Ziff 3 S 2 Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
gehend BAG,
dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
der der Kläger die Mitarbeiter gebeten habe mitzuteilen, dass er auch eine Weiterbeschäftigung in K., S., R. oder W. annehmen würde. Randnummer 6 Weiter hat die Beklagte eine E-Mail vom
stehende Stelle zu Ihrer Weiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen hiermit, vorbehaltlich des Ausgangs der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, offiziell diese Stelle an. Randnummer 11 Tätigkeitsbezeichnung: Küchenhelfer Randnummer 12 Dienststelle: … Randnummer 13 Dienstort: W. Randnummer 14 Eingruppierung: HT-7408-02 Randnummer 15 Grundlohn: Euro 1837,24 Randnummer 16 Arbeitszeit: 39 Stunden/Woche Randnummer 17 Besondere Qualifikationsmerkmale: Englisch- und Deutschgrundkenntnisse Randnummer 18 Besondere Bedingungen: Schichtarbeit, Arbeit an Wochenenden und Feiertagen, schweres Heben Randnummer 19 Falls Sie zusätzliche Informationen über Ihre neue Stelle wünschen oder Ihren neuen Arbeitsplatz in Augenschein nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Herrn … Randnummer 20 Wir bitten Sie, uns innerhalb von 1 Woche mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum 16. Juli 2013, ob Sie dieses verbindliche Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen oder grundsätzlich ablehnen würden. Wenn Sie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wir dies als Ablehnung des Stellenangebots und werden über die Stelle anderweitig verfügen. Randnummer 21 … Randnummer 22 Da die neue Position außerhalb Ihres derzeitigen Einzugsbereiches liegt, werden Ihnen
der … Dienstvorschrift …, die eventuell entstehenden Umzugskosten beziehungsweise eine pauschale Aufwandsentschädigung erstattet. Randnummer 23 Beachten Sie daher unbedingt, dass für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle eine schriftliche Begründung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollten Sie Ihrer Ablehnungsbegründung entsprechende Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Atteste oder amtliche Bescheinigungen beifügen. Randnummer 24 Bedenken Sie jedoch bitte, dass für eine grundsätzliche Ablehnung sachlich richtige und wichtige persönliche Gründe vorliegen müssen, die es Ihnen unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Gleichfalls müssen wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Ablehnung des Stellenangebotes, diese derzeit vakante Stelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Sie zur Verfügung stehen wird. Randnummer 25 … Randnummer 26 Erweist sich, dass Sie die erforderliche Eignung während der Dauer der Einarbeitungszeit nicht erwerben können, so ist eine Kündigung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der Einarbeitungszeit - unter Einhaltung der Kündigungsfristen des Para 44 TVAL II zulässig. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesen Fällen aus den SchutzTV, Para 2 Ziffer 2 genannten Gründen. (vgl. Para 4 IV c Schutz TV). Randnummer 27 Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen gerne das Civilian Personnel Advisory Center in W. zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist …" Randnummer 28 Der Kläger antwortete über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
Hause. Der Mandant, der alleinstehend ist und sich jedenfalls an den Wochenenden bzw. Feiertagen um seinen kranken Sohn kümmern und seinen Erziehungspflichten
kommen will und auch muss, könnte deshalb nur an Werktagen unter der Woche tätig sein. Randnummer 32 Davon abgesehen beträgt die Fahrstrecke von A-Stadt
W. ca. 100 km, was mit erheblichen Einschränkungen und Belastungen für den Mandanten verbunden und für ihn auf Dauer auch unzumutbar wäre. Wegen seiner familiären Verhältnisse kommt ein Umzug
