Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - keine Notwendigkeit eines gesonderten Aufhebungsbescheides nach der Rechtslage ab 1.4.2011 Leitsatz
(293); zuletzt etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12.1.2015, Vf. 30-VI-13 nach juris). Danach steht es fest, dass es eines Aufhebungsbescheides nicht bedarf. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Neufassung des Sanktionensystems zum 1.4.2011 sowie der neuen Systematik aus Tatbestand (§ 31 SGB II n. F.) und Rechtsfolgen (§§ 31a, b SGB II) der Pflichtverletzung. Es entspricht der historisch vom Gesetzgeber gewollten Auslegung der Norm vor dem Hintergrund der Anwendungsprobleme der a. F. des § 31 SGB II. Diese Auffassung des Gesetzgebers hat im Wortlaut der Norm auch ihren Niederschlag gefunden. Eine solche Regelung ist auch rechtlich möglich und unbedenklich. Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 31 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung bedurfte es für die Absenkung der bereits bestandskräftig bewilligten Leistungen eines Aufhebungsbescheides, der in der Regel auf die Regelung des § 48 SGB X gestützt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R). Es war unstreitig, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 SGB II a. F. die Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch Anwendung des § 48 SGB X durchbrochen werden musste. Randnummer 37 Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung soll sich demgegenüber der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindern. Der Gesetzgeber hat sich in der zum 1.4.2011 in Kraft getretenen Neufassung bewusst für eine Neugestaltung des bis dahin ausschließlich in § 31 SGB II enthaltenen Sanktionensystems entschieden. Der Tatbestand der Pflichtverletzung wurde in § 31 SGB II verankert, während §§ 31a, 31 b die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, insbesondere die „Minderung“ bestimmt. Der Gesetzgeber beabsichtigte gezielt – und vor dem Hintergrund der historischen Anwendungsprobleme der Norm des § 31 SGB II, eine Vereinfachung herbeizuführen. In der Bundestagsdrucksache 17/3404 heißt es dazu auf Seite 110: Randnummer 38 „Die bisherige Vorschrift des § 31 SGB II ist eine der zentralen Normen im SGB II, da sie die Schnittstelle zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellt. Sie muss praxisgerecht ausgestaltet und für die Leistungsberechtigten und die Grundsicherungsstellen rechtssicher anwendbar sein. Durch verschiedene Rechtsänderungen ist die Regelung sehr komplex und schwer verständlich geworden; die Rechtsanwendung ist dadurch schwieriger geworden.“ Randnummer 39 Nach der Systematik der gesetzlichen Neureglung hat sich der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Ziels bewusst – und in Kenntnis der bisherigen Rechtsanwendung – dafür entschieden, die „Minderung des Auszahlungsanspruchs“ an die Stelle der „Absenkung der Regelleistung“ (§ 31 Absatz 1 SGB II a. F.) zu setzen. In der Bundestagsdrucksache heißt es hierzu auf Seite 112: Randnummer 40 „In [§ 31b – Anmerkung des Verfassers] werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst.“ Randnummer 41 Diese Auffassung des Gesetzgebers hat daher auch im Wortlaut der Norm ihren Ausdruck gefunden. Zum einen hat der Gesetzgeber aus Gründen der Normklarheit ganz bewusst die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung vom Tatbestand getrennt. Zum anderen hat er, wie dargelegt den Wortlaut abweichend von der früheren Fassung geregelt. Es wird eben nicht mehr „die Regelleistung abgesenkt“ (§ 31 Absatz 1 SGB II a. F.), auch gerät die Leistung nicht in „Wegfall“ oder wird „abgesenkt“ (so § 31 Absatz VI Satz 1 a. F.), sondern es „mindert sich das Arbeitslosengeld II“, genauer „der Auszahlungsanspruch“ (§ 31 b Absatz 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 42 Deutlich wird die im Gesetzeswortlaut verwirklichte Absicht des Gesetzgebers auch in der Regelung des § 39 SGB II. Denn dort wird in der Neufassung zum 1.4.2011 klargestellt, dass „Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Veraltungsakt, der […] die Pflichtverletzung und Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“ keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber zeigt hier deutlich, dass er Pflichtverletzung und Minderung des Auszahlungsanspruchs wie beabsichtigt klar trennt. Die Norm dokumentiert aber auch, dass der Gesetzgeber sich gehalten gesehen hat, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Bescheide, die die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen, gesondert zu normieren. Wäre es weiterhin so, dass Grundlage einer Sanktion ein Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X sein müsste, dann wäre diese gesetzliche Regelung letztlich überflüssig, denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Bescheid haben schon nach § 39 Nr. 1
