Zur Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Landespflege in die Entgeltgruppe 12 des TV-L Orientierungssatz Die Tätigkeit eines im öffentlichen Dienst als Sachgebietsleiter Landespflege beschäftigten Diplom-Ingenieurs für Landespflege, dessen Stellenbeschreibung u.a. zu 50% eine Tätigkeit in der Aufstellung des landespflegerischen Begleitplanes beschreibt, begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 des TV-L (TV-L Anl A Entgeltgr 12). (Rn.19) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht in dem Fall nicht zeitlich mindestens der Hälfte einem der in der Protokollerklärung Nr 4 zur Entgeltgruppe 12 TV-L genannten Beispielen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 13. Mai 2014, 8 Ca 24/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2014, Az.: 8 Ca 24/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 01.02.2004 bei dem beklagten Land im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz in K. als Sachgebietsleiter Landespflege beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TV-L Anwendung. Randnummer 3 Der Kläger hat ein Fachhochschulstudium zum Diplom-Ingenieur Landespflege absolviert. Randnummer 4 Es existiert eine Stellenbeschreibung vom 15.05.2013, in welcher die vom Kläger auszuführenden Arbeitsvorgänge einschließlich der dabei jeweils benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten aufgeführt sind. Hiernach umfasst die Tätigkeit des Klägers folgende Arbeitsvorgänge: Randnummer 5 Arbeitsvorgang 1: Projektbezogene Untersuchungen, Erstellung des landespflegerischen Teils (Zeitanteil 5 %) Arbeitsvorgang 2: Landespflegerische Bestandsaufnahme und Bewertung (Zeitanteil 5 %) Arbeitsvorgang 3: Aufstellung des landespflegerischen Begleitplanes (Zeitanteil 50 %) Arbeitsvorgang 4: Flurbereinigungsplan/ Zusammenlegungs- plan (Zeitanteil 5 %) Arbeitsvorgang 5: Verträglichkeitsprüfungen/ Sondergutachten/ Machbarkeitsstudien (Zeitanteil 10 %) Arbeitsvorgang 6: Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Ökoflächen (Zeitanteil 5 %) Arbeitsvorgang 7: Erstellung und Umsetzung der Ausführungsplanung für landespflegerische Maßnahmen. (Zeitanteil 15 %) Arbeitsvorgang 8: Grundsatzangelegenheiten, -fragen. (Zeitanteil 5 %) Randnummer 6 Zur Darstellung alle Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 57 bis 63 d. A. Bezug genommen. Die dort angegebenen Zeitanteile sind zwischen den Parteien in geringfügigem Umfang streitig. Randnummer 7 Der Kläger wird vom beklagten Land nach Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet. Mit seiner am 07.01.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt er die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 30.09.2011 nach Entgeltgruppe 12 zu vergüten. Randnummer 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2014 (Bl. 139 bis 146 d. A.). Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 13 dieses Urteils (= Bl.1 46 bis 150 d. A.) verwiesen. Randnummer 10 Gegen das ihm am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2014 begründet. Randnummer 11 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehe es vorliegend nicht darum, ob sich seine Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe heraushebe, sondern um eine völlige Neubewertung seiner Tätigkeit. Er habe auch nie behauptet, dass er genau die Tätigkeiten ausübe, die in der Protokollerklärung 4 n (beispielhaft) beschrieben worden seien, sondern dass seine Aufgaben in der Flurbereinigung hinsichtlich ihres Charakters, ihrer Komplexität und ihres Schwierigkeitsgrades den Anforderungen dieser Tätigkeitsmerk-male vergleichbar seien. Der Arbeitsvorgang 3 beziehe sich nicht lediglich auf Aspekte der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, sondern erfordere als raumbedeutsame Fachplanung eine umfassende landschaftspflegerische Gebietsentwicklung, die über die Eingriffsregelung weit hinausgehe. Die Protokollerklärung 5 k bilde lediglich Teile seiner Tätigkeiten in den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ab, die lediglich einen Anteil von maximal 10 % seiner Tätigkeiten ausmachten. Die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung beziehe sich lediglich auf seine Ausführungen zu den Arbeitsvorgängen 4 bis 8, lasse jedoch die für eine Höhergruppierung wesentlichen Ausführungen zu den Arbeitsvorgängen 1 bis 3 außer Betracht. Die Darstellung der Beklagtenseite, der Fachplan berücksichtige lediglich gesamträumliche Planungen, verkenne die Tatsache, dass dieser Fachplan selbst eine räumliche Planung darstelle. Die weitere Behauptung des beklagten Landes, dass die Landespflege hierbei keine umfassende Gebietsentwicklung mit komplexer Aufgabenstruktur beinhalte, widerspreche den rheinland-pfälzischen Leitlinien zur Landesentwicklung und Bodenordnung. Die in der Protokollerklärung 5 k genannten Erhebungen führe er seit mindestens 4 ½ Jahren nicht mehr selbst durch, sondern beauftrage hierfür Gutachter und Planungsbüros. Der Kern seiner Arbeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs 1 sei nicht die Aufbereitung von vorhandener Daten, sondern die Formulierung landespflegerischer und naturschutzfachlicher Ziele für das künftige Flurbereinigungsgebiet, also eine eindeutig höherwertigere planerische Tätigkeit im Sinne er Entgeltgruppe 12. Das höherwertigere Anforderungsprofil zu Arbeitsvorgang 2 habe er bereits erstinstanzlich ausführlich erläutert und begründet. Die in der Protokollerklärung 5 s beschriebenen Tätigkeiten würden lediglich durch die Arbeitsvorgänge 6 (teilweise) und 7 abgebildet. Den landespflegerischen Begleitplan als Tätigkeit im Sinne dieser Protokollerklärung einzuordnen, entbehre jeglicher Grundlage. Es treffe zwar zu, dass die Flurbereinigung ein integrativer Prozess mit mehreren Fachdisziplinen sei. Dies sei jedoch bei jedem anderen interdisziplinären Planverfahren außerhalb der Flurbereinigung auch der Fall und sage nichts aus über die Wertigkeit und Einordnung einzelner Tätigkeiten. Seine Tätigkeit erfülle eindeutig höherwertigere Merkmale als die in der Entgeltgruppe 11 genannten Tätigkeitsmerkmale. Entscheidend für die Bewertung seiner Tätigkeit sei die Protokollerklärung 4 n). Randnummer 12 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.08.2014 (Bl. 180 bis 190 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Entgeltgruppe 12 TV-L seit dem 30.09.2011 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Randnummer 15 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 08.10.2014 (Bl. 204 bis 208 d. A.). Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. Randnummer 19 Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Randnummer 20 1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 21 Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wen der Angestellte, ohne seine Tätigkeiten aufspalten zu müssen, die Einzelheiten dieser Tätigkeiten sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Randnummer 22 Wenn - wie im vorliegenden Fall - Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es auch Aufgabe des Klägers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt. Die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tat-sachenvortrag auszufüllen. Randnummer 23 Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 24 2. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Bestimmungen der Anlage A zum TV-L heranzuziehen: Randnummer 25 9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte ... Randnummer 26 Entgeltgruppe 12 Randnummer 27 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt Randnummer 28 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4) Randnummer 29 Entgeltgruppe 11 Randnummer 30 ... 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt Randnummer 31 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5) Randnummer 32 Entgeltgruppe 10 Randnummer 33 ... 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Randnummer 34 (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6) Randnummer 35 Die o.g. Protokollerklärungen enthalten u. a. folgende Bestimmungen: Randnummer 36 4.1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z. B.: Randnummer 37 ...
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