Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Vermögensdelikt - Betriebsratsanhörung Orientierungssatz 1. Begeht der Arbeitnehmer erheblichen Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers, ist im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Erteilung einer Abmahnung wirksam. (Rn.41) 2. Der Arbeitgeber ist bei der Betriebsratsanhörung zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers nicht gehalten, diesem seine strafrechtliche Bewertung zu § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - mitzuteilen, wenn er sich im Rahmen der Anhörung auf das Protokoll zu Tonaufnahmen von Aussagen des Arbeitnehmers bezieht. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 20. Mai 2014, 11 Ca 2917/13, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.05.2014 - 11 Ca 2917/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der 1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. März 1995 als Maschinenführer beschäftigt. Randnummer 3 Am 21. September 2012 erstattete die Beklagte bei der Polizei- und Kriminalinspektion B-Stadt eine Anzeige wegen Diebstahls diverser Materialien aus ihrem Betrieb und stellte der Polizei mit Schreiben vom 26. September 2012 unter Darstellung der von ihr ermittelten Fehlbestände unter anderem Bildmaterial zu den danach entwendeten Teilen zur Verfügung (Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte befragte im Zusammenhang mit den von ihr ermittelten Fehlbeständen verschiedene Mitarbeiter, darunter den Kläger und Herrn E.. Gegen den Kläger wurde im Jahr 2012 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Zuge bei ihm eine Hausdurchsuchung stattfand. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger - Az.: 0000 Js 00000/00 - wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft K-Stadt vom 04. März 2013 (B. 39 ff. d. A.) zunächst gemäß § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt. Randnummer 4 Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 04. Oktober 2012 eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Arbeitsanweisung "Betreten/Befahren des Betriebsgeländes der Firma C." (Bl. 31 ff. d. A.) mit der Begründung, dass sie bei einer Überprüfung der Einfahrten im Zuge eines Diebstahldeliktes festgestellt habe, dass die aufgeführten neun Zufahrten/Zutritte zum Werksgelände nicht erklärbar und mangels Einteilung in Schichtdienst oder Aktivierung der Bereitschaft unautorisiert seien. Unter anderem führte die Beklagte in der Abmahnung an, dass der Kläger mit seinem Chip zweimal nachts das Werkstor geöffnet habe, und zwar am 02. Juni 2012 um 22.34 Uhr und 23.56 Uhr, und dieser Zeitpunkt mit dem vermuteten Zeitpunkt des Verschwindens von Innenlaschen und Kupferhämmern am Wochenende des 02./03. Juni 2012 zusammenfalle. Der Kläger gab zu dieser Abmahnung eine Gegendarstellung vom 13. Januar 2012 (Bl. 37 d. A.) ab, in der er unter anderem zu dem Vorwurf, dass er laut Abmahnung am 02./03. Juni 2012 das Werk betreten habe, darauf verwies, dass er nur sagen könne, dass er tatsächlich anwesend gewesen sei, aber nur mit dem Sicherheitsdienst geplaudert habe, was mehrfach geschehen sei und auch vom Sicherheitsdienst bestätigt werde. Randnummer 5 Aus dem Jahr 2012 existieren "Gutschriften/Barabrechnungen-Privat" der Firma H. G. GmbH & Co. KG aus S-Stadt, ausgestellt auf einen Herrn R. M., K-Straße 0, B-Stadt. Diese weisen Materialverkäufe von 79 kg für 147,50 EUR am 04. Mai 2012 (Bl. 117 d. A.), 740 kg für 888,00 EUR am 12. Mai 2012 (Bl. 118 d. A.) und 710 kg für 852,00 EUR am 14. Mai 2012 (Bl. 119 d. A.) aus. Eine weitere "Gutschrift/Barabrechnung-Privat" vom 06. Juni 2012 (Bl. 114 d. A.) weist einen Verkauf von 635 kg "leg. Schrott" für 1.587,50 EUR mit einem Kilopreis von 2,50 EUR aus. Hierauf befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "Rückforderung Differenz € 250,- (= 158,75) = 1.428,75". Randnummer 6 Am 25. Juli 2013 fand ein Gespräch zwischen Herrn L. (Fertigungsleiter der Beklagten), Frau W. (Personalleiterin der Beklagten), Herrn H. (stellvertretender Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats) und dem Kläger statt. Der Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Im unmittelbaren Anschluss wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt und aufgefordert, das Unternehmen unverzüglich zu verlassen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Bl. 14 ff. