Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Insolvenzverwalters Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.11.2014, 7 Sa 293/14 , das vollständig dokum
§ 134Nr.
1 Rz. 50; BGH, Urteil vom
- Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom
- September 2013 - 6 AZR 913/
§ 134Nr.
1 Rz. 50 m. w. N.). Randnummer 66 Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/
§ 134Nr.
1 Rz. 51 m. w. N.). Randnummer 67 Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom
- Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.). Randnummer 68 Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten. Randnummer 69 Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom
- Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49). Randnummer 70 Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45). Randnummer 71
- Die Schuldnerin und die Beklagte haben die vorgelegten Arbeitsverträge nicht nur zum Schein abgeschlossen. Sie sind daher nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Randnummer 72 a) Die Arbeitsvertragsparteien haben den Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung sowie den Anstellungsvertrag schriftlich abgeschlossen und in ihnen jeweils die für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen wie Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit, Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet, die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt und die sich ergebende Nettovergütung an die Beklagte ausgezahlt. Für seine Behauptung, bei den Arbeitsverträgen habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, die Arbeitsverträge seien nicht abredegemäß durchgeführt worden, die Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe der Darlehen bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils sprechen der vorgelegte Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung sowie der Anstellungsvertrag dafür, dass die Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war. Randnummer 73 Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tat-sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom
- September 2013 - 6 AZR 980/
§ 133Nr.
1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Randnummer 74 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin W. X. beim Polizeipräsidium S. am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit S. am 11. März 2011 und die mit einer "6" beginnende Personalnummer der Beklagten. Randnummer 75 Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen X. beim Polizeipräsidium S. und bei der Agentur für Arbeit S., auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - entgegen dem schriftlich abgefassten - Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen X. ergibt sich nicht, dass gerade die Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen X. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge X. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies war die Beklagte nur in den ersten Monaten ihres Beschäftigungsverhältnisses als 400,00 €-Kraft tätig. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung jedoch nicht entsprechend der Laufzeit des gegebenen Darlehens auf zwei Jahre befristet, sondern wurde unbefristet abgeschlossen. Als Traderin im Devisenhandel hatte die Beklagte sodann ab dem 1. Januar 2010 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.375,- € schriftlich vereinbart. Das von der Schuldnerin an sie gezahlte Gehalt stieg in vier Stufen von 400,00 € über 846,31 € und 1.011,78 € auf 1.059,13 € an. Schließlich war im Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2010 eine Tätigkeit der Beklagten als Traderin im Devisenhandel vereinbart. Auch der Zeuge X. hat in seiner Zeugenvernehmung bei der Agentur für Arbeit S. vom 11. März 2011 seine Ansicht geäußert, die Devisenhändler seien als Arbeitnehmer einzustufen. Der Kläger hat sich auch nicht mit dem der Beklagten von der Schuldnerin erteilten Zeugnis über den Besuch der Schulung im Bereich Devisenhandel auseinandergesetzt. Auch Nachforschungen hinsichtlich von in V. abgehaltenen Schulungen im Bereich Devisenhandel wären möglich gewesen. Schließlich hätte der Kläger aufklären können, ob der Beklagten von der Geschäftsleitung der Schuldnerin Aufgaben vorgegeben wurden, die diese zu lösen, Dokumentationen zu erstellen und an die Geschäftsleitung weiterzugeben hatte. Randnummer 76 Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen X. für den Umstand, dass es sich bei den Arbeitsverträgen um Scheingeschäfte im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen X. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich der Beklagten, den Vertragsabschlüssen und den konkreten Tätigkeiten der Beklagten hatte. Randnummer 77