- Alternative SGB II keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 43 Vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers, der systematischen Neuregelung aufgrund der historischen Auslegungsprobleme und des klaren und eindeutigen Wortlauts der Norm, in der sich die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht, wäre eine Auslegung, nach der weiterhin ein Aufhebungsbescheid nach Maßgabe des § 48 SGB X erforderlich ist, nur möglich, wenn der im Gesetz niedergelegte gesetzgeberische Wille auf etwas Unmögliches abzielen würde, es also eine Trennung zwischen Stammrecht und Auszahlungsanspruch i. S. eines Grundlagenbescheides im Sozialrecht nach dem Normgefüge gar nicht geben könnte. Ansonsten ist der gesetzgeberische Wille, eine solche Differenzierung einzuführen, zu respektieren. Dem Sozialrecht ist aber der Grundlagenbescheid nicht fremd (vgl. dazu bereits den oben zitierten Beschluss des Gerichts). Auch im SGB II ist zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (einer Art Stammrecht) und dem Leistungsanspruch im engeren Sinne, also dem Anspruch auf Zahlung der Leistung (Zahlungsanspruch) zu unterscheiden. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird erst durch den Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt der Anspruch auf die Leistung im Sinne einer Zahlbarmachung für den Einzelfall konkretisiert (so bereits zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- November 2014 – L 15 AS 338/14 B ER). Selbst wenn es eine solche Unterscheidung im derzeitigen Sozialrecht nicht gegeben hätte, stünde es dem Gesetzgeber frei, diese einzuführen. Randnummer 44 Die in der Rechtsprechung hiergegen teilweise erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 28.11.2014, aaO) ausführt, eine „durchgreifende Änderung der Rechtslage sei seit dem 1.4.2011 nicht fest[zu]stellen“, teilt die Kammer diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht. Der dort benannte Problemfall, wonach die bloße Minderung des Auszahlungsanspruchs bei Fortbestand der materiellen Anspruchsberechtigung zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn etwa der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds durch die Bedarfsgemeinschaft in der Folge der Sanktion wegfällt – weil dann die vom Bundessozialgericht für diesen Fall gebotene Abweichung vom Kopfteilprinzip – nicht mehr möglich wäre, kann nicht dazu führen, dass der vom Gesetzgeber gewählten gesetzlichen Regelung im Sanktionsfall die Geltung versagt wird. Es ist schon methodisch nicht zulässig, einer Norm deswegen die Geltung zu versagen, weil sie in einem speziellen Einzelfall nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt. Im Übrigen beruht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu ausschließlich auf Auslegungsgrundsätzen. Ändert sich das Gesetz, ist die Auslegung der geänderten Rechtslage anzupassen – nicht umgekehrt. Im benannten Problemfall wäre es, weil das SGB II stets darauf abstellt, ob ein tatsächlich bestehender Bedarf durch die Leistungsansprüche gedeckt ist, ohne weiteres möglich, den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zu bewilligen, ohne dass damit eine „Überdeckung“ des Gesamtbedarfs einträte. Selbst wenn man dies nicht zulässt, könnte aber aus dem (irrigen) Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu diesem Spezialfall nicht darauf geschlossen werden, dass damit das gesamte Regelungsgefüge der §§ 31, 31a, 31b SGB II von dem Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sein kann (so aber offenbar das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.11.2014, aaO). Dementsprechend hat auch das Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 30.1.2014, L 7 AS 85/13) an der neuen, vom Gesetzgeber gewollten Auslegung der Normen überzeugend festgehalten. Randnummer 45 Auch, dass die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 31 ff. SGB II in der Fassung vom 22.4.2014 (Ziffer 31.28) davon ausgehen, dass eine Aufhebungsverfügung erforderlich ist, ändert nichts an der Geltung des Gesetzes. Es ist auch aus der Sicht des Gerichts nicht verwunderlich, dass die Arbeitsagentur einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Fachgerichte dadurch Rechnung trägt, dass im Rahmen der Minderungsentscheidung aus Gründen der Vorsicht zusätzlich eine Aufhebungsentscheidung verfügt wird. Randnummer 46 Es ist auch nicht zutreffend, dass sich das Problem bei Fortgeltung bereits mit dem alten Gesetzeswortlaut ebenso gestellt hätte (so SG Dortmund, Beschluss vom 26.5.2014, S 35 AS 1758/14 ER) und daher nur eine frühere Diskussion jetzt perpetuiert würde. Die dortigen Ausführungen (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 13.6.2014, S 32 AS 1173/14 ER, Nr. 91 ff. nach juris), wonach ein Paradigmenwechsel im Gesetz nicht erkennbar sei, überzeugen nicht. Der Paradigmenwechsel ergibt sich wie dargestellt eindeutig aus Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und bei historischer Auslegung der Neufassung. Die alte Formulierung des § 31 Absatz 6 Satz 1
- Halbsatz SGB II: „ „Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt“ oder des § 31 Absatz 1 SGB II a. F. („die Regelleistung abgesenkt“) brachte demgegenüber deutlich zum Ausdruck, dass die „Leistung“ selbst in Wegfall gerät, also der Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr besteht. Randnummer 47 Auch die Auffassung, das Fehlen eines Aufhebungsbescheides führe zu einem „ Selbstvollzug des Gesetzes “ (vgl. dazu SG Dortmund, aaO; SG Kassel, Beschluss vom 27.6.2013, S 7 AS 121/13 ER, Nr. 41 nach juris) ist nicht zutreffend. Da ein Minderungsbescheid erforderlich ist, liegt kein Selbstvollzug des Gesetzes vor. Vielmehr muss die Minderung in einem Verwaltungsverfahren durch Bescheid festgestellt und verfügt werden, gegen den die Möglichkeit der Klage eröffnet ist. Ein „Selbstvollzug“ des Gesetzes läge demgegenüber nur vor, wenn die Rechtsfolge einträte, ohne dass es noch einer gesonderten Minderungsverfügung bedürfte. Randnummer 48
- Die Minderungsbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihnen nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen nach § 31a Abs. SGB II getroffen wurde. Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die nur möglich ist, wenn der konkrete Sachverhalt bei Anlaufen der Sanktion offenbar wird. Insoweit ist nicht zwangsläufig eine Erbringung ergänzender Leistungen erforderlich, sondern es ist durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Bedarf im Sanktionszeitraum auf andere Weise decken kann, etwa durch Unterstützungsleistungen von Verwandten. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt hat der Beklagte seiner gesetzlichen Pflicht insoweit genügt, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht im Stande ist, eine gegebenenfalls bedrohliche Lage zu erfassen und Lebensmittelgutscheine zu beantragen. In einem solchen Fall gebietet es auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- September 2009 - L 7 B 211/09 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- April 2010 - L 13 AS 100/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Januar 2011 - L 2 AS 428/10 B ER - alle nach juris). Es entspricht auch gerade der Subjektstellung des Hilfebedürftigen und damit seiner Menschenwürde, wenn ihm keine Sachleistungen aufgedrängt werden. Entscheidend ist, dass er über die Möglichkeit ausreichend informiert ist. Ob er sie dann tatsächlich in Anspruch nehmen will, ist seine freie Entscheidung. Randnummer 49
- Beginn und Dauer der Minderung des Auszahlungsanspruchs sind gemäß § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II zutreffend von dem Beklagten bestimmt worden. Randnummer 50
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger mit der Klage unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Randnummer 51
- Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung.