dem SGB 12 ist, ist
Vm § 2 AGSGG-RP (juris: SGGAG RP) und § 28 Abs 3 GemO-RP (juris: GemO RP) bzw § 21 Abs 2 LKO-RP (juris: LKreisO RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung bzw die Kreisverwaltung. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Trier,
lass bestand aus einem Sparguthaben von 76,17 €. Durch Testament hatte er G B , der mit ihm im selben Haushalt gelebt hatte, und für den Fall, dass dieser vorversterbe, dessen Schwester L B als Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin und seine Geschwister hatte er „wegen groben Undanks“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Sowohl die testamentarischen Erben als auch die Klägerin und die Schwester des Klägers, diese auch für ihren minderjährigen Sohn, schlugen die Erbschaft aus. Das
lassgericht teilte der Beklagten später mit, die dem Gericht bekannt gewordenen Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen, ein Erbschein sei nicht erteilt, eine
lasspflegschaft oder -verwaltung nicht angeordnet worden. Randnummer 4 Für die Beerdigung des Sohnes der Klägerin stellte ihr das Bestattungsunternehmen 2.210,82 € in Rechnung; das Grünflächenamt der Beklagten berechnete für Leistungen der Friedhofsverwaltung 1.060,- €; für die Leichenschau berechnete der durchführende Arzt 66,98 € zuzüglich einer Mahngebühr von 2,56 € (insgesamt 3.340,36 €). Randnummer 5 Den Antrag der Klägerin vom 11.6.2012 auf Übernahme der Bestattungskosten lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 12.9.2012 ab, weil die Klägerin über einsetzbares Vermögen von 5.111,03 € (Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung in Höhe von 7.711,03 € abzüglich eines Freibetrags von 2.600 €) verfüge, das sie für die Bestattungskosten verwenden könne. Auf den Widerspruch der Klägerin übernahm die Beklagte mit Teil-Abhilfe-Bescheid vom 17.6.2013 die Bestattungskosten in Höhe von 1.314,35 €. Hierbei setzte sie von der Rechnung des Bestattungsunternehmens 10,- € für eine dritte Sterbeurkunde ab und erkannte Kosten von insgesamt 3.330,35 € an. Auf diesen Betrag sei Vermögen der Klägerin in Höhe von 2.016,- € anzurechnen (Rückkaufswert der Lebensversicherung zum 1.7.2012 abzüglich des bestehendem Policendarlehen von 3.095,13 € und des Freibetrags von 2.600,- €). Von dem bewilligten Betrag würden 983,90 € an das Grünflächenamt gezahlt (1.060,- € abzüglich des an die Beklagte ausgezahlten und an das Grünflächenamt weitergeleiteten Sparguthabens aus dem
lass von 76,10 €). An die Klägerin seien somit noch 330,45 € auszuzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2013, der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 8.8.2013, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die hiergegen am Montag, den 9.9.2013 erhobene, auf Änderung der Bescheide und Zahlung von weiteren 1.939,90 € gerichtete Klage hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 15.4.2014 abgewiesen. Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 15.4.2014 (Blatt 129 der Verwaltungsakte) hatte die Klägerin zwischenzeitlich die Forderung des Grünflächenamtes in Höhe von 983,90 € beglichen, so dass der volle Betrag von 1.314,35 € an die Klägerin auszuzahlen sei. Randnummer 6 Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.5.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.5.2014 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die hierzu Verpflichteten
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seien neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch andere Momente zu berücksichtigen. Ihr sei - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - die Verwertung ihrer Lebensversicherung unzumutbar, da diese dazu diene, ihr selbst eine angemessene Bestattung und Grabpflege zu sichern (Hinweis auf BSG 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R). Dies gelte umso mehr, als sie seit 19 Jahren keinen Kontakt zu ihrem verstorbenen Sohn gehabt habe und dieser sie in seinem Testament als Erbin ausgeschlossen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung nicht ausdrücklich als Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen sei. Denn eine objektive Zweckbestimmung sei nur erforderlich, wenn der Hilfebedürftige für sich selbst Leistungen
dem SGB XII beanspruche. Im Rahmen der Unzumutbarkeit
SGB XII seien auch Umstände zur berücksichtigen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich nicht beachtlich seien (Hinweis auf BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08) Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 17.6.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Bestattung ihres am 1.6.2012 verstorbenen Sohnes in Höhe von weiteren 1.939,83 € zu übernehmen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 12 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten. Randnummer 14 1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 17.6.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2013, wonach die Beklagte sich unter Anrechnung des Vermögens der Klägerin zur Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.314,35 € verpflichtet hat und den weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Übernahme auch der restlichen Bestattungskosten abgelehnt hat. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 23.4.2015 für das Berufungsverfahren korrigierte Klageforderung in Höhe von 1.939,83 € ergibt sich aus den von der Beklagten anerkannten Bestattungskosten in Höhe von 3.330,35 € abzüglich des Sparguthabens aus dem
lass in Höhe von 76,17 €, das die Beklagte mit der Forderung des Grünflächenamts verrechnet hat, sowie weiter abzüglich der von der Beklagten gewährten Leistung von 1.314,35 €. Bei der Berechnung hat die Beklagte auf die Forderung des Grünflächenamts wohl versehentlich nur einen Betrag von 76,10 € (statt 76,17 €) aus dem
lass verrechnet. Auf die Geltendmachung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags von 0,07 € hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Randnummer 15
1 rheinland-pfälzisches Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII, vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 571, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.5.2014, GVBl. S. 73) ist die kreisfreie Stadt T als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die hier streitige Leistung
Eine andere Bestimmung im Sinne einer Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist in § 2 Abs. 2 AGSGB XII nicht getroffen. Randnummer 17 Im gerichtlichen Verfahren ist die Stadtverwaltung als Behörde beteiligtenfähig.
