Einstweilige Verfügung - Abbruch einer Betriebsratswahl Orientierungssatz Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl v
§ 19Nr.
55 ). Randnummer 32 2. Nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die eingeleitete Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen ist. Randnummer 33
- a)Soweit die Antragsteller angeführt haben, dass der Wahlvorstand mit der von ihm eingeleiteten Wahl gegen die bindende Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. August 2010 - 9 BV 61/09 - verstoße, vermag dies im Hinblick auf die bekannt gegebene Organisationsänderung zum 1. Juli 2014 keine Nichtigkeit der Wahl zu begründen. Randnummer 34 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. August 2010 - 9 BV 61/09 - konnte im Zeitpunkt der vom Wahlvorstand eingeleiteten Betriebsratswahl keine Bindungswirkung entfalten, weil sich die für die rechtliche Würdigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hatten. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Gemeinschaftsbetrieb der K. und der C.A. ausgegangen werden könne, weil - abweichend von der früheren Praxis einer zentralen Zuteilung von Diensten - nach der Neustrukturierung der Verantwortlichkeit im Bereich der Personalabteilung(
- en)institutionell die Ausübung des Direktionsrechts nicht mehr einheitlich für beide Unternehmen vorgesehen sei. Damit sei die Zuständigkeit für den Personaleinsatz und die maßgeblichen sich aus dem Direktionsrecht ergebenden Weisungsbefugnisse nicht unternehmensübergreifend angesiedelt und zur gemeinsamen Ausübung vorgesehen. Randnummer 36 Die Leitungsstruktur wurde jedoch im Fahrdienst nach den vorgelegten Schreiben organisatorisch mit Wirkung zum 01. Juli 2014 dahingehend geändert, dass die Fahrdienste der beiden Unternehmen nunmehr unter eine einheitliche Leitung, bestehend aus Herrn H. und Herrn L., gestellt worden sind. Damit könnte der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. August 2010 - 9 BV 61/09 - seine Bindungswirkung verloren haben ( vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - Rn. 19,
§ 19Nr.
55 ). Im Hinblick darauf durfte der Wahlvorstand unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen organisatorischen Änderung darüber befinden, ob nunmehr der unter einer einheitlichen Leitung gestellte Fahrdienst als Gemeinschaftsbetrieb der beteiligten Unternehmen anzusehen ist. Selbst wenn bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte, wäre dies jedenfalls nicht als grob fehlerhaft anzusehen. Randnummer 37
- b)Gleiches gilt, soweit der Wahlvorstand Mitarbeiter der Ks. GmbH bei der von ihm eingeleiteten Wahl nicht berücksichtigt haben sollte. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 05. August 2010 - 9 BV 61/09 - einen Gemeinschaftsbetrieb aller drei Unternehmen (K., C.A., Ks.) mit einer eigenständigen Begründung verneint. Ob und ggf. welche Arbeitnehmer der Ks. GmbH im Hinblick auf die zum 01. Juli 2014 bekannt gegebene organisatorische Änderung im Fahrdienst nunmehr im Rahmen eines neu gebildeten Gemeinschaftsbetriebes einzubeziehen und vom Wahlvorstand zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten ist, sind etwaige Fehler, die dem Wahlvorstand dabei unterlaufen sein mögen, jedenfalls nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht. Randnummer 39
- c)Zwar kann die Nichtigkeit einer Wahl anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats, dessen Wahl nicht angefochten worden ist, für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat mit dem Ziel gewählt wird, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen ( BAG 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - Rn. 8 ff.,
§ 19Nr.
8; BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - Rn. 35,
§ 4Nr. 15; Fitting Betr
VG
- Aufl. § 19 Rn. 5 ). So liegt der Fall hier aber nicht. Randnummer 40 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung vom
- April 1978, auf die es in seiner späteren Entscheidung vom
- Juli 2004 verwiesen hat, zur Begründung des von ihm angenommenen Ausnahmefalls einer nichtigen Betriebsratswahl darauf abgestellt, dass die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für mehrere Betriebsteile nicht angefochten und gleichwohl dann für einen Betriebsteil ein eigener Betriebsrat gewählt worden sei, ohne dass sich an der betrieblichen Organisation etwas geändert hätte. Anders als in der vorgenannten Entscheidung ist die Wahl des zu 1) beteiligten Betriebsrats der K. angefochten und bereits erstinstanzlich für unwirksam erklärt worden. Zudem ist nach der angefochtenen Wahl vom 04./
- März 2014 auch noch die betriebliche Organisation mit Wirkung zum
- Juli 2014 geändert worden. Die zu 6) beteiligte Arbeitgeberin hat mit den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die von ihr dargestellte Organisationsänderung zum
- Juli 2014 auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Dabei ist unerheblich, dass Herrn H. und Herrn L. von der K. lediglich Gesamtprokura mit einem ihrer Geschäftsführer erteilt worden ist, weil bei der K. und der C.A. Personenidentität hinsichtlich eines Geschäftsführers (Herr R.) besteht und organisatorisch eine einheitliche Leitung gleichwohl möglich ist. Auch aus den vorgelegten Organigrammen lässt sich nicht herleiten, dass im Hinblick auf die darin aufgeführten Abteilungen die von den Arbeitgeberinnen dargestellte einheitliche Leitung tatsächlich nicht besteht. Im Hinblick darauf, dass die Wahl des zu 1) beteiligten Betriebsrats angefochten und erstinstanzlich für unwirksam erklärt worden ist und sich nach der angefochtenen Wahl die betriebliche Organisation durch die Bildung einer einheitlichen Leitung für den Fahrdienst geändert hat, kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die vom Wahlvorstand eingeleitete Wahl nichtig ist. Vielmehr bestand angesichts der bekannt gegebenen organisatorischen Änderung zum
- Juli 2014 für den Wahlvorstand ein hinreichender Anlass, unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung darüber zu befinden, ob der einheitlich geleitete Fahrdienst der beiden Unternehmen nunmehr als neu gebildeter Gemeinschaftsbetrieb anzusehen ist. Sollte bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein, begründet dies noch keine Nichtigkeit der vom Wahlvorstand eingeleiteten Betriebsratswahl. Nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens lässt sich nicht feststellen, dass die angeführten Mängel des Wahlverfahrens derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen, so dass ein Abbruch der eingeleiteten Wahl von den Antragstellern nicht verlangt werden kann. Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).