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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat L 3 U 141/13 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Neuberechnung einer Abfindung gem § 604 RVO - unterb

Gesetzliche Unfallversicherung - Neuberechnung einer Abfindung gem § 604 RVO - unterbliebene Neufestsetzung des JAV gem § 573 Abs 1 S 1 RVO - Rücknahme des Abfindungsbescheides hinsichtlich der falsch

§ 605Nr. 1, juris Rd

Nr. 28; Steinwedel in KassKomm, SGB X,

  1. EGL 2014, § 44 RdNr. 12 ff.) als belastend und unterfiel damit grundsätzlich dem § 44 SGB X. Eine Rücknahme nach dem nur für begünstigende Verwaltungsakte geltenden § 45 SGB X kam folglich nicht in Betracht. Ob die Rücknahme der Festsetzung der Abfindungssumme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig erfolgt ist, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich, denn der Kläger hat den Bescheid vom 20.5.2009 insoweit nicht angefochten, so dass dieser inzwischen bestandskräftig und folglich für die Beteiligten nach § 77 SGG bindend ist. Randnummer 25 b) Für den maßgeblichen Zeitraum von längstens vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme (17.2.2009), d. h. den Zeitraum ab dem 1.1.2005, bestand aber kein Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen, hier in Form einer Abfindung nach § 604 RVO (der nach Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes sowie den §§ 212 und 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbar ist, da der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 eingetreten ist und Leistungen nicht erstmals nach dem Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen waren). Denn § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X schließt auch die Nachzahlung einer vor mehr als vier Jahren abgelehnten einmaligen Leistung aus (BSG, Urteil vom 26.10.1994 – 8 BH (Kn) 1/94 – SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1; Steinwedel in KassKomm, SGB X,
  2. EGL 2014, § 44 RdNr. 51 mwN; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
  3. Auflage 2014, § 44 RdNr. 28). Bei der Abfindung nach § 604 RVO handelt es sich um eine einmalige Leistung, nämlich die einmalige Auszahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Kapitalwerts (statt einer laufenden Rente). Diese hat die Beklagte durch Bescheid vom 26.8.1981 – wenn auch in ihrer Höhe rechtswidrig – festgesetzt und damit gleichzeitig einen Anspruch auf eine höhere Abfindung abgelehnt. Dass die Beklagte die Festsetzung des Abfindungsbetrags inzwischen zurückgenommen hat, ändert hieran entgegen der Ansicht des Klägers nichts, da diese Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt ist und folglich die oben dargestellte Rechtsfolge des § 44 Abs. 4 SGB X auslöst. Randnummer 26
  4. Die Rücknahme der Festsetzung des Abfindungsbetrags hat auch nicht zu einem Wiederaufleben des Anspruchs auf eine laufende Rentenzahlung ab Oktober 1981 (mithin auch in dem vorliegend strittigen Zeitraum ab dem 1.1.2005) geführt. Denn durch die Rücknahme der Festsetzung des Abfindungsbetrags wurde die Abfindung der Verletztenrente als solche nicht beseitigt. Gegen die Abfindung der Verletztenrente als solche wendet sich der Kläger auch nicht (die Folge wäre u. a., dass er den 1981 ausgezahlten Abfindungsbetrag zu Unrecht erhalten hätte und folglich nach § 50 SGB X erstatten müsste). Unabhängig davon bestünde aber auch kein Anspruch auf Rücknahme der Abfindung als solcher. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob die Abfindung einen eigenständigen, von der (im vorliegenden Fall für den Kläger belastend wirkenden) Festsetzung der Abfindungshöhe zu unterscheidenden, ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, der lediglich die Umwandlung des zuvor festgestellten Rentenanspruchs in eine andere – gewünschte – Leistungsform regelt (so BSG, Urteil vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281;