3 SGG sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
rheinland-pfälzisches Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG, vom 2. Oktober 1954, GVBl. S. 115, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2004, GBVl. S. 581) sind in Rheinland-Pfalz alle Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Behörde im Sinne dieser Bestimmungen und damit Beteiligter im gerichtlichen Verfahren ist die Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Denn § 21 Abs. 2 rheinland-pfälzische Landkreisordnung (LKO) bestimmt ausdrücklich: „Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Kreisverwaltung in Verbindung mit dem Namen des Landkreises sowie dem Sitzort der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt“. Ebenso bestimmt § 28 Abs. 3 rheinland-pfälzische Gemeindeordnung (GemO) : „Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt … in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung in Verbindung mit dem Namen … der Stadt“. Soweit das Bundessozialgericht (25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 11 ff.) in Rheinland-Pfalz den Oberbürgermeister als richtigen Beklagten ansieht, weil dieser
O im eigenen Namen für die Stadt handele, würdigt es nicht, dass in Rheinland-Pfalz die Behördeneigenschaft und -benennung in den vorgenannten landesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt ist und
O dem Landrat bzw. dem Bürgermeister, der in den kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt ( § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GemO ), nur die Leitungs- und Vertretungsbefugnis - nicht aber die Behördeneigenschaft - zukommt. Randnummer 18 Da das Landesrecht die Beteiligtenfähigkeit der Behörde bestimmt, kommt nur diese und nicht auch der Rechtsträger als juristische Person
1 SGG als Beteiligter in Betracht, denn § 70 SGG setzt unausgesprochen voraus, dass dann, wenn das Landesrecht die Beteiligtenfähigkeit einer Behörde anordnet, nur diese und nicht auch der Rechtsträger richtiger Beteiligter ist. Es ist davon auszugehen, dass § 70 Nr. 3 SGG als speziellere Regelung die Anwendbarkeit des § 70 Nr. 1 SGG verdrängt und ein Wahlrecht nicht besteht (BSG 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, juris Rn.14; zum Meinungsstand Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Randnummer 22 a) Die Klägerin ist zwar zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Da die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist sie nicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Erbin zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es kann dahinstehen, ob sie als Mutter des Verstorbenen
BGB unterhaltsverpflichtet gewesen wäre und deshalb
2 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen hätte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin jedenfalls
G-RP) für die Bestattung verantwortlich, da weder Erben noch andere
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dieser Bestimmung vorrangig Verantwortliche vorhanden waren. Die Verantwortlichkeit für die Bestattung
dem Bestattungsgesetz begründet auch die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Kostenlast (Greiser, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 41 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall der Fiskus
BGB Erbe geworden ist, kommt eine Haftung des Fiskus für die Bestattungskosten jedenfalls nur in Betracht, soweit der vorhandene
lass zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht (Greiser, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den vorhandenen
lass in Form des Sparguthabens von 76,17 € jedenfalls zur Deckung der Bestattungskosten verwendet. Bezüglich der verbliebenen Bestattungskosten bleibt somit die Klägerin Verpflichtete. Randnummer 23 b) Die Tragung der verbleibenden Kosten ist der Klägerin auch zumutbar.
