außen trete das Betriebsgelände aber nur als eine Betriebsstätte in Erscheinung, die zufällig durch die bestehende Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Hessen geteilt werde. Die Belastung der Klägerin mit zwei Grundbeiträgen sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vermeide ebenso wie die Beitragsordnung der Beklagten (BeitragsO) eine doppelte Beitragspflicht. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der Konstellation, dass zwei räumlich getrennte Betriebsstätten in zwei verschiedenen IHK-Bezirken lägen. Es sei auch denkbar, einen IHK-Beitrag zwischen der Beklagten und der IHK W. aufzuteilen. Bereits 1996 habe die Beklagte schriftlich auf die Erhebung des Beitrags verzichtet. Das Dokument lasse sich aber nicht mehr auffinden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind,
Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.
1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist damit die dem Grunde
bestehende Gewerbesteuerpflicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.01.2005, BVerwGE 122, 344; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.04.2004 – 6 A 10101/04.OVG –, esovgrp, m. w. N.; Urt. v. 03.11.2010 – 6 A 10884/10.OVG –, esovgrp), der auch die Klägerin unterfällt. Randnummer 15 Darüber hinaus unterhält die Klägerin eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Aufgrund der ihr gegenüber ergangenen Zerlegungsbescheide steht bestandskräftig fest, dass in der zum Kammerbezirk der Beklagten gehörenden Ortsgemeinde L. bzw. der Verbandsgemeinde N. in den Jahren 2009 bis 2013 eine Betriebsstätte der Klägerin vorhanden war. Durch die Festsetzung des Zerlegungsbetrages
Abgabenordnung entscheidet das Finanzamt unter anderem über die sachliche Steuerpflicht, die hinsichtlich der Gewerbesteuer gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) an die Unterhaltung einer Betriebsstätte im Inland anknüpft. Die Bestandskraft des Zerlegungsbescheides umfasst die darin getroffene Feststellung über die Unterhaltung einer Betriebsstätte. Da der steuerliche Begriff der Betriebsstätte dem des Kammerrechts i.S.v. § 2 Abs. 1 IHKG entspricht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 C 19.97 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2013 – 17 A 974/13 –, juris, Rn. 4), ist mit der Bestandskraft des Zerlegungsbescheides sogleich über das Vorliegen des Merkmals "Betriebsstätte" im Sinne der genannten Vorschrift entschieden. Hinsichtlich des Vorliegens dieses Merkmals ist damit sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch das Gericht an die Feststellungen der Steuerverwaltung gebunden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.02.1997 – 25 A 4720/94 –, juris, Rn. 4 und Ls. 1; VG Hamburg, Urt. v. 01.09.1998 – 16 VG 438/98 –, juris, Rn. 22 und Ls. 1). Auf sonstige außerhalb des (Steuer-)Rechts liegende Gesichtspunkte kommt es vorliegend nicht an. Daher ist insbesondere unerheblich, ob sich das Betriebsgelände der Klägerin bei tatsächlicher bzw. natürlicher Betrachtung als eine einheitliche Betriebsstätte darstellt. Randnummer 16 Die Kammer vermag vorliegend auch keine analogiebegründende planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Eine richterliche Rechtsfortbildung durch analoge Anwendung nicht unmittelbar einschlägiger Bestimmungen verbietet sich, wenn der Normgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89 –, juris, Rn. 20; Beschl. v. 09.03.1995 – 2 BvR 1437/93 –, juris, Rn. 40). So liegt es hier. Der Gesetzgeber (IHKG) wie auch die Beklagte (BeitragsO) haben durch die verschiedentliche Bezugnahme auf Vorschriften des Gewerbesteuerrechts (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 4 IHKG; §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 BeitragsO) zum Ausdruck gebracht, dass Fragen der Beitragspflicht
den Maßstäben des Gewerbesteuerrechts zu behandeln sind. Das Gewerbesteuerrecht kennt dabei den Fall zweier Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Darüber hinaus regelt § 30 GewStG die Zerlegung für solche Konstellationen, in denen sich die Betriebsstätte – wie im Falle der Klägerin – auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. An diese Regelungen über die Zerlegung des Gewerbeertrags knüpft § 8 BeitragsO vollumfänglich an.
O kann sich dabei die gewerbesteuerliche Zerlegung
dem Willen des Normgebers zwar auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken, da für die Bemessung des Grundbeitrags nur die auf den jeweiligen IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile heranzuziehen sind. Eine Beitragsfreistellung für den Fall einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (§ 30 GewStG) sieht die BeitragsO in Kenntnis der Regelungen der §§ 28 ff. GewStG indes gerade nicht vor. Die BeitragsO der Beklagten schweigt mithin nicht zu der Frage der Beitragspflicht von gewerbesteuerrechtlich zerlegten Unternehmen. Mittels der Verweisungstechnik werden Fragen der Beitragspflicht vielmehr umfänglich geregelt und Regelungslücken auf diese Weise vermieden. Randnummer 17 Die doppelte Beitragspflicht der Klägerin stellt sich auch nicht als ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, dar. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl. dazu bereits BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, BVerfGE 1, 52; Urt. v. 16.03.1955, BVerfGE 4, 144) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften der §§ 3 Abs. 4 IHKG, 2 Abs. 2 BeitragsO verweist, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Denn die vorgenannten Vorschriften treffen Aussagen nur zu solchen beitragspflichtigen Kammermitgliedern, die im Bezirk der Beklagten entweder mehrere Betriebsstätten unterhalten oder (Zwangs-)Mitglied einer sonstigen Kammer (im Bezirk) sind. Angesprochen sind damit nur solche Sachverhalte, die räumlich innerhalb eines Kammerbezirks liegen. Grenzüberschreitende Sachverhalte, die mehrere IHK-Bezirke betreffen, erfassen die genannten Normen nicht. Randnummer 18 Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, eine Zahlungsverpflichtung sei vorliegend aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Eine schriftliche Zusicherung über die Beitragsfreistellung konnte weder sie vorlegen, noch hat die Beklagte entsprechende Unterlagen auffinden können. Der bloße Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit keine Beiträge an die Beklagte entrichtet hat, genügt für die Annahme einer besonderen Schutzwürdigkeit nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, besondere Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt zu haben, keine IHK-Beiträge an die Beklagte entrichten zu müssen. Sonstige Gründe, die ein besonderes Vertrauen der Klägerin begründen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 19 Die Klage bleibt schließlich auch im Hinblick auf die festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 28,45 € ohne Erfolg. Die Widerspruchsgebühr, bei der es sich gem. § 3 Abs. 7 IHKG, § 1, 24 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) i. V. m. dem Gebührenverzeichnis der Beklagten um die vorgesehene Mindestgebühr handelt, ist weder dem Grunde noch der Höhe
zu beanstanden. Gleiches gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen ( § 10 LGebG ) für die
GO gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Widerspruchsbescheides. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO. Randnummer 21 Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. Randnummer 22 Beschluss Randnummer 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses auf 1.256,45 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz [GKG]).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.