einem Einkaufszentrum: Transparenz der Formularklausel über die Beitragsbemessung; Verpflichtung zum Beitritt zur Werbegemeinschaft parallel zum Abschluss des Gewerberaummietvertrages Orientierungssatz 1. Die
einem Werbevertrag enthaltene Vereinbarung nach der sich der Mieter verpflichtet, 1% des jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch 3,60 € monatlich pro Quadratmeter angemieteter Ladenfläche als Werbebeitrag abzuführen, trägt dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung. (Rn.12) 2. Es stellt auch keine Umgehung des § 306a BGB vor, wenn sich der Mieter parallel zum Mietvertrag zum Beitritt einer Werbegemeinschaft
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet. Allein
der gleichzeitigen Verpflichtung liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da er sich nicht
die Hände eines Dritten für die Entscheidung über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform der Werbegemeinschaft begibt und demzufolge auch keine Erweiterung seines Haftungsrisikos erfährt (Abgrenzung zu BGH,
Höhe von halbjährlich jeweils 1.542,24 € für die beiden Halbjahre des Jahres 2013 aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Werbevertrages. Die Gewerberäume mietete die Beklagte mit Mietvertrag vom 20. Januar/18. Februar 2010 - zum näheren
halt wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen - mit der … GmbH & Co. KG, welche bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde. Am gleichen Tage – zum näheren
halt wird auf Bl. 32 ff. d. A. Bezug genommen - schloss sie, wiederum vertreten durch die Klägerin, mit der Werbegemeinschaft eine Vereinbarung, wonach sie der
der ... Galerie ... bestehenden Werbegemeinschaft
der Rechtsform des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des dort als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages - zum näheren
halt wird auf Bl. 36 ff. d. A. Bezug genommen - ab Mietbeginn beitrete. Die Höhe des halbjährlichen Werbebeitrags regelt § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung, wonach der Mieter 1 % des im Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch 3,60 € monatlich pro qm als Werbebeitrag zahlt. Die Werbebeiträge sind halbjährlich jeweils im Voraus zu zahlen.
1 der Vereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft ist zudem geregelt, dass der Werbebeitrag den 1,5-fachen Wert des Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziff. 2. beschlossenen Werbebeitrages nicht überschreiten soll.
2 ist sodann geregelt, dass der Mieter verpflichtet ist, den von der Werbegemeinschaft beschlossenen Beitrag zu zahlen, soweit nicht die
Ziff. 1. getroffene Umsatz abhängige Regelung zum Tragen kommt, sollte die Werbegemeinschaft einen über den
Ziff. 1. genannten Mindestwerbebeitrag hinausgehenden Betrag beschließen. Im Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin (Bl. 48 ff. d. A.) hat die Werbegemeinschaft
die Klägerin ermächtigt, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen erforderlichenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen.
des Werbevertrages ist die Dauer desselben an die Dauer des Mietvertrages gekoppelt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft
der Werbegemeinschaft gekündigt. Randnummer 2 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 3 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.084,48 € nebst Zinsen
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.542,24 € seit
der Vergangenheit ihre Mieter im Einkaufszentrum
den Mietverträgen formularmäßig dazu verpflichtet,
eine Werbegemeinschaft
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutreten. Nachdem diese Praxis an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NZM 2006, 775) gescheitert sei, versuche die Gruppe mit den vorliegenden Vertragsgestaltungen die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung zu umgehen. Die Regelungen verstießen gegen § 307 BGB. Der Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 5 Die Klägerin hat daraufhin entgegnet, der Beklagten habe es frei gestanden, beide Verträge zu unterzeichnen. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben: Die Klägerin sei aktivlegitimiert, die Beklagte bestreite den Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages lediglich
s Blaue hinein. Die klägerseits getroffene Vertragsgestaltung stelle keine Umgehung des AGB-Rechtes dar. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle sei die Mieterin
einer Formularklausel des Mietvertrages verpflichtet worden, „auf Verlangen des Vermieters einer Werbegemeinschaft beizutreten. Details werden vom Vermieter festgelegt". Vorliegend habe dagegen die Beklagte zum Mietvertrag einen separaten Vertrag für den Beitritt zur Werbegemeinschaft geschlossen
der dort ausdrücklich genannten Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit sei der Beklagten unmissverständlich klar gemacht worden, dass zusätzlich zu ihren mietvertraglichen Pflichten auch gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen hinzukämen. Der Beklagten habe es
soweit freigestanden, sich auf diese Vertragsverhältnisse einzulassen. Auch die Höhe der Beiträge sei ausreichend transparent geregelt. Die vorsorgliche Kündigung könne die im Voraus begründeten Zahlungsverpflichtungen für die beiden Halbjahre 2013 nicht mehr zu Fall bringen. Im Übrigen sei
