Verbraucherirreführung durch Bezeichnung eines Unternehmens als "Weinkellerei" Leitsatz
(640)und Koch (Weinrecht, Stand 2008, Stichwort Irreführung S. 73 und Stichwort Abfüller S. 29/30) geteilt (zweifelnd jetzt: Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG,
- Aufl. 2013, § 5 Rn. 954 – Weinkellerei als schlichtes Synonym für Weinhandel –). Randnummer 43 Soweit die Klägerin sich mit dem Verwaltungsgericht auf weit verbreitete Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe durch Outsourcing, also die Auslagerung bzw. Abgabe von Unternehmensaufgaben und Strukturen an externe Dienstleister, und eine zunehmende Spezialisierung in der Weinwirtschaft beruft, sieht der Senat darin noch keinen Grund, ein verändertes Verständnis der Bezeichnung „Weinkellerei“ im Verkehr anzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe zu beobachten sind. Er ist jedoch der Auffassung, dass es hier zunächst nur auf Veränderungen in der Weinwirtschaft, insbesondere der Kellereiwirtschaft, ankommt und zum anderen darauf, ob diese Veränderungen auch dazu geführt haben, dass eine Änderung der Verkehrsauffassung eingetreten ist. Randnummer 44 Auch in der Weinwirtschaft sind Veränderungen feststellbar, wonach einzelne Tätigkeiten verstärkt ausgelagert werden. Dies gilt besonders für das Abfüllen des Weins sowie die Etikettierung und Verpackung. Hierbei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen Weinbereitung gehören und oft maschinell durchgeführt werden, wobei die verwendeten Maschinen häufig sehr teuer sind und eine so hohe Kapazität haben, dass sie von einzelnen Betrieben nicht wirtschaftlich genutzt werden können. Dass die Abfüllung durch einen Dienstleister weit verbreitet ist, dürfte den Verbrauchern, zumindest im Weinland Rheinland-Pfalz, auch bekannt sein. Randnummer 45 Der Senat vermag jedoch keine Änderung der allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend zu erkennen, dass der durchschnittliche Verbraucher mit einer Weinkellerei nicht mehr die Vorstellung verbindet, dass es sich um einen Betrieb handelt, der neben eigenen Lagermöglichkeiten gerade auch über eigene Anlagen zur Behandlung des Weins verfügt sowie über eigenes Personal, das die Weinbereitung unmittelbar vornimmt. Darin sieht er sich nicht zuletzt auch durch die aktuelle Definition für eine Kellerei in dem Online-Lexikon Wikipedia als „Betrieb zur Herstellung, Lagerung, Abfüllung und Verkauf von alkoholischen Getränken, vor allem von Wein und Schaumwein, wie Sekt“ bestätigt. Randnummer 46 Gemessen hieran erweckt die Klägerin mit der Bezeichnung „Weinkellerei“ beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die Weinbereitung der von ihr vertriebenen Weine. Zwar übt sie durch die Art und Weise, wie sie die Weinbearbeitung in ihren Auftragsunternehmen steuert, auch Einzelhandlungen aus, die im Betrieb einer Weinkellerei anfallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. In der überkommenen Verbrauchererwartung füllt die Vorstellung einer - lediglich in Büroräumen stattfindenden – virtuellen oder „trockenen“ Weinkellerei den Begriff einer „Weinkellerei“ jedoch noch nicht vollständig aus. Mit „Weinkellerei“ verbindet der Verbraucher nicht nur eine Vorstellung von dem Prozess der Weinbereitung, sondern auch eine gegenständliche Vorstellung von Produktionsfaktoren wie Gebäuden, Anlagen und Personal in einem der Produktion angemessenem Umfang. Dieser Vorstellung von einer physischen Substanz des Betriebes entspricht der Betrieb der Klägerin nicht. Er verfügt noch nicht einmal über angemessene Lagermöglichkeiten. Soweit die Klägerin sich auf die Lagermöglichkeiten in T. beruft, werden diese tatsächlich nicht für den Kellereibetrieb genutzt. Soweit sie Lagermöglichkeiten in W.