W. ebenfalls nicht in Frage. Randnummer 33 Soweit eine adäquate Weiterbeschäftigung bei den US-Streitkräften nicht möglich sein sollte, wird mein Mandant versuchen, einen neuen Arbeitsplatz entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten und in örtlicher Nähe zu finden. Randnummer 34 Wir gehen davon aus, dass angesichts der Situation Verständnis für die Ablehnung des betreffenden Stellenangebots besteht und sich daraus keine
teile für den Mandanten ergeben, insbesondere in Bezug auf die ihm grundsätzlich
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Leistungen der Überbrückungsbeihilfe
dem TVSoziale Sicherung (TASS). Wir bitten insoweit um kurze Bestätigung. Randnummer 35 Sollten Sie weitere Informationen bzw. Unterlagen benötigen, bitten wir um entsprechende Mitteilung." Randnummer 36 Dem Schreiben des Klägers war eine ärztliche Bescheinigung vom
der heutigen Untersuchung besteht ein schon länger wehrendes Rückenleiden welches sich verschlechtert hat. Aufgrund dessen sind das Heben von schweren Lasten über 10 Kilo, Arbeiten in Zwangshaltung sowie Arbeiten in feuchten oder kalten Umgebungen nicht möglich. Randnummer 42 Beim Heben von Lasten können diese nicht aus Bodenhöhe angehoben werden. Maximal können die Lasten in Hüfthöhe bewegt werden. Randnummer 43 Auch sind Arbeiten im Wechsel gehend, stehend, sitzend angezeigt." Randnummer 44 Der Kläger hat folgende Bestätigung des Kinder- und Jugendamtes vom
dem TV-SozSich beantragt. Mit Schreiben vom
TV AL II (Frz) geregelt sind. § 2 Randnummer 54 Anspruchsvoraussetzungen Randnummer 55 Anspruch auf Leistungen
diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die Randnummer 56 1. wegen Personaleinschränkung Randnummer 57
weisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben, Randnummer 63
Beendigung der befristeten Weiterbeschäftigung siehe Nr. 2.1.6. Randnummer 89 2.3.5 Hat der Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot für eine unbefristete Tätigkeit abgelehnt und kann er deshalb auf einem anderen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden, dann können Ansprüche aus dem Tarifvertrag nicht entstehen. " Randnummer 90 Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von insgesamt 2.984,76 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ab Februar 2014 begehrt. Randnummer 91 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 92 Die Unzumutbarkeit des Angebots ergebe sich bereits aus den tarifvertraglichen Vorgaben. § 2 Ziff. 3 TV Soz Sich verweise auf § 1 Ziff. 3 KSchTV TV, der sich wiederum auf die Fälle des § 1 Ziff. 2 c KSchTV TV beziehe. Damit seien nur Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen Beschäftigungsortes zumutbar. Randnummer 93 § 2 Ziff 3 TV SozSich bestimme lediglich die objektiven Kriterien für die Zumutbarkeit. Darüber hinaus sei die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
den subjektiven Gegebenheiten beim Arbeitnehmer zu bewerten. Es seien dann die persönlichen Verhältnisse und individuellen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Randnummer 94 Mit einer Arbeitstätigkeit in W. hätten sich seinen familiären Verpflichtungen nicht verbinden lassen. Sowohl die Entfernung der Stelle als auch die vorgesehene Schichtarbeit sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen seien für ihn nicht annehmbar gewesen. Er sei nicht nur ethisch verpflichtet, sich um seinen Sohn zu kümmern, sondern müsse auch gesetzlich seiner elterlichen Sorge
kommen. Zu berücksichtigen sei, dass
1 Ziff. 3 SGB II eine Tätigkeit unzumutbar sei, wenn dadurch die Erziehung des eigenen Kindes gefährdet werde. Randnummer 95 Die in dem Angebot vom 08. Juli 2013 vorgesehene schwere Hebetätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten können. Ein degeneratives Lendenwirbelsyndrom, die Folgen eines Leistenbruchs bzw. einer Operation sowie eine beidseitige Koxarthritis führten zu regelmäßigen Beschwerden und erheblichen körperlichen Einschränkungen. Er habe während seiner Beschäftigung als Küchenhelfer zuvor keine - insbesondere schweren - Hebetätigkeiten verrichten müssen. Körperlich schwere Tätigkeiten gehörten grundsätzlich auch nicht zum Aufgabengebiet eines Küchenhelfers.