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an; wegen der mitgeteilten Kündigungsgründe wird auf das Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2013 nebst Anlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 01. August 2013 (Bl. 81 d. A.) teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, dass der Betriebsrat der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Klägers zustimme und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen betrachte. Mit Schreiben vom 02. August 2013 (Bl. 5 d. A.), das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 2014. Randnummer 8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. August 2013 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage. Randnummer 9 Gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft K-Stadt vom 26. August 2013 (Bl. 110, 111 d. A.) wurden die Ermittlungen gegen den Kläger wegen der im Jahr 2012 angezeigten Diebstähle unter Verweis darauf wieder aufgenommen, dass sich aus der Aussage des Zeugen E. bei der Polizeiinspektion B-Stadt (vgl. Vernehmungsprotokoll vom 25. Juli 2013, Bl. 108, 109 d. A.) neue Ermittlungsansätze hinsichtlich des Beschuldigten (Klägers) ergeben hätten (Az.: 0000 Js 00000/00). Randnummer 10 Nachdem die Beklagte Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft K-Stadt geführte Ermittlungsakte genommen hatte, hörte sie mit Schreiben vom 07. Januar 2014 (Bl. 100 ff. d. A.) den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren an. Mit Schreiben vom 08. Januar 2014 (Bl. 130 d. A.) teilte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten mit, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 08. Januar 2014 ausführlich über die nachzuschiebenden Kündigungsgründe beraten und diese abschließend zur Kenntnis genommen habe. Randnummer 11 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt , Randnummer 13 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. August 2013 beendet wird, Randnummer 14 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 15 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. S. und B. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 20. Mai 2014 verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 19 Gegen das ihm 16. Juli 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2014 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Oktober 2014 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehrt darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus seiner Personalakte. Randnummer 20 Er trägt vor, der Beklagte hätte aufgrund der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast vortragen müssen, wann (Datum) er etwas (Gegenstände, Teile) von der Beklagten entwendet haben solle. Die Beklagte sei aus seiner Sicht ihrer prozessualen Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine Tat- oder Verdachtskündigung nicht nachgekommen. Er bestreite weiterhin, die Person "R. M." gewesen zu sein, welche Schrott an die Firma H. G. GmbH & Co. KG in S-Stadt verkauft haben solle. Der Zeuge S. sei zu keinem Zeitpunkt eines Ankaufs von "R. M." anwesend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge S. ihn mit einer anderen Person verwechsele. Er habe am 12. April 2012 27 kg Schrott und am 17. März 90 kg Schrott an die Firma H. G. GmbH & Co. KG gemäß der von ihm vorgelegten Gutschrift/Barabrechnung vom 12. April 2012 (Anlage K 4 = Bl. 272 d. A.) und 17. März 2012 (Anlage K 5 = Bl. 273 d. A.) verkauft. Es ergebe insofern keinen Sinn, wenn der Zeuge S. behaupte, er habe Material der Beklagten an ihn verkauft. Zum einen sei der Zeuge S. bei keinem der Verkäufe/Ankäufe anwesend gewesen, zum anderen verwechsele der Zeuge ihn offensichtlich mit einer anderen Person, weil er bereits am 12. April und am 17. März 2012 bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass er an die Firma H. G. GmbH & Co. KG Schrott verkauft habe, sei zu bestreiten, dass es sich hier um im Eigentum der Beklagten stehende Teile gehandelt habe. Insbesondere bestätige der Zeuge S. nicht, dass er bei allen streitgegenständlichen Gutschriften/Barabrechnungen Teile der Beklagten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft haben solle. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es sich bei jedem Verkauf des "R. M." um ihr Eigentum gehandelt habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S. bei keinem der Verkäufe des "R. M." anwesend gewesen sei, hätte die Beklagte mitteilen müssen, wann er angeblich welche Teile an wen verkauft habe. Insbesondere trage die Beklagte selbst vor, dass er an die Firma H. G. GmbH & Co. KG sog. "Stanzabfälle" verkauft haben solle. Da es sich bei den Innenlaschen nicht um "Stanzabfälle" geschweige denn um Schrott handele, werde es naturgemäß nicht möglich sein, dass er einerseits "Stanzabfälle" an die Firma H. G. verkauft haben solle, auf der anderen Seite es sich aber um die vorbezeichneten Innenlaschen