gescheiterten bzw. fehlenden Eigentumsübergangs - Anwendbarkeit von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO Leitsatz 1. Die Eigenheimzulage ist nach § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO zurückzufordern, soweit die Rückabwicklung
Kaufvertrages mangels Kaufpreiszahlung dem Finanzamt nachträglich bekannt wird (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) . 2. Für die Rückforderung gemäß § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO gilt über § 370 die Festsetzungsfrist
2 Satz 2 AO entsprechend (Rn.44) Orientierungssatz Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 20/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 07.04.2015 IX B 85/14, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. Januar 2016, IX R 20/15, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages die Gewährung der Eigenheimzulage. Randnummer 2 Die Klägerin lebt seit November 2002 von ihrem Ehemann getrennt. Seit Mai 2003 ist sie in L, H-Straße Hausnummer wohnhaft, zusammen mit ihrer Tochter. Randnummer 3 Mit notariellem Vertrag vom
Anspruchs auf Übereignung im Grundbuch eingetragen. Damit wurde gemäß Abschnitt 3 Nummer 1a
Kaufvertrages der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Käufer von der Eintragungsvormerkung fällig. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt, die Erwerber zahlten jedoch monatlich 745,80 € an die Verkäuferin bzw. nach deren Ableben an deren beide Söhne als Rechtsnachfolger, und zwar bis ins Jahr
Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten führte sie ebenso den
notariellen Kaufvertrages in Kopie, Nachweis der Kaufpreiszahlung, Nachweis über den Beginn der Eigennutzung sowie einen Nachweis zur Finanzierung
Eigenheims (Darlehensverträge oder Ähnliches). Die Klägerin legte daraufhin den Kaufvertrag sowie eine Meldebestätigung zum Einzug am
Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom
Erwerbs
Hauses nicht zu Stande gekommen sei und die Käufer sowie die Verkäuferin damals die Rückabwicklung
Vertrages betrieben hätten. Im Januar 2004 sei es den Käufern gelungen, die Finanzierung zu sichern. 2 Monate später seien dann auch die Anträge auf Eigenheimzulage gestellt worden. Auf das Schreiben wird verwiesen (Blatt 16 der Eigenheimzulage-Akten). Randnummer 7 Am 25. Juli 2012 erhielt der Beklagte von der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Finanzamts die Mitteilung, dass der Kauf
Anwesens nie zur Eintragung ins Grundbuch gelangt und der Kaufvertrag rückabgewickelt worden sei. Dieser Rückabwicklung lagen ein Urteil
Landgerichts vom 23. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 4 O …/09) sowie ein Beschluss
Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 (Aktenzeichen: 7 U …/10) zu Grunde. Nach den Feststellungen der gerichtlichen Entscheidungen hatte die Verkäuferin
Grundstücks zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und deren Eintragung damit bewirkt. Wegen (überwiegender) Nichtzahlung
vereinbarten Kaufpreises bei Fälligkeit spätestens im April 2003 erklärte nach den Feststellungen der Entscheidungen die Verkäuferseite nach einer letztmaligen Aufforderung vom
Oberlandesgerichts führt weiterhin unter 1.
