Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach billigem Ermessen - Ort der Arbeitsleistung Orientierungssatz 1. Allein aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum seine Arbeitsleistung ganz überwiegend in seinem Home-Office erbracht hat, kann nicht geschlossen werden, dass sich hieraus die vertragliche Vereinbarung einer örtlichen Konkretisierung auf die Home-Office-Tätigkeit ergeben hat. (Rn.41) 2. Sind in einem Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zum Arbeitsort vereinbart worden, gilt in der Regel der Ort der Betriebsstätte als vertraglich festgelegter Betriebsort, vergleiche BAG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 -. (Rn.43) 3. Eine Versetzung des Arbeitnehmers im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts hat gemäß § 106 S. 1 GewO grundsätzlich billigem Ermessen zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat die Interessen der Parteien abzuwägen, insbesondere die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie auch familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen, vergleiche BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 -. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 14. Mai 2014, 11 Ca 4288/13, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.5.2014 - 11 Ca 4288/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass die dem Kläger erteilte Weisung der Beklagten vom 27.8.2013, seine Arbeitsleistung ausschließlich im Betrieb der Beklagten in C-Stadt zu erbringen, unwirksam ist. 2) Es wird festgestellt, dass die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort, W. Halde ..., A-Stadt, zur Betriebsstätte der Beklagten im C-Straße, C-Stadt, Dienstreisen sind. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, an welchem Ort der Kläger seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Randnummer 2 Der am … 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.06.1986 auf der Grundlage mehrerer, zeitlich aufeinanderfolgender Arbeitsverträge, derzeit als Software-Ingenieur und Servicemitarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 16.05.2002 bis 31.12.2012 erfolgte die Beschäftigung des Klägers auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 17.09.2002 als Systementwickler. Randnummer 3 Bis zum 31.07.2009 unterhielt die Beklagte neben ihrem Standort in C-Stadt einen weiteren Standort in L., den sie zum 01.08.2009 veräußerte. Bis zu diesem Zeitpunkt war L. der Arbeitsort des Klägers. Nach dem 01.08.2009 verrichtete der in A-Stadt wohnende Kläger seine Arbeit ganz überwiegend zu Hause in seinem Home-Office. Soweit er von zu Hause aus zur Betriebsstätte der Beklagten nach C-Stadt mit seinem Privat-Pkw fuhr, wurden die Fahrzeiten von der Beklagten als Arbeitszeit anerkannt. Darüber hinaus wurden ihm hierfür Kilometergeld gezahlt und Spesen erstattet. Randnummer 4 Im Jahr 2012 beabsichtigte die Beklagte, das Team Datenbank, welchem der Kläger angehörte, zu reduzieren. Der Kläger erklärte sich deshalb bereit, in das Team Logistik-Software zu wechseln. Zur Umsetzung dieser Maßnahme unterzeichneten die Parteien unter dem 06.03./07.03.2013 einen Anstellungsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 47 bis 55 d. A. Bezug genommen wird und der u. a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 5 Präambel Randnummer 6 Mit Wirkung ab dem 01.01.2013 fassen die Vertragsparteien den bestehenden Anstellungsvertrag neu; soweit Rechte aus dem Tag der Einstellung herzuleiten sind, bleiben diese unberührt. An die Stelle und unter Aufhebung der bisherigen Regelungen, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen tritt ab diesem Zeitpunkt folgende Neufassung des Anstellungsvertrages: Randnummer 7 1. Aufgaben, Pflichten und Tätigkeit Randnummer 8 1.1. Der Mitarbeiter ist als Software-Ingenieur und Servicemitarbeiter tätig. Randnummer 9 … Randnummer 10 4. Vergütung Randnummer 11 4.1. Gehalt Randnummer 12 4.1.1. Der Mitarbeiter erhält ein Monatsgehalt von 4.590,00 EUR brutto. Das Monatsgehalt ist nachschüssig zahlbar ab Monatsende. Randnummer 13 4.1.2. Über das in 4.1.1. geregelte Monatsgehalt hinaus erhält der Mitarbeiter ein 13. Gehalt in Höhe von 4.590,00 EUR, das SHD je zur Hälfte mit den