fehlende Vollmachtsvorlage - außerordentliche Kündigung Orientierungssatz 1. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 S 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Dieses in Kenntnis setzen muss durch einen Vollmachtgeber, d. h. durch den Arbeitgeber selbst erfolgen und nicht durch einen Vertreter. (Rn.42) 2. Einzelfallentscheidung einer außerordentlichen Kündigung. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 21. Mai 2014, 4 Ca 168/14, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2014 - 4 Ca 168/14 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.1.2014 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 14.811,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2014 zu zahlen Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Der Kläger hat 61 % und die Beklagte 39 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % der Beklagten auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen sowie über Zahlungsansprüche der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, einem führenden Baumarktunternehmen, seit dem 01.04.2001, zuletzt als Leiter des Baumarktes der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Neben der Baumarktleitung in organisatorischer/operativer Hinsicht war der Kläger auch dazu berechtigt, der Beklagten gestellte Rechnungen bis zu einer Rechnungshöhe von 25.000,00 € zur Überweisung freizugeben. Der Kläger war auch dazu bevollmächtigt, die Beklagte wirksam nach außen zu vertreten, z. B. durch Abschluss von Mietverträgen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Beauftragung von Serviceunternehmen. Randnummer 3 Das Grundgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 5.640,10 € brutto. Darüber hinaus übernahm die Beklagte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die Wohnungsmiete des Klägers, indem sie diese direkt an den Vermieter zahlte. Nachdem die Beklagte auf diese Weise bereits eine Wohnung des Klägers durch Zahlung der Miete in Höhe von 650,00 € monatlich bezuschusst hatte, schloss der Kläger in Vertretung der Beklagten einen (neuen) Mietvertrag, beginnend ab dem 01.09.2012, für eine von ihm selbst zu bewohnende Wohnung und einer Monatsmiete von 500,00 €. Die Beklagte genehmigte diesen Mietvertrag und überwies sowohl die Kaution in Höhe von 800,00 € als auch fortan die monatliche Miete bis einschließlich April 2014 an die Vermieterin. Bei dieser handelte es sich um die Lebensgefährtin des Klägers. Die betreffende Wohnung, die nach dem Inhalt des Mietvertrages eine Wohnfläche von insgesamt ca. 65 qm hatte, befand sich in einem Haus, welches dem Kläger - neben seiner Lebensgefährtin - selbst als Miteigentümer gehörte. Diesbezüglich existiert eine schriftliche Vereinbarung vom 01.04.2012, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 564 d. A. Bezug genommen wird, die u.a. folgende Regelung enthält: Randnummer 4 2) Abtretung Randnummer 5 Hr. A. tritt mit dieser Vereinbarung, seine rechtlich gesehenen Ansprüche als Hauseigentümer an Frau Simone S. ab. Simone S. ist somit alleinige Hauseigentümerin. Randnummer 6 3) Wohnrecht Randnummer 7 Hr. A. erhält im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht in der Souterrain Wohnung des Hauses gegen einen monatlichen Warmmietzins in Höhe von 500,00 Euro. Die Nutzung von Garten und Garage ist uneingeschränkt möglich. Randnummer 8 Die Beklagte lässt notwendige Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen in ihren Baumärkten durch verschiedene "Servicepartner" durchführen, zu denen in der Vergangenheit auch die Firmen und K. und S. gehörten. Im Frühjahr 2012 wurden in dem vom Kläger geleiteten Markt die Kunden-WCs saniert. Die diesbezüglichen Arbeiten wurden von der Firma K. ausgeführt. Das für die Sanierung notwendige Material wurde dabei - wie üblich - aus dem Warenbestand des Baumarktes zur Verfügung gestellt. Am 16.08.2012 stellte die Firma S. eine Rechnung an die Beklagte über 14.811,82 €, welche die von der Beklagten bereitgestellten und von der Firma K. bei der Sanierung der Kunden-WCs eingebauten Materialien umfasste. Die Rechnung wurde vom Kläger zur Zahlung freigegeben und am 30.08.2012 von der Beklagten beglichen. Nach dem Inhalt einer im Gütetermin vom 12.02.2014 protokollierten Erklärung des Klägers hat die dieser die betreffende Rechnung der Firma S., einschließlich der diesbezüglichen Materialaufstellung, selbst gefertigt. Randnummer 9 Wegen diesem und anderer Vorgänge nahm die Revisionsabteilung der Beklagten im November 2013 umfangreiche Ermittlungen auf. Am 14.01.2014 wurde der Kläger, am 20.01.2014 der Inhaber der Firma S., von der Revision der Beklagten angehört. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 23.01.2014, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014. Dieses Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von der HR-Managerin S. und dem HR-Manager E., die beide mit Handlungsvollmacht von der Beklagten ausgestattet sind. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2014, welches der Beklagten noch am selben Tag per Telefax zuging, hat der Kläger diese Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis erneut mit einem sowohl von einem ihrer Vorstandsmitglieder als auch von ihrem Konzernpersonalleiter unterzeichneten Schreiben vom 31.01.2014, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014. Randnummer 11 Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 30.01.2014 eingereichte und am 04.02.2014 hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 31.01.2014 erweiterte Klage. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, er habe sich im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnung der Firma S. betreffend die bei der Sanierung der Toiletten verbauten Materialien nicht pflichtwidrig verhalten. Mit der Firma K., welche die Arbeiten durchgeführt habe, sei vereinbart worden, dass diese zunächst die zu verbauenden Materialien der Beklagten abkaufe, um damit Umsatz für die Beklagte zu generieren, und nach Abschluss der Arbeiten die verbauten Materialien der Beklagten in Rechnung stelle. Nach Bezahlung dieser Rechnung hätte wiederum die Beklagte dem Auftragnehmer, also der Firma K., die Materialien im Rahmen eines Lieferscheines im Rechnung stellen sollen. Die Firma K. hätte sodann ihrerseits diese Rechnung begleichen sollen. Hintergrund des Ganzen sei seine Absicht gewesen, umsatzorientiert zu arbeiten und so zu verhindern, dass die Beklagte die ansonsten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Materialien auf einen Schlag hätte abschreiben müssen. Bei der Durchführung eines Folgeprojektes, nämlich einem Zaunbau, sei die Firma K. aus offensichtlich privaten Gründen, komplett "weggebrochen" und nicht mehr erreichbar gewesen. Es sei daher nicht mehr möglich gewesen, von dieser Firma eine Rechnung über die bei der WC-Sanierung verbauten Materialien zu erhalten. Eine Rechnung sei jedoch notwendig gewesen, um diese Materialien nicht mehr im Ist-Bestand auftauchen zu lassen. Da die Firma K. nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, habe er mit der Firma S. vereinbart, dass diese nunmehr die betreffende Rechnung erstellen solle, um den Rechnungsbetrag nach Begleichung durch die Beklagte sodann wiederum absprachegemäß zu erstatten. Diesbezüglich sei beabsichtigt gewesen, mit der Firma S. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wobei die Raten voraussichtlich ab März 2014 hätten bedient werden können. Hierzu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014, zugegangen am 23.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst wird, Randnummer 15 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 23.01.2014 bzw. 30.06.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht, Randnummer 16 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Manager Baumarkt zu im Übrigen unveränderten Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiter zu beschäftigen, Randnummer 17 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2014, zugegangen am 31.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst wird. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, der Kläger habe durch die Erstellung einer gegenstandslosen Rechnung für die Firma S. über das bei der WC-Sanierung verbaute Material und die Freigabe dieser Rechnung, was sie - die Beklagte - zur Auszahlung des Rechnungsbetrages veranlasst habe, in schwerwiegender Weise gegen die ihm aufgrund seiner Stellung als Marktleiter obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. In ähnlicher Weise habe der Kläger auch im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zaunanlage am Baumarkt zugunsten der Firma S. gehandelt. Der Kläger habe auch Waren, die aus dem Baumarkt abhandengekommen seien, privat über "Ebay" verkauft. Seiner Lebensgefährtin habe er für die Anlieferung von Materialien keine Frachtkosten berechnet, was eine weitere Pflichtverletzung darstelle. Auch habe der Kläger sich bzw. seiner Lebensgefährtin unter Umgehung innerbetrieblicher Anweisungen Preisnachlässe erschlichen. Dies gelte auch für den ihm gewährten Mietzuschuss. Da sich die angeblich angemietete Wohnung in einem im Miteigentum des Klägers stehenden Haus befinde, sei er nicht zu Mietzahlungen verpflichtet gewesen. Durch die Vorlage eines "Scheinmietvertrages" habe er sie - die Beklagte - getäuscht. Randnummer 21 Die Beklagte hat widerklagend beantragt, Randnummer 22 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 10.800,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 25 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2014 (Bl. 569-572 d. A.). Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2014 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 573-576 d. A.) verwiesen. Randnummer 27 Gegen das ihm am 03.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2014 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 04.06.2014 zugestellt wurde, hat am 16,.06.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.08.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.09.2014 begründet. Randnummer 28 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die mit Schreiben vom 23.01.2014 ausgesprochenen Kündigungen bereits nach § 174 BGB unwirksam. Er sei von der Beklagten nicht über eine Kündigungsberechtigung des Herrn E. in Kenntnis gesetzt worden. Die Beklagte könne sich diesbezüglich auch nicht auf die E-Mail vom 04.05.2013 berufen, da diese im Wesentlichen nur die Mitteilung enthalte, Herr E. sei zuständig für die Betreuung und Beratung der Führungskräfte. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auch unterstellt, ihm - dem Kläger - sei die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Firma S. bekannt gewesen und hieraus auf eine bewusste Vermögensgefährdung der Beklagten geschlossen. Gerügt werde außerdem die pauschale Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Die Beklagte sei bereits durch seine E-Mails vom 29.05. und 24.08.2013, spätestens im Rahmen seiner Anhörung vom 14.01.2014 sowie (nochmals) durch seine E-Mail vom 15.01.2014 über die relevanten Umstände der Aufträge an die Firma K. bzw. an die Firma S. informiert worden. Das Arbeitsgericht habe es auch versäumt, über die von ihm vorgetragenen Beweggründe, welche zu der betreffenden Auftragsabwicklung geführt hätten, Beweis zu erheben. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst worden ist und auch durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst worden ist. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde und macht zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Widerklage auf Rückzahlung des dem Kläger gewährten Mietzuschusses (20 Monate à 500,00 €) und der gezahlten Mietkaution (800,00 €) abgewiesen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass der Mietvertrag von ihr - der Beklagten - genehmigt worden sei, so gehe dies an der Sache vorbei. Insoweit habe das Arbeitsgericht nämlich nicht in Betracht gezogen, dass die Genehmigung und die Zahlungsfreigabe aufgrund der Vorstellung erfolgt sei, dass zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin tatsächlich ein Mietverhältnis bestanden habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 01.04.2012 über die Abtretung seiner Ansprüche als Hauseigentümer an seine Lebensgefährtin sei schon aus sachenrechtlichen Gründen unwirksam. Der Kläger sei daher zur Rückzahlung des Mietzuschusses und der Kaution verpflichtet. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte - gegen den Kläger auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe des an die Firma S. auf Grundlage der vom Kläger selbst erstellten, inhaltlich falschen Rechnung gezahlten Betrages von 14.811,82 €. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: Randnummer 36 1. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 10.800,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 37 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 14.811,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 38 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 I. Die statthaften Berufungen beider Parteien sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben jedoch beide Berufungen nur zum Teil Erfolg. Randnummer 40 II. 1. Die Kündigungsschutzklage ist insoweit begründet, als sie sich gegen die mit Schreiben vom 23.01.2014 erklärte außerordentliche Kündigung richtet. Randnummer 41 Diese Kündigung ist nach § 174 BGB unwirksam, da keine der beiden Personen, die das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i. V." als Vertreter der Beklagten unterzeichnet haben, dem Kläger bei Vornahme des Rechtsgeschäfts eine Vollmachtsurkunde vorgelegt haben, aus welchem sich die Bevollmächtigung zum Kündigungsausspruch ergab und der Kläger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen hat. Randnummer 42 Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Randnummer 43 Im Streitfall war das Zurückweisungsrecht nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte den Kläger nicht von einer etwaigen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der das Kündigungsschreiben unterzeichnende Herr E. den Kläger in irgendeiner Weise über das Bestehen einer Vollmacht oder darüber informiert hat, dass er über eine Stellung verfügt, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist. Ebenso ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Umstand ohne Belang, dass Herr E. in Kenntnis des Klägers bereits eine Vielzahl von Kündigungen im Namen der Beklagten ausgesprochen hatte und der Kläger hieraus möglicherweise auf das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht schließen konnte. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss nämlich durch den Vollmachtgeber, d. h. vorliegend durch den Arbeitgeber selbst erfolgen und nicht durch den Vertreter ( LAG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011 - 8 Sa 612/10 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 29.10.2008 - 8 Sa 265/08 -; j. m. w. N.). Randnummer 44 Die Beklagte selbst hat den Kläger vor Kündigungsausspruch nicht über das Bestehen der erforderlichen Vollmacht einer der beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens in Kenntnis gesetzt. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg an den Inhalt der an ihre Mitarbeiter gerichteten E-Mail vom 05.04.2013 (Bl. 456 d. A.) berufen. In dieser E-Mail wird lediglich mitgeteilt, dass Herr E. seit dem 01.02.2013 die Position eines "HR-Business-Partner" innehabe und die Betreuung und Beratung der Führungskräfte und Mitarbeiter in zwei Bezirken übernehme. Vom Bestehen einer zum Kündigungsausspruch berechtigenden Vollmacht ist in dieser E-Mail nicht die Rede. Auch lässt die Position eines "HR-Business-Partner" keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer solchen Vollmacht zu. Randnummer 45 Die Zurückweisung erfolgte auch unverzüglich i. S. v. § 174 Satz 1 BGB. Der Kläger hat die ihm am Donnerstag, den 23.01.2014 zugegangene Kündigung mit Schreiben vom 28.01.2014 (Bl. 26 d. A.), welches der Beklagten noch am selben Tag per Telefax zugeleitet wurde, zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte somit noch innerhalb einer Woche, was - jedenfalls, wenn wie vorliegend ein Wochenende dazwischen gelegen hat - noch ausreichend ist (vgl. KR-Friedrich, 10. Auflage, § 13 KSchG Rz. 344, m. N. a. d. R.). Randnummer 46 2. Im Übrigen ist die Kündigungsschutzklage jedoch unbegründet. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.