Kaufpreises seien gescheitert. Mit der Verkäuferin sei daher einvernehmlich vereinbart worden, den Kaufpreis in jährlichen Raten von jeweils 9.000 € für die ersten 5 Jahre zu zahlen. Diese Zahlungen seien jeweils halbjährlich erfolgt. Zinsen seien nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe in 2004 Grunderwerbsteuer von 6.800 € zuzüglich Säumniszuschläge und in den Jahren 2003-2006 insgesamt 9.000 € (1/4 von 36.000 €) bezahlt. Mit dem Kauf hätten die Käufer eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über das Grundstück erlangt. Im Kaufvertrag werde dies bestätigt, insofern den Käufern ein Renovierungsaufwand von mindestens 35.000 € entstanden sei, um das Objekt bewohnbar zu machen. Die tatsächliche Herrschaft sei derart ausgeübt worden, dass die Eigentümerin von der Einwirkung auf die Durchführung der Renovierungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Erben der Verkäuferin hätten sich an die mit ihr getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Tilgungen nicht gebunden gesehen. Sie hätten die Rückabwicklung
Kaufvertrags beantragt, dies sei im Jahr 2011 erfolgt. Im Dezember 2010 hätten die Käufer die schriftliche Zusage über ein Darlehen in Höhe
Kaufpreises erhalten. Die Erben der Verkäuferin hätten aber das für die Klägerin nicht nachvollziehbare Ziel der Rückabwicklung weiterverfolgt. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Festsetzung der Eigenheimzulage erfüllt. Randnummer 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wurde der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin das Grundstück nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht wirksam zu Miteigentum angeschafft habe. Der Bescheid über die Festsetzung der Zulage sei nach § 175 Abs. 1 Nummer 2 AO aufzuheben gewesen. Das Oberlandesgericht habe unter anderem festgestellt, dass zivilrechtlich auf Seiten der Käufer, als auch der Klägerin, kein Anschaffungsvorgang vorgelegen habe. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO sei ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintrete, dass steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Dieses Ereignis sei hier die Rückübertragung eines Objektes, für das der Käufer mangels vollständiger Zahlung
Kaufpreises zivilrechtlich nicht das wirtschaftliche Eigentum erlangt habe. Das nachträglich, also nach Erlass
aufzuhebenden Bescheides eingetretene Ereignis müsse den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis bestehe, eine schon endgültig bestandskräftig getroffene Regelung im Sinne der §§ 118, 157 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen. Steuerrechtlich sei nunmehr der veränderte anstelle
zuvor verwirklichen Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde zu legen. Ob diese Voraussetzung vorliege, entscheide sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz. Mit dem notariellen Vertrag seien die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Grundstück in das Eigentum der Käufer übergehen solle. Der Umstand, dass es nicht dazu gekommen sei, habe Rückwirkung auf den gesamten Zulagezeitraum, so dass der Eigenheimzulagebescheid habe aufgehoben werden können. Randnummer 13 Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, die Verkäuferin habe die Auflassungsvormerkung bewilligt und diese sei zu Recht im Grundbuch eingetragen worden. Sie verliere erst mit dem Urteil
Landgerichts vom 23. Dezember 2009, spätestens aber mit dem Beschluss
Oberlandesgerichts vom
G zu beachten. Die Auflassungsvormerkung habe rechtskräftig erst mit dem Beschluss vom
Anteils und vollständiger Bezahlung
Kaufpreises mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht werde. In dem hierzu vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02, Bundessteuerblatt II 2004, 107) sei der Kaufpreis bereits vollständig gezahlt worden. Unerheblich sei, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu Änderung
Sachverhaltes geführt hätten. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO fordere weder seinem Wortlaut noch seinem Bedeutungszusammenhang nach, dass das spätere Ereignis "im Kern" im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt gewesen sei. Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung lägen die Voraussetzungen für ein "rückwirkendes Ereignis" im Streitfall vor, da der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt gewesen sei und die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung, die unvollständige Kaufpreiszahlung, ohne Belang sei. Randnummer 17 Unbeachtlich sei die Aussage der Klägerin, dass die Auflassungsvormerkung erst mit dem Beschluss
Oberlandesgerichtes vom
Beklagten hat dies allerdings nicht wegen
Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu erfolgen, sondern nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO. So sind dem Beklagten nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führen, bzw. die zum Nachteil
Steuerpflichtigen zur Rückzahlung einer Steuervergütung führen. Randnummer 21 Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für die Eigenheimzulage durch die entsprechende Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung für Steuervergütungen nach § 155 Abs. 4 AO. Randnummer 22 Die Anwendung