-A. mit einer Kapazität von etwa 100.000 l anführt (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), sind diese im Verhältnis zur Gesamtproduktion zu gering, um die Bezeichnung „Weinkellerei“ zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für die dortige Bag-in Box-Abfüllanlage. Randnummer 47 b) Die derart falsch geweckten Vorstellungen beziehen sich auch nicht auf unwesentliche, sondern vielmehr auf wertbestimmende Umstände im Sinne von § 25 Abs. 3 Nr. 2 WeinG. Randnummer 48 Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Wein andere Maßstäbe gelten als in anderen Bereichen der Wirtschaft. Dort ist für den Verbraucher die Fertigungstiefe des Herstellers oft ohne Bedeutung. Für den Weinkäufer ist jedoch der Umfang der Kontrolle über den Herstellungsprozess für die Bewertung bestimmend, ergänzt durch Gesichtspunkte wie Bodenständigkeit und Tradition. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Angaben wie Weingut, Winzer, Erzeugerabfüllung oder Gutsabfüllung ausdrücklich geschützt sind (vgl. § 38 WeinV). Zwar fehlt ein solcher ausdrücklicher Schutz für die Angabe „Weinkellerei“, jedoch kann daraus nicht hergeleitet werden, dass sie für die Bewertung nicht bestimmend ist. Dies gilt auch für die damit verbundene Vorstellung von betriebseigenen Produktionsmitteln, denn für den Verbraucher sind eindeutig dem Betrieb zuzuordnende Produktionsmittel, also eine physische Substanz des Betriebes, geeignet, Vertrauen in den Betrieb und mittelbar in die Qualität seiner Erzeugnisse zu begründen. Entsprechend werden bei den Internetauftritten von Weinkellereien in der Regel neben dem Inhaber auch Gebäude und Anlagen abgebildet. Diese Verbrauchererwartung wird im Falle des Marktauftritts der Klägerin in besonderem Maße geweckt, weil die Angabe „Weinkellerei“ mit der Angabe „R.“ verbunden ist. Zwar mag die Angabe „R.“ in dieser Wortverbindung nicht auf einen Hof als Weinbaubetrieb hinweisen, weil insoweit eine Klarstellung durch die Angabe „Weinkellerei“ erfolgt, die gerade den Weinanbau nicht umfasst. Sie verstärkt jedoch zumindest die Vorstellung von einer physischen Substanz des Betriebes, da die Angabe „R.“ auf Tradition („R.“) und vorhandene Gebäude („Hof“) hinweist und keinesfalls mit einer virtuellen Weinkellerei, die nur über Verwaltungs- und Verkaufsräume verfügt, in Verbindung gebracht wird. Randnummer 49
- Die von der Klägerin in ihrem Grobkonzept vom
- Juni 2014 beschriebenen Änderungen führen nicht dazu, dass die Angabe „Weinkellerei“ nach deren Umsetzung nicht mehr geeignet ist, falsche Vorstellungen zu wecken und damit nicht mehr irreführend ist. Randnummer 50 Dieses Grobkonzept sieht vor, dass Rahmenverträge zur Nutzungsüberlassung von Lagerkapazitäten und Vorrichtungen zur Weinbehandlung und zur Abfüllung in den Räumlichkeiten der Vertragspartner abgeschlossen werden, die der Klägerin die ausschließliche Sachherrschaft über die angemieteten Tanklagerkapazitäten und die dort eingelagerten Weine einräumen und nur sachkundigen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten der Klägerin den Zugriff auf die Tanklager und die Behandlung der eingelagerten Wein ermöglichen. Die Abfüllung soll unter Aufsicht und nach Weisung von sachkundigen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten der Klägerin erfolgen. Diese Rahmenverträge verleihen dem Betrieb indes nicht die vom Verbraucher erwartete physische Substanz. Die Zuordnung der Produktionsmittel zum Betrieb der Klägerin ist nicht von ausreichender Bestimmtheit und Dauerhaftigkeit. So sollen Tanklagerkapazitäten angemietet werden, nicht aber bestimmte Tanks. Soweit eine Abfüllanlage und sämtliche zur Abfüllung erforderlichen Vorrichtungen angemietet werden sollen, bleibt unklar, ob damit eine alleinige Nutzung durch die Klägerin ermöglicht wird. Als Personal sollen neben eigenen Mitarbeitern der Klägerin in nicht näher bezeichnetem Umfang Bevollmächtigte eingesetzt werden, bei denen es sich auch um Mitarbeiter der Vermieter handeln könnte. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei der übereinstimmend für erledigt erklärte
- Hilfsantrag unberücksichtigt bleiben konnte, da er sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Randnummer 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 64.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).