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Nr. 31) und auf die folglich § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht anwendbar wäre (BSG aaO). Eine Rücknahme (dieses begünstigenden Verwaltungsakts) nach § 45 SGB X würde im vorliegenden Fall ausscheiden, da die hierfür maßgeblichen Fristen von zwei Jahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder jedenfalls zehn Jahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bereits verstrichen sind. Denn auch dann, wenn man die Abfindung (wegen der zu niedrigen Abfindungshöhe) als teilweise belastend (und folglich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen) ansehen würde, stünde der Auszahlung einer dann ggf. neu festzusetzenden höheren Abfindung jedenfalls § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Randnummer 27 3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch weder ein Anspruch auf Auszahlung desjenigen Teils der dem Kläger eigentlich zustehenden Abfindung, der bei der im Bescheid vom 26.8.1981 vorgenommenen Berechnung des Abfindungsbetrags unberücksichtigt blieb, noch auf (laufende) Auszahlung eines bei der Rentenabfindung nicht berücksichtigten „Rentenrests“. Denn hierfür existiert keine Anspruchsgrundlage. Randnummer 28 a) Die Abfindung wandelt einen zuvor festgestellten Rentenanspruch in eine andere – gewünschte – Leistungsform um (BSG, Urteil vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281;

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Nr. 31) und beseitigt damit den Anspruch auf Auszahlung der zuvor nach einer bestimmten MdE gewährten Verletztenrente als Ganzes. Anders als für die Teilung der Vollrente in Teilrenten nach einer bestimmten MdE (vgl. hierzu § 56 Abs. 3 SGB VII) bestehen für Teile des maßgeblichen JAV keine entsprechenden Vorschriften. Die Auszahlung einer nach einem Teil des maßgeblichen JAV berechneten Teilrente widerspräche daher der Systematik des Rentenrechts. Der JAV ist vielmehr ein Berechnungsfaktor der Verletztenrente (oder der Abfindung), der in die Berechnung als solcher einzustellen ist. Teilrenten nach einem bestimmten Teil des maßgeblichen JAV kennt das Rentenrecht hingegen nicht. Randnummer 29 b) Aus dem Urteil des BSG vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R (BSGE 84, 281,

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1, juris) folgt nichts anderes. Denn in dieser Entscheidung hat das BSG einen Anspruch auf Zahlung von Teilrente nach einem nicht berücksichtigten Teil der bestehenden MdE ausgeurteilt. Die dort entwickelten Grundsätze sind folglich auf eine (der Systematik des Rentenrechts widersprechende) Teilung des JAV nicht übertragbar. Randnummer 30 c) Unabhängig davon lag diesem Urteil auch ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Das BSG hat den Anspruch auf Zahlung des nicht abgefundenen Teils der dem Versicherten zustehenden Verletztenrente nach § 44 Abs. 4 SGB X auf eine Rücknahme des die Verletztenrente als solche bewilligenden Erstbescheids nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt (vgl. BSG, aaO, juris RdNr. 27), nicht hingegen auf die Rücknahme des Bescheids über die Abfindung oder die Festsetzung von deren Höhe. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden folglich nicht vergleichbar. Denn im vorliegenden Fall ist der Erstbescheid vom 25.10.1974 über die Bewilligung der Verletztenrente nach einer MdE von 20 % rechtmäßig und folglich nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, so dass ein Anspruch auf Nachzahlung eines nicht berücksichtigten Rentenanteils nach § 44 Abs. 4 SGB X von vornherein nicht in Betracht kommt. Randnummer 31 4. Da im Hinblick auf die – oben dargelegten – fehlenden Auswirkungen auf Leistungsansprüche des Klägers bereits kein Anspruch die Rücknahme der Festsetzung der Abfindungshöhe bestand (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.10.1994 – 8 BH (Kn) 1/94 – SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6.3.1991 – 9b RAr 7/90 – SozR 3-1300 § 44 Nr. 1, BSGE 68, 180), scheidet – wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – erst Recht ein Anspruch auf Neufestsetzung des Abfindungsbetrags aus. Denn auch dies hätte – mangels daraus resultierenden Zahlungsanspruchs – keine Auswirkungen mehr. Randnummer 32 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 6. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

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