch nicht zuverlässig aufgrund der Angaben des Zeugen … möglich. Diese Lücke im Rahmen der Tatsachenfeststellung lässt sich nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens schließen. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es eine sachverständige Begutachtung anordnet. Die sachgemäße Ausübung des richterlichen Ermessens ist jedoch nur auf der Grundlage hinreichender Anknüpfungstatsachen möglich. Auch dem Sachverständigen müssen konkrete Anknüpfungstatsachen als ausreichende Grundlage für die Schadensermittlung an die Hand gegeben werden. Dies ist vorliegend nicht möglich, da die Zeugen die seitens der Beklagten behaupteten Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten nicht im Einzelnen und damit nicht in einer Weise beschrieben haben, dass sie einer Überprüfung zur Schadensermittlung zugänglich sind. Eine Schadensschätzung durch den Senat kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist - selbst wenn sich ein Tatbestand nicht vollständig aufklären lässt - eine solche vorzunehmen. Jedoch ist eine Schätzung nur möglich, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage geben. Demgegenüber muss das Gericht von einer Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig - in der Luft hängen würde - (BGH NJW 1964, 589). So liegen die Dinge hier. Denn die für die Beurteilung des Aufwandes der Beklagten erforderliche Zuordnung von einzelnen Mangelbeseitigungsmaßnahmen zu dem hierzu erforderlichen Zeitaufwand - insbesondere auch mit Blick darauf, dass Mitarbeiter zu unterschiedlichen Stundensätzen eingesetzt wurden - lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Damit fehlt es für die Schätzung eines Mindestschadens an einer diese tragenden gesicherten Grundlage. Randnummer 71 Der Zinsausspruch zur Klage war hinsichtlich des Zinsbeginnes dem Klageantrag anzupassen. Denn das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO Zinsen ab "28.02.2002" zugesprochen, obwohl die Klägerin stets Zinsen ab "28.08.2002" beantragt und in der Klagebegründung selbst auf den Eintritt des Verzuges mit dem "28.08.2002" abgestellt hatte. Randnummer 72 Widerklage Randnummer 73 Hierzu hat das Landgericht zutreffend - und von der Klägerin in zweiter Instanz nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen - entschieden, dass die Beklagte bezüglich des Werkzeugs zur Auftrags-Nr. … den Vertrag wirksam gemäß Art. 45, 49 Abs. 1 CISG aufgehoben hat, nachdem die Klägerin nach der zuvor reklamierten Überlassung der Schieber die Fertigstellung des Werkzeugs verweigert hatte. Wegen dieser Vertragsverletzung der Klägerin steht der Beklagten gegen diese auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags in Höhe von … € entstanden sind. Erklärt der Käufer die Vertragsaufhebung, kann er vollen Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich aller eingetretenen Vermögenseinbußen (z.B. Kosten der Demontage einer vertragswidrigen Sache oder des Deckungsverkaufs, Ersatz für Verzögerungs-, Begleit- und Folgeschäden) verlangen (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen,
Art. 45Rdnr.
27). Anstelle des entgangenen Gewinns kann der Käufer auch vergeblich aufgewandte Kosten als Schaden nach Art. 74 CISG ersetzt verlangen (Schlechtriem/Schwenzer,
Art. 74Rdnr.
38). Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig zur Herstellung des Werkzeugs zu der Auftrags-Nr. … verschiedene Teile (Innova-Einsätze, Heißkanal-System und U-Schieber) zur Verfügung gestellt. Die hierzu getätigten finanziellen Aufwendungen der Beklagten sind nutzlos geworden, weil die Klägerin das Werkzeug unstreitig nicht hergestellt hat. Die Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie zur Schadensminderung die gelieferten Teile von der Klägerin hätte herausverlangen müssen. Zwar verpflichtet Art. 77 CISG die ersatzberechtigte Partei zur Vornahme angemessener Maßnahmen der Schadensminderung, die unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden dürfen (Schlechtriem/Schwenzer,
Art. 77Rdnr.
7). Insoweit ist hier indessen zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Werkzeugs zu der Auftrags-Nr. … stets - und zwar uneingeschränkt - auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Dass sie - wie sie nunmehr behauptet - einer entsprechenden außergerichtlichen Aufforderung der Beklagten zur Herausgabe zügig nachgekommen wäre, ist angesichts des Verhaltens der Klägerin im vorliegenden Prozess nicht glaubhaft. Die Klägerin hatte hinsichtlich des Auftrags-Nr. … stets geltend gemacht, dass die Fertigstellung des Werkzeugs allein an der fehlenden Mitwirkung der Beklagten gescheitert sei. Nachdem die Beklagte im Hinblick auf diesen Einwand der Klägerin und auf einen Hinweis des Gerichts den Schieber an die Klägerin ausgeliefert hatte, hat diese im Termin vom 23. Februar 2007 erklärt, dass sie den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Schieber nicht eingebaut habe. In Anbetracht dieser Verhaltensweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne weiteres zur Herausgabe der Teile an die Beklagte bereit gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie sie mit der Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen hat - die Fertigung der Schieber und ... -Einsätze lediglich deshalb übernommen hatte, weil die Klägerin technisch hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die ihrerseits erbrachten Aufwendungen hat die Beklagte getätigt, um die Herstellung eines funktionsfähigen Werkzeugs zu erzielen. Nachdem die Fertigstellung dieses Werks gescheitert ist, muss sie sich nicht darauf verweisen lassen, Einzelteile, die sie vielleicht zu irgendeinem Zeitpunkt noch verwenden kann, wieder zurückzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der ersatzberechtigten Partei zur Schadensminderung zumutbar sein muss. Hinsichtlich der Höhe der insoweit geltend gemachten Forderung - die Beklagte hat hierzu entsprechende Belege zu den Akten gereicht - hat die Klägerin jedenfalls keine erheblichen Einwendungen erhoben. Randnummer 74 Im Übrigen schließt sich der Senat hinsichtlich des durch die Ersatzbeschaffung entstandenen Mehraufwandes der Schätzung des sachverständig beratenen Gerichts erster Instanz an. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Berufung kein Vorbringen unterbreitet, das die von dem Sachverständigen bei seiner Anhörung angesprochenen Unklarheiten beseitigen könnte. Insoweit verbleibt es daher bei der angefochtenen Entscheidung. III. Randnummer 75 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). IV. Randnummer 76 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. V. Randnummer 77 Den Streitwert hat der Senat auf der Grundlage von §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.