1 Satz 1 Nummer 1 AO leitet sich im Streitfall aus dem Umstand ab, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für die Förderung einer zur Eigennutzung angeschafften Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung nicht erfüllt sind. Für die (entgeltliche) Anschaffung ist im Steuerrecht die Übertragung
Eigentums an einem Wirtschaftsgut von einem Eigentümer auf den anderen erforderlich, was im Streitfall nicht erfolgt ist. Dies ist dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden. Randnummer 23 Die Klägerin hat kein Wohneigentum in diesem Sinne erworben. Für eine Übertragung
zivilrechtlichen Eigentums fehlt es an der erforderlichen Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB. Die mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 eingeleitete Verfügung über das Eigentum aufgrund einer Einigung
Veräußerers und
Erwerbers über die Übertragung
Eigentums gemäß § 925 BGB (Auflassung) wurde im Streitfall nicht durch die Eintragung der Klägerin als neue Miteigentümerin in das Grundbuch abgeschlossen. Randnummer 24 Soweit dies daran scheiterte, dass die für die Eintragungsbewilligung erforderliche Kaufpreiszahlung seitens der Klägerin und ihren Miterwerbern nie erfolgt ist, konnte die Käuferseite auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück erlangen. So bestimmte der notarielle Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002, dass erst mit Zahlung
Kaufpreises über 194.290,91 € Gefahren, Nutzen und Lasten auf die Käufer übergehen sollten (Abschnitt 6
Vertrages). Randnummer 25 Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nummer 1 AO). Damit sind das Objekt und auch
sen Erträge und Kosten nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Randnummer 26 Im Streitfall erfüllen die von der Klägerin angeführten Tatsachen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums die genannten Voraussetzungen nicht. Randnummer 27 Die wirtschaftliche Sachherrschaft wurde zunächst nicht durch die Vereinbarungen zur Renovierung
Gebäudes begründet. Dass die rechtliche Eigentümerin von der Einwirkung auf die Durchführung der Renovierungen wirtschaftlich ausgeschlossen gewesen sei, auch weil die Erwerber hierfür mindestens 35.000 € aufzuwenden gedachten, führte nicht zu ihrem wirtschaftlichem Eigentum. Damit war die zivilrechtliche Eigentümerin weder für die wirtschaftliche Nutzungsdauer
Gebäudes von der Einwirkung darauf ausgeschlossen, noch gingen Gefahren, Nutzen und Lasten hierdurch auf die Erwerber über. Auch eventuelle durch die Käufer geplante und in die Wege geleitete bauordnungsrechtliche Verfahren ändern hieran nichts. Randnummer 28 Überdies ergibt sich bereits aus der Vereinbarung einer monatlichen Zahlung eines Nutzungsentgeltes, und diese Zahlung wird seitens der Klägerin nicht bestritten, dass der zivilrechtlichen Eigentümerin nach wie vor auch die Erträge
Grundstücks zufließen sollten. Randnummer 29 Ebenso wenig ist ein wirtschaftliches Eigentum begründendes Besitzrecht im Sinne
1 BGB ersichtlich. Randnummer 30 Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Sofern überhaupt, die Entscheidungen
Landgerichts sowie
Oberlandesgerichts verneinen dies mangels eines nachgewiesenen substantiierten Vortrags der dortigen Beklagten, ein Besitzrecht durch eine Vereinbarung mit der Verkäuferin bestanden haben sollte, bezog sich dies in Anbetracht der eindeutigen Regelung
notariellen Kaufvertrages allenfalls darauf, vorab das Grundstück zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen in Besitz nehmen zu dürfen. Randnummer 31 Auch die Vereinbarung der Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes oder Vereinbarungen zur teilweisen Stundung der Kaufpreiszahlung und darauf beruhende Zahlungen in Höhe von angeblich insgesamt 36.000 € in den Jahren 2003-2006 sowie der Zahlung von Grunderwerbsteuer begründeten kein dem wirtschaftlichen Eigentum entsprechendes Besitzrecht der Erwerberseite. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechenden Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien formwirksame (§ 311 BGB) Änderungen
notariellen Kaufvertrages vom 27. Dezember 2002 zu Grunde gelegen haben. Im Ergebnis haben die Käufer bzw. die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein derartiges Besitzrecht die Verkäuferin in rechtlich zulässiger Weise von der faktischen Einwirkung auf ihr Grundstück ausgeschlossen hätte. Randnummer 32 Die Tatsache eines fehlenden Anschaffungsvorgangs durch Übertragung
Eigentums und damit das Fehlen einer Voraussetzung für die Förderung
Eigentumserwerbs war auch bereits bei Antragstellung im März 2004 gegeben gewesen. In Unkenntnis dieser Umstände hat der Beklagte mit Bescheid vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin und steuerlichem Beraters eines weiteren Käufers, ihres Bruders, vom 9. August 2004 ergibt sich, dass das Problem der Finanzierung
Hauses in einem Gespräch am 2. Dezember 2003 an Amtsstelle bereits thematisiert worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt dazu aus, dass es im Januar 2004 den Käufern gelungen sei, die Finanzierung
Hauses zu erreichen. 2 Monate später sei dann der Antrag auf Eigenheimzulage gestellt worden. Randnummer 35 Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2004 die Eigenheimzulage für 2003-2010 fest, ohne vom fehlenden Übergang
wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentums auf die Klägerin und die Miterwerber Kenntnis gehabt zu haben. Randnummer 36 Die Festsetzung der Zulage beruhte auf dem Vertrauen
Beklagten, dass mit der angeblich sichergestellten Finanzierung die Zahlung
Kaufpreises gemäß den Regelungen
notariellen Vertrages ermöglicht wurde. Dass eine Zahlung nicht erfolgt ist bzw. von den Käufern geleistete Zahlungen nicht zu ihrer Eigentumsumschreibung im Grundbuch geführt haben, ist daher durch das Erklärungsverhalten der Klägerin und der Miterwerber dem Beklagten nicht bekannt geworden. Diesbezüglich hat die Klägerin den Beklagten bei Antragstellung und Festsetzung der Zulage getäuscht. Randnummer 37 Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren stand eine Finanzierung von Anfang an in Zweifel. Eine Bankfinanzierung scheiterte danach bereits in der Zeit unmittelbar nach dem notariellen Vertragsabschluss Ende Dezember 2002, wenn nicht bereits früher. Dies war den Käufern damals auch bekannt gewesen. Gleichwohl beantragte die Klägerin -ohne durch Kaufpreiszahlung eine Eigentumsübertragung bewirken zu können- die Eigenheimzulage. Randnummer 38 Dabei gab sie im Antrag vom März 2004 unzutreffend an, dass Gefahren, Nutzen und Lasten am 27. Dezember 2002 übergegangen seien. Bereits hierdurch wurde versucht, den Beklagten über den nach wie vor nicht eingetretenen Übergang
(wirtschaftlichen) Eigentums zu täuschen. Ebenso wurde er durch die unzutreffende Behauptung, eine Finanzierung stehe, darüber getäuscht, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Eigentumsübergang erfolgt sein konnte. Randnummer 39 Unmaßgeblich in diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Verkäuferin vom 6. April 2004, da hierdurch die fehlende Kaufpreiszahlung für den Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten nicht ersetzt werden konnte. So wäre aufgrund einer im Schreiben behaupteten angeblichen internen Finanzierung oder eines Mitkaufes die Eigenheimzulage nicht festzusetzen gewesen. Voraussetzung bzw. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Eigenheimzulage war für den Beklagten allein der Eintritt eines Eigentumsübergangs gemäß den Regelungen
notariellen Kaufvertrags vom
Förderzeitraums ist ebenso wenig eine Kaufpreiszahlung gemäß dem notariellen Vertrag erfolgt. Auch hierüber täuschte die Klägerin den Beklagten durch die weitere Vereinnahmung der jährlich geleisteten Zulagen. Weder die von den Rechtsnachfolger der Verkäuferin im März 2009 aufgestellte Forderung zur Leistung
Kaufpreises noch die in der Folge ergangenen Entscheidungen
Landgerichts vom 23. Dezember 2009 sowie
Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 veranlassten die Klägerin zu einer Klarstellung gegenüber dem Beklagten bezüglich
gescheiterten Eigentumsübergangs. Dabei hat die Klägerin insbesondere den deutlichen Hinweis
Oberlandesgerichtes in seinem Beschluss vom 10. November 2010 unter 1.3., dass die Eigenheimzulage zurückzuzahlen sei, weil der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei, nicht zum Anlass genommen, eine Korrektur der Festsetzung durch den Beklagten zu veranlassen. Stattdessen wurde unter Ausnutzung
beim Beklagten fortbestehenden Irrtums über die fehlende Voraussetzung zur Gewährung der Eigenheimzulage ein unberechtigter Vorteil weiterhin in Anspruch genommen. Randnummer 41 Unter Würdigung
gesamten bekannten Sachverhalts zur gescheiterten Abwicklung
Eigentumsübergangs kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich dabei seitens der Klägerin und der übrigen Käufer um ein geplantes Vorgehen gehandelt hat, nach dem erst durch Vereinnahmung der Eigenheimzulage die Zahlungsverpflichtung teilweise erfüllt werden sollte. Randnummer 42 Hierdurch kommt die Anwendung der auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zum Tragen. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der betreffenden Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 155 Abs. 4 AO, § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG vor, da innerhalb von 10 Jahren seit Antragstellung die Aufhebung mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 erfolgte. Randnummer 43 Durch die Abgabe
Antrags auf Eigenheimzulage im Jahr 2004 begann gemäß § 170 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung einer Steuervergütung mit Ablauf
Jahres 2004 zu laufen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO betrug sie wegen der durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkten Festsetzung 10 Jahre und lief somit bis zum Ablauf
Jahres 2014. Randnummer 44 Soweit umstritten ist, ob die Vorschrift
2 Satz 2 AO, wonach bei einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt, hier anzuwenden ist, folgt der Senat der dies bejahenden Auffassung. Randnummer 45 Bei dem Eigenheimzulage-Betrug handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung i. S.