dem auch hier anzulegenden Maßstab des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II sei eine Arbeit nicht zumutbar, wenn der Arbeitnehmer hierzu körperlich nicht in der Lage sei. Randnummer 96 Grundsätzlich würden keine Weiterbeschäftigungsangebote außerhalb des Einzugsbereichs unterbreitet. Der zuständige Mitarbeiter des RIF-Teams habe erklärt, dies sei hier nur deshalb geschehen, weil er, der Kläger, sich zuvor ausdrücklich bereit erklärt habe, auch in W. zu arbeiten. Zwar habe er noch vor ca. sechs bis sieben Jahren angegeben, bereit zu sein, an anderen Standorten wie etwa W. zu arbeiten. Inzwischen hätten sich seine familiären Verhältnisse jedoch so geändert, dass ein Arbeitsplatz über eine bestimmte Entfernung hinaus nicht mehr in Frage komme. Das Angebot verletzte daher den betrieblichen Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 97 Es sei nur ihm ein Stellenangebot vorgelegt worden, während seine Arbeitskollegen eine Entlassungsbescheinigung und daraufhin Überbrückungsbeihilfe erhalten hätten. Randnummer 98 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 99 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Überbrückungsbeihilfe
dem Tarifvertrag Soziale Sicherung für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von insgesamt 2.984,76 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 755,84 brutto seit 01.12.2013, aus 751,78 EUR brutto seit 01.01.2014, aus 737,24 EUR brutto seit 01.02.2014 sowie aus 739,90 EUR seit 01.03.2014 zu zahlen. Randnummer 100 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 31.01.2014 hinaus bis längstens 30.09.2018 Überbrückungsbeihilfe in Höhe der sich
des Tarifvertrages Soziale Sicherung jeweils monatlich zu errechnenden Beträge zusteht. Randnummer 101 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 102 die Klage abzuweisen. Randnummer 103 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 104
dem eindeutigen Wortlaut sei allein auf die Zumutbarkeit iSd. § 2 Ziff. 3 S. 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSchTV abzustellen. Aufgrund der Legaldefinition komme es entgegen der Auffassung des Klägers auf weitere Zumutbarkeits- oder Billigkeitserwägungen nicht an. Der Tarifvertrag solle den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern. Werde eine anderweitige Beschäftigung angeboten, stehe der Verlust des Arbeitsplatzes nicht im Raum. Randnummer 105 Bei der Stelle in W. handle es sich hinsichtlich Stellenbeschreibung, Arbeitszeiten und Tätigkeit um eine identische Stelle als Küchenhelfer wie in M.. Soweit der Kläger sich darauf berufe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der Tätigkeit in W.
zugehen, spreche hiergegen, dass er dieselbe Tätigkeit bereits verrichtet habe. Randnummer 106 Da der Kläger über die zwei Mitarbeiter am
Sich erfülle. Dem Arbeitnehmer sei eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II angeboten worden.
dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TVSozSich gelte als zumutbar jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziff. 3 ff. des KSchTV.
TV erstrecke sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe im gesamten Geltungsbereich des TVAL II. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 08. Juli 2013 eine Stelle als Küchenhelfer in W. in derselben Lohngruppe wie in seinem früheren Arbeitsverhältnis angeboten worden.