- b)Entgegen der Ansicht des Klägers trifft die Beklagte im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen ( Thomas/Putzo-Reichold , ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin T. U. gemäß §§ 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 97 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn R., der für die Verwaltung zuständig war, die - nach Aussage des Zeugen X. - für die Sparte Ausbildung zuständigen Q. P., N. M. und L. K. oder die Mitarbeiter, mit denen zur Zeichnung des Darlehens ein persönliches Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden hat (im Fall der Beklagten den Mitarbeiter J., vgl. Bl. 2 des Zeichnungsscheins für Nachrangdarlehen, Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A. sowie Anlage K 5, Bl. 31 ff. d. A.) befragen können. Randnummer 78
- c)Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten annehmen würde, wäre die Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat sie die ihr obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Sie sei zunächst in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 im Bereich Marketing im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und ab Januar 2010 als Mitarbeiterin im Bereich Devisenhandel in der Filiale der Schuldnerin in V. tätig geworden. Sie habe nach einer Einführung und Schulung intensiv und erfolgreich Werbung für die Schuldnerin in ihrem sozialen Umfeld mit dem Ziel der Anwerbung weiterer Darlehensgeber gemacht. Die Werbegespräche seien im Rahmen persönlicher Kontaktaufnahme erfolgt. Erste Kontaktgespräche mit Interessenten hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, längere Gespräche zumeist bei den Interessenten in deren Privatwohnungen. Es sei ihr möglich, eine Liste sämtlicher Gesprächspartner zu erstellen. Danach sei sie aufgrund ihrer guten Arbeitsleistungen und ihres Organisationstalentes als sogenannte Traderin im Devisenhandel halbtags übernommen worden. Unter Einhaltung fester Arbeitszeiten habe sie in den Räumlichkeiten der Schuldnerin in Gruppen- und Einzelunterricht unter Anweisung ihres Ausbilders Händlermethoden und Handelsstrategien im Devisenhandel erlernt. Bestandteil der Ausbildung sei auch das eigenständige Handeln mit Devisen unter Benutzung eines internen Demonstrationskontos gewesen. Dazu seien von der Geschäftsleitung Aufgaben vorgegeben worden, die sie zu lösen gehabt habe. Die von ihr erstellten Dokumentationen seien an die Geschäftsleitung weitergeleitet und dort bewertet und ausgewertet worden. Randnummer 79 Weitere Konkretisierungen oblagen der Beklagten nicht. Insbesondere musste sie nicht - über ihren Vortrag noch hinausgehend - ihren Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56). Randnummer 80 3. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung war auch nicht so, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre. Randnummer 81
- a)Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/
§ 134Nr.
1 Rz. 60). Randnummer 82 b) Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung der Beklagten in Höhe von zunächst 400,00 €, sodann 846,31 €, 1011,78 € und zuletzt 1.059,13 € monatlich bei einer Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden/Monat und sodann 20 Stunden/Woche keine reale Grundlage gehabt hätte. Randnummer 83 Die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass die Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die von der Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Marketing bzw. als Traderin im Devisenhandel in Teilzeit objektiv angemessen gewesen wäre. Randnummer 84
- Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem". Randnummer 85 Zwar kann sich der Kläger den mit seinem Vortrag unvereinbaren Vortrag der Beklagten, sie habe Tätigkeiten entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag entfaltet, hilfsweise zu eigen machen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405; vom
- Juni 1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756). Er verstößt damit nicht gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht. Randnummer 86 Ein Insolvenzverwalter kann auch grundsätzlich die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Schuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom
- Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841 Rz. 9; vom
- April 2009 - IX ZR 221/07 - BeckRS 2009, 10598 Rz. 6 m. w. N.). Randnummer 87 Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 UWG vorliegen. Ein strafbewehrtes Verbot im Sinn des § 134 BGB erstreckt sich auf ein Rechtsgeschäft als Ganzes grundsätzlich nur dann, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird. Verstößt nur eine der Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag in der Regel gültig. In Ausnahmefällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung er-geben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom
- April 1996 - XI ZR 138/95 - NJW 1996, 1812 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 88 Der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG ist (nur) dann gegeben, wenn ein Veranstalter als Täter im geschäftlichen Verkehr handelt, Verbraucher zur Abnahme von Waren und Leistungen veranlasst, der Einsatz zur Absatzförderung erfolgt und er Vorteile unter aufschiebender Bedingung verspricht (vgl. nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm , UWG,
- Aufl. 2014, § 16 UWG Rn. 34 ff.). Als Mittel der Werbung müssen besondere Vorteile für den Fall versprochen werden, dass das Werbe- und Vertriebssystem nach Art dieser Werbung, also in gleichartiger Weise und mit entsprechenden Methoden auf weitere Personen ausgedehnt wird. Dieses Werbe- und Vertriebssystem ("Art dieser Werbung") muss seiner Anlage nach so ausgestaltet sein, dass der Erstkunde den Zweitkunden und dieser die weiteren Abnehmer regelmäßig (aber nicht notwendig) gerade durch das In-Aussicht-Stellen der Vorteile zur Abnahme veranlasst. Dabei reicht es aus, dass das ganze System typischerweise darauf ausgerichtet ist, im Rahmen der weiteren Werbung die besonderen Vorteile als Werbemittel einzusetzen ( Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2014, § 16 UWG Rz. 133). Die versprochenen Vorteile müssen zusätzliche Lockmittel sein, um die Kunden zum Eintritt in das Vertriebssystem zu bewegen. An solchen besonderen Vorteilen fehlt es insbesondere bei so genannten unechten Schneeballsystemen, bei denen im Rahmen einer Geldanlage unrealistisch hohe Renditen versprochen werden, wobei diese Renditen zunächst aus - abredewidrig verwendeten - Geldanlagen neuer Kunden bedient werden. Randnummer 89 Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, "besonderer Vorteil" sei im vor-liegenden Fall die Gewährung einer Provision in Höhe von 1 % der vermittelten Darlehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die Kunden gerade durch die Gewährung dieses "besonderen Vorteils" zum Eintritt in das System veranlasst werden sollten. Zum einen bleibt offen, ob die Provisionsabrede überhaupt an weitere Kunden "weitergegeben" oder sogar als Lockmittel eingesetzt wurde. Zum anderen sollten nach den Darlehensbedingungen die Gewinne durch Devisenhandel erwirtschaftet werden und die Darlehensgeber einen festen jährlichen Zinssatz von 10 % der Darlehenssumme erhalten. Schließlich war nach dem Beteiligungsexposé der Gesamtbetrag der angebotenen Nachrangdarlehen auf 10.000.000,- € begrenzt. Randnummer 90 Auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 16 Abs. 2 UWG hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. So hat er nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis vom behaupteten rechts-widrigen Geschäftsmodell der Schuldnerin hatte, insbesondere davon, dass sie besondere Vorteile erlangt, wenn sie andere wiederum zum Abschluss von Darlehensverträgen veranlasst, die ihrerseits nach Art der Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollten (so genanntes Kettenelement). Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag lediglich die Aufgabe, Interessenten zu vermitteln. Der Abschluss von Verträgen oblag ihr nicht. Ab dem
- Januar 2010 war die Beklagte außerdem nicht mehr im Marketing, sondern als Traderin im Devisenhandel tätig. Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit diese Tätigkeit gegen § 16 Abs. 2 UWG verstoßen haben soll. Randnummer 91
- Ein Rückgewähranspruch ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Vertrages über eine geringfügige Beschäftigung sowie des Anstellungsvertrages, § 138 BGB. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitsverträge sind nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit der Arbeitsverträge ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bzw. der zwischen der Y. GmbH und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträge sittenwidrig wären. Die Tatsache, dass die von der Beklagten gegebenen Darlehen von der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH erkennbar zum Zweck des Devisenhandels aufgenommen wurden, führt ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1991 - XI ZR 88/90 - NJW 1991, 1956, 1957; OLG Stuttgart, Urteil vom
- August 1989 - 4 U 23/89 - zitiert nach juris (Kurztext); MünchKommBGB- K. P. Berger ,
- Aufl. 2013, § 488 Rn. 101, jeweils zum Zweck der Spekulation mit Wertpapieren). Die Beklagte wurde als Darlehensgeberin auch seitens der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH als Darlehensnehmerin deutlich auf die mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken hingewiesen. III. Randnummer 92 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 93 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.