auch für eine entsprechende Anwendung für Investitionszulagen: Klein, AO, 9. Aufl., § 370 Textziffer 12 f., § 169 Textziffer 11). Eine Anwendbarkeit von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO folgt auch nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 2 EigZulG, weil es sich dabei um eine Zuständigkeitsvorschrift handelt. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, wonach für die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, folgt aber aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen, dass das Erschleichen der Eigenheimzulage als vorsätzliche Straftat vom Unrechtsgehalt her ohne Weiteres mit einer Steuerhinterziehung i. S.
S.
AO oder dem ungerechtfertigten Erlangen einer Prämie oder Zulage vergleichbar ist. Randnummer 46 Allerdings bildet der Normtext die Grenze für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift. Der Umstand, dass in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO der Subventionsbetrug nicht ausdrücklich erwähnt ist, hindert indes eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den Fall
Subventionsbetruges nicht, da die gebotene Gleichbewertung von Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug (s. auch § 15 Abs. 2 EigZulG) eine Wertungslücke im Anwendungsbereich der sogenannten langen Festsetzungsverjährung aufzeigt und
halb aus Gründen der Sachgerechtigkeit eine korrigierende Ergänzung
ZulG auf die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung eine zumindest stillschweigende Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit
2 Satz 2 AO im Falle
Eigenheimzulage-Betruges entnommen werden (vgl. auch BFH Urteil vom 28. August 1997 III R 3/94, Bundessteuerblatt II 1997, 827 für die Investitionszulage). Randnummer 47 Dem steht das aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete Analogieverbot nicht entgegen, weil es im Streitfall nicht um die Begründung eines neuen materiell-rechtlichen Steuertatbestandes geht, sondern um die entsprechende Anwendung einer Verfahrensvorschrift. Auch die Erkenntnis, dass Vorschriften
formellen Rechts einen materiell-rechtlichen Charakter haben können (siehe z. B. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 84 Textziffer 4 a zu den sogenannten doppelgesichtigen Normen), führt zu keinem anderen Ergebnis, da § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eine formale Regelung darstellt; jedenfalls ist eine analoge Anwendung von Vorschriften
Verjährungsrechts nicht ausgeschlossen (siehe z. B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Überblick vor § 194 Textziffer 12 m. N.). Randnummer 48 Nach alledem handelt es sich nicht um die Neuschöpfung oder Erweiterung eines materiell-rechtlichen Steuertatbestandes, sondern um die Konkretisierung
2 Satz 2 AO durch Ausfüllung einer sicher erkennbaren Wertungslücke, so dass keine unzulässige Analogie vorliegt (vgl. allgemein dazu etwa Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage, § 4 Textziffer 184 ff., 192). Unter Berücksichtigung
sen ist das auch im Steuerrecht geltende Bestimmtheitsgebot (siehe dazu etwa Jarass/Pieroth, a. a. O., Artikel 20, Textziffer 57 f.) nicht verletzt, zumal der Richter nicht nur an das Gesetz, sondern auch an das Recht gebunden ist (Art. 20 Absatz 3 GG). Randnummer 49 Aus diesen Gründen ist an der auf den vorliegenden Streitfall übertragbaren Rechtsprechung
BFH festzuhalten, wonach aus der im Investitionszulagegesetz - ebenfalls - vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist
2 Satz 2 AO folgt (vgl. das Urteil vom 28. August 1997 III R 3/94, Bundessteuerblatt II 1997, 827). Randnummer 50 Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
streitigen Aufhebungsbescheides folgen ferner nicht aus der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Subventionsbetrug ablehnt (siehe z. B. Pahlke/Koenig, AO,
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 11 V 11151/09, EFG 2010, 4). Randnummer 52 Der Beklagte konnte daher noch im Jahr 2012 mit Wirkung ab dem Förderzeitraum 2003 die gegenüber der Klägerin erfolgte Festsetzung der Eigenheim- und Kinderzulage aufheben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.