dem eindeutigen Tarifwortlaut kommt es weder auf die Eignung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit, noch auf die Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsortes, noch auf sonstige Zumutbarkeitskriterien an. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verwendung der Formulierung "als zumutbar gilt …" zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Fiktion handle, Umstände des Einzelfalles also keine Rolle spielen sollten. Dem Kläger stehe deshalb selbst dann kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu, wenn er aus persönlichen Gründen wie der Betreuung seines psychisch kranken Kindes und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die ihm angebotene Stelle anzutreten. Um die soziale Rechtfertigung der Kündigung gehe es im vorliegenden Verfahren nicht und für die Zumutbarkeit im Sinne des § 2 Ziff. 3 TVSozSich komme es darauf nicht an. Randnummer 108 Gegen das ihm am 16. Mai 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juni 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 109 Der Kläger trägt vor: Randnummer 110 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 2 Ziff. 3 TV SozSich nicht ausschließlich
dem Standort des Arbeitsplatzes und der Lohngruppe zu beurteilen. Es seien auch andere subjektive Kriterien beim Arbeitnehmer einzubeziehen. Lediglich wenn ein Arbeitnehmer eine für ihn ausführbare Beschäftigung nicht annehme und deshalb selbst für eintretende Einkommenseinbußen verantwortlich sei, sei es gerechtfertigt, ihn von Leistungen der Überbrückungsbeihilfe auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien hätten deswegen mit der Regelung in § 2 Ziff. 3 TV SozSich lediglich festlegen wollen, welche anderweitige Verwendung grundsätzlich als zumutbar anzusehen sei. Eine andere Bewertung im Einzelfall aufgrund der konkreten subjektiven Umstände sei dadurch nicht ausgeschlossen worden. Randnummer 111 Bei einer anderen Auslegung sei nicht
vollziehbar, weshalb überhaupt der Terminus der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einer anderweitigen Verwendung benutzt worden sei. Vielmehr wäre in diesem Fall ein Standort innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags sowie eine gleiche bzw. niedrigere Lohngruppe direkt als Ausschlussgrund für die Ansprüche genannt worden. Randnummer 112 Auch aus den Erläuterungen in Ziff. 2.3.2 zum TV SozSich ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Zumutbarkeit nicht hätten abschließend festlegen wollen. Die Festlegung, dass das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung unzumutbar sein könne, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde, stehe einer Ausschließlichkeit des Regelungswortlauts von § 2 Ziff. 3 TV SozSich entgegen. Randnummer 113 Die Bewertung der Zumutbarkeit allein
der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass z.B. ein Bauingenieur als Übersetzer oder Buchprüfer - jeweils Gehaltsgruppe 7 - weiterarbeiten müsste. Randnummer 114 Soweit in dem Angebot schwere Hebetätigkeiten hervorgehoben worden seien, habe er daraus schließen müssen, dass es um Arbeiten gehe, die über den normalen Tätigkeitsbereich für Küchenhelfer hinausgingen. Er sei tatsächlich nur mit leichten körperlichen Tätigkeiten beschäftigt worden, insbesondere mit dem Waschen von Salat und Kartoffeln, Schälen von Gemüse, Geschirr spülen und sauber machen. Zumindest
Vorlage der entsprechenden Atteste seien ihm seit 2009 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zugewiesen worden. Randnummer 115 Er habe nicht geäußert, dass er für eine Beschäftigung in W. oder sogar im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung stehe. Soweit dies von Dritten gegenüber seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden sein sollte, liege eine Verwechslung oder ein Missverständnis vor. Jedenfalls hätten diese dritten Personen keine Legitimation für ihn Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Mit dem Schreiben vom 13. Juni 2013 habe er jedenfalls unmissverständlich erklärt, dass er keine Weiterbeschäftigung außerhalb des Einzugsgebietes wünsche. Randnummer 116 Der Arbeitgeber hätte im Hinblick auf seine Ablehnung der Stelle klarstellen müssen, dass mit der Angabe "schweres Heben" lediglich das schwere Heben im Rahmen einer normalen Küchenhelfertätigkeit gemeint sei. Randnummer 117 Die Kläger beantragt, Randnummer 118 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Randnummer 119 Die Beklagte beantragt, Randnummer 120 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 121 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 122 Die Zumutbarkeit der anderweitigen Verwendung sei in § 2 Ziff. 3 S. 2 TV SozSich abschließend legal definiert. Zumutbar sei danach jede anderweitige Verwendung iSd. § 1 Ziff. 3 ff KSchTV vom
dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung zu tun. Wenn es im Sinne dieses Tarifvertrags eine freie Stelle gebe, werde diese selbstverständlich auch dann angeboten, wenn sie nicht im Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsortes liege und auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht grundsätzlich bereit erklärt habe, auch außerhalb des Einzugsbereichs verwendet zu werden. Randnummer 125 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 126 A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die
GG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Randnummer 127 B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Randnummer 128 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 129 a) Der Kläger verfolgt
8 S. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Klagegegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte (Art. 56 Abs. 8 S. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Randnummer 130 b) Das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse für den Antrag zu
Sich erfüllt. Randnummer 133 1. Die Voraussetzungen
Sich liegen zwar vor. Randnummer 134 Die Entlassung des Klägers erfolgte wegen einer Personaleinschränkung infolge einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung der Dienststelle iSd. § 2 Ziff. 1 b TV SozSich. Der Kläger war im Zeitpunkt der Entlassung länger als ein Jahr in Vollzeit beschäftigt, wies mehr als fünf anrechenbare Beschäftigungsjahre auf und hatte das
den tarifvertraglichen Vorgaben zumutbar. Es lagen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 vor, die es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichten, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Randnummer 137 Der Zumutbarkeit standen weder die örtliche Lage der Stelle und die persönliche Bindung des Klägers an den Wohnsitz noch die Arbeitszeiten oder Art der angebotenen Beschäftigung entgegen. Randnummer 138 a) Der Zumutbarkeit des Beschäftigungsangebots stand zunächst nicht bereits
dem Tarifvertrag entgegen, dass die dem Kläger angebotene Stelle in W. und damit nicht im Einzugsbereich seines Beschäftigungsortes M. liegt. Randnummer 139 Es ist
dem Tarifvertrag lediglich erforderlich, dass es sich um eine Stelle im Geltungsbereich des TVAL II handelt. Das ist hier der Fall. Randnummer 140
dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. des KSchTV.
TV erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich der TVAL II. In § 2 Ziff. 2 TV SozSich wird nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSchTV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug genommen. Da in § 2 Ziff. 3 TV SozSich nur auf § 1 Ziff. 3 ff. und nicht auf Ziff. 2 des KSchTV verwiesen wird, muss der Kläger als zumutbar auch eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs seiner Beschäftigungsdienststelle bei den Stationierungsstreitkräften hinnehmen. Davon gehen auch die "Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung" aus (Ziff. 2.3.1). Das Ergebnis wird zudem durch die Protokollnotiz zu § 1 TV SozSich bestätigt.
ihr sind die Vorschriften des TVAL II und des KSchTV, auf die der TV SozSich Bezug nimmt, diesem in seiner bei seinem Inkrafttreten geltenden Fassung als Anlage beigefügt. Hierin liegt eine statische Verweisung. Aus ihr ergibt sich, dass eine abschließende Regelung vorliegt (vgl. BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - Rn. 24 mwN, juris). Randnummer 141
dem Wortlaut des Tarifvertrags "gilt " als zumutbare Verwendung jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des KSchTV TV und damit im gesamten Geltungsbereich des TV AL II. Damit bedeutet eine Beschäftigung auf einer solchen Stelle
dem Wortlaut per se eine zumutbare Verwendung. Mit der Formulierung "gilt" wird eine Fiktion begründet. Mit einer Fiktion wird im Ergebnis eine Gleichsetzung zweier Tatbestände erreicht, obwohl klar ist, dass die vorgenommene Gleichsetzung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht (vgl. Münchener Kommentar ZPO Prütting,
dem Wortlaut des Tarifvertrags klar sein, dass die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden können. Randnummer 144
dem Konzept des Tarifvertrags hat allerdings die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers Priorität.