soweit zulässiger Weise der Fortbestand des Werbevertrages an den Mietvertrag gekoppelt. Randnummer 7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt sowie zusätzlich die Zulassung der Revision beantragt: Randnummer 8 Nachdem ursprünglich die ECE-Gruppe und auch die Klägerin ihren Mieter jeweils
formularvertraglich geschlossenen Mietverträgen zum Beitritt zur Werbegemeinschaft verpflichtet hätten, habe man nun nach der entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich formal die Regelung
2 Verträge aufgespalten. Beide Verträge stellten jedoch für sich genommen Formularverträge dar. Auch schließe die Klägerin keinen Mietvertrag mit kleineren Mietern ab, wenn diese nicht der Werbegemeinschaft beiträten. Die Verträge stellten deshalb ein einheitliches Vertragswerk dar. Damit liege letztendlich eine Zwangsmitgliedschaft vor. Es liege der klassische Fall einer Umgehung im Sinne des § 306 a BGB vor. Damit sei die Prüfung nach § 307 BGB eröffnet. Letztlich sei die Beklagte nach dem Gesamtklauselwerk formularvertraglich verpflichtet worden, der Werbegemeinschaft beizutreten. Im Übrigen sei der Beitritt auch deshalb unwirksam, weil der Beitrag für die Werbegemeinschaft der Höhe nach nicht begrenzt sei. II. Randnummer 9 Die zulässige Berufung führt im Ergebnis nicht zu dem mit ihrer Einlegung erstrebten Erfolg. Randnummer 10 Die Frage der Prozessstandschaft, welche sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt, steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts nicht rügt. Randnummer 11 Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Beklagte zur Zahlung der Werbebeiträge aus der diesbezüglichen Vereinbarung verurteilt. Beide Verträge wurden unstreitig von der Beklagten unterzeichnet und sind auch rechtswirksam. Randnummer 12 Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Beitritt zur Werbegemeinschaft nicht deshalb unwirksam, da die Höhe der Beiträge
transparent und der Höhe nach letztendlich unbegrenzt sei.
der Vereinbarung betreffend die Werbegemeinschaft verpflichtet sich der Mieter, 1 % des jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch 3,60 € monatlich pro Quadratmeter angemieteter Ladenfläche als Werbebeitrag abzuführen. Damit ist dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen, wonach der Beklagten zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallende Kosten verschafft werden muss.
soweit unterscheidet sich die vorliegende Vertragskonstellation von der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Klausel deutlich. Dort war lediglich formuliert „die Kosten werden gemäß den Flächen laut § 8 des Mietvertrages abgerechnet. Der Vermieter ist berechtigt, aus berechtigtem Anlass einen anderen Schlüssel zu bestimmen." Auch eine Höchstgrenze lässt die eingangs zitierte Klausel nach § 2 der Vereinbarung über die Werbegemeinschaft ausreichend erkennen. Randnummer 13 Ein Umgehungstatbestand nach § 306 a BGB liegt nicht vor. Danach finden die Vorschriften des AGB-Rechtes auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen werden sollen. Dies ist zu bejahen, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher
teressenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat die betreffenden Vertragsklauseln nicht etwa deshalb für unwirksam erachtet, weil der Mieter sich dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt einer Werbegemeinschaft
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet hätte. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet, welchem jedoch nach dem oben Ausgeführten Genüge getan ist. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach § 9 des Mietvertrages - nach Wahl des Vermieters - auch
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden könnte, was die neue Gesellschafterin mit weitgehenden Haftungsrisiken
Verbindung bringe. Dieses Verbot einer unangemessenen Beteiligung der Beklagten im Rahmen einer vorformulierten Klausel des Mietvertrages wird jedoch nicht im Sinne des § 306 a BGB durch den abgeschlossenen Werbevertrag umgangen. Die Beklagte hat sich
sbesondere nicht etwa im Rahmen des Mietvertrages durch eine Formularklausel
soweit
die Hände eines Dritten für die Entscheidung über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform begeben. Sie hat vielmehr selbst und
Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform sowie der auf sie zukommenden Belastungen - die übrigen ergeben sich aus dem Gesetz - am gleichen Tage wie den Mietvertrag den Beitritt unterschrieben. Unterlag damit der Beitritt und damit auch die Gesellschaftsform der alleinigen selbstverantwortlichen Entscheidung der Beklagten, greift § 306 a BGB nicht ein. Dem steht im Übrigen auch nicht die - bestrittene - Behauptung der Beklagten entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge ausschließlich nur gemeinsam. Nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern
Einkaufszentren vertraglich zur Pflicht gemacht wird, auch der betreffenden Werbegemeinschaft beizutreten. Randnummer 14 Nachdem abschließend bei Gewerberaummietverträgen auch die zehnjährige Bindungszeit für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte zur Zahlung der Beiträge für das Jahr 2013 trotz entsprechender Kündigung verurteilt. Randnummer 15 Im Ergebnis war deshalb die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 543 ZPO, da aufgrund der klägerischen Darstellung zu einer Vielzahl geschlossener Verträge mit gleichartigen Klauseln von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache auszugehen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.