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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 314/14 Urteil Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Insolvenzverwalter

Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Insolvenzverwalters Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.11.2014, 7 Sa 293/14 , das vollständig dokum

§ 134Nr.

1 Rz. 50; BGH, Urteil vom

  1. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom
  2. September 2013 - 6 AZR 913/

§ 134Nr.

1 Rz. 50 m. w. N.). Randnummer 36 Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/

§ 134Nr.

1 Rz. 51 m. w. N.). Randnummer 37 Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom

  1. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.). Randnummer 38 Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten. Randnummer 39 Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom
  2. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49). Randnummer 40 Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45). Randnummer 41
  5. Die Schuldnerin hat nicht nur zum Schein Arbeitsvergütung für den Beklagten abgerechnet und ausgezahlt. Ein der Zahlung von Arbeitsentgelt zugrunde-liegender Arbeitsvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten ist nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Randnummer 42 a) Die Schuldnerin und der Beklagte haben das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Arbeitsverhältnis behandelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet und die sich ergebende Nettovergütung an den Beklagten ausgezahlt. Für seine Behauptung, es habe sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe eines Darlehens bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Randnummer 43 Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom
  6. September 2013 - 6 AZR 980/

§ 133Nr.

1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Randnummer 44 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin S. T. beim Polizeipräsidium P. am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit P. am 11. März 2013, die mit einer "6" beginnende Personalnummer des Beklagten und darauf, dass das Bruttoentgelt genau 9,16 % einer Darlehenssumme in Höhe von 40.000,00 € entsprechen würde. Randnummer 45 Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen T. beim Polizeipräsidium P. und bei der Agentur für Arbeit P., auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - trotz der Behandlung des Rechtsverhältnisses durch Schuldnerin und Beklagte als Arbeitsverhältnis - keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen T. ergibt sich nicht, dass gerade der Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen T. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge T. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen 400,- €-Jobber. Er erhielt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.668,- €. Nach seinen Angaben hat der Beklagte nicht im Marketing, sondern in einer Baukolonne gearbeitet. Er hat unstreitig weder der Schuldnerin noch der Y. selbst ein Darlehen gegeben. Aufgrund des rechnerischen Zusammenhangs von Vergütungshöhe und einer Darlehenshöhe von 40.000,00 € und der mit einer "6" beginnenden Personalnummer des Beklagten behauptet der Kläger lediglich ins Blaue hinein, eine andere - nicht benannte - Person könnte für den Beklagten ein solches Darlehen in Höhe von 40.000,00 € gegeben haben. Tatsachen, die diese Behauptung des Klägers stützen könnten, insbesondere zur Frage, von wem ein solches Darlehen wann gegeben wurde, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Randnummer 46 Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen T. für den Umstand, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen T. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich des Beklagten, dem Vertragsabschluss und der konkreten Tätigkeit des Beklagten hatte. Randnummer 47

  1. b)Entgegen der Ansicht des Klägers trifft den Beklagten im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen ( Thomas/Putzo-Reichold , ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin V. U. gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 InsO nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn N., der für die Verwaltung zuständig war, befragen können. Auch hätte der Kläger die Unterlagen der Schuldnerin zu ihren Räumlichkeiten, insbesondere zu dem von dieser – nach dem Vortrag des Beklagten – erworbenen Gebäude „H...“, dem Gebäudekomplex in X., bestehend aus Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Nebengebäuden nebst Keller, Restaurant und Hotel, sowie den Räumlichkeiten in W. auswerten können. Er hätte aufklären können, ob und bejahendenfalls welche Bauarbeiten mit welchen Mitteln von wem in welchem Umfang an diesen Gebäuden durchgeführt wurden. Randnummer 48
  2. c)Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten annehmen würde, wäre der Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat er die ihm in seiner Beschäftigung obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Er hat vorgetragen, er sei einer von mehreren Mitarbeitern gewesen, die in einer so genannten Baukolonne gearbeitet hätten. Diese Tätigkeit habe im Jahr 2010 begonnen. Aufgabe der so genannten Baukolonne sei es gewesen, das von der Schuldnerin erworbene Gebäude „H...“ zu renovieren. Die Schuldnerin habe einen Gebäudekomplex in X. unterhalten. Die Baukolonne habe werktäglich von 7.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr gearbeitet, eine Unterbrechung sei von 12.00 bis 12.30 Uhr erfolgt. Die Baukolonne habe darüber hinaus noch in W. gearbeitet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, V. U., habe dort Bürogebäude angemietet gehabt. Zur weiteren Darstellung hat der Beklagte auf seine Zeugenaussage vor dem Sozialgericht Koblenz in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 00000 vom 12. Dezember 2011 Bezug genommen. Randnummer 49 Weitere Konkretisierungen oblagen dem Beklagten nicht. Insbesondere musste er nicht - über seinen Vortrag noch hinausgehend – weiter seinen Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56). Randnummer 50 Der Kläger hat zu dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeitstätigkeit nicht substantiiert Stellung genommen. So hat er nicht dargelegt, ob es die von dem Beklagten angegebenen Geschäftsräume der Schuldnerin gab und ob in diesen von wem Bauarbeiten durchgeführt wurden. Randnummer 51 3. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im vorliegenden Fall so gewesen wäre, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre, sind im Hinblick auf eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.668,00 € bei einer 40-Stunden-Woche nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Kläger aber die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 52
  3. a)Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/

§ 134Nr.

1 Rz. 60). Randnummer 53 b) Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass der Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die vom Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiter der Baukolonne objektiv angemessen gewesen wäre. III. Randnummer 54 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 55 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen durch die Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.