Sich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Die Überbrückungsbeihilferegelung soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Verschafft der Arbeitnehmer sich etwa keine Leistungen durch Meldung beim Arbeitsamt
Sich, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungsbeihilfe (vgl. BAG
dem Schreiben vom 08. Juli 2013 kann der Arbeitnehmer dem Angebot wichtige persönliche Gründe entgegenhalten, die es ihm unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Unabhängig von der Frage, ob diese Grenze im Tarifvertrag selbst angelegt ist, muss sich der Arbeitgeber an diesem von ihm selbst im Angebotsschreiben bekundeten Maßstab festhalten lassen. Randnummer 148 Gründe, die es "unter keinen Umständen ermöglichen" liegen erst dann vor, wenn die Annahme faktisch ausgeschlossen, unter keiner Bedingung möglich ist. Erst wenn Gründe vorliegen, die zu einer Unmöglichkeit der Annahme in jeder Hinsicht führen, soll ein Angebot ohne
teilige Folgen abgelehnt werden können. Dies ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Angebotsschreibens. Randnummer 149 Der Kläger beruft sich darauf, dass sein Sohn jedes 2. Wochenende, die Feiertage sowie die Schulferien bei ihm oder seiner Exfrau in A-Stadt verbringe und er daher seinen Wohnsitz mit der vertrauten Umgebung für den erkrankten Sohn beibehalten müsse. Ein Umzug komme daher für ihn nicht in Frage. Randnummer 150 Auch bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes in A-Stadt führt eine von dem Kläger selbst angegebene Fahrstrecke von ca. 100 km nicht zu einer Unmöglichkeit der Annahme der Stelle in W.. Eine solche Fahrstrecke bedeutet zwar eine Belastung. Sie schließt jedoch eine Annahme der Stelle bei Beibehaltung des Wohnsitzes nicht faktisch aus. Randnummer 151
innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BAG
dem Angebot als in Küchenhelfer in W. eingesetzt werden. Randnummer 159 Der Zumutbarkeit der Stelle stehen die seitens des Klägers angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht entgegen. Auch insoweit lagen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 vor, die es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichten, das Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Randnummer 160 aa) Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung unterliegt ebenso wie die Belegenheit des Arbeitsplatzes auch die konkrete Art der Tätigkeit für den einzelnen Arbeitnehmer keiner Zumutbarkeitsüberprüfung. Randnummer 161
dem Wortlaut des Tarifvertrags "gilt " als zumutbare Verwendung "jede" anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrags (§ 2 Ziff. 3 Satz 1 iVm. Satz 2 TV SozSich) und damit auf freien Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe. Damit bedeutet eine Beschäftigung auf Stellen in der gleichen Lohngruppe
dem Wortlaut per se eine zumutbare Verwendung. Auch hier gilt die tarifvertragliche Fiktion. Randnummer 162 Der Arbeitnehmer soll auch
der Systematik einem Angebot nicht nur die räumliche Entfernung nicht entgegen halten können, sondern auch nicht die fehlende Eignung in Bezug auf die freie Stelle. Wie bereits ausgeführt wird in § 2 Ziff. 2 TV SozSich nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSchTV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug genommen (BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - Rn. 24; BAG 06. August 1998 - 6 AZR 13/97 - Rn. 49, jeweils juris). Randnummer 163 Dem entspricht auch, dass in den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich die Eignung des Arbeitnehmers lediglich insoweit eine Rolle spielt, als
Ziff. 2.3.2 das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung unzumutbar sein kann, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde. Nur in diesem besonderen Fall ist eine auf Fähigkeiten des Arbeitnehmers bezogene Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen. Insoweit hat die "Zumutbarkeit" im Übrigen auch einen Anwendungsbereich. Randnummer 164