Monatsgehältern von Mai und November eines jeden Jahres auszahlt. … Randnummer 14 4.4 Die Präambel dieses Vertrages regelt, dass an die Stelle und unter Aufhebung der bisherigen Regelungen, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen nur noch die Regelungen dieser Neufassung des Anstellungsvertrages treten. In Abweichung hiervon wird ausschließlich für die nachfolgenden Punkte geregelt, dass Randnummer 15 4.4.1. die bestehende betriebliche Altersversorgung im Form einer Direktversicherung unverändert fortgeführt wird. Randnummer 16 4.4.2. die Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16.05.2002 (Firmenfahrzeug) unverändert fortgeführt wird. Randnummer 17 In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die Frage, ob der Kläger seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten in C-Stadt zu erbringen hat oder berechtigt ist, in seinem Home-Office zu arbeiten. Diesbezüglich fand am 27.08. ein Gespräch statt, in dessen Verlauf dem Kläger von Seiten der Beklagten erklärt wurde, er sei vertraglich verpflichtet, seine Arbeitsleistung in C-Stadt zu erbringen und nicht berechtigt, Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort (C-Stadt) als Arbeitszeit zu deklarieren und als Dienstreisen abzurechnen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 12.09.2013 erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Erklärung zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 06.03./07.03.2013 wegen Irrtums und Täuschung. Randnummer 19 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, im Zuge der Veräußerung des Standortes L. zum 01.08.2009 sei zwischen ihm und seinem Vorgesetzten die Abrede getroffen worden, dass sein Wohnort zugleich auch "sein Arbeitsplatz" sei. Sein Vorgesetzter habe ihn angewiesen, ab sofort von zu Hause aus zu arbeiten. Im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wegen Wechsel in das Team Logistik-Software sei ihm von Seiten der Beklagten explizit zugesichert worden, dass der Änderungsvertrag lediglich eine Änderung der Tätigkeitsbeschreibung und der zugeteilten Abteilung dokumentiere, während allen anderen Abreden und Absprachen unberührt bleiben und dem bisherige Arbeitsvertrag entsprechen sollten. Die Präambel des Anstellungsvertrages vom 06.03./07.03.2013 sei unbeachtlich, da sie nicht Vertragsinhalt geworden sei. Im Übrigen komme es darauf aber auch nicht an, weil er den Vertrag wirksam wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten habe. Randnummer 20 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 21 1. die Beklagte zu verurteilen, es dem Kläger zu gestatten, weiterhin in Vollzeit im Home-Office an dessen Wohnort, W. Halde ..., A-Stadt, zu arbeiten. Randnummer 22 2. festzustellen, dass die Fahrten des Klägers von dessen Wohnort, W. Halde ..., A-Stadt, zur Betriebsstätte der Beklagten im C-Straße, C-Stadt, Dienstreisen sind. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, sie bestreite, dass zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten im Zuge des Verkaufs des Standortes L. vereinbart worden sei, dass der Kläger fortan bei sich zu Hause arbeiten solle. Dies sei aber letztlich auch unerheblich, weil alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen mit der Neufassung des Anstellungsvertrages vom 06.03./07.03.2013 aufgehoben worden seien. Hierauf sei der Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger habe in Ermangelung eines Anfechtungsgrundes den neuen Anstellungsvertrag auch nicht wirksam angefochten. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.05.2014 (Bl. 372 bis 379 d. A.). Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.05.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 380 bis 387 d. A.) verwiesen. Randnummer 27 Gegen das ihm am 12.