Darlegungs- und Beweislast bei einem Schadensersatzanspruch in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag Orientierungssatz Die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sind das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Entstehung eines Schadens und die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schaden. Die Darlegungslast hinsichtlich der den Anspruch begründenden Voraussetzungen trägt derjenige, der sich des Anspruchs berühmt. Die Darlegungslast entspricht grundsätzlich der Beweislast. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 17. Juni 2014, 8 Ca 345/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Juni 2014, Az. 8 Ca 345/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin war Arbeitgeberin der beiden Beklagten. Der Beklagte zu 1) war bis zum 31.10.2013 als Maschinenführer zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich € 2.650,- beschäftigt, der Beklagte zu 2) bis zum 30.09.2013 als Maschinenführer und Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich € 2.800,-. Die Klägerin zahlte jedem Beklagten eine Prämie iHv. € 600,- brutto. Ob der Betrieb der Klägerin (Erdbau, Recycling, Abbruch) dem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Bau) unterfällt, ist streitig. Randnummer 3 Die Klägerin war damit beauftragt, Rückbauarbeiten des alten Rheinhauptdeiches bei W./J. durchzuführen. Für diese Arbeiten setzte sie die beiden Beklagten ein, die täglich acht Stunden (von 8:00 bis 16:30 Uhr mit ½ Stunde Pause) eigenverantwortlich arbeiten sollten. Auf der Baustelle arbeiteten auch Fahrer der Fa. X., die einen von der Klägerin gemieteten Traktor bedienten. Die Fa. X. stellte der Klägerin pro Stunde € 48,- in Rechnung. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich um sechs Tage verzögert, weil beide Beklagten die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten, sondern in der Zeit vom 24.06. bis 16.08.2013, statt um 16:30 Uhr bereits um 16:00 Uhr die Baustelle verlassen hätten. Jeder Beklagte habe somit 46 Stunden zu wenig gearbeitet, dies entspreche bei einem achtstündigen Arbeitstag genau sechs Tagen. Ihren Schaden berechnet sie wie folgt: Randnummer 5 nutzlose Aufwendungen für: Miete Raupe/Lader € 135,00 pro Tag x 6 Tage € 810,00 Miete Kehrschaufel € 40,00 pro Tag x 6 Tage € 240,00 Versicherung Raupe € 10,00 pro Tag x 6 Tage € 60,00 Miete Mannschafts-Container € 8,75 pro Tag x 6 Tage € 52,50 Miete Toi-Toi Toilette € 5,30 pro Tag x 6 Tage € 31,80 Miete Traktor mit Fahrer (KUB) € 48,00 pro Std. x 46 Std. € 2.208,00 Summe € 3.402,30 Randnummer 6 Außerdem macht sie folgende Lohnkosten als Schaden geltend: Randnummer 7 Lohnkosten Beklagter zu 1) durchschnittliches monatliches Einkommen € 2.650,- geteilt durch 22 Arbeitstage = € 120,45 x 6 Tage € 722,70 zzgl. 30 % Arbeitgeberanteil € 216,81 Zwischensumme € 939,51 ausgezahlte Prämie € 600,00 Summe € 1.539,51 Lohnkosten Beklagter zu 2) durchschnittliches monatliches Einkommen € 2.800,- geteilt durch 22 Arbeitstage = € 127,27 x 6 Tage € 763,62 zzgl. 30 % Arbeitgeberanteil € 229,09 Zwischensumme € 992,09 ausgezahlte Prämie € 600,00 Summe € 1.592,71 Randnummer 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.06.2014 (dort Seite 2 bis 5) Bezug genommen. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 3.402,30 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie € 1.539,51 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen, 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie € 1.592,71 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatz zu. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die beiden Beklagten ihre Arbeit „tagtäglich“ bereits um 16:00 Uhr, statt um 16:30 Uhr beendet haben. Diese Behauptung stimme nicht mit den von der Klägerin vorgelegten Daten des Lkw überein, der mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet sei. An einigen Tagen sei der Lkw noch nach 16:00 Uhr gefahren worden. Die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen zu der Behauptung, dass „tagtäglich“ spätestens um 16:00 Uhr auf der Baustelle keine Arbeit mehr verrichtet worden sei, wäre auf einen zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Dass die Zeugen (drei Fahrer der Fa. X.) von den Beklagten um 16:00 Uhr nach Hause geschickt worden sein sollen, belege nicht, dass auch die Beklagten ihre Arbeit um 16:00 Uhr beendet hätten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.06.2014 Bezug genommen. Randnummer 14 Gegen das am 14.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.10.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 10.10.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie die Klage teilweise iHv. € 2.208,- (Schadensposition Miete Traktor mit Fahrer) zurückgenommen und ihren Klageantrag zu 1) von € 3.402,30 auf € 1.194,30 reduziert. Randnummer 15 Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung geltend, die Beklagten hätten ihre tägliche Arbeitszeit bis 16:30 Uhr im angegebenen Zeitraum lediglich an fünf Tagen eingehalten und ansonsten die Arbeit früher, zum Teil deutlich früher, eingestellt. Aufgrund des vorgezogenen Arbeitsendes habe sich die Fertigstellung der Arbeiten um 46 Stunden und damit um sechs volle Tage verzögert. Sie habe Produktionsmittel und Arbeitsgeräte von Dritten angemietet, die sie sechs Tage länger als erforderlich habe zahlen müssen. Über die verkürzten Arbeitszeiten sei sie von der Fa. X. informiert worden, die ihr mit Schreiben vom 30.01.2014 mitgeteilt habe, dass deren Traktorfahrer die Arbeit schon um 16:00 Uhr beendet hätten. Daraufhin habe sie die Tachoscheiben des Lkw überprüft, der bei den Arbeiten eingesetzt worden sei. Der Lkw sei bei Arbeitsende abgestellt und nicht mehr bewegt worden. Das Einsatzende des Lkw sei gleichbedeutend mit dem Arbeitsende vor Ort. Das Arbeitsgericht hätte die angebotenen Zeugen (drei Fahrer der Fa. X.) vernehmen müssen. Die Beklagten hätten regelmäßig gemeinsam mit den Zeugen vorzeitig die Arbeit beendet und die Baustelle verlassen. Diesbezüglich habe sie die Erklärung der Fa. X. vom 30.01.2014 vorgelegt. Parallel dazu habe sie die tatsächlichen Beendigungszeitpunkte aufgelistet. Die Baustelle sei regelmäßig mit dem Abstellen des Lkw verlassen worden. Insoweit könnten die Zeugen auch bestätigen, dass das Ende der Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen jeweils identisch mit dem Ende der Arbeitszeit und dem Verlassen der Baustelle sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.10.2014 und vom 05.12.2014 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.06.2014, Az. 8 Ca 345/14, abzuändern und Randnummer 18 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die € 1.194,30 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie € 1.539,51 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen, 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie € 1.592,71 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13.11.2014 und des Schriftsatzes vom 06.03.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 23 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die beiden Beklagten. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 24 Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Darlegungslast entspricht dabei grundsätzlich der Beweislast, dh. derjenige, dem die Beweislast obliegt, muss zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Zu diesen gehört bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Entstehung eines Schadens und eines Ursachenzusammenhangs (Kausalität) zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden. Die Klägerin hat schon ihrer Darlegungslast nicht genügt, so dass es der von ihr verlangten Beweisaufnahme nicht bedurfte. Randnummer 25 1) Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der beiden Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 26
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