Vergabenachprüfungsverfahren: Überprüfung einer Eignungsprüfung der Vergabestelle mit einem negativem Ergebnis für einen Bieter Leitsatz
(2004)erfüllen.“ Randnummer 8 Antragstellerin und Auftraggeber sind sich darin einig, dass der Auftragnehmer bei der Verfüllung neben oder anstelle von natürlichem Boden auch Recycling-Material aus Bauschutt verwenden darf. Dass aber auch das Recycling-Material den Vorgaben der TR Boden genügen muss, mag der - von der Antragstellerin nicht geteilten - Vorstellung des Auftraggebers entsprochen haben. Diese Vorstellung hat aber in der Leistungsbeschreibung nicht auf die gebotene unmissverständliche Weise ihren Niederschlag gefunden. Randnummer 9 Als TR Boden wird der im Jahre 2004 überarbeitete Abschnitt II. 1.2 der Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen Abfällen - dazu gehören insbesondere Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt - bezeichnet. Dort wird auch definiert, was unter Boden zu verstehen ist: natürliches Material im Sinne des § 2 Abs. 1 BBodSchG sowie einige weitere näher beschriebene Substanzen, also beispielsweise Bodenaushub, der bei der Herstellung eines Baugrube oder der Sandgewinnung anfällt, nicht aber (Recyclingmaterial aus) Bauschutt. Die ebenfalls unter OZ 1.2.10 angesprochene DIN 18196 enthält das in Deutschland gebräuchliche Klassifizierungssystem für Böden nach der Korngröße. Demgegenüber gibt es für Bauschutt mit Abschnitt II 1.4 der Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen Abfällen vom
- November 1997 (TR Bauschutt) ein eigenes Regelwerk, das allerdings in der Leistungsbeschreibung überhaupt nicht erwähnt wird. Randnummer 10 Die Leistungsbeschreibung enthält auch keine Hinweise etwa auf hydrogeologischen Standortbedingungen oder die künftige Nutzung des verfüllten Geländes, die einen fachkundigen Leser zu dem Schluss hätten drängen müssen, dass generell nur der Einbau von Material in Betracht kommt, dessen Schadstoffbelastung die sehr strengen Grenzwerte der TR Boden, Einbauklasse 1, Zuordnungswert Z 1.1 nicht überschreitet. Randnummer 11 Die Antragstellerin war auch nicht verpflichtet, von sich aus Technische Regeln für die Verwertung von mineralischen Abfällen zu beachten. Diese Regeln sind keine Rechtsnormen, sondern Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), eines Arbeitsgremiums der deutschen Umweltministerkonferenz. Zielsetzung der LAGA ist die Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland; Adressaten ihrer Empfehlungen sind die zuständigen Behörden der Länder. Die TR Boden und die TR Bauschutt gehören zur LAGA-Mitteilung 20, die Empfehlungen für eine möglichst schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen enthält. Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich diese Empfehlungen in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts zwar zu Eigen machen, indem er sie als verbindliche Vorgaben (technische Spezifikationen) in die Leistungsbeschreibung aufnimmt. Dies ist hier mit Blick auf Bauschutt allerdings nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit geschehen. Randnummer 12 Damit hatte der Auftraggeber, der die alleinige Verantwortung nicht nur für die Leistungsbeschreibung, sondern grundsätzlich auch für die Beachtung des Umweltschutzes bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens trägt, überhaupt keine verbindlichen Vorgaben für die Beschaffenheit des zulässigerweise verwendeten Recyclingmaterials gemacht. Die sich daraus ergebenden Probleme hätten im Einklang mit dem Umweltrecht einvernehmlich gelöst werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, kann man der Antragstellerin nicht als Mangel bei der Auftragsausführung anlasten. Randnummer 13 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber dem Vortrag der Antragstellerin, das Recyclingmaterial stamme von einer anderen Baustelle des Landes und sei von einem Mitarbeiter des LBB nach Beprobung zum Einbau in die Baugrube X freigegeben worden, nicht substantiiert widersprochen hat. Sein vager Hinweis, die Antragstellerin habe auch „ teils Bodenmaterial im südlichen Bereich der Baugrube “ von einem Dritten bezogen, mag zutreffen, lässt aber offen, ob die fraglichen Mengen überhaupt geeignet sind, die als zu hoch beanstandeten Schadstoffwerte in mehreren nach dem Ausbau des Recyclingmaterials gebildeten Haufwerken zu erklären. Zudem geht der Senat davon aus, dass der LBB als Fachbehörde Boden im Sinne der TR Boden und nicht Bauschutt meint, wenn er von Bodenmaterial spricht. III. Randnummer 14 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das nationale Recht noch keine Regelung dazu enthält, welche Art von Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem früheren Auftrag die Annahme fehlender Eignung tragen kann. Allerdings sollten auch vor Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Richtlinie keine Entscheidungen getroffen werden, die den Zielen der Richtlinie zuwiderliefen. Art. 57 Abs. 4 lit. g) RL 2014/24/EU knüpft an Mängel bei der Auftragsausführung an. Mängel bei der Abrechnung werden nicht erwähnt und dürften somit nur von Relevanz sein, wenn sie unter § 16 EG Abs. 2 lit. c) VOB/A zu subsumieren sind. Randnummer 15 Für ein Angebot, dessen Preis den begründeten Verdacht unseriöser Kalkulation rechtfertigt, gilt § 16 EG Abs. 6 VOB/A. IV. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 128 GWB. Der Senat hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer geteilt, weil im jetzigen abgetrennten Verfahren nur über einen von zwei Streitpunkten entschieden wurde. Die in allen Verfahrensabschnitten passiv gebliebene Beigeladene, die auch nicht an der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2015 teilgenommen hat, bleibt bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt. Randnummer 17 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer ist für den Antragsteller in der Regel notwendig; für eine abweichende Entscheidung gibt das vorliegende Verfahren keine Veranlassung. Randnummer 18 Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf bis zu 40.000 € festgesetzt.