Sinn und Zweck der Regelung soll der Arbeitgeber einen weiten Entscheidungsspielraum haben, welche Stelle er anbieten will. Randnummer 165 Die Streitkräfte selbst haben ein Interesse daran, freie Stellen möglichst nur geeigneten Arbeitnehmer anzubieten. Im Hinblick auf die erheblichen Zahlungsverpflichtungen bei einer Überbrückungsbeihilfe haben sie aber auch ein anerkennenswertes Interesse daran, in Bezug auf die fachliche Eignung etwa erhebliche Einarbeitungszeiten in Kauf zu nehmen und eine Eignung erst herzustellen. Randnummer 166 Dies gilt ebenso für gesundheitliche Einschränkungen. Auch hier kann ein Interesse des Arbeitgebers bestehen, in besonderer Weise den Einsatz eines Arbeitnehmers durch unterstützende Maßnahmen und Änderungen in der Organisation erst zu ermöglichen oder eine langsamere Arbeit und weniger Leistung durch einen Arbeitnehmer hinzunehmen. Insoweit macht es Sinn, dass der Arbeitnehmer dem Angebot nicht ohne weiteres eine fehlende - auch gesundheitliche - Eignung entgegenhalten kann. Vielmehr soll auch der Arbeitnehmer, dem eine anderweitige Beschäftigung angeboten wird, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Erfolg zu verhelfen und seine Eignung herzustellen. Randnummer 167 Dass eine aktuell fehlende Eignung die Zumutbarkeit des Angebots nicht ausschließen soll, ergibt sich auch aus dem Angebotsschreiben, in dem es heißt: "Erweist sich, dass Sie die erforderliche Eignung während der Dauer der Einarbeitungszeit nicht erwerben können, so ist eine Kündigung … zulässig". Randnummer 168
dem Wortlaut des Tarifvertrags dann dem Arbeitnehmer ein Angebot auf einer freien Stelle mit völlig anderen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbar wäre. So verweist der Kläger darauf, dass die Tätigkeiten in der gleichen Lohngruppe vielfältig seien und es so zu der Verpflichtung eines Bauingenieurs als Übersetzer oder Buchprüfer zu arbeiten kommen könnte. Randnummer 169 Der damit aufgezeigten Problematik der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs durch von vornherein absurde Angebote kann mit Hilfe von § 242 BGB sachgerecht begegnet werden. Die sich aus einer Rechtsnorm an sich ergebenden Folgen müssen ua. zurücktreten, wenn ein Vertragspartner die an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum
teil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die
dem Normzweck nicht vorgesehen sind (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 17, NZA 2007, 443). Randnummer 170 Im Übrigen hat der Arbeitgeber in seinem Angebotsschreiben selbst die Grenze zu seinem Recht, Angebote zu machen, genannt. Diese liegt da, wo wichtige persönliche Gründe es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, das Angebot zu akzeptieren. Unabhängig davon, ob diese Grenze im Tarifvertrag selbst angelegt oder ob der Arbeitgeber erst selbst ein Korrektiv aufgezeigt hat, werden hierdurch jedenfalls auch die Fälle abwegiger Angebote erfasst. Randnummer 171
dem Maßstab des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 ist die Tätigkeit nicht unzumutbar. Die vom Kläger angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht derart, dass sie es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichen, das Angebot zu akzeptieren. Eine Beschäftigung ist nicht von vornherein in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Randnummer 174
denen eine Tätigkeit als Küchenhelfer, der "schwer heben" muss, von vornherein ausgeschlossen ist. Randnummer 175 Die der Ablehnung des Klägers beigefügte Bescheinigung vom
der Ablehnung des Angebots durch den Kläger - kommt der Arzt zu der Einschätzung, es bestehe eine Belastbarkeit von maximal 10 kg Heben und in Repetition Heben von 5 kg. In dem fachärztlichen Attest vom 16. Dezember 2013 wird ausgeführt, dass das Heben von schweren Lasten über 10 Kilo, Arbeiten in Zwangshaltung sowie Arbeiten in feuchten oder kalten Umgebungen nicht möglich seien, beim Heben von Lasten könnten diese nicht aus Bodenhöhe angehoben werden, maximal könnten die Lasten in Hüfthöhe bewegt werden. Randnummer 176
diesen Empfehlungen und benannten Einschränkungen wäre dem Kläger zwar nicht mehr jede schwere körperliche Tätigkeit möglich. Auch
den vorgelegten Attesten kann der Kläger jedoch noch bis 10 kg heben. Es ist nicht ersichtlich, dass damit die in der Stellenbeschreibung benannte besondere Bedingung "schweres Heben" ausgeschlossen ist. Randnummer 177
seiner eigenen Darstellung - gerade in der Lage, unter bestimmten Umständen eine Tätigkeit als Küchenhelfer auszuüben. Randnummer 181 Körperlich auch schwere Arbeiten gehören zum allgemeinen Berufsbild eines Küchenhelfers in einer militärischen Truppenküche/Großküche, etwa das Tragen gefüllter Kochtöpfe und von anderem Küchenzubehör. Der Kläger beruft sich darauf, er habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bereits in Bezug auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz körperliche Einschränkungen geltend gemacht, worauf hin ihm seit 2009 nur leichte körperliche Tätigkeiten zugewiesen worden seien. Genauso wäre es ihm nun zuzumuten gewesen, die Stelle in gleicher Funktion anzunehmen und ggf. eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes zu erwirken. Randnummer 182
Anspruchsgrundlage, aber auch Rechtsausübungsschranke. Er kann auf alle Arten von Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers erstreckt werden. Entscheidend ist, ob diese einen kollektiven Charakter haben. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung (Erfurter Kommentar/Preis,
einer zumutbaren Verwendung außerhalb des Einzugsbereich für den Arbeitnehmer suchen sollte, bedeutet dies nicht, dass bei Vorhandensein einer solchen Stelle diese nicht allen
der Lohngruppe in Frage kommenden Arbeitnehmern angeboten werden kann. Der Arbeitgeber hat sich hier nicht durch eine gleichförmige Handhabung gegenüber den Arbeitnehmern in dem Sinne gebunden, dass bei einer fehlenden Bereitschaft des Arbeitnehmers, ein Angebot außerhalb des Einzugsbereichs des Beschäftigungsorts anzunehmen, kein Angebot im Sinne des TV SozSich gemacht wird. Randnummer 188 Der Tarifvertrag sieht gerade vor, dass eine freie Stelle außerhalb des Beschäftigungsorts zumutbar ist. Dass solche Angebote tatsächlich unterbreitet werden, ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Urteilen. Randnummer 189 Das Angebot einer freien Stelle unterliegt nicht einer sozialen Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Auswahl des Arbeitnehmers
bestimmten Kriterien zu überprüfen wäre. Das Angebot im Sinne des TV SozSich ist keine belastende Maßnahme, sondern entspricht dem Ziel, den Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es war daher nicht vorrangig anderen Arbeitnehmer ein Angebot zu machen. Es kommt auch nicht darauf an, ob den Kollegen des Klägers ebenfalls ein Angebot gemacht wurde und ob sie Überbrückungsbeihilfe erhalten. Randnummer 190 5. Schließlich ist das Angebot auch nicht unbeachtlich, weil der Arbeitgeber
Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, auf das Ablehnungsschreiben des Klägers zu reagieren und Einsatzmöglichkeiten mit diesem abzuklären. Randnummer 191 Das Angebotsschreiben zeigt klar und unmissverständlich den strengen Maßstab für eine Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer auf. Randnummer 192 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 193 IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Randnummer 194 Dunker Heiser Eigelsbach
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.