3 SGB XII werden u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen, wozu auch Hilfen
SGB XII zählen, geleistet, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII (§§ 82 ff.) nicht zuzumuten ist. Zwar enthält § 74 SGB XII eine eigenständige Zumutbarkeitsvoraussetzung, die die Bedürftigkeitsprüfung
3 SGB XII überlagert. Gleichwohl sind die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 ff. SGB XII auch Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit
24 f.; BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, juris Rn. 17). Ist der Verpflichtete
diesen Bestimmungen bedürftig, kann ihm die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit können
den Umständen des Einzelfalls auch sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte von Bedeutung sein (BSG 29.9.2009, a.a.O.). Randnummer 24 Unter Berücksichtigung der sich aus § 90 SGB XII ergebenden Maßstäbe ist die Klägerin nicht bedürftig, weil ihr der Einsatz ihres Vermögens in Form des Rückkaufswerts der vorhandenen Lebensversicherung zuzumuten ist, soweit es den
2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bestimmten Schonbetrag von 2.600,- € überschreitet. Zum Vermögen zählt auch die Forderung des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung, die sich aus der vorzeitigen Auflösung einer Kapitallebensversicherung ergibt (sog. Rückkaufswert, vgl. BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 13). Randnummer 25 Die Verwertung des von der Beklagten angerechneten Vermögens ist nicht ausgeschlossen. Den
2 Nr. 9 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossenen Betrag von 2.600,- € hat die Beklagte berücksichtigt. Das Vermögen aus dem Rückkauf der Lebensversicherung fällt nicht unter die übrigen Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII,
denen Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss
3 Satz 2 SGB XII greift nicht ein, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass durch die Verwertung die angemessene Lebensführung oder die Alterssicherung der Klägerin wesentlich erschwert würde. Randnummer 26 Die Verwertung ist auch nicht
3 Satz 1 SGB XII wegen eines Härtefalls ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Härtefallregelung liegt eine Härte vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand oder sonstige Belastungen des Vermögeninhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfenachfragenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
haltig beeinträchtigt wird (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 22; Wahrendorf, in Grube/ Wahrendorf, SGB XII,
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können. Unter Berücksichtigung des engen verwandtschaftlichen Mutter-Kind-Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen sind an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes jedoch eher geringe Anforderungen zu stellen (BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, juris Rn. 16). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Sohn seit längerer Zeit kein Kontakt bestand und der Verstorbene die Klägerin im Testament enterbt hat. Nichtwirtschaftliche Gründe führen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Unzumutbarkeit der Kostentragung, etwa bei massiven Misshandlungen durch den Verstorbenen (Berlit, in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rn. 7 m.w.N.). Solche Gründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 28 c) Soweit die Beklagte von den geltend gemachten Bestattungskosten die Kosten für die dritte Sterbeurkunde in Höhe von 10,- € als nicht erforderlich abgesetzt hat, hat die Klägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die für die Erforderlichkeit dieser dritten Sterbeurkunde sprechen könnten. Auch im Übrigen ist die Vermögensanrechnung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Soweit sie in ihrem Teil-Abhilfe-Bescheid den Betrag aus der Rechnung des Bestattungsunternehmer mit 0,01 € zu niedrig angesetzt hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Geltendmachung dieses Betrages verzichtet . Im Übrigen hat die Beklagte durch die Absetzung des Policendarlehens vom Rückkaufswert der Lebensversicherung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Klägerin als bereite Mittel nur der Auszahlungsanspruch von 4.616,- € zur Verfügung steht. Wie ausgeführt hat die Beklagte auch das
2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zur berücksichtigende Schonvermögen in Höhe von 2.600 € von dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zutreffend abgesetzt. Randnummer 29 5.
alledem hat die Beklagte mit ihrem Teil-Abhilfe-Bescheid zu Recht entschieden, dass die Klägerin unter Anrechnung ihres Vermögens nur einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.314,35 € hat. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid ausgeführt hat, von dem bewilligten Betrag sei ein Betrag von 983,90 € unmittelbar an das Grünflächenamt zu zahlen, sodass an die Klägerin nur noch 330,45 € auszuzahlen seien, bedarf der Bescheid keiner gerichtlichen Korrektur. Es handelt sich insoweit offensichtlich nicht um bestandskraftfähige Verfügungssätze, sondern um bloße Berechnungshinweise. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte entsprechend ihrem Aktenvermerk vom 15.4.2014 die zwischenzeitliche Zahlung des vollen Rechnungsbetrags durch die Klägerin an das Grünflächenamt berücksichtigt und den vollen Betrag von 1.314,35 € an die Klägerin auszahlt. Die Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Kosten hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Randnummer 30 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Soweit der Senat hinsichtlich der Beteiligtenbezeichnung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision, da dieser Frage nur formelle, jedoch keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt und aus dem Urteil jedenfalls allein die Stadt als Rechtsträger verpflichtet ist (s. BSG 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 12).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.