Ausbaubeitrag für erstmalige Anlage eines Gehwegs oder der Straßenbeleuchtung entlang der Fahrbahn einer früher außerorts verlaufenden klassifizierten Straße - Austausch der Rechtsgrundlage - Schätzung des Aufwands Leitsatz 1. Die erstmalige Anlage eines Gehwegs oder der Straßenbeleuchtung entlang der Fahrbahn einer früher außerorts verlaufenden klassifizierten Straße, nach deren Widmung zur Gemeindestraße, stellt eine Erschließungsmaßnahme dar, wenn das betroffene Straßenstück zuvor noch keine gemeindliche, erstmals hergestellte Erschließungsanlage oder Teil einer solchen war. (Rn.29) 2. Eine außerorts verlaufende klassifizierte Straße stellt keine erstmals hergestellte Erschließungsanlage dar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer späteren Widmung als Gemeindestraße nicht die Herstellungsmerkmale der gemeindlichen Erschließungs(beitrags)satzung erfüllt. (Rn.29) 3. Zum Austausch der Rechtsgrundlage (Erschließungsbeitragsrecht statt Ausbaubeitragsrecht) eines Bescheids im Vorausleistungsverfahren. (Rn.31) 4. Die Erhebung einer Vorausleistung erfordert regelmäßig eine pflichtgemäße Schätzung des Aufwands durch den zuständigen Rat der Gemeinde; die spätere Schätzung der Verwaltung genügt i.d.R. für sich genommen hierfür nicht. (Rn.34) 5. Fehlt eine pflichtgemäße Schätzung, ist die Vorausleistung gegriffen und auch wegen der nach Satzungslage vom Rat zu treffenden Entscheidung über den Ausschöpfungsgrad der Vorausleistung ohne weitere Rechtsprüfung durch das Gericht aufzuheben. (Rn.34) Tenor Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. September 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen für die Flurstücksnummern … aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Beitrag für den Ausbau des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang eines Teils der F... Straße. Randnummer 2 Die F... Straße war in der Vergangenheit eine Landesstraße, an die im östlichen Verlauf angebaut worden war. Das hier maßgebliche westliche Straßenteilstück führte auf der Gemarkung der Beklagten durch den Außenbereich und verfügte über keine Gehwege und keine Straßenbeleuchtung. Die F... Straße wurde mit Verfügung vom 11.9.2014 hinsichtlich der Flurstücksnummer ... im östlichen und hinsichtlich Flurstücksnummer ... im westlichen Verlauf als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die südlich der Flurstücksnummer ... gelegenen Grundstücke wurden mit dem Bebauungsplan "F... Straße" als Bauland ausgewiesen, ohne dass die F... Straße selbst von diesem Bebauungsplan räumlich erfasst wurde. Von der F... Straße zweigt rechtwinklig nach Süden eine ca. 80 m lange, als Privatstraße im Bebauungsplan konzipierte Fläche (Flurstücksnummer ...) ab, die im Miteigentum der Klägerin stand, und die östlich am Grundstück mit der Flurstücksnummer ... vorbeiführt, allerdings nicht bis zur Nordseite der Flurstücksnummer ... reicht. Randnummer 3 Die Klägerin war als Rechtsnachfolgerin des Winzervereins N... Eigentümerin des 13.894 m² großen, mit einem Büro-, Lager- und Produktionsgebäude bebauten Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., des 2.481 m² großen unbebauten Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., sowie des 6.489 m² großen Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., auf dem derzeit eine Halle errichtet wird. Die Flurstücksnummer ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "F... Straße", der für den maßgeblichen Bereich eine Geschoßflächenzahl von 0,6 ausweist. Das Grundstück ... ist unbeplant. Die Grundstücke mit den Flurstücknummern ... grenzen an die Ortsdurchfahrt (OD) der L 527 (D. Straße), nicht aber an die F... Straße. Das Eigentum an den Grundstücken wurde nach Erlass der hier streitigen Vorausleistungsbescheide an die Firma N... Weingüterverwaltung GmbH & Co. KG veräußert. Die grundbuchrechtliche Umschreibung erfolgte am 25.4.2013. Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin beabsichtigt, die Flurstücksnummern neu zu bebauen. In einem dem Bauantrag beigefügten Lageplan ist dargestellt, dass auf der Flurstücksnummer ... Parkplätze im Zusammenhang mit dem Neu-/Umbauvorhaben hergestellt werden sollen. Ein zur Akte genommener Auszug aus den Geobasisinformationen (Liegenschaftskarte) sieht die Vereinigung der Flurstücke … und ... vor. Es besteht für die Flurstücksnummer ... eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Zufahrts- und Leitungsrechts über Flurstücksnummer ... Auf der Flurstücksnummer ... lastet eine Grunddienstbarkeit und Baulast in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts für die Flurstücksnummern … und …. Nach den Ausführungen im Umlegungsplan ist der jeweils begünstigte Eigentümer der Flurstücksnummern ... berechtigt, auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer ... ein immerwährendes unentgeltliches Geh- und Fahrrecht in der Verlängerung der Privatstraße (= Flurstücksnummer ...) zu nutzen. Kurz vor der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücksnummer ... besteht auf diesem Grundstück ein Stahltor, zu dem früher ein Weg führte, der diese Flurstücksnummer mit der F... Straße verband. Randnummer 4 Der Rat der Beklagten beschloss am 18.8.2011, den Gehweg und die Beleuchtungsanlage entlang der F... Straße, ab dem Ende der derzeitigen Bebauung an der Flurstücknummer … bis zum Ende des Grundstückes mit der Flurstücknummer ... im Wege einer "…Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB -" auszubauen. Der Rat der Beklagten hat den Gemeindeanteil gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) auf 25% festgelegt. Des Weiteren beschloss er, Vorausleistungen in Höhe von 100% des voraussichtlichen Beitrages zu erheben. Der Rat ging von voraussichtlichen Baukosten in Höhe von 76.000 € aus. Randnummer 5 Die Beklagte legte der Festsetzung der Vorausleistungen einen Gesamtaufwand von 93.000,-- € zu Grunde. Abzüglich des Gemeindeanteils wurden 69.750,00 € auf eine gewichtete beitragspflichtige Fläche von 28.118,40 m² umgelegt, die nach Vorgabe der erfolgten Abschnittsbildung ermittelt wurde, so dass sich ein vorläufiger Beitragssatz von 2,50 €/m² errechnete. Randnummer 6 Mit zwei Bescheiden vom 27.11.2012 setzte die Beklagte für die Flurstücksnummer ... Vorausleistungen in Höhe von 33.345,60 € und für die Flurstücksnummern ... in Höhe von 16.146,- € fest, wovon 4.465,80 € auf die Flurstücksnummer ... entfielen. Randnummer 7 Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 27.12.2012 Widerspruch. In der Folge beschränkte sie ihren Widerspruch auf die Grundstücke mit den Flurstücknummern .... Die benannten Grundstücke seien über die D... Straße zu erreichen und hätten keinerlei Berührungspunkte mit der F... Straße. Für diese Grundstücke bestehe keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die F... Straße. Zwar sei sie Miteigentümerin des Privatstraßengrundstücks (Flurstücksnummer ...), dies genüge aber nicht für eine beitragsauslösende Erschließung. Es bestehe zwischen den beiden Flurstücken … sowie dem Privatstraßengrundstück mit der Flurstücksnummer ... auch keine Eigentümeridentität. Zudem existiere keine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts und auch kein Notwegrecht zu Lasten der Flurstücksnummer ... für die Flurstücknummern …. Randnummer 8 Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die Flurstücknummern ... stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, die durch die Flurstücknummer ... über die F... Straße erschlossen werde. Der geschätzte Aufwand der Ausbaumaßnahme basiere auf den Angaben des beauftragten Fachingenieurbüros. Randnummer 9 Der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses wies zunächst auf Bedenken hin, die sich aus der Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Ausbaumaßnahme stellten und bezweifelte bei Annahme einer Ausbaumaßnahme die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2014 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch zurück und führte u.a. zur Begründung aus: Es handle sich hier um eine Ausbaumaßnahme. Zu beachten sei zwar, dass die Flurstücksnummer ... nicht an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenze. Weiter treffe es zu, dass das Grundstück mit der Flurstücksnummer ..., welches die Funktion einer Privatstraße habe, nicht im Alleineigentum der Klägerin stehe. Ebenso sei auf diesem keine Grunddienstbarkeit für die Flurstücksnummern ... eingetragen, auch bestehe für diese beiden Grundstücke kein Notwegerecht. Dies spiele jedoch keine Rolle, da es allein in der Hand der Klägerin liege, die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, denn ihr stehe gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Einräumung einer rechtlich gesicherten Zufahrt zu. Über die Privatstraße - und unter Ausnutzung des auf der Flurstücksnummer ... eingetragenen Wegerechtes bzw. wegen der für alle drei Grundstücke der Klägerin bestehenden Eigentümeridentität - könnten von der F... Straße die Grundstücke mit den Flurstücksnummern ... und ... erreicht werden. Das auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer ... zugunsten des Grundstücks mit dem Flurstücksnummer ... eingetragene Wegerecht habe gerade den Zweck, letzterem die Zufahrt zur F... Straße zu ermöglichen. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich auf ihren - bloßen - Miteigentumsanteil am Grundstück mit der Flurstücksnummer ... zu berufen, weil es allein in ihrer Hand liege, die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit rechtlich abzusichern. Da die drei Grundstücke der Klägerin gehörten, würden deren Flächen wegen der bestehenden Eigentümeridentität so angesehen, als ob es sich um ein (Buch-)Grundstück handeln würde. Dies gelte umso mehr, als alle drei Grundstücke einheitlich genutzt werden (können), denn es handele sich um gewerbliche Grundstücke. Die bereits vorhandene Erschließung der Flurstücksnummern ... über die L 527 lasse die Beitragspflicht dieser beiden Grundstücke nicht entfallen. Randnummer 11 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (11.9.2014) hat die Klägerin am 10.10.2014 Klage erhoben. Randnummer 12 Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vor: Zwischen den maßgeblichen Grundstücken bestehe keine wirtschaftliche Einheit. Das Flurstück werde nicht als Betriebsgrundstück des Flurstücks genutzt. Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin habe zwar aus Gründen der Abstandsflächenberechnung die Flurstücke vereinigt, ohne dass aber eine Grundstücksverschmelzung geplant oder durchgeführt worden sei. Im Grundbuch seien beide Flurstücke als separate Grundstücke eingetragen. Die von der Beklagten erwähnte Baugenehmigung sei an die Rechtsnachfolgerin der Klägerin gerichtet. Sie betreffe lediglich die Flurstücksnummer und enthalte keine Auflage zur Eintragung einer Baulast. Eine wirtschaftliche Einheit bestehe nicht, insbesondere sei unzutreffend, dass auf der Flurstücksnummer eine neue Halle als "Anbau" zu der vorhandenen Halle errichtet werde. Vielmehr handle es sich um einen eigenständigen Neubau. Dieser Neubau solle von dem Weingut "R... v... B..." genutzt werden, während die Bebauung auf dem Flurstück … zum Weinbaubetrieb "B...-J..." gehöre. Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit spreche zudem, dass das Flurstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans "F... Straße" gelegen sei. Das Tor am nördlichen Ende des Flurstücks befinde sich ca. 7 m von der Grenze zum Grundstück entfernt. Eine Zufahrt über die Toranlage erfolge nicht. Aufgrund der Festsetzungen der Baugrenze in dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet F... Straße" bestehe mangels Bebaubarkeit keine Beitragspflicht für die Flurstücksnummer Selbst wenn aber eine wirtschaftliche Einheit bestünde, mangelte es den Flurstücksnummern an einer rechtlich gesicherten Erschließung durch die F... Straße. Der Kreis der durch die Grunddienstbarkeit zu Lasten der Flurstücksnummer begünstigten Grundstücke könne nicht um diese Grundstücke erweitert werden. Eine Rechtspflicht der Miteigentümer der Flurstücksnummer, Verkehr von und zu den Flurstücksnummern dulden zu müssen, bestehe nicht. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 8.9.2014 werden aufgehoben, soweit sie zu Lasten der Flurstücke ... Vorauszahlungen festsetzen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie erwidert unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Einlassungen und der Ausführungen im Widerspruchsbescheid: Die Flurstücke ... seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen, da das Flurstück … als Betriebsgrundstück des Flurstücks ... diene und im Bauantrag zu dem Bauvorhaben auf der Flurstücksnummer ... Parkplätze auf der Flurstücksnummer ... eingezeichnet seien. Der Klägerin liege eine Baugenehmigung vor, nach der das Flurstück ... überbaut werden dürfe. Die Eintragung einer Baulast als Voraussetzung der gemeinsamen Nutzung oder die Verschmelzung beider Grundstücke sei im Bauantrag vermerkt und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung gewesen. Zudem sei inzwischen auch zugunsten der Flurstücksnummer ... zu Lasten des Flurstücks ... ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Leitungsrecht im Baulastenverzeichnis eingetragen worden. Auf der Flurstücksnummer ... werde eine neue Halle errichtet, die in der Baugenehmigung als Anbau an die bestehende alte Halle, Umbau und Erweiterung eines Weingutes bezeichnet werde. Die Anbindung der neuen Halle erfolge hinsichtlich Schmutzwasser, Elektro, Telekom, Datennetz und Zuwasser über die bestehende Halle auf der Flurstücksnummer …. Damit lägen hinsichtlich dieser beiden Grundstücke ebenfalls die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit vor. Die beiden Flurstücksnummern ... seien wegen der auf dem Flurstück ... zugunsten der Flurstücksnummer ... ruhenden Grunddienstbarkeit sowie der auf dem Flurstück ... zugunsten der Flurstücksnummer ... ruhenden Grunddienstbarkeit zur F... Straße erschlossen. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die angefochtenen Festsetzungen von Vorausleistungen auf einen späteren Beitrag für den Ausbau der F... Straße mit Bescheiden der Beklagten vom 27.11.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 20 Die Klage ist zulässig. Randnummer 21 Das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, weil die Klägerin die durch die N. Immobilienvertretung (in Vertretung für die N. Weingüterverwaltung GmbH und Co. KG) erfolgte Widerspruchserhebung noch während der laufenden Widerspruchsfrist genehmigt hat. Der Eigentümerwechsel nach dem Erlass der streitigen Vorausleistungsbescheide berührt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht. Denn die Klägerin bleibt durch die an sie adressierten Vorausleistungsbescheide Schuldnerin der festgesetzten Vorausleistungen. Randnummer 22 Die Klage ist auch begründet. A) Randnummer 23 Zwar begegnen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide insoweit keinen formellen Bedenken, als diese Bescheide trotz der Erwähnung des § 130 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der beitragsauslösenden Maßnahme hinreichend bestimmt sind (§ 119 Abgabenordnung - AO - ). Denn insoweit ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers noch erkennbar, dass Vorausleistungen auf den Ausbau eines näher bezeichneten Straßenstücks (Gehwege, Beleuchtung) erhoben werden sollen. Obwohl die konkret auszubauende Vka nicht ordnungsgemäß angeführt ist, wird mit der Bezeichnung " …entlang des Gewerbegebietes F... Straße " sowie mit der näheren Bezeichnung des ausgebauten Abschnitts ( "…beginnt am Flurstück ö (…) und läuft bis zum Ende des Flurstücks … (Ende des Gewerbegebietes)") die beitragsauslösende Maßnahme in noch hinreichender Weise beschrieben. Randnummer 24 Weiter lässt zwar der die Flurstücksnummer ö betreffende Vorausleistungsbescheid wegen der gemeinsamen Veranlagung beider Grundstücke nicht erkennen, welche beitragspflichtige Fläche und welcher Betrag auf die Flurstücksnummer ö entfällt. Allerdings lässt sich die beitragspflichtige Fläche mit einfachen Rechenschritten dem Bescheid entnehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12.3.2003 - 12 B 10234/03) und aufgrund des vorläufigen Beitragssatzes auch die anteilige Beitragslast berechnen. Der Umstand, dass für die Flurstücksnummer ö ein separater Bescheid ergangen ist, ist - selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit - rechtlich unschädlich (OVG RP, Urteil vom 11.12.1997 - 12 A 12949/96). B) Randnummer 25 Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide sind materiell-rechtlich rechtswidrig. Randnummer 26 1) Die Beklagte kann ihre angefochtenen Bescheide nicht auf die §§ 7 Abs. 5 Satz 1, 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) stützen. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand, insbesondere aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakte, steht fest, dass das westliche Teilstück der F... Straße, entlang des Gewerbegebiets "F... Straße", keine bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage darstellt, für deren Ausbau die Beklagte Vorausleistungen erheben könnte. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.