der Beklagten gehandelt haben solle. Selbst unterstellt, er hätte die vorgenannten Innenlaschen an die Firma H. G. GmbH & C. KG verkauft, so sei dies nicht dazu geeignet, die Herkunft geschweige denn das Eigentum der Beklagten zu beweisen. Der pauschale Hinweis, dass die Beklagte ebenfalls solche Laschen besitze, begründe nicht, dass jeder Schrottverkauf mit dem Material der Beklagten zu tun habe. Hinsichtlich der "Gutschriften/Barabrechnungen-Privat" vom 04. Mai 2012, 12. Mai 2012, 14. Mai 2012 und 06. Juni 2012 sei nicht festgestellt, was er jeweils an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft haben solle. Falls das Berufungsgericht zu der Auffassung gelange, dass es sich bei der Person "R. M." um ihn gehandelt habe, so sei nach wie vor zu klären, welches Material er an den Zeugen S. am 18. Juni 2012 verkauft haben solle und insbesondere, ob es sich hierbei um Material der Beklagten gehandelt habe. Rein vorsorglich teile er mit, dass er von dem Zeugen H. A. Schrott aus dessen Werkstatt mitgenommen und bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft habe. Ebenfalls habe er von dem Zeugen R. Schrott zur weiteren Verwertung bekommen, um diesen an Schrotthändler zu verkaufen. Die ihm erteilte Abmahnung vom 04. Oktober 2012 sei unberechtigt, weil er im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit für die Firma N. berechtigt und verpflichtet gewesen sei, das Werksgelände der Beklagten zu befahren, um dort den Müll zu entsorgen und entsprechende Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Weiterhin rüge er die Betriebsratsanhörung, weil in dem Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2013 dem Betriebsrat gegenüber wahrheitswidrig behauptet worden sei, dass er Diebstähle zum Nachteil der Beklagten eingeräumt habe. Weiterhin habe die Beklagte dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass es ein strafbares Verhalten unter Verstoß gegen § 201 StGB darstelle, wenn heimlich das private Wort bzw. das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen werde. Im Hinblick darauf, dass nach wie vor der Zeuge E. als Täter in Betracht komme, könne die Verdachtskündigung zu seinem Nachteil keinen Bestand haben. So habe er in Erfahrung bringen können, dass Herr E. mehrfach mit einem kleinen Transporter oder Lkw zu den von der Beklagten behaupteten Zeiten deren Firmengelände befahren habe, ohne beim Verlassen des Firmengeländes kontrolliert worden zu sein. Insbesondere habe der damalige Pförtner nicht den gesamten Inhalt auf der Lkw-Ladefläche kontrolliert. Danach spreche viel dafür, dass der Zeuge E. außerhalb seiner Schicht mit einem Lkw mit Ladefläche Material bei der Beklagten entwendet habe und nunmehr versuche, den Verdacht von sich zu lenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2014 und seinen Schriftsatz vom 27. Februar 2015 verwiesen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - abzuändern und Randnummer 23 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.08.2013 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht, Randnummer 24 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, Randnummer 25 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen, Randnummer 26 4. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus seiner Personalakte zu entfernen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt , Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie erwidert, der Kläger versuche trotz des eindeutigen Ergebnisses die erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sich in nicht nachvollziehbarer Weise aus den nachgewiesenen Tatvorwürfen herauszuwinden, indem er schlicht bestreite, in ihrem Eigentum stehende Metallteile/Schrott entwendet und unter An-gabe falscher Personalien an Schrotthändler verkauft zu haben. Die Behauptungen des Klägers seien unzutreffend und aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits eindeutig widerlegt. Gemäß der zutreffenden Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts habe Herr S. den Kläger eindeutig als "R. M." und das von diesem verkaufte Material als die bei ihr gestohlenen Innenlaschen identifiziert. Hinzu kämen die weiteren Indizien wie die von "R. M." bei der Firma hinterlassene Telefonnummer der Ehefrau des Klägers und dem Vorfahren des "R. M." bei der Firma mit einem dem damaligen Auto des Klägers entsprechenden blauen Golf mit identischem Kennzeichenteil "…-…". Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die vermeintlich von "R. M." getätigten Unterschriften mit denen des Klägers übereinstimmen würden, was für jeden Betrachter mit bloßem Auge klar erkennbar sei. Auch dadurch werde noch einmal zusätzlich belegt, dass es sich bei der als "R. M." aufgetretenen Person um den Kläger handele. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Klägers habe sie auch ausführlich dargelegt, welches Material bei ihr gestohlen worden sei und dass der Kläger alias "R. M." unter anderem an die Firma H. G. GmbH & Co. KG am 04. Mai 2012, 12. Mai 2012, 14. Mai 2012, 06. Juni 2012 und 18. Juni 2012 damit übereinstimmendes Material verkauft habe. Insbesondere für die Verkäufe am 18. Juni und 06. Juni 2012 habe der Zeuge S. ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger die bei ihr gestohlenen Innenlaschen verkauft habe. Irgendwelche weitergehenden Darlegungen von ihrer Seite über den bereits von ihr erfolgten Umfang hinaus seien für den Nachweis der Täterschaft des Klägers nicht erforderlich. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gestohlenen und durch Herrn S. identifizierten Innenlaschen LLL 00 XX LLL um Teile aus ihrer Eigenfertigung handele, die spezifisch zur Weiterarbeitung hergestellt würden und die der Kläger folglich auch nur dort entwendet haben könne. Auch die Behauptung des Klägers, Herr S. habe ihn mit einer anderen Person verwechselt, weil er bereits am 12. April und am 17. März 2012 bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG Schrott verkauft habe, den er von zwei unbekannten Dritten erhalten haben wolle, sei nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern darüber hinaus in keiner Weise entscheidungserheblich und werde rein vorsorglich bestritten. Selbst wenn der Kläger tatsächlich am 17. März und 12. April 2012 ausnahmsweise unter seinem echten Namen Schrott von einem der beiden genannten Herren verkauft und die dafür vorgelegten vermeintlichen Belege echt wären, würde dies vorliegend keinerlei Rolle spielen. Zum einen ergebe sich daraus nicht auch nur ansatzweise, weshalb Herr S. den Kläger angeblich mit irgendeiner anderen Person verwechselt haben solle. Zum anderen würde dies nichts an der nachgewiesenen Tatsache ändern, dass der Kläger bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG unter dem falschen Namen "R. M." zuvor bei ihr gestohlenes Material verkauft habe. Die dem Kläger erteilte Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Arbeitsanweisung "Betreten/Befahren des Betriebsgeländes der Firma C." sei inhaltlich richtig. Soweit der Kläger auf seine ihr bekannte Nebentätigkeit bei der Firma N. verweise, habe er an keiner Stelle dargelegt, welche konkreten Arbeiten er angeblich wann ausgeführt haben wolle, warum er wohlweislich unter Umgehung ordnungsgemäßer An- und Abmeldeformalitäten ein- und ausgefahren sei und überdies Ein- und Ausfahrten häufig nur teilweise dokumentiert habe. Die Einlassung des Klägers sei darüber hinaus auch nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Kläger in seiner Funktion als Dienstleister mit dem Auto auf ihr Betriebsgelände gefahren werde, was von ihr bestritten werde, hätte er gemäß Ziffer 3 der diesbezüglichen Arbeitsanweisung vor der Schranke anhalten, sich beim Pförtner anmelden und Name/Kennzeichen, Firma und ggf. Ansprechpartner in das dafür vorgesehene Formular eintragen müssen. Daraufhin wäre ihm ein Fahrzeugschein ausgehändigt worden, den er gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hätte aufbewahren müssen. Beim Verlassen des Betriebsgeländes hätte er sich beim Pförtner wieder abmelden und den Fahrzeugschein zurückgeben müssen. Dies habe der Kläger unstreitig nicht getan, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern die ihm erteilte Abmahnung rechtsfehlerhaft sein solle. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 32 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) ist mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und jedenfalls aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 02. August 2013 unbegründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 3) ist aufgrund des Unterliegens des Klägers mit den Anträgen zu 1) und 2) nicht zur Entscheidung angefallen. Der im Wege einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageänderung (Klageerweiterung) in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus der Personalakte ist im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 unbegründet. I. Randnummer 33 Der Kündigungsschutzantrag zu 1) ist unbegründet. Randnummer 34 1. Die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 ist gemäß § 626 BGB gerechtfertigt. Randnummer 35 Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (I. 1. a. - c. der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 36
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