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 12.08.2014 begründet. Randnummer 28 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Anordnung der Beklagten, seine Arbeitsleistung zukünftig ausschließlich in ihrem Betrieb in C-Stadt zu erbringen, sei als unwirksame Versetzung zu qualifizieren. Die Beklagte sei an die zwischen ihm und seinem Vorgesetzten anlässlich der Veräußerung des Standortes L. im Jahre 2009 getroffene Vereinbarung gebunden, wonach er berechtigt sei, zu Hause im Home-Office zu arbeiten. Vor dem Hintergrund der damaligen Festlegung seines Arbeitsortes sei er bei der Unterzeichnung der Neufassung des Anstellungsvertrages vom 06.03./07.03.2013 davon ausgegangen, dass diese Festlegung unberührt bleibe. Falls die Beklagte beabsichtigt hätte, die bisherige Festlegung des Arbeitsorts zu ändern, so hätte sie ihn darauf hinweisen müssen. Da die Neufassung des Anstellungsvertrages keine Regelung bezüglich des Arbeitsorts enthalte, könne sie die im Jahr 2009 getroffene Vereinbarung nicht ersetzen. Die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, indem sie ihn hierüber bewusst im Unklaren gelassen habe. Die Anordnung der Beklagten, zukünftig ausschließlich am Betriebssitz in C-Stadt zu arbeiten, entspreche auch nicht billigem Ermessen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sein familiäres und soziales Umfeld in A-Stadt habe, wo er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Familienhaus lebe. Seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten habe er bislang ohne jedwede Beanstandung in seinem Home-Office erbracht. Es bestünden keine betrieblichen Notwendigkeiten für eine Versetzung von A-Stadt nach C-Stadt. Er könne seine Aufgaben als Software-Ingenieur und Servicemitarbeiter auch künftig problemlos in seinem Home-Office erbringen. Seine Fahrten zwischen diesem Home-Office und dem Betrieb der Beklagten in C-Stadt seien auch weiterhin - wie in der Vergangenheit - als Dienstreisen zu qualifizieren. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und Randnummer 31 1. festzustellen, dass die dem Kläger erteilte Weisung, spätestens ab dem 09.09.2013 seine Arbeitsleistung ausschließlich im Betrieb der Beklagten in C-Stadt zu erbringen, unwirksam ist, Randnummer 32 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Software-Ingenieur und Service-Mitarbeiter und im Übrigen auf der Grundlage des Anstellungsvertrages der Parteien vom 17.09.2002 zu unveränderten Bedingungen in seinem Home-Office in der W. Halde ... in A-Stadt weiter zu beschäftigen, Randnummer 33 3. festzustellen, dass die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort, W. Halde ..., A-Stadt, zur Betriebsstätte der Beklagten C-Straße, C-Stadt, Dienstreisen sind. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klageanträge geändert habe, so stelle dies eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung dar. Darüber hinaus sei das neue Vorbringen des Klägers verspätet und könne daher keine Berücksichtigung mehr finden. Auf eine etwaige, mit seinem Vorgesetzten getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 2009 bezüglich des Arbeitsorts könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil der Vorgesetzte als Teamleiter nicht dazu berechtigt gewesen sei, arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu ändern, aufzuheben oder zu begründen. Der Kläger sei bei der Neufassung des Anstellungsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit Abschluss dieses Vertrages alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen neu gefasst würden. Auf die Frage, ob sie - die Beklagte - ihr Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsortes nach billigem Ermessen ausgeübt habe, komme es daher überhaupt nicht an. Für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben des Klägers sei es erforderlich, dass dieser seine Tätigkeit am Betriebssitz ausübe. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Datenbankteam in das Team Logistik-Software gewechselt sei und sich seine Arbeitsaufgaben und die Strukturen der Leistungserbringung damit geändert hätten. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Fahrt zwischen Wohnort des Klägers und dem Betriebssitz Dienstreisen seien, sei weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Randnummer 37 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 38 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. II. Randnummer 39 1. Die zulässige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der dem Kläger erteilten Weisung vom 27.08.2013, seine Arbeitsleistung ausschließlich im Betrieb der Beklagten in C-Stadt zu erbringen, ist begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.