Gaststättenrechtliche Auflagen; Musiklautstärkenbegrenzung und Außenlärm durch rauchende Gäste Leitsatz 1. Einem Gastwirt kann nicht durch Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG aufgegeben werden, in die Musikanlage der Gaststätte einen Lautstärkenbegrenzer einzubauen, der sicherstellt, dass die Musik in der Gaststätte nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden kann. Abzustellen ist nämlich nicht auf den Emissionsort, sondern auf den maßgeblichen Immissionsort. (Rn.21) (Rn.28) 2. Die einem Gastwirt erteilte Auflage, durch Türsteher auf die Gäste einzuwirken, um diese zu veranlassen, sich vor dem Lokal ruhig zu verhalten, ist zum Schutz der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten Rechtsgüter regelmäßig ungeeignet. (Rn.29) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen gaststättenrechtliche Auflagen der Beklagten. Randnummer 2 Er betreibt seit 2009 in der Innenstadt von Neustadt das Café & Bistro „A". Die Gaststätte befindet sich im Erd- und Kellergeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes, das in einem Kerngebiet unweit des Hauptbahnhofs und der Stadthalle „S...“ in der G-Straße liegt. Der Zugang zum Lokal erfolgt ausschließlich von der G-Straße über eine kleine Passage. Der Gaststättenbetrieb findet hauptsächlich in einem ca. 124 m² großen Gastraum statt. Getrennt zugänglich über die Passage vor dem Lokal ist ein gesonderter Raucherraum. In unmittelbarer Umgebung der Gaststätte gibt es mehrere Gewerbebetriebe, ein Ärztehaus, eine Apotheke und zahlreiche Wohnungen. Die G-Straße ist in dem betreffenden Bereich knapp 8 m breit. Beidseits der Straße sind Parkbuchten. Vor dem „A“ ist auf dem Bürgersteig ein Abfalleimer angebracht; auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befinden sich auf dem Grundstück G-Straße 1 vor der Zufahrt zu den Arztpraxen zwei Waschbetonkübel. Sowohl auf dem Bürgersteig vor dem „A“ als auch an den Waschbetonkübeln halten sich während der Öffnung des „A“ häufig Gäste des Lokals auf. Randnummer 3 Die dem Kläger am 11. Januar 2009 erteilte Gaststättenerlaubnis enthielt eine Betriebszeitbeschränkung in Bezug auf die Außenbewirtschaftung auf 23 Uhr. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, darauf zu achten, dass sich ab 22 Uhr die Gäste besonders ruhig verhalten. Randnummer 4 Seit 2011 kam es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen. Während die Bewohner des Hauses vorrangig die Lautstärke der in der Gaststätte abgespielte Musik beanstandeten, beschwerten sich die außerhalb des Anwesens wohnenden Nachbarn über die Gäste, die sich in den Nachtstunden lärmend vor dem Eingang der Gaststätte auf der Straße aufhielten. Randnummer 5 Im Dezember 2013 und im Februar 2014 wurden in der Wohnung über dem Lokal Lärmmessungen durchgeführt, die nach Auskunft von Mitarbeitern der Beklagten Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte ergaben. Randnummer 6 Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 13. Mai 2014 gegenüber dem Kläger einen Auflagenbescheid. Die Ziffern 1 bis 3 lauten wie folgt: Randnummer 7 „1. Ab sofort dürfen Musikdarbietungen in der Gaststätte einen Schallpegel von 75 db(A) nicht überschreiten. Randnummer 8 2. Bis spätestens 13. Juni 2014 ist in die Musikanlage ein Lautstärkenbegrenzer einzubauen. Mittels des Lautstärkenbegrenzers muss sichergestellt werden, dass die Musik nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden kann. Randnummer 9 3. Ab dem 13. Juni 2014 hat der Betreiber der Gaststätte an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember eines jeden Jahres ab 0 Uhr bis 30 Minuten nach Schließung der Gaststätte durch den Einsatz von zwei nach § 34 a Gewerbeordnung „zertifizierten“ Türstehern dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gäste vor der Gaststätte ruhig verhalten und die Nachtruhe der Anwohner nicht stören. Randnummer 10 Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Randnummer 11 Der Kläger erhob dagegen am 4. Juni 2014 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 zurückwies. Das vom Kläger gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 13. Mai 2014 angestrengte Eilverfahren 4 L 965/14.NW wurde von den Beteiligten nach Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 12 Am 5. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Auflagen seien rechtswidrig. Seit Frühjahr 2012 bis Ende des Jahres 2013 habe es praktisch keinerlei Beschwerden bezüglich des „A“ mehr gegeben. Die Beschwerden der Bewohnerin über der Gaststätte, die erst 2013 dort eingezogen sei, seien zumindest zum Teil übertrieben gewesen. Die Lärmquelle „interne Musikboxen“ sei inzwischen entschärft worden. Seit Mitte Juni 2014 seien die Musikboxen von der Wand abgehängt und an Gummibändern freischwingend mit zusätzlicher Schwingungsisolation und Rückschalldämpfung aufgehängt worden. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden nun problemlos eingehalten. Einem Gastwirt könne im Übrigen nicht aufgegeben werden, dass in seiner Gaststätte ein bestimmter Dezibelpegel durch Musikdarbietungen nicht überschritten werden dürfe. Zulässig sei allenfalls eine Auflage, dass der Lärm außerhalb des Gebäudes einen bestimmten Lärmpegel nicht übersteigen dürfe. Die weitere Auflage, zwei Security-Kräfte vor dem „A“ aufzustellen, sei schon nicht geeignet, angeblich berechtigte Beschwerden wegen Lärms zu vermeiden. Es sei nicht erkennbar, was zertifizierte Security-Kräfte besser machen könnten als die derzeit eingesetzten innerbetrieblichen Kräfte. Die hohen Kosten für zu bezahlende Fremdkräfte führten auch zu einer existenziellen Bedrohung des „A“. Wegen des gesunkenen Umsatzes werde er im Übrigen das Lokal voraussichtlich zum 30. April 2015 schließen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie verweist auf die Begründung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 20 Die gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen in dem Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 können nicht auf die hier allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz – GastG – gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier weder hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. Mai 2014 ( 1. ) noch in Bezug auf die in Ziffer 3 des genannten Bescheids angeordnete „Türsteherauflage“ vor ( 2. ). Randnummer 21 1. Soweit die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, in die Musikanlage einen Lautstärkenbegrenzer einzubauen, der sicherzustellen habe, dass die Musik in der Gaststätte nicht lauter als 75 dB(A)abgespielt werden könne, ist diese Auflage rechtswidrig. Randnummer 22 Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind, wie ausgeführt, u.a. zulässig zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke. Der genannten Vorschrift kommt große praktische Bedeutung als Instrument der Lärmbekämpfung zu. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat mit seinem Verweis auf § 3 BImSchG drittschützenden Charakter (vgl. Dietz, GewArch 2013, 292, 297 und Spies, GewArch 2004, 453, 458). Randnummer 23 Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110). Dabei kommt es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ferner sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2012 – 6 S 947/12 –, juris m.w.N.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen sowohl die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, als auch der sonstige, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen – dazu zählt sowohl der Betrieb selbst als auch der von ihm ausgehende Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, solange dieser noch nicht in den allgemeinen Verkehr eingegliedert ist (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, GewArch 2003, 300) – beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm 1998 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2012 – 6 S 947/12 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2010 – 22 N 09.1193 –, NVwZ-RR 2010, 514; Dietz, GewArch 2013, 292, 297). Randnummer 24 Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger aufgegeben, in die Musikanlage der Gaststätte einen Lautstärkenbegrenzer einzubauen, mittels dessen sichergestellt werden muss, dass die Musik nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden kann. Mangels zeitlicher Einschränkung beansprucht diese Regelung Geltung für den ganzen Tag. Randnummer 25 Diese Anordnung ist jedoch durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht gedeckt. Zwar kommen als Anordnungen im Rahmen des § 5 GastG Maßnahmen zur Abstellung oder Dämpfung von Lärmquellen in Betracht, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten sind. Ob dies hier der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da die Beklagte in den vorgelegten Akten dies nicht ausreichend dokumentiert hat. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Ein entsprechender Nachweis auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen ist denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Geräuscheinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Randnummer 26 Selbst wenn also die Beklagte befugt gewesen sein sollte, ohne den technischen Nachweis einer Lärmüberschreitung gegenüber dem Kläger eine Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erlassen, hätte sie zum einen beachten müssen, dass die Regelung der Lautstärke es dem Gastwirt ermöglichen muss, die für die Tages- und Nachtzeit verschiedenen Immissionsrichtwerte auszunutzen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. Januar 1990 – 1 L 1693/89 –, GewArch 1981, 140). Zum anderen konnte die Beklagte dem Kläger nicht aufgeben, die Lautstärke der Musikanlage in der Gaststätte mittels Lautstärkenbegrenzer so einzustellen, dass die Musikdarbietungen in dem Lokal einen Schallpegel von 75 db(A) nicht überschreiten. Dies steht mit den Vorgaben der TA-Lärm 1998 nicht in Einklang. Nach deren Ziffer 6.1
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