Nr. 28; Steinwedel in KassKomm, SGB X,
Nr. 31) und auf die folglich § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht anwendbar wäre (BSG aaO). Eine Rücknahme (dieses begünstigenden Verwaltungsakts) nach § 45 SGB X würde im vorliegenden Fall ausscheiden, da die hierfür maßgeblichen Fristen von zwei Jahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder jedenfalls zehn Jahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bereits verstrichen sind. Denn auch dann, wenn man die Abfindung (wegen der zu niedrigen Abfindungshöhe) als teilweise belastend (und folglich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen) ansehen würde, stünde der Auszahlung einer dann ggf. neu festzusetzenden höheren Abfindung jedenfalls § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Randnummer 27 3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch weder ein Anspruch auf Auszahlung desjenigen Teils der dem Kläger eigentlich zustehenden Abfindung, der bei der im Bescheid vom 26.8.1981 vorgenommenen Berechnung des Abfindungsbetrags unberücksichtigt blieb, noch auf (laufende) Auszahlung eines bei der Rentenabfindung nicht berücksichtigten „Rentenrests“. Denn hierfür existiert keine Anspruchsgrundlage. Randnummer 28 a) Die Abfindung wandelt einen zuvor festgestellten Rentenanspruch in eine andere – gewünschte – Leistungsform um (BSG, Urteil vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281;
Nr. 31) und beseitigt damit den Anspruch auf Auszahlung der zuvor nach einer bestimmten MdE gewährten Verletztenrente als Ganzes. Anders als für die Teilung der Vollrente in Teilrenten nach einer bestimmten MdE (vgl. hierzu § 56 Abs. 3 SGB VII) bestehen für Teile des maßgeblichen JAV keine entsprechenden Vorschriften. Die Auszahlung einer nach einem Teil des maßgeblichen JAV berechneten Teilrente widerspräche daher der Systematik des Rentenrechts. Der JAV ist vielmehr ein Berechnungsfaktor der Verletztenrente (oder der Abfindung), der in die Berechnung als solcher einzustellen ist. Teilrenten nach einem bestimmten Teil des maßgeblichen JAV kennt das Rentenrecht hingegen nicht. Randnummer 29 b) Aus dem Urteil des BSG vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R (BSGE 84, 281,
1, juris) folgt nichts anderes. Denn in dieser Entscheidung hat das BSG einen Anspruch auf Zahlung von Teilrente nach einem nicht berücksichtigten Teil der bestehenden MdE ausgeurteilt. Die dort entwickelten Grundsätze sind folglich auf eine (der Systematik des Rentenrechts widersprechende) Teilung des JAV nicht übertragbar. Randnummer 30 c) Unabhängig davon lag diesem Urteil auch ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Das BSG hat den Anspruch auf Zahlung des nicht abgefundenen Teils der dem Versicherten zustehenden Verletztenrente nach § 44 Abs. 4 SGB X auf eine Rücknahme des die Verletztenrente als solche bewilligenden Erstbescheids nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt (vgl. BSG, aaO, juris RdNr. 27), nicht hingegen auf die Rücknahme des Bescheids über die Abfindung oder die Festsetzung von deren Höhe. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden folglich nicht vergleichbar. Denn im vorliegenden Fall ist der Erstbescheid vom 25.10.1974 über die Bewilligung der Verletztenrente nach einer MdE von 20 % rechtmäßig und folglich nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, so dass ein Anspruch auf Nachzahlung eines nicht berücksichtigten Rentenanteils nach § 44 Abs. 4 SGB X von vornherein nicht in Betracht kommt. Randnummer 31 4. Da im Hinblick auf die – oben dargelegten – fehlenden Auswirkungen auf Leistungsansprüche des Klägers bereits kein Anspruch die Rücknahme der Festsetzung der Abfindungshöhe bestand (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.10.1994 – 8 BH (Kn) 1/94 – SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6.3.1991 – 9b RAr 7/90 – SozR 3-1300 § 44 Nr. 1, BSGE 68, 180), scheidet – wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – erst Recht ein Anspruch auf Neufestsetzung des Abfindungsbetrags aus. Denn auch dies hätte – mangels daraus resultierenden Zahlungsanspruchs – keine Auswirkungen mehr. Randnummer 32 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 6. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.